260147-02 · Große Anfrage
Große Anfrage von BSW/SBI zur Rechtsprechung des OVG NRW und zum Bonner Sonderweg bei der Beschränkung des individuellen Fragerechts von Stadtverordneten
Kerndaten
- Nummer
- 260147-02
- Art
- Große Anfrage
- Veröffentlicht
- 14.04.2026
- Letzte Änderung
- 24.10.2026
Orte
- F Hauptort
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
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Große Anfrage öffentlich 260147-02Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Fragesteller/in: BSW/SBI-Gruppe im Rat der Stadt Bonn Moussa Acharki Hanno von Raußendorf 13.04.2026 Große Anfrage von BSW/SBI zur Rechtsprechung des OVG NRW und zum Bonner Sonderweg bei der Beschränkung des individuellen Fragerechts von Stadtverordneten Beratungsfolge Rat 07.05.2026 Kenntnisnahme Fragestellung Zur Stellungnahme DS 260147-01 ST, zur Rechtsprechung des OVG NRW und zum Bonner Sonderweg bei der Beschränkung des individuellen Fragerechts von Stadtverordneten I. Zur methodischen Auslegung der Geschäftsordnung 1. Aus welchen Gründen berücksichtigt die Stadtverwaltung in der Stellungnahme DS 260147-01 ST den in der ursprünglichen Fragestellung ausdrücklich benannten Auslegungsgrundsatz lex specialis derogat legi generali im Verhältnis der §§ 11 und 12 GO Rat zu § 9 GO Rat nicht, obwohl gerade dieser dafür spricht, dass die spezielleren Regelungen der §§ 11 und 12 GO Rat einer Heranziehung des § 9 GO Rat zur Begründung eines individualrechtlichen Zugangs zur Ratsbefassung entgegenstehen? 2. Teilt die Stadtverwaltung die Auffassung, dass die Missachtung rechtsmethodischer und systematischer Anforderungen der Rechtsauslegung nicht lediglich eine andere Rechtsauffassung darstellt, sondern gegen das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt? a) Wenn ja: Aus welchen Gründen wurde die in der ursprünglichen Großen Anfrage ausdrücklich angesprochene methodische Auslegung nach dem Grundsatz lex specialis derogat legi generali dennoch nicht vorgenommen?Seite 1 von 11 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) b) Wenn nein: Aus welchen Gründen wurde die ausdrücklich angesprochene methodische Auslegung nicht vorgenommen? II. Zur praktischen Wirksamkeit des § 12 Abs. 3 Satz 2 GO Rat 3. Aus welchen Gründen verweist die Stadtverwaltung zur praktischen Wirksamkeit des § 12 Abs. 3 Satz 2 GO Rat auf § 9 Abs. 1 GO Rat, obwohl dessen Satz 2 die verpflichtende Aufnahme in die Tagesordnung ausdrücklich an die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 GO Rat i. V. m. § 48 Abs. 1 GO NRW knüpft und damit entgegen § 55 Abs. 1 Satz 2 GO NRW gerade keinen individualrechtlich gesicherten Zugang des einzelnen Ratsmitglieds zu einer Stellungnahme des Oberbürgermeisters im Rat eröffnet? 4. Geht die Stadtverwaltung davon aus, dass ein gesetzliches Individualrecht aus § 55 GO NRW praktisch wirksam gewahrt ist, wenn seine Durchsetzung auf ein Verfahren verwiesen wird, dessen entscheidender Schritt erneut von Fraktionen, Gruppen, einem Fünftel der Ratsmitglieder oder der Mehrheitsentscheidung im Rat abhängt? a) Wenn ja: Worin sieht die Stadtverwaltung dann noch den praktischen Unterschied zwischen einem individuellen Auskunftsrecht und einem von organisationsrechtlichen Schwellen abhängigen Initiativrecht? b) Wenn nein: Auf welchem Weg soll das einzelne Ratsmitglied die praktische Wirksamkeit seines individuellen Auskunftsrechts aus § 55 GO NRW dann ohne Rückgriff auf ein von Quoren, Gruppen oder Mehrheiten abhängiges Verfahren sichern? III. Zur gerichtlichen Durchsetzbarkeit des Informations- und Fragerechts 5. Warum geht die Stadtverwaltung von der Möglichkeit einer „klageweisen Geltendmachung des Auskunftsanspruchs“ durch einzelne Ratsmitglieder aus? a) Auf welche konkrete Rechtsgrundlage stützt sich diese Annahme? b) Wie lässt sich die Annahme