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260147-02 · Große Anfrage

Große Anfrage von BSW/SBI zur Rechtsprechung des OVG NRW und zum Bonner Sonderweg bei der Beschränkung des individuellen Fragerechts von Stadtverordneten

Nummer
260147-02
Art
Große Anfrage
Veröffentlicht
14.04.2026
Letzte Änderung
24.10.2026
  • F Straße· Bonn-Zentrum, Bonn Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Rates 11.06.2026 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 260147 BSW/SBI-Große Anfrage: Rechtmäßigkeit des §§ 11 und 12 der Geschäftsordnung des Rates

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Große Anfrage
öffentlich
260147-02Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Fragesteller/in:
BSW/SBI-Gruppe im Rat der Stadt Bonn
Moussa Acharki
Hanno von Raußendorf
13.04.2026
Große Anfrage von BSW/SBI zur Rechtsprechung
des OVG NRW und zum Bonner Sonderweg bei
der Beschränkung des individuellen Fragerechts
von Stadtverordneten
Beratungsfolge
Rat 07.05.2026 Kenntnisnahme
Fragestellung
Zur Stellungnahme DS 260147-01 ST, zur Rechtsprechung des OVG NRW und
zum Bonner Sonderweg bei der Beschränkung des individuellen Fragerechts
von Stadtverordneten
I. Zur methodischen Auslegung der Geschäftsordnung
1. Aus welchen Gründen berücksichtigt die Stadtverwaltung in der
Stellungnahme DS 260147-01 ST den in der ursprünglichen Fragestellung
ausdrücklich benannten Auslegungsgrundsatz lex specialis derogat legi
generali im Verhältnis der §§ 11 und 12 GO Rat zu § 9 GO Rat nicht,
obwohl gerade dieser dafür spricht, dass die spezielleren Regelungen der
§§ 11 und 12 GO Rat einer Heranziehung des § 9 GO Rat zur Begründung
eines individualrechtlichen Zugangs zur Ratsbefassung entgegenstehen?
2. Teilt die Stadtverwaltung die Auffassung, dass die Missachtung
rechtsmethodischer und systematischer Anforderungen der
Rechtsauslegung nicht lediglich eine andere Rechtsauffassung darstellt,
sondern gegen das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt?
a) Wenn ja: Aus welchen Gründen wurde die in der ursprünglichen
Großen Anfrage ausdrücklich angesprochene methodische
Auslegung nach dem Grundsatz lex specialis derogat legi generali
dennoch nicht vorgenommen?Seite 1 von 11
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
b) Wenn nein: Aus welchen Gründen wurde die ausdrücklich
angesprochene methodische Auslegung nicht vorgenommen?
II. Zur praktischen Wirksamkeit des § 12 Abs. 3 Satz 2 GO Rat
3. Aus welchen Gründen verweist die Stadtverwaltung zur praktischen
Wirksamkeit des § 12 Abs. 3 Satz 2 GO Rat auf § 9 Abs. 1 GO Rat, obwohl
dessen Satz 2 die verpflichtende Aufnahme in die Tagesordnung
ausdrücklich an die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 GO Rat i. V. m. § 48
Abs. 1 GO NRW knüpft und damit entgegen § 55 Abs. 1 Satz 2 GO NRW
gerade keinen individualrechtlich gesicherten Zugang des einzelnen
Ratsmitglieds zu einer Stellungnahme des Oberbürgermeisters im Rat
eröffnet?
4. Geht die Stadtverwaltung davon aus, dass ein gesetzliches Individualrecht
aus § 55 GO NRW praktisch wirksam gewahrt ist, wenn seine
Durchsetzung auf ein Verfahren verwiesen wird, dessen entscheidender
Schritt erneut von Fraktionen, Gruppen, einem Fünftel der Ratsmitglieder
oder der Mehrheitsentscheidung im Rat abhängt?
a) Wenn ja: Worin sieht die Stadtverwaltung dann noch den praktischen
Unterschied zwischen einem individuellen Auskunftsrecht und einem
von organisationsrechtlichen Schwellen abhängigen Initiativrecht?
b) Wenn nein: Auf welchem Weg soll das einzelne Ratsmitglied die
praktische Wirksamkeit seines individuellen Auskunftsrechts aus § 55
GO NRW dann ohne Rückgriff auf ein von Quoren, Gruppen oder
Mehrheiten abhängiges Verfahren sichern?
