260147-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
BSW/SBI-Große Anfrage: Rechtmäßigkeit des §§ 11 und 12 der Geschäftsordnung des Rates
Kerndaten
- Nummer
- 260147-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 11.03.2026
- Letzte Änderung
- 25.10.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 260147-01 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: Co-Dezernat Dezernat: Dez. OB BSW/SBI-Große Anfrage: Rechtmäßigkeit des §§ 11 und 12 der Geschäftsordnung des Rates Beratungsfolge Rat 12.03.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: 1. Ist es aus der Rechtssicht der Stadtverwaltung mit § 55 Abs. 1 Satz 2 GO NRW sowie dem Demokratieprinzip und den Erfordernissen des Minderheitenschutzes vereinbar, dass der gesetzliche Auskunftsanspruch eines einzelnen Ratsmitglieds bereits durch die formale Beantwortung einer Kleinen Anfrage erfüllt werden kann, ohne dass diesem Ratsmitglied ein eigenständiges Recht auf Nachfrage oder parlamentarische Beratung zusteht, und dass allein die Ratsmehrheit darüber entscheidet, ob eine inhaltlich unzureichende Antwort als solche festgestellt und im Rat behandelt wird? Ja. Das gesetzlich zugestandene Fragerecht nach § 55 Abs. 1 Satz 2 GO NRW wird durch die Regelung der Geschäftsordnung nicht verkürzt. Der gesetzliche Auskunftsanspruch geht nicht zwangsläufig mit einem Anspruch auf Beratung in den entsprechenden Gremien einher, da dieser zunächst auf Vorgänge außerhalb der Tagesordnung von Ratssitzungen abzielt. Eine ähnliche Frage zur Rechtmäßigkeit der Geschäftsordnung des Rates und der Vereinbarkeit mit Gemeindeordnung NRW, Landesverfassung und Grundgesetz wurde von einem Stadtverordneten der abgelaufenen Wahlperiode an die Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde gerichtet. Die Aufsichtsbehörde teilte nach Prüfung mit, dass keine Verletzung geltender Gesetze festgestellt werden kann. 2. Wie soll § 12 Abs. 3 Satz 2 GO Rat praktisch wirksam werden, wenn Kleine Anfragen aufgrund der Systematik der GO Rat und insbesondere des § 11 GO Rat – der im Verhältnis zu § 12 GO Rat lex specialis ist – von der Beratung im Rat ausgeschlossen sind, weder automatisch auf die Tagesordnung gelangen noch dem einzelnen Ratsmitglied ein Anspruch auf Nachfrage oder Befassung des Rates zusteht, weil Wortmeldungen nur „zur Sache“ eines Tagesordnungspunktes zulässig sind? Es besteht die Möglichkeit unter Einhaltung der entsprechenden Fristen einenSeite 1 von 2 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Antrag nach § 9 Abs. 1 GO Rat auf "weitergehende Beantwortung der Anfrage" zu stellen. Zwar hat der OB nach § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW i.V. mit § 7 Abs. 4 GO Rat nur Vorschläge von Fraktionen, Gruppen sowie einem Fünftel der Ratsmitglieder zwingend auf die TO aufzunehmen. § 9 Abs. 1 GO Rat schließt eine Antragstellung durch einzelne Stadtverordnete jedoch nicht aus. Da der OB über die Aufstellung der Tagesordnung entscheidet (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GO NRW), ist er nicht gehindert und zur Vermeidung einer klageweisen Geltendmachung des Auskunftsanspruchs in einem solchen Fall in der Regel wohl auch gehalten, den Punkt auf die TO aufzunehmen. Ein Anspruch darauf, dass der Rat im Sinne des Ratsmitglieds abstimmt, ergibt sich daraus jedoch nicht. Auch ist der Rat nicht gehindert, den Punkt von der Tagesordnung abzusetzen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 01:10 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de