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260144 · Beschlussvorlage

Bewilligung eines Zuschusses für den Internationalen Tennisclub Bonn-Bad Godesberg e.V. als Ausnahmeentscheidung nach Abschnitt VI der Sportförderrichtlinien

Nummer
260144
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
03.03.2026
Letzte Änderung
25.10.2026
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Sportausschusses 19.03.2026 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
260144
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
52 Sport- und Bäderamt
Dezernat:
Dez. IV
Bewilligung eines Zuschusses für den
Internationalen Tennisclub Bonn-Bad Godesberg
e.V. als Ausnahmeentscheidung nach Abschnitt VI
der Sportförderrichtlinien
Beratungsfolge
Sportausschuss 19.03.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Sportausschuss folgt der Empfehlung des Gremiums und beauftragt die
Verwaltung, dem Internationalen Tennisclub Bonn Bad Godesberg e.V. (ITC)
im Rahmen einer Ausnahmeentscheidung nach Abschnitt VI der
Sportförderrichtlinien für die Sanierung der Tennisplätze einen Zuschuss in
Höhe von 47.465 € zu bewilligen.
Begründung
Der Internationale Tennisclub Bonn-Bad Godesberg e.V. (ITC) hat einen Antrag
für die Sanierung der Tennisplätze nach 3.1 der Sportförderrichtlinien (SpdFöR)
gestellt. Die Gesamtkosten betragen 94.931 €. Nach 3.1 der
Sportförderrichtlinien der Bundesstadt Bonn könnte hierfür ein Zuschuss in
Höhe von 50 % der Gesamtsumme über 47.465 € gewährt werden. Hierüber
hatte die Verwaltung in der Vorlage DS 253995 informiert.
Die Verwaltung hatte vorgeschlagen, die Bearbeitung dieses Antrages bis zur
Veröffentlichung einer vom Land NRW angekündigten Förderrichtlinie zur
Modernisierung der Sportinfrastruktur zurückzustellen. Diese Förderrichtlinie
liegt noch nicht vor. Aufgrund der Erfahrungen des „Förderprogramms Moderne
Sportstätte 2022“ und der bisherigen Ankündigungen kann jedoch davon
ausgegangen werden, dass nach der neuen Richtlinie wieder nur solche
Vereine antragsberechtigt sein werden, die langjährige Nutzungsrechte an
ihren Vereinsanlagen haben.
Eigentümer der Fläche, auf denen die Tennisanlagen errichtet worden sind, ist
die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA). Die BImA hat mit dem
Verein eine dahingehende Vereinbarung getroffen, dass das Vertragsverhältnis
am 30.09.2030 automatisch endet und das Vertragsverhältnis von beiden
Seiten einstimmig um weitere fünf Jahre verlängert werden kann.Seite 1 von 6
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Die BImA hat der Sportverwaltung auf Nachfrage bestätigt, dass grundsätzlich
nur von dort Verträge mit einer Laufzeit über maximal fünf Jahre zuzüglich
Verlängerungsoption abgeschlossen werden. Die BImA hat schriftlich bestätigt,
aufgrund der bisherigen sehr guten Erfahrungen mit dem ITC den Verein
langfristig als Mieter behalten zu wollen.
Aufgrund dieser Vertragssituation ist davon auszugehen, dass eine Förderung
des Vereins über das neue Landesprogramm nicht möglich sein wird. Der
Verein dürfte somit der einzige Verein mit einer vereinseigenen Anlage in Bonn
sein, der beim neuen Förderprogramm nicht antragsberechtigt sein wird.
Auch nach Abschnitt I Ziffer 3.1 der städtischen Sportförderrichtlinien ist
gefordert, dass sich die vereinseigene Anlage im Eigentum des Vereins
befindet oder mindestens ein 10-jähriges Nutzungsrecht (Miete oder Pacht)
besteht. Diese Anforderung wird nicht erfüllt, so dass auch eine städtische
Förderung nach Abschnitt I Ziffer 3.1 nicht möglich ist.
Der ITC hat eine internationale Ausrichtung und engagiert sich in der Kinder-
und Jugendförderung im Tennissport. Er ist ein Verein mit 300 Mitgliedern,
davon rund 70 Kinder und Jugendliche. Aus Mangel an finanziellen Mitteln
konnten die Tennisplätze seit vielen Jahren nicht instandgesetzt werden, so
dass sie jetzt in einem schlechten Zustand sind und dringend saniert werden
müssen. Ohne eine finanzielle Beteiligung an den Sanierungskosten wird dies
jedoch nicht möglich sein.
Nach Abschnitt VI Ziffer 1 kann im begründeten Einzelfall – insbesondere bei
Vorliegen einer besonderen Härte oder einem überragenden Interesse der
Bundesstadt Bonn – und auf Antrag von den Bestimmungen der Abschnitte I-V
der Richtlinien abgewichen werden.
Für den Verein ITC stellt es eine besondere Härte dar, dass der Eigentümer
grundsätzlich nur Vertragsverhältnisse von fünf Jahren zuzüglich einer
Verlängerungsoption eingeht und er aus diesem Grund keinen Zugang zu
Förderprogrammen hat. Der Verein ist bereits seit vielen Jahren auf der Anlage
ansässig und der Eigentümer hat selbst erklärt, an einer langfristigen
Fortsetzung des Mietverhältnisses interessiert zu sein.
Das Gremium aus Mitgliedern des Stadtsportbundes und des Sport- und
Bäderamtes sieht in diesem Sachverhalt einen begründeten Ausnahmefall und
empfiehlt daher eine Ausnahmeentscheidung nach Abschnitt VI, 1 und 2 der
Sportförderrichtlinien und somit eine Förderung der Sanierungsmaßnahme aus
Mitteln der städtischen Sportförderung.
Der Antrag des ITC ist als Anlage beigefügt.
Wie aus der Vorlage ersichtlich, entfaltet der Beschluss finanzielle
Auswirkungen und erfolgt vorbehaltlich der weiteren Prüfung im Rahmen des
laufenden Projektes zur Aufgabenkritik und der Aufstellung des HH-
Planentwurfes 2027/2028 sowie der mittelfristigen Finanzplanung.Seite 2 von 6
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
1.08.02 Sportförderung 1.52.00.08.02.01 Sportförderung
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in
Auszahlungen /
Aufwendungen
47.465 € 152000802/73.1001 2026
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlich
47.465 €
Anlage/n
1 2025.10 Foerderantrag ITC (öffentlich)Seite 3 von 6
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Datenstand: 02.11.2026, 19:47 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de