III. Zur gerichtlichen Durchsetzbarkeit des Informations- und Fragerechts
5. Warum geht die Stadtverwaltung von der Möglichkeit einer „klageweisen
Geltendmachung des Auskunftsanspruchs“ durch einzelne Ratsmitglieder
aus?
a) Auf welche konkrete Rechtsgrundlage stützt sich diese Annahme?
b) Wie lässt sich die Annahme einer gerichtlich durchsetzbarenSeite 2 von 11
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
organschaftlichen Rechtsposition mit der in der Stellungnahme
vertretenen Auffassung vereinbaren, dass die praktische
Durchsetzung einer weitergehenden Beantwortung von Anfragen
nach § 12 Abs. 3 GO Rat vollständig von einer
Mehrheitsentscheidung des Rates abhängen kann?
IV. Zur Rechtsprechung des OVG NRW und ihrer Nichtberücksichtigung
6. Wie bewertet die Stadtverwaltung die Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urt. v.
05.02.2002 – 15 A 2604/99), insbesondere die dort hervorgehobene
Funktion des Informations- und Fragerechts einzelner Ratsmitglieder für
die demokratische Willensbildung und die Debatte auf gleichem
Informationsstand sowie den Schutz von Minderheitenpositionen?
7. Aus welchen Gründen unterbleibt in der Stellungnahme DS 260147-01 ST
jede Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des OVG NRW, obwohl
sie in der ursprünglichen Großen Anfrage ausdrücklich benannt, inhaltlich
dargestellt und gerade im Hinblick auf das Demokratieprinzip und den
Minderheitenschutz zum Prüfungsmaßstab gemacht worden war?
a) Hält die Stadtverwaltung diese Rechtsprechung für nicht einschlägig?
b) Wenn ja: Aus welchen Gründen?
c) Wenn nein: Aus welchen Gründen wurde sie in der Stellungnahme
nicht erkennbar berücksichtigt?
V. Bonner Sonderweg
8. Wie erklärt die Stadtverwaltung den Umstand, dass die Differenzierung in
Große und Kleine Anfragen nach den §§ 11 und 12 GO Rat Bonn und die
damit verbundene Beschränkung der parlamentarisch wirksamen
Ausübung des individuellen Fragerechts einzelner Stadtverordneter
ausschließlich im Kommunalrecht der Stadt Bonn besteht?
9. Sieht die Stadtverwaltung in diesem Bonner Sonderweg im Lichte des § 55
GO NRW eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung oder eineSeite 3 von 11
Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Benachteiligung einzelner Mandatsträger gegenüber Fraktionen, Gruppen
oder quorengetragenen Zusammenschlüssen?
a) Wenn sie eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung annimmt: Worin
besteht diese konkret?
b) Wenn sie eine Benachteiligung verneint: Aus welchen Gründen hält sie
die unterschiedliche praktische Durchsetzbarkeit des Fragerechts für
Einzelratsmitglieder einerseits und Fraktionen, Gruppen oder
quorengetragenen Zusammenschlüssen andererseits weder für
rechtlich noch für demokratisch erheblich?
VI. Zur Verwaltungspraxis von Nachfragen „zu Protokoll“
10. Auf welche konkrete Rechtsgrundlage stützt die Stadtverwaltung die in der
Ratspraxis zugelassene Entgegennahme von Fragen zu Protokoll im
Zusammenhang mit Großen Anfragen, obwohl § 11 Abs. 4 Satz 3 GO Rat
ausdrücklich bestimmt, dass Anträge zur Sache während der Aussprache
nicht gestellt werden können?
