260184 · Beschlussvorlage
Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH (EnW): Erweiterung Vorratsbeschluss vom 13.02.2025
Kerndaten
- Nummer
- 260184
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 09.02.2026
- Letzte Änderung
- 25.10.2026
Orte
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 260184 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: Co-Dezernat Dezernat: Dez. OB Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH (EnW): Erweiterung Vorratsbeschluss vom 13.02.2025 Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 04.03.2026 Empfehlung Rat 12.03.2026 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Rat der Bundesstadt Bonn stimmt im Sinne eines Vorratsbeschlusses zu, dass die Energie- und Wasserversorgung Bonn/Rhein-Sieg GmbH (EnW) künftig weitere Beteiligungsgesellschaften zur Realisierung von Projekten auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland selbst oder mit Dritten gründet bzw. ganz oder in Teilen von Dritten erwirbt, sofern die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind: • Projekt im Bereich der Energieerzeugung im Bereich der erneuerbaren Energien (ggf. einschließlich etwaiger Stromspeicher, soweit es der Wirtschaftlichkeit des Projekts dient), • Sicherstellung der kommunalrechtlichen Anforderungen, • Angemessenes Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde, • Entscheidungsprärogative beim Aufsichtsrat der EnW für etwaige Investitionen in das zugrundeliegende Projekt auf Basis eines vorgestellten Investitionsrahmens (Business-Case), • Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Soweit das Bürgerenergiegesetz NRW Anwendung findet, ist dies durch die EnW zu beachten. Begründung Es zeigt sich mehr und mehr, dass die Realisierung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien ganz wesentlich davon abhängt, schnell mit Projektpartnern ins Geschäft zu kommen. Die Beteiligung an Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien geschieht in aller Regel über die Gründung von oder den Einstieg inSeite 1 von 3 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Projektgesellschaften, die oftmals als GmbH & Co. KG organisiert sind. Projektgesellschaft ist dabei diejenige Gesellschaft, die als juristische Person das Projekt, in welches investiert werden soll, umsetzt, Da die Projekte allerdings zeitkritisch sind, weil z.B. der Eigentümer einer potentiellen Fläche schnell einen Kauf- und Pachtvertrag abschließen möchte oder weil ein Projektentwickler sein Projekt nach einer bestimmten Projektreife veräußern will, bleibt oft keine Zeit mehr, die formalen Regularien (Zustimmung aller zu beteiligender Gremien) für die Gründung bzw. Beteiligung an einer Projektgesellschaft etwa durch den Erwerb von Kommanditanteilen oder Gesellschaftsanteilen an der Komplementär-GmbH binnen einer vom Veräußerer vorgegebenen Frist – oftmals nur 4 Wochen oder weniger – verbindlich einzuhalten. Eine entsprechende Eilbedürftigkeit gilt ausdrücklich auch für den Bereich der Gesellschaftsgründungen, da dort ebenfalls Konstellationen bestehen können, in denen die EnW als Gründungsgesellschafter in eine in der Entstehung befindliche Projektgesellschaft eintritt, wobei sich dieselbe Eilbedürftigkeit wie bei dem Erwerb einer Beteiligung ergeben würde. Zeitliche Handlungsfähigkeit kann hier durch die Fassung eines Vorratsbeschlusses bei den zu beteiligenden Gesellschaftergremien (u.a. Rat der Bundesstadt Bonn, Rat der Stadt Troisdorf, Kreistag des Rhein-Sieg- Kreises) erreicht werden. Andernfalls droht die Verunmöglichung der Beteiligung an Projekten im Bereich der Erneuerbaren Energien. Auch hat beispielsweise die Firmengruppe Trianel immer wieder Vorratsbeschlüsse in verschiedenen Geschäftssegmenten eingeholt, um aus diesem Dilemma herauszukommen. An der Trianel sind auch die Stadtwerke Bonn GmbH beteiligt; deren Gesellschaftsvertrag schließt eine Wettbewerbstätigkeit auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht aus. Mithin wird angestrebt, eine entsprechende Vorratsbeschlusslage bei den erforderlichen Gesellschaftergremien herbeizuführen, sodass in der Folge allein ein Beschluss des Aufsichtsrates der EnW für die Tätigung von Investitionen einschließlich etwaiger mit dem Abschluss gesellschaftsrechtlicher Vereinbarung einhergehender wirtschaftlicher Verpflichtungen für die Umsetzung solcher Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien sowie die Anzeige der Gründung/Beteiligung bei der Kommunalaufsicht erforderlich sind. Dabei soll der Vorratsbeschluss auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgedehnt werden, da insbesondere im Bereich der Windenergie, aber auch bei der Photovoltaik die Suche nach attraktiven Projekten zunehmend herausfordernder wird. Um zukünftig wirtschaftlich darstellbare Investitionsopportunitäten, welche für die EnW insbesondere vor dem Hintergrund der Erreichung des strategischen Ziels bis zum Jahr 2035 die Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen deutlich zu steigern, unablässig sind, nicht aufgrund ihrer örtlichen Lage ausschließen zu müssen, ist eine bundesweite Ausweitung der Tätigkeiten von entscheidendem Vorteil. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der begrenzten Anzahl an ausreichend windhöffigen bzw. strahlungsstarken Standorten in Bonn und dem Rhein-Sieg- Kreis. Die bundesweite Betätigung ist dabei im energiewirtschaftlichen Bereich kommunalrechtlich zulässig, vgl. §§ 107 Abs. 3, 107 a Abs. 3 GO NRW. Der Vorratsbeschluss wird dabei unter der Vorgabe der Einhaltung der kommunalrechtlichen Anforderungen, der Beschränkung auf Projekte derSeite 2 von 3 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Energieerzeugung im Bereich der erneuerbaren Energien (ggf. einschließlich etwaiger Stromspeicher, soweit es der Wirtschaftlichkeit des Projekts dient) sowie des Beschlusserfordernisses durch den Aufsichtsrat der EnW gelten und eindeutig eingegrenzt. Hierdurch wird ausreichend sichergestellt, dass keine beliebigen Gründungen/Beteiligungen eingegangen werden können und auch den kommunalrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Vorratsbeschlusses entsprochen wird. Konkret sind folgende Kriterien Voraussetzung für eine Beteiligung auf der Grundlage des Vorratsbeschlusses: • Sachlich: Projekt im Bereich der Energieerzeugung im Bereich der erneuerbaren Energien, • Rechtlich: Sicherstellung der kommunalrechtlichen Anforderungen, • Wirtschaftlich: angemessenes Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde sowie Entscheidungsprärogative beim Aufsichtsrat der EnW für Investitionen auf Grundlage eines Business-Case, • Räumlich: Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die kommunalrechtlichen Anforderungen sind hierbei insbesondere • das angemessene Verhältnis der Art und des Umfangs der geplanten Beteiligung zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde, • der Ausschluss einer schädlichen Konkurrenztätigkeit mit einer anderen Beteiligungsgesellschaft, • als auch die Wahl einer Rechtsform, welche die Haftung der Gemeinde auf einen bestimmten Betrag begrenzt sowie • eine gesellschaftsrechtliche Gestaltung, die der Gemeinde einen angemessenen Einfluss auf die Gesellschaft einräumt. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:21 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de