einer gerichtlich durchsetzbarenSeite 2 von 11 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) organschaftlichen Rechtsposition mit der in der Stellungnahme vertretenen Auffassung vereinbaren, dass die praktische Durchsetzung einer weitergehenden Beantwortung von Anfragen nach § 12 Abs. 3 GO Rat vollständig von einer Mehrheitsentscheidung des Rates abhängen kann? IV. Zur Rechtsprechung des OVG NRW und ihrer Nichtberücksichtigung 6. Wie bewertet die Stadtverwaltung die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 05.02.2002 – 15 A 2604/99), insbesondere die dort hervorgehobene Funktion des Informations- und Fragerechts einzelner Ratsmitglieder für die demokratische Willensbildung und die Debatte auf gleichem Informationsstand sowie den Schutz von Minderheitenpositionen? 7. Aus welchen Gründen unterbleibt in der Stellungnahme DS 260147-01 ST jede Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des OVG NRW, obwohl sie in der ursprünglichen Großen Anfrage ausdrücklich benannt, inhaltlich dargestellt und gerade im Hinblick auf das Demokratieprinzip und den Minderheitenschutz zum Prüfungsmaßstab gemacht worden war? a) Hält die Stadtverwaltung diese Rechtsprechung für nicht einschlägig? b) Wenn ja: Aus welchen Gründen? c) Wenn nein: Aus welchen Gründen wurde sie in der Stellungnahme nicht erkennbar berücksichtigt? V. Bonner Sonderweg 8. Wie erklärt die Stadtverwaltung den Umstand, dass die Differenzierung in Große und Kleine Anfragen nach den §§ 11 und 12 GO Rat Bonn und die damit verbundene Beschränkung der parlamentarisch wirksamen Ausübung des individuellen Fragerechts einzelner Stadtverordneter ausschließlich im Kommunalrecht der Stadt Bonn besteht? 9. Sieht die Stadtverwaltung in diesem Bonner Sonderweg im Lichte des § 55 GO NRW eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung oder eineSeite 3 von 11 Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Benachteiligung einzelner Mandatsträger gegenüber Fraktionen, Gruppen oder quorengetragenen Zusammenschlüssen? a) Wenn sie eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung annimmt: Worin besteht diese konkret? b) Wenn sie eine Benachteiligung verneint: Aus welchen Gründen hält sie die unterschiedliche praktische Durchsetzbarkeit des Fragerechts für Einzelratsmitglieder einerseits und Fraktionen, Gruppen oder quorengetragenen Zusammenschlüssen andererseits weder für rechtlich noch für demokratisch erheblich? VI. Zur Verwaltungspraxis von Nachfragen „zu Protokoll“ 10. Auf welche konkrete Rechtsgrundlage stützt die Stadtverwaltung die in der Ratspraxis zugelassene Entgegennahme von Fragen zu Protokoll im Zusammenhang mit Großen Anfragen, obwohl § 11 Abs. 4 Satz 3 GO Rat ausdrücklich bestimmt, dass Anträge zur Sache während der Aussprache nicht gestellt werden können? 11. Nach welchen rechtsmethodisch tragfähigen Kriterien grenzt die Stadtverwaltung die in der Ratspraxis zugelassene Möglichkeit von Nachfragen zu Protokoll von den von ihr zugleich für unzulässig erklärten ergänzenden Fragen zu einer bereits eingereichten, aber noch nicht abgeschlossenen Großen Anfrage ab? 12. Auf welche konkrete Rechtsgrundlage stützt die Stadtverwaltung die Zulassung von Nachfragen „zu Protokoll“ im Zusammenhang mit Großen Anfragen, obwohl § 21 Abs. 3 Nr. 5 GO Rat die Niederschrift ausdrücklich als Ergebnisprotokoll ausgestaltet und danach nur der Wortlaut der gestellten Fragen sowie der dazu abgegebenen Antworten der Verwaltung zu dokumentieren ist? Begründung Die vorliegende Große Anfrage betrifft einen einfachen, aber grundlegenden Punkt: Das Fragerecht einzelner Ratsmitglieder darf nicht nur formal bestehen, sondern muss auch praktisch wirksam sein. Genau daran bestehen in Bonn erhebliche Zweifel. Die Stellungnahme der Verwaltung beantwortet dieseSeite 4 von 11 Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Grundfrage nicht, sondern verweist auf Verfahren, die dem einzelnen Ratsmitglied gerade nicht aus eigener Rechtsmacht offenstehen, sondern von Fraktionen, Gruppen, Quoren oder Mehrheiten abhängen. Damit wird ein gesetzliches Individualrecht aus § 55 GO NRW in ein organisationsrechtlich vermitteltes Verfahren verschoben. Gleichzeitig bleibt die Rechtsprechung des OVG NRW völlig unbeachtet und die widersprüchliche Praxis bei ergänzenden Fragen und Nachfragen „zu Protokoll“ ohne überzeugende Erklärung. Dies wiegt umso schwerer, als die Bonner Differenzierung von Großen und Kleinen Anfragen im Kommunalrecht einen Sonderweg beschreibt; vergleichbare Regelungen sind aus anderen Städten in NRW nicht bekannt. Gerade deshalb sind weitere Fragen unumgänglich. Begründung im Einzelnen: a. Die Anfrage fragte Die ursprüngliche Große Anfrage fragte nicht nach irgendeiner schriftlichen Antwort und auch nicht nach einem schrankenlosen allgemeinen Beratungsanspruch im Rat. Sie fragte vielmehr, • wie § 12 Abs. 3 Satz 2 GO Rat praktisch wirksam werden soll, • wenn Kleine Anfragen nach der Systematik der Geschäftsordnung gerade nicht automatisch zur Beratung im Rat gelangen, • wenn Wortmeldungen und weitere Verfahrenshandlungen nach §§ 11 und 13 GO Rat nur „zur Sache“ eines aufgerufenen Tagesordnungspunktes erfolgen können, • wenn dem einzelnen Ratsmitglied deshalb kein eigener, individualrechtlich gesicherter Zugang zur Ratsbefassung zusteht, • und wenn die Stadtverwaltung zur Rechtfertigung dieser Konstruktion ausgerechnet auf § 9 Abs. 1 GO Rat verweist, obwohl dessen Rechtsfolge wiederum an die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 GO Rat i. V. m. § 48 Abs. 1 GO NRW gebunden ist. Sie fragte außerdem ausdrücklich nach dem methodischen Problem, ob der in diesem Zusammenhang benannte Auslegungsgrundsatz lex specialis derogat legi generali im Verhältnis der spezielleren Regelungen der §§ 11 und 12 GO Rat zu der allgemeinen Antragsnorm des § 9 GO Rat nicht gerade dazu zwingt, den Verweis auf § 9 als untauglichen Ausweg zurückzuweisen. Gefragt war damit nach Rechtsmethodik, Systematik und vor allem nach der praktischen Wirksamkeit eines gesetzlichen Individualrechts. Im Kern ging es um die Frage, ob ein Recht aus § 55 GO NRW praktisch entleert wird, wenn seine wirksame Durchsetzung von Fraktionen, Gruppen, Quoren oderSeite 5 von 11 Seite 6Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Mehrheiten abhängt. b. Die Verwaltung antwortete Die Stellungnahme DS 260147-01 ST beantwortet diese Fragen nicht, sondern weicht ihnen aus. Statt sich mit der aufgeworfenen methodischen Frage auseinanderzusetzen, ob die spezielleren Regelungen der §§ 11 und 12 GO Rat einer Heranziehung des § 9 GO Rat als angeblichem Rettungsanker gerade entgegenstehen, verweist sie auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 9 Abs. 1 GO Rat. Gerade dieser Verweis macht jedoch das Problem sichtbarer, als es jede Kritik von außen könnte. Denn § 9 Abs. 1 Satz 2 GO Rat bestimmt ausdrücklich, dass eine verpflichtende Aufnahme in die Tagesordnung nur erfolgt, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 GO Rat gegeben sind. § 7 Abs. 4 GO Rat verweist wiederum auf § 48 Abs. 1 GO NRW und damit gerade nicht auf ein Recht des einzelnen Ratsmitglieds, sondern auf die Mitwirkung von einem Fünftel der Ratsmitglieder, einer Fraktion oder einer Gruppe. Darin zeigt sich der grundlegende Denkfehler der in den §§ 11 und 12 GO Rat angelegten Konstruktion, den die Stellungnahme nicht korrigiert, sondern fortschreibt: Auch mit dem von der Verwaltung als Lösung präsentierten Verweis auf § 9 Abs. 1 GO Rat wird das gesetzliche Individualrecht aus § 55 GO NRW mit Instrumenten überformt, die ihrem Sinn und ihrer gesetzlichen Struktur nach gerade nicht dem