11. Nach welchen rechtsmethodisch tragfähigen Kriterien grenzt die
Stadtverwaltung die in der Ratspraxis zugelassene Möglichkeit von
Nachfragen zu Protokoll von den von ihr zugleich für unzulässig erklärten
ergänzenden Fragen zu einer bereits eingereichten, aber noch nicht
abgeschlossenen Großen Anfrage ab?
12. Auf welche konkrete Rechtsgrundlage stützt die Stadtverwaltung die
Zulassung von Nachfragen „zu Protokoll“ im Zusammenhang mit Großen
Anfragen, obwohl § 21 Abs. 3 Nr. 5 GO Rat die Niederschrift ausdrücklich
als Ergebnisprotokoll ausgestaltet und danach nur der Wortlaut der
gestellten Fragen sowie der dazu abgegebenen Antworten der Verwaltung
zu dokumentieren ist?
Begründung
Die vorliegende Große Anfrage betrifft einen einfachen, aber grundlegenden
Punkt: Das Fragerecht einzelner Ratsmitglieder darf nicht nur formal bestehen,
sondern muss auch praktisch wirksam sein. Genau daran bestehen in Bonn
erhebliche Zweifel. Die Stellungnahme der Verwaltung beantwortet dieseSeite 4 von 11
Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Grundfrage nicht, sondern verweist auf Verfahren, die dem einzelnen
Ratsmitglied gerade nicht aus eigener Rechtsmacht offenstehen, sondern von
Fraktionen, Gruppen, Quoren oder Mehrheiten abhängen. Damit wird ein
gesetzliches Individualrecht aus § 55 GO NRW in ein organisationsrechtlich
vermitteltes Verfahren verschoben. Gleichzeitig bleibt die Rechtsprechung des
OVG NRW völlig unbeachtet und die widersprüchliche Praxis bei ergänzenden
Fragen und Nachfragen „zu Protokoll“ ohne überzeugende Erklärung. Dies
wiegt umso schwerer, als die Bonner Differenzierung von Großen und Kleinen
Anfragen im Kommunalrecht einen Sonderweg beschreibt; vergleichbare
Regelungen sind aus anderen Städten in NRW nicht bekannt. Gerade deshalb
sind weitere Fragen unumgänglich.
Begründung im Einzelnen:
a. Die Anfrage fragte
Die ursprüngliche Große Anfrage fragte nicht nach irgendeiner schriftlichen
Antwort und auch nicht nach einem schrankenlosen allgemeinen
Beratungsanspruch im Rat. Sie fragte vielmehr,
• wie § 12 Abs. 3 Satz 2 GO Rat praktisch wirksam werden soll,
• wenn Kleine Anfragen nach der Systematik der Geschäftsordnung
gerade nicht automatisch zur Beratung im Rat gelangen,
• wenn Wortmeldungen und weitere Verfahrenshandlungen nach §§ 11
und 13 GO Rat nur „zur Sache“ eines aufgerufenen
Tagesordnungspunktes erfolgen können,
• wenn dem einzelnen Ratsmitglied deshalb kein eigener,
individualrechtlich gesicherter Zugang zur Ratsbefassung zusteht,
• und wenn die Stadtverwaltung zur Rechtfertigung dieser Konstruktion
ausgerechnet auf § 9 Abs. 1 GO Rat verweist, obwohl dessen
Rechtsfolge wiederum an die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 GO Rat
i. V. m. § 48 Abs. 1 GO NRW gebunden ist.
Sie fragte außerdem ausdrücklich nach dem methodischen Problem, ob der in
diesem Zusammenhang benannte Auslegungsgrundsatz lex specialis derogat
legi generali im Verhältnis der spezielleren Regelungen der §§ 11 und 12 GO
Rat zu der allgemeinen Antragsnorm des § 9 GO Rat nicht gerade dazu zwingt,
den Verweis auf § 9 als untauglichen Ausweg zurückzuweisen.
