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260138 · Beschlussvorlage

22. Änderungssatzung zur Aktualisierung der Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn

Nummer
260138
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
24.02.2026
Letzte Änderung
25.10.2026
  • Stadthaus Straße· Bonn-Zentrum, Bonn Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Rates 12.03.2026 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 04.03.2026 Empfehlung
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Untergeordnet

  1. 260138-01 ST Stellungnahme - 22. Änderungssatzung zur Aktualisierung der Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn

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Beschlussvorlage
öffentlich
260138
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
10 Personal- und Organisationsamt
Dezernat:
Dez. OB
22. Änderungssatzung zur Aktualisierung der
Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt
Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
04.03.2026 Empfehlung
Rat 12.03.2026 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
Die Dringlichkeit der Behandlung der Vorlage in dieser Sitzung des
Ausschusses und des Rates ist gegeben. Durch eine Verschiebung in den
nächsten Sitzungslauf könnten die neuen Gebührentarife erst einen Monat
später beschlossen werden. Der Bundesstadt Bonn würden durch diese
Verzögerung Mehreinnahmen in Höhe von mindestens 25.382 EUR entgehen.
Die Vorlage konnte erst jetzt eingebracht werden, da die verwaltungsinterne
Abstimmung sich durch einige Anpassungsbedarfe , nachzufordernde
Informationen und Abwesenheiten verzögerte.
Beschlussvorschlag
Die 22. Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührenordnung der
Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.
Begründung
Die Verwaltungsgebührenordnung und ihr Gebührentarif wurden zuletzt mit
Satzung vom 05. September 2024 geändert. Die nachstehende Vorlage
beinhaltet die Einführung neuer Gebühren des Amtes für Umwelt und Stadtgrün
(Amt 67) und einer neuen Gebühr des Bauordnungsamtes (Amt 63). Hinzu
kommen Änderungsvorschläge des Gesundheitsamtes (Amt 53), des
Stadtplanungsamtes (Amt 61) und des Bauordnungsamtes (Amt 63) zu
bestehenden Gebührentarifen.
Eine Gegenüberstellung der alten und neuen Gebührentarife ist als Anlage 2
beigefügt. Gemäß Beschluss des Ausschusses für Finanzen, Beteiligung und
Vergabe vom 22.01.2015 (DS-Nr. 1413271) liegt außerdem ein Vergleich mit
den Tarifen anderer Kommunen als Anlage 3 bei.
Durch die Einführung der neuen Gebühren und die GebührenerhöhungenSeite 1 von 26
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
werden jährliche Mehreinnahmen in Höhe von mindestens 304.578,00 EUR
erwartet.
Zu den Änderungen der Tarifnummern, Bemessungsgrundlagen und Höhe der
Gebühren in Euro im Einzelnen:
1. Anpassung der allgemein geltenden Tarifsätze (für mehrere Ämter)
unter der Tarif-Nr. 1
1.1 allgemeine Angelegenheiten
1.1.2 Bescheinigungen, Zweitschriften
- Bescheinigung über die Lage eines Grundstücks 30,00
- Beitragsbescheinigungen für Grundstücke (nach BauGB und KAG) 43,00
- Sonstige Bescheinigungen (ausgenommen bei städtischen Schulen) 20,00
Am 12.08.2023 trat die Verordnung zur Neuordnung des Allgemeinen
Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW
(AVwGebO NRW) in Kraft, wodurch die Höhe der Gebührentarife innerhalb
des, vom Land NRW vorgeschriebenen Rahmens, angepasst werden muss. In
der Tarifstelle 1.1.2 für Bescheinigungen ist eine Gebühr von 20,00 bis 100,00
EUR vorgegeben, sodass die Gebührensätze auf 20,00 EUR erhöht wird.
Die Gebühren einer Beitragsbescheinigung für Grundstücke (nach BauGB und
KAG) betragen derzeit 33,00 EUR. Basis der Berechnung waren die Kosten
eines Arbeitsplatzes der Besoldungsgruppe A 8 mD aus dem Jahr 2019 (32,46
EUR bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 40 min). Im Jahr 2025 lagen
die Kosten eines Arbeitsplatzes der Besoldungsgruppe A 8 mD bei 63,65 EUR.
