260160-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Instandsetzung und langfristige Sicherung des Feldweges zwischen Vilich und Geislar
Kerndaten
- Nummer
- 260160-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 31.08.2026
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- Geislar Hauptort
- Vilich
- Beuel
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 260160-01 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 66 Tiefbauamt Dezernat: Dez. III Instandsetzung und langfristige Sicherung des Feldweges zwischen Vilich und Geislar Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 02.09.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Bei dem angesprochenen Weg handelt es sich um einen nicht gewidmeten Wirtschaftsweg im Landschaftsschutzgebiet. Bis zum Beginn des Landschaftsschutzgebiets wurde dieser gepflastert, danach folgt eine unbefestigte Fläche. Grundsätzlich ist der Weg in einem – seiner untergeordneten Bedeutung entsprechend – verkehrssicheren Zustand (keine Schlaglöcher o.ä.). Im Bereich des vorhandenen Baumbewuchses gibt es Stellen die matschig sind, da dort die liegen gebliebenen Blätter zertrampelt bzw. zerfahren sind, was aber bei einem „naturbelassenen Weg“ üblich ist. Es sind zwei Senken vorhanden, die durch die Geländetopografie unumgänglich sind. Mit einfachen Mitteln ist bei den angesprochenen Punkten keine Verbesserung zu erzielen. Der Weg liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans „Siegmündung“, im ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet „Magdalenenkreuz, Lehberg, Im Hamm, Vilicher Bach und Vilicher Büschelchen“. Es gelten die im Landschaftsplan festgesetzten Ge- und Verbote. Grundsätzlich sind innerhalb der LSG alle Handlungen verboten, die dem Schutzzweck des Gebietes zuwiderlaufen. Dazu gehört auch die Errichtung baulicher Anlagen, einschließlich Straßen, Wege oder Plätze, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen. Eine Instandsetzung des vorhandenen Weges mit einer wassergebundenen Wegedecke ist demnach möglich. Eine Verbreiterung oder ein asphaltierter Ausbau bedarf einer umfassenden landschaftsrechtlichen Prüfung. Unabhängig von der erforderlichen Prüfung, inwieweit eine technische Umsetzung aufgrund der vorliegenden Topografie möglich wäre, stehen keine Haushaltsmittel für diese Maßnahme zur Verfügung.Seite 1 von 2 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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