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260182-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Stellungnahme zu Anpassung der Geschäftsordnung des Integrationsrates (neu: Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration) der Bundesstadt Bonn

Nummer
260182-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
16.03.2026
Letzte Änderung
25.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration 18.03.2026 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 260182 Anpassung der Geschäftsordnung des Integrationsrates (neu: Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration) der Bundesstadt Bonn

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
260182-02 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
05 Amt für Integration und Vielfalt
Dezernat:
Dez. OB
Stellungnahme zu Anpassung der
Geschäftsordnung des Integrationsrates (neu:
Ausschuss für Chancengerechtigkeit und
Integration) der Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Chancengerechtigkeit und
Integration
18.03.2026 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
§ 16 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Integrationsrates (neu: Ausschuss für
Chancengerechtigkeit und Integration) wird wie folgt geändert und erhält fol-
gende Fassung:
Wenn es das Gesetz bestimmt oder ein Fünftel der anwesenden Mitglieder
des Integrationsrates dies verlangt, erfolgt die Wahl in geheimer Abstim-
mung.
Die Änderung tritt mit Beginn der Wahlperiode des im Jahr 2025 gewählten
Integrationsrates in Kraft.
Begründung:
Der Integrationsrat regelt seine inneren Angelegenheiten durch diese Ge-
schäftsordnung selbst, sofern nicht Vorschriften anderer Rechtsgrundlagen
vorgehen. In Zweifelsfällen soll die Geschäftsordnung des Rates und der Aus-
schüsse Anwendung finden.
Das Quorum für das Verlangen einer Wahl in geheimer Abstimmung wurde in §
17 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Rates auf ein Fünftel der Mitglieder des
Rates angehoben. Diese Änderung ist auf die zum 1. November 2025 in Kraft
getretene Änderung der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
zurückzuführen (vgl. § 50 Abs. 2 Satz 2 GO NRW) und zum Beginn der Wahl-
periode des im Jahr 2025 anlässlich der allgemeinen Kommunalwahlen ge-
wählten Rates der Bundesstadt Bonn in Kraft getreten.
Die Änderung gegenüber der bisherigen Fassung der Geschäftsordnung des
Integrationsrates betrifft lediglich das Verfahren der Wahl in geheimer Abstim-
mung, sodass die ursprüngliche Regelung des § 16 Abs. 2 der Geschäftsord-
nung des Integrationsrates ersatzlos gestrichen werden kann. Es erscheint
stringent, unsere kommunalen Verfahrensordnungen für Gremien nicht unnötigSeite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
mit unterschiedlichen Wahlvorschriften uneinheitlich zu fassen. Für die Effizienz
des Wahlverfahrens ist es förderlich, ein Quorum vorzusehen.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 21:32 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de