Das ergibt bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 40 min eine Gebühr von
42,43 EUR, weshalb die bisherige Gebühr für die Erstellung einer
Beitragsbescheinigung in Höhe von 33,00 EUR auf 43,00 EUR zu erhöhen ist.
2. Einführung neuer Verwaltungsgebühren des Amtes für Umwelt und
Stadtgrün (Amt 67) unter der Tarif-Nr. 5
5.1 (neu) Entscheidung über Befreiung nach § 67 BNatSchG
30,00 bis 5.000,00
5.10 (neu) Entscheidung über Ausnahmen, Befreiungen und
Genehmigungen 30,00 bis 5.000,00
Die neuen Gebührentarife des Amtes für Umwelt und Stadtgrün entsprechen
den vorgeschriebenen Gebührentarifen der Allgemeine
Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW) unter Tarifstelle 07 -
Natur Ziff. 7.2.2.4 bzw. 7.2.2.6 bis 7.2.2.9.
3. Anpassung der Verwaltungsgebühren des Gesundheitsamtes (Amt 53)
unter der Tarif-Nr. 9
9.1 Amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse, Gutachten gemäß § 19 Satz 1
ÖGDG sowie sonstige amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse,
Gutachten je angefangene ¼-Stunde 38,50Seite 2 von 26
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Bei Bescheinigungen, Zeugnissen, Gutachten, deren
Gesamtbearbeitungs-dauer 2 Stunden überschreitet: Nach der zweiten
Stunde je angefangene ¼-Stunde 24,50
Die Gebührenhöhe bei Tarif-Nr. 9.1 orientiert sich am Zeitaufwand. Für
Bescheinigungen, Zeugnisse oder Gutachten erforderliche Untersuchungen
werden von Ärzten durchgeführt. Die Arbeitsplatzkosten im amtsärztlichen
Dienst (höherer Dienst bzw. vergleichbare Entgeltgruppen) liegen nach der
stadtinternen Ermittlung (Kosten einer Planstelle 2025) bei 98,44 EUR/Stunde.
Für den zusätzlichen Koordinierungs-, Schreib- und Fertigungsaufwand der
Medizinischen Fachangestellten sowie in der Verwaltungsabteilung zu
erledigende Arbeiten sind zwischenzeitlich 55,32 EUR/Stunde zu
veranschlagen.
Die Anhebung der Gebühren trägt diesen geänderten Stundenkosten
Rechnung und ist somit auch im Hinblick auf das Erheben kostendeckender
Gebühren erforderlich.
4. Einführung neuer Verwaltungsgebühren und Anpassung der
Verwaltungsgebühren des Bauordnungsamtes (Amt 63) unter der
Tarif-Nr. 11
11.1.1 Bereitstellung von Bauakten zur Einsichtnahme 1 bis 2
Aktenbände 54,00
jeder weitere dazugehörige
Band 9,00
Ausgehend von den Kosten eines Büroarbeitsplatzes nach E 8 TVöD im Jahr
2025 ist ein Stundensatz von 59,35 Euro anzusetzen, was dann bei 54 min
einen Betrag von 53,41 Euro, gerundet 54,00 Euro pro Akteneinsicht bis zu 2
Bänden ergibt. Die 54 min ergeben sich aus der durchschnittlichen
Gesamtarbeitszeit je Bestellung.
Für jeden weiteren Band sind in Anwendung der bisherigen Kalkulation
weiterhin 9,00 Euro anzusetzen.
11.1.4 Digitale Bereitstellung von Bauakten zur Einsichtnahme
Grundgebühr 29,00
erste Aktendatei (bis 30 MB) 18,00
je weitere angefangene 30 MB 9,00
Ausgehend von den Kosten eines Büroarbeitsplatzes nach E 8 TVöD im Jahr
2025 ist ein Stundensatz von 59,35 Euro anzusetzen, was bei 29 min einen
Betrag von 28,69 Euro, gerundet 29,00 Euro pro Akteneinsicht ergibt. Die 29
min ergeben sich aus der durchschnittlichen Gesamtarbeitszeit je Bestellung.
