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260145-02 · Beschlussvorlage

Gebührenkalkulation des Friedhofs- und Bestattungswesens für das Jahr 2026 hier: N-Vorlage zum Verweis in die Fachausschüsse aus der Ratssitzung am 12.03.2026

Nummer
260145-02
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
23.03.2026
Letzte Änderung
25.10.2026
  • Poppelsdorf Ortsteil· Bonn Hauptort
  • Heiderhof Ortsteil· Bad Godesberg
  • Dransdorf Ortsteil· Bonn
  • Duisdorf Ortsteil· Hardtberg
  • Geislar Ortsteil· Beuel
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Rates 11.06.2026 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 21.05.2026 Empfehlung
  3. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 19.05.2026 Empfehlung
  4. Sitzung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration 13.05.2026 Empfehlung
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  1. 260145 Gebührenkalkulation des Friedhofs- und Bestattungswesens für das Jahr 2026

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Beschlussvorlage
öffentlich
260145-02
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Gebührenkalkulation des Friedhofs- und
Bestattungswesens für das Jahr 2026
hier: N-Vorlage zum Verweis in die
Fachausschüsse aus der Ratssitzung am
12.03.2026
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
25.03.2026 Empfehlung
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
23.04.2026 Empfehlung
Rat 07.05.2026 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
In der Sitzung des Rates wurde am 12.03.2026 die DS 260145 geändert
beschlossen und teilweise in die zuständigen Fachausschüsse verwiesen. Die
Beschlussvorlage soll am 07.05.2026 erneut im Rat beraten werden, davor
muss die Vorberatung in den Fachausschüssen abgeschlossen sein. Um eine
Beratung am 07.05.2026 im Rat zu ermöglichen, muss die N-Vorlage daher
kurzfristig in den Fachausschüssen auf die Tagesordnung aufgenommen
werden
Beschlussvorschlag
1) Die dritte Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und
Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 1
beigefügten Fassung beschlossen. Die 1. Satzung zur Änderung der
Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der
Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 2 beigefügten Fassung
beschlossen. Die Satzung sowie die Gebührenordnung treten einen Tag
nach der Bekanntmachung in Kraft. Die ausgewiesenen Änderungen
sollen ziffernmäßig abgestimmt werden.
2) Die Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt
Bonn wird wie folgt geändert:
Die Überschrift von §29 wird wie folgt geändert:
Streiche „Friedhain“, setze „Friedhain / Ruhewald“Seite 1 von 11
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
§29 Abs. 1 wird wie folgt geändert
Streiche „Auf dem Friedhof Heiderhof wird eine waldartige Fläche für
Beisetzungen von Totenasche für die Dauer der Ruhefrist von 15
Jahren ausgewiesen (Friedhain)“, setze „Auf mehreren Friedhöfen
werden hain- oder waldartige Flächen für Beisetzungen von Totenasche
für die Dauer der Ruhefrist von 15 Jahren ausgewiesen (Friedhain /
Ruhewald)“.
Der Gebührentatbestand 1.13. bleibt in seiner am 15.12.2025
beschlossenen Höhe unverändert. Es erfolgt lediglich eine textliche
Ergänzung.
3) Die Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt
Bonn wird wie folgt geändert:
2. Nach §26 wird folgender §26a eingefügt:
§26a: Pflegefreie Urnenwahlgräber:
(1) Pflegefreie Urnenwahlgräber sind Grabstätten für bis zu 2
Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein
Nutzungsrecht auf Zeit erworben werden kann. Das
Nutzungsrecht kann jederzeit einmal oder mehrmals um
mindestens ein volles Jahr bis maximal 30 volle Jahre
verlängert werden.
(2) Die Pflege die Grabstellen obliegt der Stadt Bonn.
(3) Die Beisetzung muss in einer biologisch abbaubaren
Aschenkapsel erfolgen. Verwendete Überurnen müssen
ebenfalls biologisch abbaubar sein.
Zum Gedenken kann durch die Nutzungsberechtigten auf
Antrag ein Gedenkzeichen oder ein Findling in den
naturnahen Farbtönen beige, braun oder grau aufgestellt
werden. Die Maße werden für die jeweilige Anlage im
Hinblick auf die umgebende Gestaltung abgestimmt.
Der Gebührentatbestand 1.12.3. Pflegefreie Urnenwahlgräber gem. § 26
a FS wird neu in die Gebührenordnung 2026 aufgenommen. Die Gebühr
beträgt 140,87 EUR jährlich.
