260144 · Beschlussvorlage
Bewilligung eines Zuschusses für den Internationalen Tennisclub Bonn-Bad Godesberg e.V. als Ausnahmeentscheidung nach Abschnitt VI der Sportförderrichtlinien
Kerndaten
- Nummer
- 260144
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 03.03.2026
- Letzte Änderung
- 25.10.2026
Orte
- Bad Godesberg Hauptort
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Sportausschusses Entscheidung federführend
Dateien
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 260144 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 52 Sport- und Bäderamt Dezernat: Dez. IV Bewilligung eines Zuschusses für den Internationalen Tennisclub Bonn-Bad Godesberg e.V. als Ausnahmeentscheidung nach Abschnitt VI der Sportförderrichtlinien Beratungsfolge Sportausschuss 19.03.2026 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Sportausschuss folgt der Empfehlung des Gremiums und beauftragt die Verwaltung, dem Internationalen Tennisclub Bonn Bad Godesberg e.V. (ITC) im Rahmen einer Ausnahmeentscheidung nach Abschnitt VI der Sportförderrichtlinien für die Sanierung der Tennisplätze einen Zuschuss in Höhe von 47.465 € zu bewilligen. Begründung Der Internationale Tennisclub Bonn-Bad Godesberg e.V. (ITC) hat einen Antrag für die Sanierung der Tennisplätze nach 3.1 der Sportförderrichtlinien (SpdFöR) gestellt. Die Gesamtkosten betragen 94.931 €. Nach 3.1 der Sportförderrichtlinien der Bundesstadt Bonn könnte hierfür ein Zuschuss in Höhe von 50 % der Gesamtsumme über 47.465 € gewährt werden. Hierüber hatte die Verwaltung in der Vorlage DS 253995 informiert. Die Verwaltung hatte vorgeschlagen, die Bearbeitung dieses Antrages bis zur Veröffentlichung einer vom Land NRW angekündigten Förderrichtlinie zur Modernisierung der Sportinfrastruktur zurückzustellen. Diese Förderrichtlinie liegt noch nicht vor. Aufgrund der Erfahrungen des „Förderprogramms Moderne Sportstätte 2022“ und der bisherigen Ankündigungen kann jedoch davon ausgegangen werden, dass nach der neuen Richtlinie wieder nur solche Vereine antragsberechtigt sein werden, die langjährige Nutzungsrechte an ihren Vereinsanlagen haben. Eigentümer der Fläche, auf denen die Tennisanlagen errichtet worden sind, ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA). Die BImA hat mit dem Verein eine dahingehende Vereinbarung getroffen, dass das Vertragsverhältnis am 30.09.2030 automatisch endet und das Vertragsverhältnis von beiden Seiten einstimmig um weitere fünf Jahre verlängert werden kann.Seite 1 von 6 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Die BImA hat der Sportverwaltung auf Nachfrage bestätigt, dass grundsätzlich nur von dort Verträge mit einer Laufzeit über maximal fünf Jahre zuzüglich Verlängerungsoption abgeschlossen werden. Die BImA hat schriftlich bestätigt, aufgrund der bisherigen sehr guten Erfahrungen mit dem ITC den Verein langfristig als Mieter behalten zu wollen. Aufgrund dieser Vertragssituation ist davon auszugehen, dass eine Förderung des Vereins über das neue Landesprogramm nicht möglich sein wird. Der Verein dürfte somit der einzige Verein mit einer vereinseigenen Anlage in Bonn sein, der beim neuen Förderprogramm nicht antragsberechtigt sein wird. Auch nach Abschnitt I Ziffer 3.1 der städtischen Sportförderrichtlinien ist gefordert, dass sich die vereinseigene Anlage im Eigentum des Vereins befindet oder mindestens ein 10-jähriges Nutzungsrecht (Miete oder Pacht) besteht. Diese Anforderung wird nicht erfüllt, so dass auch eine städtische Förderung nach Abschnitt I Ziffer 3.1 nicht möglich ist. Der ITC hat eine internationale Ausrichtung und engagiert sich in der Kinder- und Jugendförderung im Tennissport. Er ist ein Verein mit 300 Mitgliedern, davon rund 70 Kinder und Jugendliche. Aus Mangel an finanziellen Mitteln konnten die Tennisplätze seit vielen Jahren nicht instandgesetzt werden, so dass sie jetzt in einem schlechten Zustand sind und dringend saniert werden müssen. Ohne eine finanzielle Beteiligung an den Sanierungskosten wird dies jedoch nicht möglich sein. Nach Abschnitt VI Ziffer 1 kann im begründeten Einzelfall – insbesondere bei Vorliegen einer besonderen Härte oder einem überragenden Interesse der Bundesstadt Bonn – und auf Antrag von den Bestimmungen der Abschnitte I-V der Richtlinien abgewichen werden. Für den Verein ITC stellt es eine besondere Härte dar, dass der Eigentümer grundsätzlich nur Vertragsverhältnisse von fünf Jahren zuzüglich einer Verlängerungsoption eingeht und er aus diesem Grund keinen Zugang zu Förderprogrammen hat. Der Verein ist bereits seit vielen Jahren auf der Anlage ansässig und der Eigentümer hat selbst erklärt, an einer langfristigen Fortsetzung des Mietverhältnisses interessiert zu sein. Das Gremium aus Mitgliedern des Stadtsportbundes und des Sport- und Bäderamtes sieht in diesem Sachverhalt einen begründeten Ausnahmefall und empfiehlt daher eine Ausnahmeentscheidung nach Abschnitt VI, 1 und 2 der Sportförderrichtlinien und somit eine Förderung der Sanierungsmaßnahme aus Mitteln der städtischen Sportförderung. Der Antrag des ITC ist als Anlage beigefügt. Wie aus der Vorlage ersichtlich, entfaltet der Beschluss finanzielle Auswirkungen und erfolgt vorbehaltlich der weiteren Prüfung im Rahmen des laufenden Projektes zur Aufgabenkritik und der Aufstellung des HH- Planentwurfes 2027/2028 sowie der mittelfristigen Finanzplanung.Seite 2 von 6 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung 1.08.02 Sportförderung 1.52.00.08.02.01 Sportförderung Investive Kosten der Maßnahme Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Auszahlungen / Aufwendungen 47.465 € 152000802/73.1001 2026 Einzahlungen / Erträge Haushaltsbelastung jährlich 47.465 € Anlage/n 1 2025.10 Foerderantrag ITC (öffentlich)Seite 3 von 6 Seite 4 von 6 Seite 5 von 6 Seite 6 von 6
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:47 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de