Nach dem Angebot der beauftragten Firma zur Aktendigitalisierung sind
insgesamt 160.000 Akten für 2,8 Mio. Euro zu digitalisieren. Dies ergibt Kosten
in Höhe von 17,50 Euro pro Akte, gerundet 18,00 Euro. Hinzu kommt der
personelle Aufwand, der wie oben beschrieben bei 30 min liegen dürfte.
In Bonn sind daher künftig für den Gebührentatbestand der digitalenSeite 3 von 26
Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Akteneinsicht 26 Euro Grundgebühr anzusetzen, für die erste Aktendatei bis 30
MB zusätzlich 18,00 Euro und je weitere 30 MB zusätzlich 9,00 Euro (die Hälfte
von 18,00 Euro für die erste Aktendatei).
Für die Kundschaft wird die Wartezeit auf die Aktenbereitstellung auf maximal 5
Arbeitstage verkürzt und Fahrtkosten ins Stadthaus entfallen.
11.5 Betreuung von Verfahren zur Vorbereitung städtebaulicher Verträge
30 % der Plankosten gem. HOAI
Durch die verwaltungsseitige Betreuung zur Vorbereitung und Abwicklung von
städtebaulichen Verträgen im Sinne von § 11 und § 12 BauGB (z.B.
Erschließungsverträge) werden die betroffenen Bauherren durch die Leistung
der Verwaltung unmittelbar begünstigt, denn mit der Unterzeichnung der
städtebaulichen Verträge wird die Erschließung und damit verbunden die
Realisierung eines Bauvorhabens sichergestellt. Die Leistung wird von dem
Beteiligten beantragt.
Da die Betreuung im Rahmen der Vorbereitung und Abwicklung von
städtebaulichen Verträgen mit einem erheblichen zeitlichen Aufwand
verbunden ist, welcher die personellen Ressourcen der Verwaltung bindet,
sollten auch für diese Verwaltungsleistung Verwaltungsgebühren im Sinne von
§ 4 und 5 KAG NRW erhoben werden.
Basis der Berechnung sind die tatsächlichen Erschließungskosten. Von den
sich hieraus nach HOAI ergebenden Planungskosten der Honorarzone III
(mittlerer Satz) werden in Ansatz gebracht:
10 % für die Beratungs- und Prüfungstätigkeit bis hin zur Entwurfsplanung
10 % für die Beratungs- und Prüfungstätigkeit bis hin zur Ausführungsplanung
5 % für die Beratungs- und Prüfungstätigkeit bei der Vergabe
5 % für die Beratungs- und Betreuungstätigkeit vor und nach der Bauphase
Die Gebühren werden abschließend nach Übernahme der hergestellten
Erschließungsanlagen festgesetzt, weil zu diesem Zeitpunkt sämtliche
Unternehmerrechnungen vorliegen. Bei Aufnahme der Vertragsverhandlungen
werden Vorausleistungen auf die Gebühren in Höhe von 50 % der
voraussichtlich zu zahlenden Gebühr erhoben. Basis zur Berechnung dieser
Gebühr ist die für die Bürgschaft ermittelte Kostenrechnung.
5. Anpassung der Verwaltungsgebühren des Stadtplanungsamtes (Amt
61) unter der Tarif-Nr. 13
13.4.1 Erteilung eines Zeugnisses nach § 28 Abs. 1 BauGB über das
Nichtbestehen oder die Nichtausübung von Vorkaufsrechten nach § 24 und 25
BauGB: 63,00
13.4.2 Erteilung eines Zeugnisses zum Vorkaufsrecht nach anderen rechtlichen
Bestimmungen, z.B. § 40 StrWG NRW: 63,00
Ausgehend von den Kosten eines Büroarbeitsplatzes nach E 10 TVöD im Jahr
2025 ist ein Stundensatz von 74,90 Euro anzusetzen. Bei einem
durchschnittlichen Zeitaufwand von 50 min für die Erteilung eines Zeugnisses
ergibt sich ein Betrag von 62,42 Euro, gerundet 63,00 Euro.Seite 4 von 26
Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
13.5 Erteilung einer schriftlichen Auskunft aus dem örtlichen Bau-
Planungsrecht, je Grundstück. Bei einer Auskunft über mehrere benachbarte
Grundstücke wird die Gebühr nur einmal berechnet, wenn die für ein
Grundstück erstellten Unterlagen für eine Auskunft über die anderen
Grundstücke ausreichen: 57,00
Ausgehend von den Kosten eines Büroarbeitsplatzes nach E 12 TVöD im Jahr
2025 ist ein Stundensatz von 85,02 Euro anzusetzen. Bei einem
durchschnittlichen Zeitaufwand von 40 min für die Erteilung einer schriftlichen
Auskunft aus dem örtlichen Bau-Planungsrecht ergibt sich ein Betrag von 56,68
Euro, gerundet 57,00 Euro.