4) Die Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt
Bonn wird wie folgt geändert:
Nach dem neuen §26a wird folgender §26b eingefügt:
§ 26b: Bestattungsbäume
(1) Bestattungsbäume sind Grabstätten für bis zu zwei
Urnenbeisetzungen, die übereinander erfolgen. An den Gräbern
kann auf Antrag ein Nutzungsrecht auf Zeit erworben werden
Das Nutzungsrecht kann jederzeit einmal oder mehrmals um
mindestens ein volles Jahr bis maximal 30 volle Jahre verlängertSeite 2 von 11
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
werden.
(2) Die Pflege der Grabstellen obliegt der Stadt Bonn.
(3) Die Beisetzung muss in einer biologisch abbaubaren
Aschenkapsel sowie – falls gewünscht – in einer ebenfalls
biologisch abbaubaren Überurne (max. Durchmesser: 22cm)
erfolgen.
(4) Zum Gedenken kann durch den Nutzungsberechtigten ein
individuelles Namensschild mit Beschriftung für den Urnenplatz
angebracht werden. Dieses muss zum verwandten
Verschlusssystem passen und wird hierdurch in Form und
Material vorgegeben.
Der Gebührentatbestand 1.12.4. Bestattungsbäume gem. § 26 b FS
wird neu in die Gebührenordnung 2026 aufgenommen. Die Gebühr
beträgt 196,25 EUR jährlich.
Begründung
In seiner Sitzung am 12.03.2026 hat der Rat beschlossen, dass die
Beschlussziffern 2 - 4 zur Mitberatung in die zuständigen Fachausschüssen
verwiesen werden.
Die ursprüngliche Beschlussvorlage DS 260145 war wie folgt begründet:
In seiner Sitzung am 15.12.2025 hat der Rat der Bundesstadt Bonn die
Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen für das Jahr 2026
beschlossen (DS 253837). Die Einführung der neuen Grabformen wurde
zurückgestellt mit der Maßgabe diese zunächst noch einmal im „Runden Tisch
Friedhöfe“ vorzustellen. Zudem wurde der Verwaltung aufgetragen, die
Kalkulation der Gebühren zu überprüfen und ebenfalls im Rahmen des
Austausches die Erstellung zu erläutern.
Die Sitzung des „Runden Tisches Friedhöfe“ fand am 21.01.2026 unter
Beteiligung der Gewerke, Glaubensgemeinschaften sowie Vertreter*innen der
politischen Parteien des Rates der Bundesstadt Bonn und der Verwaltung statt.
Mit der Bereitstellung neuer Grabformen ist zur Erhebung der entsprechenden
Nutzungsgebühren für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt
Bonn eine Aufnahme dieser Grabformen auch in die Friedhofssatzung
erforderlich.
Die Kalkulation aller Gebührentatbestände wurde erneut seitens der
Verwaltung geprüft. Hierbei konnte die in der Vorlage im Dezember genannte
Gebührenhöhe für die Neuvergabe bzw. Verlängerung von Kolumbarien
als fehlerhaft identifiziert werden. Im Rahmen des Datentransfer zwischen den
unterschiedlich genutzten technischen Programmen ist es zu einem
Übertragungsfehler gekommen. Hierdurch entspricht die beschlossene
Gebührenhöhe nicht dem tatsächlichen kostendeckenden Betrag.
Der von der Gebühr für die Verlängerung abweichende Betrag für die
Neuvergabe der Kolumbarien ergibt sich zum einen aus den für 2026 geplanten
Investitionen für die ergänzende Neuerrichtung auf dem Zentralfriedhof zu derSeite 3 von 11
Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
bestehenden sehr gut angenommenen Anlage. Die Planungen wurden den
Teilnehmenden des „Runden Tisches Friedhöfe“ vorgestellt. Die Realisierung
und Pflege erfolgt, wie generell auf allen Friedhöfen der Stadt Bonn, sowohl
durch städtisches Personal als auch im Rahmen der Vergabe durch
Fachgewerke.
Die Gebührenordnung wird daher um die fehlerhaften Gebühren aus dem
Beschluss vom 15.12.2025 entsprechend korrigiert:
1.19 Kolumbarien gem. § 28 FS
von 463,62 EUR jährlich auf 83,00 EUR jährlich
1.20 Verlängerung des Nutzrechtes bei der Tarifnummer 1.19.
Kolumbarien
von 463,62 EUR jährlich auf 44,21 EUR.
