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260147-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BSW/SBI-Große Anfrage: Rechtmäßigkeit des §§ 11 und 12 der Geschäftsordnung des Rates

Nummer
260147-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
11.03.2026
Letzte Änderung
25.10.2026
  1. Sitzung des Rates 11.06.2026 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 260147 BSW/SBI-Große Anfrage: Rechtmäßigkeit des §§ 11 und 12 der Geschäftsordnung des Rates

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
260147-01 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
Co-Dezernat
Dezernat:
Dez. OB
BSW/SBI-Große Anfrage: Rechtmäßigkeit des §§
11 und 12 der Geschäftsordnung des Rates
Beratungsfolge
Rat 12.03.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
1. Ist es aus der Rechtssicht der Stadtverwaltung mit § 55 Abs. 1 Satz
2 GO NRW sowie dem Demokratieprinzip und den Erfordernissen
des Minderheitenschutzes vereinbar, dass der gesetzliche
Auskunftsanspruch eines einzelnen Ratsmitglieds bereits durch
die formale Beantwortung einer Kleinen Anfrage erfüllt werden
kann, ohne dass diesem Ratsmitglied ein eigenständiges Recht auf
Nachfrage oder parlamentarische Beratung zusteht, und dass
allein die Ratsmehrheit darüber entscheidet, ob eine inhaltlich
unzureichende Antwort als solche festgestellt und im Rat
behandelt wird?
Ja.
Das gesetzlich zugestandene Fragerecht nach § 55 Abs. 1 Satz 2 GO NRW
wird durch die Regelung der Geschäftsordnung nicht verkürzt. Der gesetzliche
Auskunftsanspruch geht nicht zwangsläufig mit einem Anspruch auf Beratung
in den entsprechenden Gremien einher, da dieser zunächst auf Vorgänge
außerhalb der Tagesordnung von Ratssitzungen abzielt.
Eine ähnliche Frage zur Rechtmäßigkeit der Geschäftsordnung des Rates und
der Vereinbarkeit mit Gemeindeordnung NRW, Landesverfassung und
Grundgesetz wurde von einem Stadtverordneten der abgelaufenen
Wahlperiode an die Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde gerichtet. Die
Aufsichtsbehörde teilte nach Prüfung mit, dass keine Verletzung geltender
Gesetze festgestellt werden kann.
2. Wie soll § 12 Abs. 3 Satz 2 GO Rat praktisch wirksam werden,
wenn Kleine Anfragen aufgrund der Systematik der GO Rat und
insbesondere des § 11 GO Rat – der im Verhältnis zu § 12 GO Rat
lex specialis ist – von der Beratung im Rat ausgeschlossen sind,
weder automatisch auf die Tagesordnung gelangen noch dem
einzelnen Ratsmitglied ein Anspruch auf Nachfrage oder
Befassung des Rates zusteht, weil Wortmeldungen nur „zur
Sache“ eines Tagesordnungspunktes zulässig sind?
Es besteht die Möglichkeit unter Einhaltung der entsprechenden Fristen einenSeite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Antrag nach § 9 Abs. 1 GO Rat auf "weitergehende Beantwortung der Anfrage"
zu stellen.
Zwar hat der OB nach § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW i.V. mit § 7 Abs. 4 GO Rat
nur Vorschläge von Fraktionen, Gruppen sowie einem Fünftel der
Ratsmitglieder zwingend auf die TO aufzunehmen. § 9 Abs. 1 GO Rat schließt
eine Antragstellung durch einzelne Stadtverordnete jedoch nicht aus.
Da der OB über die Aufstellung der Tagesordnung entscheidet (§ 48 Abs. 1
Satz 1 GO NRW), ist er nicht gehindert und zur Vermeidung einer klageweisen
Geltendmachung des Auskunftsanspruchs in einem solchen Fall in der Regel
wohl auch gehalten, den Punkt auf die TO aufzunehmen.
Ein Anspruch darauf, dass der Rat im Sinne des Ratsmitglieds abstimmt, ergibt
sich daraus jedoch nicht.
Auch ist der Rat nicht gehindert, den Punkt von der Tagesordnung abzusetzen.
Anlage/n
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