Gefragt war damit nach Rechtsmethodik, Systematik und vor allem nach der
praktischen Wirksamkeit eines gesetzlichen Individualrechts. Im Kern ging es
um die Frage, ob ein Recht aus § 55 GO NRW praktisch entleert wird, wenn
seine wirksame Durchsetzung von Fraktionen, Gruppen, Quoren oderSeite 5 von 11
Seite 6Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Mehrheiten abhängt.
b. Die Verwaltung antwortete
Die Stellungnahme DS 260147-01 ST beantwortet diese Fragen nicht, sondern
weicht ihnen aus. Statt sich mit der aufgeworfenen methodischen Frage
auseinanderzusetzen, ob die spezielleren Regelungen der §§ 11 und 12 GO
Rat einer Heranziehung des § 9 GO Rat als angeblichem Rettungsanker
gerade entgegenstehen, verweist sie auf die Möglichkeit einer Antragstellung
nach § 9 Abs. 1 GO Rat.
Gerade dieser Verweis macht jedoch das Problem sichtbarer, als es jede Kritik
von außen könnte. Denn § 9 Abs. 1 Satz 2 GO Rat bestimmt ausdrücklich,
dass eine verpflichtende Aufnahme in die Tagesordnung nur erfolgt, wenn die
Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 GO Rat gegeben sind. § 7 Abs. 4 GO Rat
verweist wiederum auf § 48 Abs. 1 GO NRW und damit gerade nicht auf ein
Recht des einzelnen Ratsmitglieds, sondern auf die Mitwirkung von einem
Fünftel der Ratsmitglieder, einer Fraktion oder einer Gruppe.
Darin zeigt sich der grundlegende Denkfehler der in den §§ 11 und 12 GO Rat
angelegten Konstruktion, den die Stellungnahme nicht korrigiert, sondern
fortschreibt: Auch mit dem von der Verwaltung als Lösung präsentierten
Verweis auf § 9 Abs. 1 GO Rat wird das gesetzliche Individualrecht aus § 55
GO NRW mit Instrumenten überformt, die ihrem Sinn und ihrer gesetzlichen
Struktur nach gerade nicht dem einzelnen Mandatsträger, sondern Fraktionen,
Gruppen, Quoren und sonstigen Formen kollektiver Willensbildung zugeordnet
sind. Im Ergebnis wird die gesetzliche Vorgabe aus § 55 GO NRW entkernt und
an die Stelle des Individualrechts jedes einzelnen Mandatsträgers eine
organisationsrechtliche Hürde aus dem Bereich der Antrags- und Initiativrechte
gesetzt.
Deshalb bleibt die zentrale Frage der Großen Anfrage DS 260147
unbeantwortet, wie § 12 Abs. 3 Satz 2 GO Rat für das einzelne Ratsmitglied
praktisch wirksam werden soll, wenn der Weg zur Ratsbefassung gerade nicht
am einzelnen Mandat hängt, sondern von der Mitwirkung Dritter oder von
Mehrheiten abhängt.
Hinzu kommt, dass die Stellungnahme den in der Großen Anfrage ausdrücklich
benannten Auslegungsgrundsatz lex specialis derogat legi generali nicht
erkennbar aufgreift, obwohl gerade er den Verweis auf § 9 GO Rat als von
vornherein untauglichen Ausweg zu erkennen gibt.
Im Übrigen wird die Stellungnahme der Verwaltung auch nicht durch denSeite 6 von 11
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ergänzenden Hinweis auf die Antwort der Bezirksregierung Köln vom 14.
Januar 2026 (Az. BN 04/25) auf eine Rechtsaufsichtsbeschwerde des ehem.