Um das Angebot, wie auch im beschlossenen Friedhofskonzept vorgesehen,
auch in anderen Stadtbezirken den Bürgerinnen und Bürgern anbieten zu
können, ist zudem die Errichtung einer Urnenwand auf dem Friedhof Dransdorf
vorgesehen. Durch die Planungen der Realisierung im Innenhofbereich der
Trauerhalle erfährt dieser sowohl eine gärtnerische als auch optische
Aufwertung. Auch die hierfür geplanten und geschätzten Kosten sind in die
Kalkulation der Gebühren eingeflossen.
Zu Beschlusspunkt 2:
Um das Angebot nach pflegefreien Urnenbestattungen auf waldartigen
Flächen im Stadtgebiet erweitern zu können, ist § 29 der Satzung für das
Friedhofs- und Begräbniswesen zu aktualisieren. Die derzeitige Regelung
umfasst nur den sogenannten Friedhain auf dem Friedhof Heiderhof.
Bestattungen erfolgen dort auf einer Fläche mit waldlichtungsartigem Charakter
und wird durch Bürgerinnen und Bürger stark nachgefragt. Um dieses bzw. ein
vergleichbares Angebot auch in den übrigen Stadtbezirken realisieren zu
können, wurden im Rahmen der Friedhofsentwicklungsplanung die
Möglichkeiten auf allen bestehenden Friedhöfen geprüft. Aufgrund dessen
können nun kurzfristig, bei positiver Beschlussfassung, auf dem Friedhof
Poppelsdorf und Friedhof Duisdorf Bestattungsmöglichkeiten angeboten
werden.
Die Fläche auf dem Friedhof Poppelsdorf befindet sich in waldähnlichem
Gelände oberhalb des Urnenhains. Zukünftig können in diesem Areal Urnen
bestattet werden. Ein zentraler Gedenkplatz wird im Zuge der Realisierung
noch errichtet werden.
Auf dem Friedhof Duisdorf Neu wird die Bestattungsmöglichkeit in Nähe des
das Friedhofgelände begrenzenden Walls und der dort bereits angelegten
Magerwiese realisiert. Eine ansprechende Pflanzung wird noch angelegt.
Die Kosten für die Realisierung der beiden Areale wird sich aufgrund der im
Rahmen der Kalkulation ermittelten Kosten- und Nachfrageschätzungen nicht
auf die Gebühren auswirken, so dass der bereits am 15.12.2026 beschlossene
Gebührentatbestand 1.13- Pflegefreie Urnenreihengräber auskömmlich seinSeite 4 von 11
Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
wird.
Die Nachfrage nach kostengünstigen pflegefreien Gräbern ist in den
letzten Jahren stets angestiegen. Dieses Angebot kommt unter anderem
Bürger*innen mit geringeren finanziellen Möglichkeiten entgegen. Dieser Trend
wird sich in den kommenden Jahren nach aktueller Kenntnis weiter fortsetzen.
Zu Beschlusspunkt 3:
Die Gebührenkalkulation für die pflegefreien Urnenwahlgräber wurde
ebenfalls den Beteiligten des „Runden Tisches Friedhöfe“ erläutert. Diese
basieren als Grundlage auf dem Gebührensatz für pflegefreie
Urnenreihengräber. Zusätzlich fallen jedoch bei dem Angebot 1.12.3.
pflegefreie Urnenwahlgräber (Grab 2stellig) aufgrund der aufwändigeren
Gestaltung u.a. mit Staudenpflanzungen höhere Kosten als bei pflegefreien
Urnenreihengräber (in der Regel Rasenpflege) an.
Im Rahmen der Sitzung des „Runden Tisches Friedhöfe“ wurde insbesondere
über die Ausgestaltung der gärtnerischen Anlage und Pflege dieser Grabform
diskutiert. Die Erstanlage sowie die Pflege werden in enger Zusammenarbeit
zwischen der Stadtverwaltung und den Gewerken realisiert werden.
Zu Beschlusspunkt 4:
Die Gebührenkalkulation für die Bestattungsbäume sowie der derzeitige
Planungsstand wurden in der Sitzung des „Rundes Tisches Friedhöfe“ erläutert.
Die Diskussion betraf insbesondere das Einbringen von Edelstahlröhren in das
Erdreich. Beisetzungen unter sogenannten Bestattungsbäumen werden in
den Umlandgemeinden angeboten und sehr gut seitens der Bevölkerung
angenommen. Die der Kalkulation zu Grunde liegenden zukünftigen
Nutzungsrechte an dieser Grabform wurden anhand dieser Erfahrungen
geschätzt.