einzelnen Mandatsträger, sondern Fraktionen, Gruppen, Quoren und sonstigen Formen kollektiver Willensbildung zugeordnet sind. Im Ergebnis wird die gesetzliche Vorgabe aus § 55 GO NRW entkernt und an die Stelle des Individualrechts jedes einzelnen Mandatsträgers eine organisationsrechtliche Hürde aus dem Bereich der Antrags- und Initiativrechte gesetzt. Deshalb bleibt die zentrale Frage der Großen Anfrage DS 260147 unbeantwortet, wie § 12 Abs. 3 Satz 2 GO Rat für das einzelne Ratsmitglied praktisch wirksam werden soll, wenn der Weg zur Ratsbefassung gerade nicht am einzelnen Mandat hängt, sondern von der Mitwirkung Dritter oder von Mehrheiten abhängt. Hinzu kommt, dass die Stellungnahme den in der Großen Anfrage ausdrücklich benannten Auslegungsgrundsatz lex specialis derogat legi generali nicht erkennbar aufgreift, obwohl gerade er den Verweis auf § 9 GO Rat als von vornherein untauglichen Ausweg zu erkennen gibt. Im Übrigen wird die Stellungnahme der Verwaltung auch nicht durch denSeite 6 von 11 Seite 7Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) ergänzenden Hinweis auf die Antwort der Bezirksregierung Köln vom 14. Januar 2026 (Az. BN 04/25) auf eine Rechtsaufsichtsbeschwerde des ehem. Stadtverordneten Dr. Möller tragfähig. Denn auch dort wurden die hier entscheidenden Strukturfragen zur praktischen Wirksamkeit des Individualrechts aus § 55 GO NRW sowie zur rechtsmethodischen und systematischen Auslegung der §§ 11, 12 und 9 GO Rat weder erkennbar geprüft noch beantwortet. Der Verweis auf die Aufsichtsbehörde ersetzt daher keine Antwort in der Sache, sondern verschiebt das unbeantwortete Problem lediglich auf eine weitere Ebene. c. Das OVG NRW sagt Die maßgebliche Rechtsprechung des OVG NRW bestätigt die Fragesteller in zentralen Punkten. Das Gericht stellt klar, dass Informations-, Rede- und Fragerecht „originär dem einzelnen Mitglied der Vertretungskörperschaft“ zustehen (OVG NRW, Urt. v. 05.02.2002 – 15 A 2604/99, Rn. 61). Zugleich hebt es hervor, dass dieses Informationsrecht auch dem „Schutz etwaiger Minderheitenpositionen“ dient und die „Debatte vor im Wesentlichen gleichem Informationshintergrund“ alternative Sachentscheidungen und einen Ausgleich widerstreitender Interessen erst ermöglicht (ebd., Rn. 85 ff.). Das Gericht formuliert ausdrücklich: „Träger des Informationsanspruches sind auch bei fraktionszugehörigen Ratsmitgliedern die Ratsmitglieder selbst. Ebenso wie das Rederecht und das Fragerecht steht es nicht dem Rat selbst oder einem Zusammenschluss seiner Mitglieder, sondern originär dem einzelnen Mitglied der Vertretungskörperschaft zu.“ (ebd., Rn. 61). Das OVG belässt es nicht bei dieser formalen Zuordnung, sondern beschreibt auch die demokratische Funktion dieses Rechts: „Das Informationsrecht des einzelnen Mitgliedes der Vertretungskörperschaft dient nicht nur einer größtmöglichen Richtigkeitsgewähr hinsichtlich der zu treffenden Entscheidung, sondern auch dem Schutz etwaiger Minderheitenpositionen. Nur durch eine möglichst umfassende und unterschiedslose Informationsmöglichkeit aller Mitglieder wird eine praktikable Möglichkeit eröffnet, eigene und vom Mehrheitsvotum abweichende Vorstellungen einzubringen und eine geänderte Beschlussfassung zu erwirken.“ (ebd., Rn. 85). Und weiter: „Gerade die Debatte vor im Wesentlichen gleichemSeite 7 von 11 Seite 8Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Informationshintergrund eröffnet die Möglichkeit alternativer Sachentscheidungen und Möglichkeiten des Ausgleichs widerstreitender Interessen.