Stadtverordneten Dr. Möller tragfähig. Denn auch dort wurden die hier
entscheidenden Strukturfragen zur praktischen Wirksamkeit des
Individualrechts aus § 55 GO NRW sowie zur rechtsmethodischen und
systematischen Auslegung der §§ 11, 12 und 9 GO Rat weder erkennbar
geprüft noch beantwortet. Der Verweis auf die Aufsichtsbehörde ersetzt daher
keine Antwort in der Sache, sondern verschiebt das unbeantwortete Problem
lediglich auf eine weitere Ebene.
c. Das OVG NRW sagt
Die maßgebliche Rechtsprechung des OVG NRW bestätigt die Fragesteller in
zentralen Punkten. Das Gericht stellt klar, dass Informations-, Rede- und
Fragerecht „originär dem einzelnen Mitglied der Vertretungskörperschaft“
zustehen (OVG NRW, Urt. v. 05.02.2002 – 15 A 2604/99, Rn. 61). Zugleich
hebt es hervor, dass dieses Informationsrecht auch dem „Schutz etwaiger
Minderheitenpositionen“ dient und die „Debatte vor im Wesentlichen gleichem
Informationshintergrund“ alternative Sachentscheidungen und einen Ausgleich
widerstreitender Interessen erst ermöglicht (ebd., Rn. 85 ff.).
Das Gericht formuliert ausdrücklich:
„Träger des Informationsanspruches sind auch bei fraktionszugehörigen
Ratsmitgliedern die Ratsmitglieder selbst. Ebenso wie das Rederecht und
das Fragerecht steht es nicht dem Rat selbst oder einem
Zusammenschluss seiner Mitglieder, sondern originär dem einzelnen
Mitglied der Vertretungskörperschaft zu.“ (ebd., Rn. 61).
Das OVG belässt es nicht bei dieser formalen Zuordnung, sondern beschreibt
auch die demokratische Funktion dieses Rechts:
„Das Informationsrecht des einzelnen Mitgliedes der
Vertretungskörperschaft dient nicht nur einer größtmöglichen
Richtigkeitsgewähr hinsichtlich der zu treffenden Entscheidung, sondern
auch dem Schutz etwaiger Minderheitenpositionen. Nur durch eine
möglichst umfassende und unterschiedslose Informationsmöglichkeit aller
Mitglieder wird eine praktikable Möglichkeit eröffnet, eigene und vom
Mehrheitsvotum abweichende Vorstellungen einzubringen und eine
geänderte Beschlussfassung zu erwirken.“ (ebd., Rn. 85).
Und weiter:
„Gerade die Debatte vor im Wesentlichen gleichemSeite 7 von 11
Seite 8Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Informationshintergrund eröffnet die Möglichkeit alternativer
Sachentscheidungen und Möglichkeiten des Ausgleichs widerstreitender
Interessen.“ (ebd., Rn. 85).
Gerade der vom OVG hervorgehobene Zusammenhang von
• originärem Individualrecht,
• unterschiedsloser Informationsmöglichkeit,
• Schutz von Minderheitenpositionen und vor allem
• Einbringung abweichender Vorstellungen in den Beratungs- und
Abstimmungsvorgang des Rates
spricht dagegen, die praktische Wirksamkeit des Fragerechts gerade im
Hinblick auf die Möglichkeit und Sichtbarkeit von Fragen und Antworten im
parlamentarischen Raum auf ein Verfahren zu verlagern, das das einzelne
Ratsmitglied aus eigener Kraft weder eröffnen noch wirksam steuern kann.
d. Die Stellungnahme räumt ein
Die Stellungnahme DS 260147-01 ST enthält zugleich einen Hinweis, der ihre
übrige Argumentation in ein besonders aufschlussreiches Licht rückt. Dort heißt
es, der Oberbürgermeister sei bei einem entsprechenden Antrag „zur
Vermeidung einer klageweisen Geltendmachung des Auskunftsanspruchs“ in
der Regel wohl gehalten, einen entsprechenden Tagesordnungspunkt
aufzunehmen. Ein solcher Hinweis setzt ersichtlich voraus, dass das
Informations- und Fragerecht einzelner Ratsmitglieder nicht bloßer
administrativer Nebenverkehr ist, sondern eine gerichtlich durchsetzbare
organschaftliche Rechtsposition darstellen kann.
