260175 · Beschlussvorlage
Fällgenehmigung für eine Himalaja-Zeder auf dem Baugrundstück Im Rheinfeld 11, 53227 Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 260175
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 12.02.2026
- Letzte Änderung
- 25.10.2026
Orte
- Im Rheinfeld Hauptort
- Bonn
- Beuel
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Beschlussvorlage öffentlich 260175 Der Oberbürgermeister Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Fällgenehmigung für eine Himalaja-Zeder auf dem Baugrundstück Im Rheinfeld 11, 53227 Bonn Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 04.03.2026 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Fällgenehmigung für eine Himalaja-Zeder auf dem Baugrundstück Im Rheinfeld 11, 53227 Bonn wird im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens erteilt. Die letzte Baumkommission tagte am 16.06.2025. Da derzeit keine weiteren Sitzungstermine für die Baumkommission angesetzt sind und eine zeitnahe Entscheidung erforderlich ist, soll auf eine Beratung in der Baumkommission verzichtet werden. Auf dem Baugrundstück Im Rheinfeld 11, 53227 Bonn ist der Neubau von einem Einfamilienhaus geplant. Für die geplante Baumaßnahme muss satzungsgeschützter Baumbestand entfernt werden, da sich dieser im Baufeld oder angrenzend daran befindet. Die Himalaja-Zeder (Cedrus deodara) weist gemäß dem Ortstermin mit unserem Baumsachverständigen einen Stammumfang von 282 cm, einen Kronendurchmesser von 19 m und eine Höhe von 25 m auf. Der Zustand ist mit befriedigend zu bewerten. Der im Lageplan gekennzeichneter Baum-Nr. 2, eine Nelken-Kirsche (Prunus serrulata Kanzan) mit einem Stammumfang von 180 cm, wurde als Großgehölz eingestuft. Er unterliegt keinem satzungsrechtlichen Schutz und wurde daher zur genehmigungsfreien Entfernung freigegeben. Eine Durchführung der Baumaßnahme ohne die Entfernung der oben genannten Himalaja-Zeder ist nicht möglich. Gemäß § 4 Abs. 1 b) der Baumsatzung ist die Fällgenehmigung zur Verwirklichung der zulässigen baulichen Nutzung erforderlich. Als Ersatz für die Himalaja-Zeder wird ein standortgerechter Laubbaum mit einem Stammumfang von 20 – 25 cm nach Fertigstellung des geplanten Bauvorhabens gefordert. Nach Fertigstellung der Baumaßnahme muss die Ersatzpflanzung der Unteren Naturschutzbehörde nachgewiesen werden.Seite 1 von 5 Seite 2 Anlage/n 1 Fotos und Plan (öffentlich)Seite 2 von 5 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)Seite 3 von 5 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)Seite 4 von 5 Seite 5 von 5
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:54 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de