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260184 · Beschlussvorlage

Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH (EnW): Erweiterung Vorratsbeschluss vom 13.02.2025

Nummer
260184
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
09.02.2026
Letzte Änderung
25.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 04.03.2026 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 12.03.2026 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
260184
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
Co-Dezernat
Dezernat:
Dez. OB
Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg
GmbH (EnW): Erweiterung Vorratsbeschluss vom
13.02.2025
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
04.03.2026 Empfehlung
Rat 12.03.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Rat der Bundesstadt Bonn stimmt im Sinne eines Vorratsbeschlusses zu,
dass die Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH (EnW)
künftig weitere Beteiligungsgesellschaften zur Realisierung von Projekten auf
dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland selbst oder mit Dritten gründet
bzw. ganz oder in Teilen von Dritten erwirbt, sofern die nachfolgenden
Voraussetzungen erfüllt sind:
• Projekt im Bereich der Energieerzeugung im Bereich der
erneuerbaren Energien (ggf. einschließlich etwaiger Stromspeicher,
soweit es der Wirtschaftlichkeit des Projekts dient),
• Sicherstellung der kommunalrechtlichen Anforderungen,
• Angemessenes Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde,
• Entscheidungsprärogative beim Aufsichtsrat der EnW für
etwaige Investitionen in das zugrundeliegende Projekt auf Basis
eines vorgestellten Investitionsrahmens (Business-Case),
• Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Soweit das Bürgerenergiegesetz NRW Anwendung findet, ist dies durch die
EnW zu beachten.
Begründung
Es zeigt sich mehr und mehr, dass die Realisierung von Projekten im Bereich
der erneuerbaren Energien ganz wesentlich davon abhängt, schnell mit
Projektpartnern ins Geschäft zu kommen.
Die Beteiligung an Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien geschieht
in aller Regel über die Gründung von oder den Einstieg inSeite 1 von 3
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Projektgesellschaften, die oftmals als GmbH & Co. KG organisiert sind.
Projektgesellschaft ist dabei diejenige Gesellschaft, die als juristische Person
das Projekt, in welches investiert werden soll, umsetzt, Da die Projekte
allerdings zeitkritisch sind, weil z.B. der Eigentümer einer potentiellen Fläche
schnell einen Kauf- und Pachtvertrag abschließen möchte oder weil ein
Projektentwickler sein Projekt nach einer bestimmten Projektreife veräußern
will, bleibt oft keine Zeit mehr, die formalen Regularien (Zustimmung aller zu
beteiligender Gremien) für die Gründung bzw. Beteiligung an einer
Projektgesellschaft etwa durch den Erwerb von Kommanditanteilen oder
Gesellschaftsanteilen an der Komplementär-GmbH binnen einer vom
Veräußerer vorgegebenen Frist – oftmals nur 4 Wochen oder weniger –
verbindlich einzuhalten. Eine entsprechende Eilbedürftigkeit gilt ausdrücklich
auch für den Bereich der Gesellschaftsgründungen, da dort ebenfalls
Konstellationen bestehen können, in denen die EnW als
Gründungsgesellschafter in eine in der Entstehung befindliche
Projektgesellschaft eintritt, wobei sich dieselbe Eilbedürftigkeit wie bei dem
Erwerb einer Beteiligung ergeben würde.
Zeitliche Handlungsfähigkeit kann hier durch die Fassung eines
Vorratsbeschlusses bei den zu beteiligenden Gesellschaftergremien (u.a. Rat
der Bundesstadt Bonn, Rat der Stadt Troisdorf, Kreistag des Rhein-Sieg-
Kreises) erreicht werden. Andernfalls droht die Verunmöglichung der
Beteiligung an Projekten im Bereich der Erneuerbaren Energien. Auch hat
beispielsweise die Firmengruppe Trianel immer wieder Vorratsbeschlüsse in
verschiedenen Geschäftssegmenten eingeholt, um aus diesem Dilemma
herauszukommen. An der Trianel sind auch die Stadtwerke Bonn GmbH
beteiligt; deren Gesellschaftsvertrag schließt eine Wettbewerbstätigkeit auf dem
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht aus.
Mithin wird angestrebt, eine entsprechende Vorratsbeschlusslage bei den
erforderlichen Gesellschaftergremien herbeizuführen, sodass in der Folge allein
ein Beschluss des Aufsichtsrates der EnW für die Tätigung von Investitionen
einschließlich etwaiger mit dem Abschluss gesellschaftsrechtlicher
Vereinbarung einhergehender wirtschaftlicher Verpflichtungen für die
Umsetzung solcher Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien sowie die
Anzeige der Gründung/Beteiligung bei der Kommunalaufsicht erforderlich sind.
Dabei soll der Vorratsbeschluss auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland ausgedehnt werden, da insbesondere im Bereich der
Windenergie, aber auch bei der Photovoltaik die Suche nach attraktiven
Projekten zunehmend herausfordernder wird. Um zukünftig wirtschaftlich
darstellbare Investitionsopportunitäten, welche für die EnW insbesondere vor
dem Hintergrund der Erreichung des strategischen Ziels bis zum Jahr 2035 die
Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen deutlich zu steigern, unablässig
sind, nicht aufgrund ihrer örtlichen Lage ausschließen zu müssen, ist eine
bundesweite Ausweitung der Tätigkeiten von entscheidendem Vorteil. Dies gilt
umso mehr vor dem Hintergrund der begrenzten Anzahl an ausreichend
windhöffigen bzw. strahlungsstarken Standorten in Bonn und dem Rhein-Sieg-
Kreis. Die bundesweite Betätigung ist dabei im energiewirtschaftlichen Bereich
kommunalrechtlich zulässig, vgl. §§ 107 Abs. 3, 107 a Abs. 3 GO NRW.
Der Vorratsbeschluss wird dabei unter der Vorgabe der Einhaltung der
kommunalrechtlichen Anforderungen, der Beschränkung auf Projekte derSeite 2 von 3
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Energieerzeugung im Bereich der erneuerbaren Energien (ggf. einschließlich
etwaiger Stromspeicher, soweit es der Wirtschaftlichkeit des Projekts dient)
sowie des Beschlusserfordernisses durch den Aufsichtsrat der EnW gelten und
eindeutig eingegrenzt. Hierdurch wird ausreichend sichergestellt, dass keine
beliebigen Gründungen/Beteiligungen eingegangen werden können und auch
den kommunalrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen an die hinreichende
Bestimmtheit eines Vorratsbeschlusses entsprochen wird.
Konkret sind folgende Kriterien Voraussetzung für eine Beteiligung auf der
Grundlage des Vorratsbeschlusses:
• Sachlich: Projekt im Bereich der Energieerzeugung im Bereich der
erneuerbaren Energien,
• Rechtlich: Sicherstellung der kommunalrechtlichen Anforderungen,
• Wirtschaftlich: angemessenes Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der
Gemeinde sowie Entscheidungsprärogative beim Aufsichtsrat der EnW
für Investitionen auf Grundlage eines Business-Case,
• Räumlich: Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Die kommunalrechtlichen Anforderungen sind hierbei insbesondere
• das angemessene Verhältnis der Art und des Umfangs der
geplanten Beteiligung zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde,
• der Ausschluss einer schädlichen Konkurrenztätigkeit mit einer
anderen Beteiligungsgesellschaft,
• als auch die Wahl einer Rechtsform, welche die Haftung der
Gemeinde auf einen bestimmten Betrag begrenzt sowie
• eine gesellschaftsrechtliche Gestaltung, die der Gemeinde einen
angemessenen Einfluss auf die Gesellschaft einräumt.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 19:21 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de