“ (ebd., Rn. 85). Gerade der vom OVG hervorgehobene Zusammenhang von • originärem Individualrecht, • unterschiedsloser Informationsmöglichkeit, • Schutz von Minderheitenpositionen und vor allem • Einbringung abweichender Vorstellungen in den Beratungs- und Abstimmungsvorgang des Rates spricht dagegen, die praktische Wirksamkeit des Fragerechts gerade im Hinblick auf die Möglichkeit und Sichtbarkeit von Fragen und Antworten im parlamentarischen Raum auf ein Verfahren zu verlagern, das das einzelne Ratsmitglied aus eigener Kraft weder eröffnen noch wirksam steuern kann. d. Die Stellungnahme räumt ein Die Stellungnahme DS 260147-01 ST enthält zugleich einen Hinweis, der ihre übrige Argumentation in ein besonders aufschlussreiches Licht rückt. Dort heißt es, der Oberbürgermeister sei bei einem entsprechenden Antrag „zur Vermeidung einer klageweisen Geltendmachung des Auskunftsanspruchs“ in der Regel wohl gehalten, einen entsprechenden Tagesordnungspunkt aufzunehmen. Ein solcher Hinweis setzt ersichtlich voraus, dass das Informations- und Fragerecht einzelner Ratsmitglieder nicht bloßer administrativer Nebenverkehr ist, sondern eine gerichtlich durchsetzbare organschaftliche Rechtsposition darstellen kann. Mit ihrer Stellungnahme vollzieht die Verwaltung eine bemerkenswerte Doppelbewegung: Einerseits reduziert sie das Recht aus § 55 GO NRW auf einen bloßen Auskunftsanspruch, andererseits weist sie vorsorglich darauf hin, dass dessen Missachtung besser nicht so weit getrieben werden sollte, dass sich ein Gericht damit befassen muss. Gerade das legt die eigentliche Frage offen: Wenn die praktische Wirksamkeit des Individualrechts aus § 55 GO NRW ernst genommen wird, weshalb wird sie dann ausgerechnet auf ein Verfahren verwiesen, das erneut von Fraktionen, Gruppen, Quoren oder Mehrheiten abhängt? e. Der Bonner SonderwegSeite 8 von 11 Seite 9Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Die Stellungnahme schweigt auch dazu, dass die Bonner Regelung der §§ 11 und 12 GO Rat einen kommunalrechtlichen Sonderweg beschreibt. Eine vergleichbare Konstruktion, bei der das individuelle Fragerecht in Große und Kleine Anfragen aufgespalten, die parlamentarisch wirksame Behandlung an Quoren oder Zusammenschlüsse gebunden und das einzelne Ratsmitglied im Übrigen auf ein schriftliches Verfahren verwiesen wird, ist aus anderen nordrhein-westfälischen Städten vergleichbarer Größe oder größer nicht bekannt. Gerade deshalb hätte es einer besonderen rechtlichen Begründung bedurft, weshalb ausgerechnet dieser Bonner Sonderweg mit § 55 GO NRW, dem Demokratieprinzip und dem Schutz von Minderheitenpositionen vereinbar sein soll. f. Nachfragen „zu Protokoll“ Die Verwaltung nimmt in der Ratspraxis Nachfragen zu Großen Anfragen sowie zu den dazu erteilten Stellungnahmen „zu Protokoll“ an, behandelt jedoch zugleich ergänzende Fragen zu bereits eingereichten, aber bis dahin unbeantworteten Großen Anfragen als unzulässig. Diese unterschiedliche Handhabung ist rechtsmethodisch erklärungsbedürftig. Entweder sind Nachfragen „zu Protokoll“ der Sache nach verfahrensbezogene Ergänzungen oder Anträge im Zusammenhang mit einer bereits aufgerufenen Großen Anfrage; dann bedarf es einer Erklärung, auf welcher Rechtsgrundlage die Verwaltung eine solche Praxis zulässt, obwohl § 11 Abs. 4 Satz 3 GO Rat ausdrücklich bestimmt, dass Anträge zur Sache nur während der Aussprache nicht gestellt werden können. Oder aber solche Nachfragen stehen außerhalb des in § 11 GO Rat geregelten Verfahrens; dann ist umso mehr erklärungsbedürftig, weshalb ergänzende Fragen zu einer noch nicht beantworteten Großen Anfrage gleichwohl kategorisch zurückgewiesen werden. Ohne eine solche Einordnung entsteht der Eindruck, dass die Verwaltung nicht einer konsistenten Rechtsanwendung folgt, sondern sich die jeweils passende Verfahrensfigur nach Bedarf zurechtlegt. § 21 Abs. 3 Nr. 5 GO Rat verschärft die rechtsmethodischen Zweifel an der gegenwärtigen Verwaltungspraxis sogar noch. Die Vorschrift bestimmt die Niederschrift unmissverständlich als Ergebnisprotokoll. Darin ist bei Großen Anfragen lediglich