Die letzten Anhebungen dieser Gebühren waren nicht mehr ermittelbar. Die
Anhebung der Gebührentarife Nrn. 13.4.1, 13.4.2 und 13.5 tragen somit den
geänderten Stundenkosten der zurückliegenden Jahre Rechnung und
begründen sich somit auch im Hinblick auf das Erheben kostendeckender
Gebühren.
13.6 Administrative Leistungen der Verwaltung im Zusammenhang mit der
Einleitung, Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen
("Verfahren") bis zum Satzungsbeschluss nach Antragstellung auf
Verfahrenseinleitung bei der Stadt Bonn entsprechend § 12 Abs. 2 Satz 1
BauGB
Gebührenschuldner ist der Antragsteller
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Größe des
Verfahrensgebietes (ha):
- bis 0,25 ha 3.000
- bis 0,5 ha 3.960
- bis 1 ha 6.480
- bis 2 ha 10.800
- bis 3 ha 13.440
- bis 4 ha 15.960
- bis 5 ha 18.240
- > 5 ha 22.440
Die Gebühr reduziert sich
- um zwei Drittel, wenn das Verfahren vor Bekanntmachung der
Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB oder vor Beginn einer Beteiligung der
betroffenen Öffentlichkeit nach § 13 Abs. 2 BauGB durch Ratsbeschluss
eingestellt oder der Antrag auf Verfahrenseinleitung zurückgezogen wird.
- um ein Drittel, wenn das Verfahren nach Bekanntmachung der
Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB oder nach Beginn einer BeteiligungSeite 5 von 26
Seite 6Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
der betroffenen Öffentlichkeit nach § 13 Abs. 2 BauGB durch Ratsbeschluss
eingestellt oder der Antrag auf Verfahrenseinleitung zurückgezogen wird.
Die Gebühr wurde 2014 erstmalig eingeführt und orientierte sich bei ihrer
Einführung in ihrer Höhe an der Honorartafel zu § 21 (Honorare für Leistungen
bei Bebauungsplänen) der HOAI 2013 (DS 1413038). Eine Aktualisierung der
Gebühr erfolgte seither nicht. Obwohl die HOAI seit 2013 novelliert wurde,
erfolgte dabei keine Anpassung der Tafelwerte für die Leistungen bei
Bebauungsplänen. Aufgrund des allgemeinen Anstiegs der Kosten eines
Büroarbeitsplatzes seit 2014 erscheint eine Erhöhung der Gebühr um 20 %
gerechtfertigt.
13.7 Bescheinigungen nach § 36 DSchG NRW. Die Höhe der Gebühr richtet
sich nach der bescheinigten Summe (Euro): bis
5.000 Euro Pauschal 50,00
Durch Anpassung der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des
Landes NRW wurde die rechtliche Grundlage entzogen, für bescheinigte
Aufwendungen von 5.000 Euro oder weniger eine Gebühr festzusetzen.
Daher ist die o.g. Streichung erforderlich.
Die Mehreinnahmen werden in der Haushaltsplanung 2027/2028 angemeldet.
Diese Vorlage leistet auch einen Beitrag zum Prozess der strukturellen
Haushaltskonsolidierung (DS-Nr. 231491), den die Verwaltung aktuell im
Auftrag der Politik durchführt. Die Verwaltung wird unter der genannten DS-Nr.
fortlaufend über den Prozess und die Ergebnisse berichten.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe
diverse
Produktgruppenbezeichnung Produkt
diverse
Produktbezeichnung
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
AufwendungenSeite 6 von 26
Seite 7Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Einzahlungen /
Erträge
jährl. 20.000
jährl. 50.730
jährl. ca.
