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260175 · Beschlussvorlage

Fällgenehmigung für eine Himalaja-Zeder auf dem Baugrundstück Im Rheinfeld 11, 53227 Bonn

Nummer
260175
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
12.02.2026
Letzte Änderung
25.10.2026
  • Im Rheinfeld Straße· Ramersdorf, Beuel Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  • Beuel Stadtbezirk· Beuel-Mitte
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 29.04.2026 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 1,5 MB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 260175-01 AA Grüne-Bezirksfraktion/Linke-ÄA: Fällgenehmigung für eine Himalaja-Zeder auf dem Baugrundstück Im Rheinfeld 11, 53227 Bonn Antrag zur Vorlage 260175

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Beschlussvorlage
öffentlich
260175
Der Oberbürgermeister
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Fällgenehmigung für eine Himalaja-Zeder auf dem
Baugrundstück Im Rheinfeld 11, 53227 Bonn
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 04.03.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Fällgenehmigung für eine Himalaja-Zeder auf dem Baugrundstück Im
Rheinfeld 11, 53227 Bonn wird im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens
erteilt.
Die letzte Baumkommission tagte am 16.06.2025. Da derzeit keine weiteren
Sitzungstermine für die Baumkommission angesetzt sind und eine zeitnahe
Entscheidung erforderlich ist, soll auf eine Beratung in der Baumkommission
verzichtet werden.
Auf dem Baugrundstück Im Rheinfeld 11, 53227 Bonn ist der Neubau von
einem Einfamilienhaus geplant.
Für die geplante Baumaßnahme muss satzungsgeschützter Baumbestand
entfernt werden, da sich dieser im Baufeld oder angrenzend daran befindet.
Die Himalaja-Zeder (Cedrus deodara) weist gemäß dem Ortstermin mit
unserem Baumsachverständigen einen Stammumfang von 282 cm, einen
Kronendurchmesser von 19 m und eine Höhe von 25 m auf. Der Zustand ist mit
befriedigend zu bewerten.
Der im Lageplan gekennzeichneter Baum-Nr. 2, eine Nelken-Kirsche (Prunus
serrulata Kanzan) mit einem Stammumfang von 180 cm, wurde als Großgehölz
eingestuft. Er unterliegt keinem satzungsrechtlichen Schutz und wurde daher
zur genehmigungsfreien Entfernung freigegeben.
Eine Durchführung der Baumaßnahme ohne die Entfernung der oben
genannten Himalaja-Zeder ist nicht möglich. Gemäß § 4 Abs. 1 b) der
Baumsatzung ist die Fällgenehmigung zur Verwirklichung der zulässigen
baulichen Nutzung erforderlich.
Als Ersatz für die Himalaja-Zeder wird ein standortgerechter Laubbaum mit
einem Stammumfang von 20 – 25 cm nach Fertigstellung des geplanten
Bauvorhabens gefordert. Nach Fertigstellung der Baumaßnahme muss die
Ersatzpflanzung der Unteren Naturschutzbehörde nachgewiesen werden.Seite 1 von 5
Seite 2
Anlage/n
1 Fotos und Plan (öffentlich)Seite 2 von 5
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)Seite 3 von 5
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)Seite 4 von 5
Seite 5 von 5

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Datenstand: 02.11.2026, 21:54 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de