die Dokumentation des Wortlauts der gestellten Fragen sowie der dazu abgegebenen Antworten der Verwaltung vorgesehen, nicht aber eine Möglichkeit zu weiteren Fragen. § 11 Abs. 4 Satz 3 GO Rat bestätigt diese Begrenzung, denn danach können während der Aussprache keine Anträge zur Sache gestellt werden. Für ein Nachfrageverfahren „zu Protokoll“Seite 9 von 11 Seite 10Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) bietet die GO Rat somit keine erkennbare Grundlage, vielmehr wird ein solches ausgeschlossen. Umgekehrt ist weder ihrem Wortlaut noch ihrer Systematik zu entnehmen, dass ergänzende Fragen zu einer bereits eingereichten, aber durch die Stellungnahme der Verwaltung noch nicht verfahrensmäßig erledigten Großen Anfrage außerhalb der Aussprache ausgeschlossen wären. f. Anlassfall Die vorliegende Anfrage hat ihren Ursprung in einem Vorgang, der die aufgeworfene Rechtsfrage in besonderer Schärfe sichtbar macht. Die Große Anfrage DS 253686 zum Hinweisgeberschutz in der Stadtverwaltung wurde in der letzten Ratssitzung der Wahlperiode 2020–2025 am 4. September 2025 unter Hinweis auf weiteren internen Abstimmungsbedarf der Verwaltung vertagt; für die Fragesteller war damit eine wirksame weitere Wahrnehmung ihrer Kontrollrechte vor Ablauf des Mandats praktisch nicht mehr gesichert. Umso bemerkenswerter ist, dass sich die Verwaltung noch am selben Tag gegenüber der Presse ausführlich zu den mit der Großen Anfrage aufgeworfenen Rechtsfragen und Sachverhalten äußerte. Gerade darin zeigt sich, dass es nicht nur um irgendeine Auskunft geht, sondern um die Frage, ob Fragen und Antworten im parlamentarischen Raum und damit auch gegenüber der Öffentlichkeit sichtbar werden oder ob die Verwaltung ihre Darstellung außerhalb des Rates öffentlichkeitswirksam platzieren kann, während sie die parlamentarische Kontrolle offenbar gezielt leerlaufen lässt. Tatsächlich wurden ergänzende Fragen zu der noch nicht abgeschlossenen Großen Anfrage dann nicht zugelassen; stattdessen verwies die Verwaltung die überraschten und irritierten Fragesteller auf die Möglichkeit einer neuen Großen Anfrage und stellte zugleich klar, dass deren Beantwortung wegen des bevorstehenden Mandatsendes nicht mehr zu erwarten sei. Ein Kontrollinstrument, das formal weiter offensteht, praktisch aber nicht mehr wirksam genutzt werden kann, erfüllt seine demokratische Funktion nur noch dem Namen nach. Wird ein solcher Umgang mit parlamentarischen Kontrollrechten hingenommen, wird kommunale Demokratie nicht nur geschwächt, sondern werden der Rat und seine Mitglieder faktisch ihrer gesetzlichen zugewiesenen Kontrollaufgabe enthoben. g. Rechtliche und politische Pointe Ein individuelles, nach dem Gesetz jedem einzelnen Ratsmitglied zustehendes Fragerecht, das formal besteht, praktisch aber nur mit Zustimmung Dritter wirksam werden kann, verliert seine für die kommunale Demokratie wesentliche Schutzfunktion. Es ist gerade deshalb an den einzelnen MandatsträgerSeite 10 von 11 Seite 11Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) gebunden, weil Verwaltungskontrolle, Minderheitenschutz und die öffentliche Sichtbarkeit von Fragen und Antworten im Rat nicht vom Wohlwollen organisierter Mehrheiten abhängen dürfen. Wird das individuelle Fragerecht im entscheidenden Moment dennoch auf solche organisationsrechtlichen Schwellen verwiesen, wird nicht nur das Fragerecht entkernt, sondern ein wesentlicher Bestandteil des freien Mandats selbst. Gerade dieser Befund entlarvt den Bonner Sonderweg als demokratiewidrigen Irrweg. Gerade deshalb bedürfen die aufgeworfenen Fragen nicht nur irgendeiner ausweichenden Antwort, sondern endlich einer Antwort in der Sache. Anlage/n KeineSeite 11 von 11
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:26 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de