161.100
jährl. ca.
72.748
153000701/63.1000
163001001
161001003/63.1000
161001003/63.1000
DHH 2027/28
DHH 2027/28
DHH 2027/28
DHH 2027/28
Haushaltsbelastung
jährlich
Anlage/n
1 Anlage 2 Synopse (öffentlich)
2 Anlage 3 Gebührenvergleich (öffentlich)
3 Anlage 1 Änderungssatzung (öffentlich)Seite 7 von 26
Anlage 2
alte Fassung neue Fassung
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
1. Allgemeines 1. Allgemeines
Gebührentarif
zur Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn
Gebührentarif
zur Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn
Tarif -
Nr.
Art der Verwaltungsleistung
(Bemessungsgrundlage)
Gebühr/
Euro
schwarz-
weiß
Gebühr/
Euro
farbig
Tarif -
Nr.
Art der Verwaltungsleistung
(Bemessungsgrundlage)
Gebühr/
Euro
schwarz-
weiß
Gebühr/
Euro
farbig
1.1 Allgemeine Angelegenheiten 1.1 Allgemeine Angelegenheiten
1.1.2 Bescheinigungen,
Zweitschriften
- - 1.1.2 Bescheinigungen,
Zweitschriften
- -
- Bescheinigung über die Lage
eines Grundstücks
30,00 - - Bescheinigung über die Lage
eines Grundstücks
30,00 -
- Beitragsbescheinigungen für
Grundstücke
(nach BauGB und KAG)
33,00 - - Beitragsbescheinigungen für
Grundstücke
(nach BauGB und KAG)
43,00 -
- Sonstige Bescheinigungen
(ausgenommen bei städtischen
Schulen)
3,50 - - Sonstige Bescheinigungen
(ausgenommen bei städtischen
Schulen)
20,00Seite 8 von 26
Anlage 2
alte Fassung neue Fassung
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Besondere Gebühren einzelner Dienststellen
Gebührentarif
zur Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn
Gebührentarif
zur Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn
Tarif -
Nr.
Art der Verwaltungsleistung
(Bemessungsgrundlage)
Gebühr/Euro Tarif -
Nr.
Art der Verwaltungsleistung
(Bemessungsgrundlage)
Gebühr/Euro
5 Amt für Umwelt und Stadtgrün 5 Amt für Umwelt und Stadtgrün
5.1
(neu)
Entscheidung über Befreiung nach §
67 BNatSchG
30,00 bis
5.000,00
5.10
(neu)
Entscheidung über Ausnahmen,
Befreiungen und Genehmigungen
30,00 bis
5.000,00
9 Gesundheitsamt 9 Gesundheitsamt
9.1 Amtliche Bescheinigungen,
Zeugnisse, Gutachten gemäß § 19
Satz 1 ÖGDG sowie sonstige
amtliche Bescheinigungen,
Zeugnisse, Gutachten
je angefangene ¼-Stunde
35,00 Amtliche Bescheinigungen,
Zeugnisse, Gutachten gemäß § 19
Satz 1 ÖGDG sowie sonstige
amtliche Bescheinigungen,
Zeugnisse, Gutachten
je angefangene ¼-Stunde
38,50
Bei Bescheinigungen, Zeugnissen,
Gutachten, deren
Gesamtbearbeitungs-dauer 2
Stunden überschreitet: Nach der
zweiten Stunde
je angefangene ¼-Stunde
23,00 Bei Bescheinigungen, Zeugnissen,
Gutachten, deren
Gesamtbearbeitungs-dauer 2
Stunden überschreitet: Nach der
zweiten Stunde
je angefangene ¼-Stunde
24,50Seite 9 von 26
Anlage 2
alte Fassung neue Fassung
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
11 Bauordnungsamt - 11 Bauordnungsamt -
11.1.1 Bereitstellung von Bauakten zur
Einsichtnahme 1 bis 2 Aktenbände
jeder weitere dazugehörige Band
18,50
9,00
11.1.1 Bereitstellung von Bauakten zur
Einsichtnahme 1 bis 2 Aktenbände
jeder weitere dazugehörige Band
54,00
9,00
11.1.4
(neu)
Digitale Bereitstellung von Bauakten