Mit ihrer Stellungnahme vollzieht die Verwaltung eine bemerkenswerte
Doppelbewegung: Einerseits reduziert sie das Recht aus § 55 GO NRW auf
einen bloßen Auskunftsanspruch, andererseits weist sie vorsorglich darauf hin,
dass dessen Missachtung besser nicht so weit getrieben werden sollte, dass
sich ein Gericht damit befassen muss. Gerade das legt die eigentliche Frage
offen: Wenn die praktische Wirksamkeit des Individualrechts aus § 55 GO NRW
ernst genommen wird, weshalb wird sie dann ausgerechnet auf ein Verfahren
verwiesen, das erneut von Fraktionen, Gruppen, Quoren oder Mehrheiten
abhängt?
e. Der Bonner SonderwegSeite 8 von 11
Seite 9Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Die Stellungnahme schweigt auch dazu, dass die Bonner Regelung der §§ 11
und 12 GO Rat einen kommunalrechtlichen Sonderweg beschreibt. Eine
vergleichbare Konstruktion, bei der das individuelle Fragerecht in Große und
Kleine Anfragen aufgespalten, die parlamentarisch wirksame Behandlung an
Quoren oder Zusammenschlüsse gebunden und das einzelne Ratsmitglied im
Übrigen auf ein schriftliches Verfahren verwiesen wird, ist aus anderen
nordrhein-westfälischen Städten vergleichbarer Größe oder größer nicht
bekannt. Gerade deshalb hätte es einer besonderen rechtlichen Begründung
bedurft, weshalb ausgerechnet dieser Bonner Sonderweg mit § 55 GO NRW,
dem Demokratieprinzip und dem Schutz von Minderheitenpositionen vereinbar
sein soll.
f. Nachfragen „zu Protokoll“
Die Verwaltung nimmt in der Ratspraxis Nachfragen zu Großen Anfragen sowie
zu den dazu erteilten Stellungnahmen „zu Protokoll“ an, behandelt jedoch
zugleich ergänzende Fragen zu bereits eingereichten, aber bis dahin
unbeantworteten Großen Anfragen als unzulässig. Diese unterschiedliche
Handhabung ist rechtsmethodisch erklärungsbedürftig. Entweder sind
Nachfragen „zu Protokoll“ der Sache nach verfahrensbezogene Ergänzungen
oder Anträge im Zusammenhang mit einer bereits aufgerufenen Großen
Anfrage; dann bedarf es einer Erklärung, auf welcher Rechtsgrundlage die
Verwaltung eine solche Praxis zulässt, obwohl § 11 Abs. 4 Satz 3 GO Rat
ausdrücklich bestimmt, dass Anträge zur Sache nur während der Aussprache
nicht gestellt werden können. Oder aber solche Nachfragen stehen außerhalb
des in § 11 GO Rat geregelten Verfahrens; dann ist umso mehr
erklärungsbedürftig, weshalb ergänzende Fragen zu einer noch nicht
beantworteten Großen Anfrage gleichwohl kategorisch zurückgewiesen
werden.
Ohne eine solche Einordnung entsteht der Eindruck, dass die Verwaltung nicht
einer konsistenten Rechtsanwendung folgt, sondern sich die jeweils passende
Verfahrensfigur nach Bedarf zurechtlegt.
§ 21 Abs. 3 Nr. 5 GO Rat verschärft die rechtsmethodischen Zweifel an der
gegenwärtigen Verwaltungspraxis sogar noch. Die Vorschrift bestimmt die
Niederschrift unmissverständlich als Ergebnisprotokoll. Darin ist bei Großen
Anfragen lediglich die Dokumentation des Wortlauts der gestellten Fragen
sowie der dazu abgegebenen Antworten der Verwaltung vorgesehen, nicht
aber eine Möglichkeit zu weiteren Fragen. § 11 Abs. 4 Satz 3 GO Rat bestätigt
diese Begrenzung, denn danach können während der Aussprache keine
Anträge zur Sache gestellt werden. Für ein Nachfrageverfahren „zu Protokoll“Seite 9 von 11
Seite 10Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
bietet die GO Rat somit keine erkennbare Grundlage, vielmehr wird ein solches
ausgeschlossen. Umgekehrt ist weder ihrem Wortlaut noch ihrer Systematik zu
entnehmen, dass ergänzende Fragen zu einer bereits eingereichten, aber
durch die Stellungnahme der Verwaltung noch nicht verfahrensmäßig
erledigten Großen Anfrage außerhalb der Aussprache ausgeschlossen wären.