Durch das Einbringen von Erdröhren wird langfristig auf weitere Eingriffe in
den sensiblen Wurzelbereich der Bäume verzichtet. Zudem ist eine
Wiederbelegung oder Verlängerung des Nutzungsrechtes, vergleichbar zu
traditionellen Urnenwahlgräbern möglich. Aufgrund der Einwände und
Argumente der Beteiligten des „Runden Tisches Friedhöfe“ wird die Verwaltung
Alternativen anfragen und prüfen. Ebenso fanden im Februar weitere
Besichtigungen auf Friedhöfen der Umlandgemeinden statt, um deren
Erfahrungen mit den unterschiedlichen Materialien der „Wurzelschutzsysteme“
(Kunststoff, Edelstahl, Beton, u. ä.) und Verschlussdeckel (Metall, Stein, u. ä.)
in die Auswahl mit einbeziehen zu können. Vor Realisierung werden die
Ergebnisse nochmals in einer Arbeitsgruppe mit den Gewerken seitens der
Verwaltung zur Diskussion gestellt.
Eine Umsetzung ist zunächst auf dem Friedhof Geislar sowie demSeite 5 von 11
Seite 6Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Zentralfriedhof geplant. Hierfür wurden im Rahmen der
Friedhofsentwicklungsplanungen Flächen auf den Friedhöfen vorgesehen, auf
denen bereits Bäume stehen oder auf denen durch Baumneupflanzungen die
Voraussetzungen zügig umgesetzt werden können.
Umsetzung:
Bei positiver Beschlussfassung zu den Punkten 3 und 4 soll eine Realisierung
zeitnah umgesetzt werden. Damit Beisetzungen nach Fertigstellung bereits in
2026 erfolgen können, ist eine Aufnahme der Gebührentatbestände in die
Gebührenordnung zum jetzigen Zeitpunkt notwendig. Im Rahmen der
Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2026 sowie der Kalkulation 2027 wird
die Nachfrage insbesondere zu den neueingeführten Grabformen evaluiert und
das Ergebnis sowohl im „Runden Tisch Friedhöfe“ als auch in den politischen
Gremien vorgestellt.
Anlage/n
1 Anlage 1 (öffentlich)
2 Anlage 2 (öffentlich)Seite 6 von 11
Anlage 1
3. Satzung zur Änderung der Satzung
über das Friedhofs- und Begräbniswesen
der Bundesstadt Bonn
vom xx.xx.xxxx
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) in Verbindung mit § 4 des Gesetzes
über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz NRW) vom 17. Juni
2003 (GV. NRW. S.313/SGV. NRW 2127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1.
Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Satzung der Bundesstadt Bonn über das Friedhofs- und Begräbniswesen vom
31. Mai 2010 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn vom 16. Juni 2010, S. 268), zuletzt
geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und
Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn vom 25. August 2015 (Amtsblatt der
Bundesstadt Bonn vom 2. September 2015, Seite 829) wird wie folgt geändert:
1. § 17 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Es wird unterschieden zwischen folgenden Grabstätten und Bestattungsformen:
a) Wahlgrabstätten
1. Wahlgräber (§ 20),
2. Wahlgrabkammern (§ 21),
3. Urnenwahlgräber (§ 26),
4. Kolumbarien (§ 28),
5. Pflegefreie Urnenwahlgräber (§26a)
6. Bestattungsbäume (§26b)
b) Reihengrabstätten
1. Reihengräber einschließlich Kindergräber und pflegefreie Reihengräber
(§§ 18, 19),
2. Reihengrabkammern einschließlich pflegefreie Reihengrabkammern
(§§ 21, 22),Seite 7 von 11
3. Urnenreihengräber einschließlich der pflegefreien Urnenreihengräber
sowie der anonymen Beisetzung (§§ 23 – 25)
c) weitere Bestattungsformen Gemeinschaftsgräber (§ 27),
1. Friedhain / Ruhewald (§ 29),
2. Aschenfeld (§ 30),
3. Feld für Tot- und Fehlgeburten (§ 31),
4. Landschaftsgrabfeld und Themengärten (§ 32),
5. Grüfte und Mausoleen (§ 33),
d) Ehrengräber und historische Gräber (§ 34).