zur Einsichtnahme
Grundgebühr
erste Aktendatei (bis 30 MB)
je weitere angefangene 30 MB
29,00
18,00
9,00
- 11.5
(neu)
Betreuung von Verfahren zur
Vorbereitung städtebaulicher
Verträge
30 % der
Plankosten
gem. HOAI
13 Stadtplanungsamt - 13 Stadtplanungsamt -
13.4.1 Erteilung eines Zeugnisses nach § 28
Abs. 1 BauGB über das
Nichtbestehen oder die
Nichtausübung von Vorkaufsrechten
nach § 24 und 25 BauGB
35,00 13.4.1 Erteilung eines Zeugnisses nach § 28
Abs. 1 BauGB über das
Nichtbestehen oder die
Nichtausübung von Vorkaufsrechten
nach § 24 und 25 BauGB
63,00
13.4.2 Erteilung eines Zeugnisses zum
Vorkaufsrecht nach anderen
rechtlichen Bestimmungen, z.B. § 40
StrWG NRW
35,00 13.4.2 Erteilung eines Zeugnisses zum
Vorkaufsrecht nach anderen
rechtlichen Bestimmungen, z.B. § 40
StrWG NRW
63,00
13.5 Erteilung einer schriftlichen Auskunft
aus dem örtlichen Bau-
Planungsrecht, je Grundstück. Bei
30,00 13.5 Erteilung einer schriftlichen Auskunft
aus dem örtlichen Bau-
Planungsrecht, je Grundstück. Bei
57,00Seite 10 von 26
Anlage 2
alte Fassung neue Fassung
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
einer Auskunft über mehrere
benachbarte Grundstücke wird die
Gebühr nur einmal berechnet, wenn
die für ein Grundstück erstellten
Unterlagen für eine Auskunft über die
anderen Grundstücke ausreichen
einer Auskunft über mehrere
benachbarte Grundstücke wird die
Gebühr nur einmal berechnet, wenn
die für ein Grundstück erstellten
Unterlagen für eine Auskunft über die
anderen Grundstücke ausreichen
13.6 Administrative Leistungen der
Verwaltung im Zusammenhang mit
der Einleitung, Aufstellung, Änderung
oder Ergänzung von
Bebauungsplänen ("Verfahren") bis
zum Satzungsbeschluss nach
Antragstellung auf
Verfahrenseinleitung bei der Stadt
Bonn entsprechend § 12 Abs. 2 Satz
1 BauGB
Gebührenschuldner ist der
Antragsteller
Die Höhe der Gebühr richtet sich
nach der Größe des
Verfahrensgebietes (ha):
bis 0,25 ha
bis 0,5 ha
bis 1 ha
bis 2 ha
2.500,00
3.330,00
5.400,00
9.000,00
13.6 Administrative Leistungen der
Verwaltung im Zusammenhang mit
der Einleitung, Aufstellung, Änderung
oder Ergänzung von
Bebauungsplänen ("Verfahren") bis
zum Satzungsbeschluss nach
Antragstellung auf
Verfahrenseinleitung bei der Stadt
Bonn entsprechend § 12 Abs. 2 Satz
1 BauGB
Gebührenschuldner*in ist die/der
Antragsteller*in
Die Höhe der Gebühr richtet sich
nach der Größe des
Verfahrensgebietes (ha):
bis 0,25 ha
bis 0,5 ha
bis 1 ha
bis 2 ha
3.000,00
3.960,00
6.480,00
10.800,00Seite 11 von 26
Anlage 2
alte Fassung neue Fassung
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
bis 3 ha
bis 4 ha
bis 5 ha
> 5 ha
Die Gebühr reduziert sich
- um zwei Drittel, wenn das Verfahren
vor Bekanntmachung der öffentlichen
Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB
oder vor Beginn einer Beteiligung der
betroffenen Öffentlichkeit nach § 13
Abs. 2 BauGB durch Ratsbeschluss
eingestellt oder der Antrag auf
Verfahrenseinleitung zurückgezogen
wird.
- um ein Drittel, wenn das Verfahren
nach Bekanntmachung der
öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs.
