260147-04 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Große Anfrage von BSW/SBI zur Rechtsprechung des OVG NRW und zum Bonner Sonderweg bei der Beschränkung des individuellen Fragerechts von Stadtverordneten
Kerndaten
- Nummer
- 260147-04 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 09.06.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- F Hauptort
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 260147-04 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: Co-Dezernat Dezernat: Dez. OB Große Anfrage von BSW/SBI zur Rechtsprechung des OVG NRW und zum Bonner Sonderweg bei der Beschränkung des individuellen Fragerechts von Stadtverordneten Beratungsfolge Rat 11.06.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: I. Methodische Auslegung der Geschäftsordnung Die Fragen Ziff. 1 und 2 werden zusammen beantwortet: Der in der rechtswissenschaftlichen Methodenlehre anerkannte lex specialis- Grundsatz findet im vorliegenden Fall keine Anwendung, da die §§ 11 und 12 GO Rat in keinem Spezialitätsverhältnis zu § 9 GO Rat stehen. Die §§ 11 und 12 GO Rat regeln Inhalt und Voraussetzungen von Kleinen und Großen Anfra- gen, konkretisieren mithin das nach der GO NRW vorgesehene Informations- recht der Ratsmitglieder (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2, § 55 GO NRW) sowie in Be- zug auf Große Anfragen deren Beratung im Rat. § 9 GO Rat bezieht sich dem- gegenüber auf das Recht zur Stellung von (Sach-)Anträgen. Die Vorschriften betreffen somit unterschiedliche Regelungsgegenstände. Hinsichtlich des § 12 Abs. 3 Satz 2 GO Rat ergänzen sie sich einander (s. unter II.). Es bestand kei- ne Veranlassung, über die Beantwortung der vorangegangenen Anfrage hin- aus, auf den lex specialis-Grundsatz einzugehen. II. Zur praktischen Wirksamkeit des § 12 Abs. 3 Satz 2 GO Rat / III. Zur ge- richtlichen Durchsetzbarkeit des Informations- und Fragerechts Die Fragen 3 bis 5 werden zusammen beantwortet: Die Geschäftsordnung unterscheidet zwischen Kleinen Anfragen (§ 12 GO Rat), die allen Ratsmitgliedern offenstehen, und Großen Anfragen (§ 11 GO Rat), die ausschließlich Fraktionen, Gruppen oder mindestens vier Stadtver- ordnete zusammen erheben können. Kleine Anfragen werden lediglich schrift- lich beantwortet, während zu Großen Anfragen eine Aussprache stattfindet. Nach § 47 Abs. 2 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 2 GO NRW i.V.m. § 12 GO Rat hat das einzelne Ratsmitglied einen kommunalverfassungsrechtlich gewährleiste- ten Anspruch darauf, dass der (Ober-)Bürgermeister zu einem Tagesordnungs- punkt Stellung nimmt bzw. – außerhalb der Tagesordnung – auf Verlangen Auskunft erteilt. Es besteht jedoch kein Anspruch darauf, dass alle Anfragen im Rat beraten werden. Der Rat hat daher in seiner Geschäftsordnung zulässiger-Seite 1 von 4 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) weise festgelegt, dass dies nur bei Großen Anfragen der Fall sein soll, was von der Bezirksregierung im Rahmen der Kommunalaufsicht nicht beanstandet wurde. Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 GO Rat kann der Rat überdies beschließen, dass der Oberbürgermeister verpflichtet ist, eine Kleine Anfrage zu beantworten, falls dieser die Anfrage nicht oder nicht ausreichend beantwortet hat. Es handelt sich dabei um eine mutmaßlich dem Gedanken der Organtreue geschuldete Regelung, durch die vermieden werden soll, dass ein Ratsmitglied, dessen An- frage vermeintlich nicht oder nicht ausreichend beantwortet wurde, seinen womöglich nicht (vollständig) erfüllten Anspruch unmittelbar unter Inanspruch- nahme der Kommunalaufsicht oder gar des Verwaltungsgerichts weiterverfolgt. Der Rat hat somit ein „Interventionsrecht“, durch das der Oberbürgermeister angehalten werden soll, seiner Verpflichtung nachzukommen. § 12 Abs. 3 Satz 2 GO Rat enthält jedoch keine näheren Regelungen dazu, wie ein solcher Beschluss des Rates zustande kommt. Üblicherweise setzt eine Beschlussfassung einen entsprechenden Tagesordnungspunkt voraus. Mit Blick darauf kommt ein Rückgriff auf § 9 Abs. 1 GO Rat in Betracht, nach dem sich Fraktionen, Gruppen und Stadtverordnete mit Anträgen an den Oberbür- germeister wenden können. Ein Ratsmitglied kann somit begehren, dass der Oberbürgermeister für die nächste Sitzung einen entsprechenden Tagesord- nungspunkt aufnimmt. Zwar gehört ein einzelnes Ratsmitglied nicht zum Kreis derer, auf deren Antrag der Oberbürgermeister gemäß § 7 Abs. 4 GO Rat zwingend einen dahingehenden Tagesordnungspunkt aufnehmen muss. Ein einklagbarer Anspruch auf Beschlussfassung durch den Rat besteht daher nicht. Zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen dürfte der Oberbürger- meister aber regelmäßig gehalten sein, im Rahmen seines Ermessens einen derartigen Wunsch zu berücksichtigen. Der Oberbürgermeister ist bei der Auf- stellung der Tagesordnung nicht auf die Anträge der nach § 7 Abs. 4 GO Rat Berechtigten beschränkt. Die Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 2 GO Rat ist jedoch unabhängig von dem grundsätzlich