2. Nach §26 wird folgender §26a eingefügt:
§26a: Pflegefreie Urnenwahlgräber:
(1) Pflegefreie Urnenwahlgräber sind Grabstätten für bis zu 2 Urnenbeisetzungen, an
denen auf Antrag ein Nutzungsrecht auf Zeit erworben werden kann. Das
Nutzungsrecht kann jederzeit einmal oder mehrmals um mindestens ein volles Jahr
bis maximal 30 volle Jahre verlängert werden.
(2) Die Pflege die Grabstellen obliegt der Stadt Bonn.
(3) Die Beisetzung muss in einer biologisch abbaubaren Aschenkapsel erfolgen.
Verwendete Überurnen müssen ebenfalls biologisch abbaubar sein,
(4) Zum Gedenken kann durch die Nutzungsberechtigten auf Antrag ein oder ein Findling
in den naturnahen Farbtönen beige, braun oder grau aufgestellt werden. Die Maße
werden für die jeweilige Anlage im Hinblick auf die umgebende Gestaltung
abgestimmt.
3. Nach dem neuen §26a wird folgender §26b eingefügt:
§26b: Bestattungsbäume
(1) Bestattungsbäume sind Grabstätten für bis zu zwei Urnenbeisetzungen, die
übereinander erfolgen. An den Gräbern kann auf Antrag ein Nutzungsrecht auf Zeit
erworben werden
Das Nutzungsrecht kann jederzeit einmal oder mehrmals um mindestens ein volles
Jahr bis maximal 30 volle Jahre verlängert werden.
(2) Die Pflege der Grabstellen obliegt der Stadt Bonn.
(3) Die Beisetzung muss in einer biologisch abbaubaren Aschenkapsel sowie – falls
gewünscht – in einer ebenfalls biologisch abbaubaren Überurne (max. Durchmesser:
22cm) erfolgen.
Zum Gedenken kann durch den Nutzungsberechtigten eine Abdeckung der Urnenplätze
erworben werden
4. Die Überschrift von §29 wird wie folgt geändert:
Streiche „Friedhain“, setze „Friedhain / Ruhewald“Seite 8 von 11
5. §29 Abs. 1 wird wie folgt geändert
Streiche „Auf dem Friedhof Heiderhof wird eine waldartige Fläche für Beisetzungen von
Totenasche für die Dauer der Ruhefrist von 15 Jahren ausgewiesen (Friedhain)“,
setze „Auf mehreren Friedhöfen werden hain- oder waldartige Flächen für Beisetzungen von
Totenasche für die Dauer der Ruhefrist von 15 Jahren ausgewiesen (Friedhain / Ruhewald)“.
Artikel II
Die Änderungen treten einen Tag nach Bekanntmachung in Kraft.Seite 9 von 11
Anlage 2
1. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung
für das Friedhofs- und Begräbniswesen
der Bundesstadt Bonn
vom xx.xx.xxxx
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund
des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW S.
666/SGV.NRW. S. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
13.April 2022 (GV.NRW. S. 490) der §§ 4, 5 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.
Oktober 1969 (GV.NRW S. 712/SGV.NRW 610), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 19.Dezember 2019 (GV.NRW S. 1029), § 4 des Gesetzes über
das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Juni 2003 (GV.NRW S.
313/SGV.NRW 2127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014
(GV.NRW S. 405) und der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen
der Bundesstadt Bonn vom 31. Mai 2010 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S.
268), zuletzt geändert durch Satzung vom 25. August 2015 (Amtsblatt der
Bundesstadt Bonn S. 829), folgende Änderungssatzung beschlossen:
Artikel I
Der Gebührentarif zur Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der
Bundesstadt Bonn, zuletzt geändert am xx.xx.xxxx wird wie folgt geändert:
1. Es wird folgender Gebührentatbestand eingefügt:
1.12.3. Pflegefreie Urnenwahlgräber gem. §26a FS*:
zur Zeit: 15 Jahre 2.113,05 € jährlich: 140,87 €
2. Es wird folgender Gebührentatbestand eingefügt:
1.12.4. Bestattungsbäume gem. §26b FS*:
zur Zeit: 15 Jahre 2.943,75 € jährlich: 196,25 €Seite 10 von 11
3. Der Gebührentatbestand 1.13 Pflegefreie Urnenreihengräber erhält folgende
Ergänzung:
- für eine Beisetzung in einem Friedhain / Ruhewald gem. §29 FS*
Artikel II
Die Änderungen treten einen Tag nach Bekanntmachung in Kraft.Seite 11 von 11

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Datenstand: 03.11.2026, 07:42 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de