f. Anlassfall
Die vorliegende Anfrage hat ihren Ursprung in einem Vorgang, der die
aufgeworfene Rechtsfrage in besonderer Schärfe sichtbar macht. Die Große
Anfrage DS 253686 zum Hinweisgeberschutz in der Stadtverwaltung wurde in
der letzten Ratssitzung der Wahlperiode 2020–2025 am 4. September 2025
unter Hinweis auf weiteren internen Abstimmungsbedarf der Verwaltung
vertagt; für die Fragesteller war damit eine wirksame weitere Wahrnehmung
ihrer Kontrollrechte vor Ablauf des Mandats praktisch nicht mehr gesichert.
Umso bemerkenswerter ist, dass sich die Verwaltung noch am selben Tag
gegenüber der Presse ausführlich zu den mit der Großen Anfrage
aufgeworfenen Rechtsfragen und Sachverhalten äußerte. Gerade darin zeigt
sich, dass es nicht nur um irgendeine Auskunft geht, sondern um die Frage, ob
Fragen und Antworten im parlamentarischen Raum und damit auch gegenüber
der Öffentlichkeit sichtbar werden oder ob die Verwaltung ihre Darstellung
außerhalb des Rates öffentlichkeitswirksam platzieren kann, während sie die
parlamentarische Kontrolle offenbar gezielt leerlaufen lässt.
Tatsächlich wurden ergänzende Fragen zu der noch nicht abgeschlossenen
Großen Anfrage dann nicht zugelassen; stattdessen verwies die Verwaltung die
überraschten und irritierten Fragesteller auf die Möglichkeit einer neuen Großen
Anfrage und stellte zugleich klar, dass deren Beantwortung wegen des
bevorstehenden Mandatsendes nicht mehr zu erwarten sei. Ein
Kontrollinstrument, das formal weiter offensteht, praktisch aber nicht mehr
wirksam genutzt werden kann, erfüllt seine demokratische Funktion nur noch
dem Namen nach. Wird ein solcher Umgang mit parlamentarischen
Kontrollrechten hingenommen, wird kommunale Demokratie nicht nur
geschwächt, sondern werden der Rat und seine Mitglieder faktisch ihrer
gesetzlichen zugewiesenen Kontrollaufgabe enthoben.
g. Rechtliche und politische Pointe
Ein individuelles, nach dem Gesetz jedem einzelnen Ratsmitglied zustehendes
Fragerecht, das formal besteht, praktisch aber nur mit Zustimmung Dritter
wirksam werden kann, verliert seine für die kommunale Demokratie wesentliche
Schutzfunktion. Es ist gerade deshalb an den einzelnen MandatsträgerSeite 10 von 11
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gebunden, weil Verwaltungskontrolle, Minderheitenschutz und die öffentliche
Sichtbarkeit von Fragen und Antworten im Rat nicht vom Wohlwollen
organisierter Mehrheiten abhängen dürfen. Wird das individuelle Fragerecht im
entscheidenden Moment dennoch auf solche organisationsrechtlichen
Schwellen verwiesen, wird nicht nur das Fragerecht entkernt, sondern ein
wesentlicher Bestandteil des freien Mandats selbst. Gerade dieser Befund
entlarvt den Bonner Sonderweg als demokratiewidrigen Irrweg. Gerade deshalb
bedürfen die aufgeworfenen Fragen nicht nur irgendeiner ausweichenden
Antwort, sondern endlich einer Antwort in der Sache.
Anlage/n
KeineSeite 11 von 11

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Datenstand: 02.11.2026, 22:26 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de