bestehenden Informationsrecht gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 GO NRW zu sehen. Das Ratsmitglied ist nicht gehindert, seinen gegenüber dem Oberbürgermeister bestehenden Informationsanspruch im Zweifel gerichtlich weiterzuverfolgen, sollte der Oberbürgermeister die Anfrage nicht bzw. nicht ausreichend beantworten und sich darüber hinaus weigern, die Sache dem Rat vorzulegen. IV. Zur Rechtsprechung des OVG NRW und ihrer Nichtberücksichtigung Die Fragen 6 und 7 werden zusammen beantwortet: Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 5. Februar 2002 (Az. 15 A 2604/99) ist hier nicht einschlägig und betrifft eine andere Fallkonstellation. Die Entscheidung betrifft die Rechtswidrigkeit einer Beigeordneten-Wahl. Bei der Gewinnung und Auswahl der Kandidaten um das Amt waren auf Grund eines entsprechenden Ratsbeschlusses eine Findungskommission gebildet und ein privates Personalberatungsunternehmen hinzugezogen worden. Dem Rat wur- de lediglich ein Kandidat vorgeschlagen. Eine Möglichkeit zur Information über das übrige Bewerberfeld bestand für die Ratsmitglieder nicht. Die Einsicht in Bewerbungsunterlagen wurde ihnen verwehrt. Darin sah das OVG NRW eine Verletzung des Rechts auf Zugang zu umfassender Information über den Ab- stimmungsgegenstand. Mangels Kenntnis der Bewerbungsunterlagen war es Ratsmitgliedern z.B. nicht möglich, aus dem Kreis des Bewerberfeldes einen anderen Kandidaten vorzuschlagen. In diesem Zusammenhang betont dasSeite 2 von 4 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) OVG NRW den kommunalverfassungsrechtlich garantierten Informationsan- spruch jedes einzelnen Ratsmitglieds. Der Umfang des Informationsanspruchs bestimmt sich allerdings nach der Art der anstehenden Entscheidung im Einzel- fall. Ungeachtet dessen, dass die vorangegangene Stellungnahme der Verwaltung nicht in Widerspruch zu dieser Entscheidung steht, gibt sie für die mit der An- frage hinterfragte Unterscheidung zwischen Großen und Kleinen Anfragen nichts her. Das jedem einzelnen Ratsmitglied aus § 47 Abs. 2 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 2 GO NRW zukommende Informationsrecht wird durch die Mög- lichkeit, sich mit einer Kleinen Anfrage an den Oberbürgermeister zu richten, vollumfänglich gewährt. Aus den vorgenannten Vorschriften ergibt sich kein Rechtsanspruch, Anfragen zum Gegenstand der öffentlichen Beratung zu ma- chen. Im Rahmen der ihm zukommenden Geschäftsordnungsautonomie hat der Rat vielmehr entschieden, dass ausschließlich Große Anfragen von Frak- tionen, Gruppen oder einem Zusammenschluss von vier Ratsmitgliedern in der Ratssitzung zu beraten sind. Das einzelne Ratsmitglied ist nicht gehindert, et- waige Nachfragen durch eine erneute Kleine Anfrage an den Oberbürgermeis- ter zu richten. Hierzu bedarf es keiner Beratung in der Ratssitzung. Davon un- benommen sind Nachfragen zu einzelnen Tagesordnungspunkten, die das ein- zelne Ratsmitglied bei Behandlung des Tagesordnungspunktes in der Sitzung selbstverständlich an den Oberbürgermeister richten kann. V. Bonner Sonderweg Die Fragen 8 und 9 werden zusammen beantwortet: Die nähere Ausgestaltung des Frage- und Auskunftsrechts des einzelnen Ratsmitglieds obliegt der Geschäftsordnungsautonomie des Rates (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2 GO NRW). Der Rat der Bundesstadt Bonn hat sich dafür ent- schieden – mutmaßlich in Anlehnung an die Gepflogenheiten im Bundestag –, zwischen Großen und Kleinen Anfragen zu unterscheiden. Nach § 75 Abs. 1 Buchst. f), §§ 100 ff GO BT handelt es sich bei Großen Anfragen um einen Verhandlungsgegenstand, während Kleine Anfragen (vgl. § 75 Abs. 3, § 104 GO BT) nicht im Plenum behandelt werden. Dass Räte in anderen Gemeinden ihre Geschäftsordnungsautonomie abweichend ausüben mögen, lässt die Zulässigkeit der hier gewählten Unterscheidung unberührt. Wie bereits darge- stellt, vermittelt das jedem einzelnen Ratsmitglied zukommende Informations- recht keinen Anspruch auf Behandlung der Anfrage im Rat. Eine Benachteili- gung kann darin nicht gesehen werden. So wie es zulässig ist, die Antragsbe- rechtigung vor dem Hintergrund der Arbeitsfähigkeit des Rates auf Fraktionen, Gruppen und einem Zusammenschluss mehrerer Ratsmitglieder zu beschrän- ken, so ist es aus dem gleichen Grund zulässig, von einer Beratung jeder Klei- nen Anfrage abzusehen. VI. Zur Verwaltungspraxis von Nachfragen „zu Protokoll“ Die Fragen 10 bis 12 werden zusammen beantwortet: Die Verwaltung sieht in der Aussprache gestellte Fragen nicht als Anträge in der Sache an. Dass die Fragen im Rahmen einer Aussprache gestellt werden, unterscheidet den Sachverhalt deutlich zu Fragen, die im Rahmen einer neuen Eingabe ge- stellt werden. Die Beantwortung der Fragen erfolgt dann in Form einer Protokollnotiz, die als Ergänzung eines Ergebnisprotokolls erfolgt.Seite 3 von 4 Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Anlage/n KeineSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 04:55 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de