2 BauGB oder nach Beginn einer
Beteiligung der betroffenen
Öffentlichkeit nach § 13 Abs. 2
BauGB durch Ratsbeschluss
eingestellt oder der Antrag auf
Verfahrenseinleitung zurückgezogen
wird.
11.200,00
13.300,00
15.200,00
17.000,00
bis 3 ha
bis 4 ha
bis 5 ha
> 5 ha
Die Gebühr reduziert sich
- um zwei Drittel, wenn das Verfahren
vor Bekanntmachung der
Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2
BauGB oder vor Beginn einer
Beteiligung der betroffenen
Öffentlichkeit nach § 13 Abs. 2
BauGB durch Ratsbeschluss
eingestellt oder der Antrag auf
Verfahrenseinleitung zurückgezogen
wird,
- um ein Drittel, wenn das Verfahren
nach Bekanntmachung der
Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2
BauGB oder nach Beginn einer
Beteiligung der betroffenen
Öffentlichkeit nach § 13 Abs. 2
BauGB durch Ratsbeschluss
eingestellt oder der Antrag auf
Verfahrenseinleitung zurückgezogen
wird.
13.440,00
15.960,00
18.240,00
22.440,00Seite 12 von 26
Anlage 2
alte Fassung neue Fassung
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
13.7 Bescheinigungen nach § 36 DSchG
NRW. Die Höhe der Gebühr richtet
sich nach der bescheinigten Summe
(Euro):
bis 5.000 Euro
> 5.000 bis 250.000 Euro
> 1.000.000 Euro
Pauschal
50,00
1 Prozent der
bescheinigten
Summe
Höchstgebüh
r für das
vorhergehend
e Intervall
zuzügl. 0,25
Prozent der
zusätzlich
bescheinigten
Summe
Bescheinigungen nach § 36 DSchG
NRW. Die Höhe der Gebühr richtet
sich nach der bescheinigten Summe
(Euro):
-
> 5.000 bis 250.000 Euro
> 1.000.000 Euro
-
1 Prozent der
bescheinigten
Summe
Höchstgebühr
für das
vorhergehende
Intervall
zuzügl. 0,25
Prozent der
zusätzlich
bescheinigten
SummeSeite 13 von 26
Anlage 2
alte Fassung neue Fassung
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Mit der zwölften Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn vom 26. März 2001 wurde auch der
nachstehende Artikel III beschlossen, welcher der Vollständigkeit halber nachstehend abgedruckt ist:
Artikel III
Die nachstehende Tarif-Nummer 9 „Kunstmuseum Bonn, Stadtmuseum Bonn“ des bisherigen Gebührentarifes zur
Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn behält so lange Gültigkeit, bis der Entgelttarif für das Kunstmuseum Bonn und der
Entgelttarif zur Satzung für das Stadtmuseum Bonn um entsprechende Gebührenpositionen ergänzt worden sind.
Tarif
- Nr.
Art der
Verwaltungsleistung (Bemessungsgrun
dlage)
Gebühr/
Euro
Tarif
- Nr.
Art der
Verwaltungsleistung (Bemessungsgrun
dlage)
Gebühr/
Euro
9 Kunstmuseum Bonn, Stadtmuseum
Bonn
- 9 Kunstmuseum Bonn, Stadtmuseum
Bonn
-
9.1 Erteilen einer Genehmigung,
Sammlungsgegenstände für kommerzielle
Zwecke zu fotografieren, zu filmen, zu
malen kommerzielle oder zu zeichnen, je
26,00 9.1 Erteilen einer Genehmigung,
Sammlungsgegenstände für kommerzielle
Zwecke zu fotografieren, zu filmen, zu
malen kommerzielle oder zu zeichnen, je
26,00
9.2 Überlassen von Fotografien und Klischees
für Zwecke
- 9.2 Überlassen von Fotografien und Klischees
für Zwecke
-
9.2.1 Schwarz/Weiß-Foto, je 26,00 9.2.1 Schwarz/Weiß-Foto, je 26,00
9.2.2 Farb-Dia, je 38,00 9.2.2 Farb-Dia, je 38,00
9.2.3 Klischee, je 77,00 9.2.3 Klischee, je 77,00
9.2.4 Großbilddiapositiv, je 102,00 9.2.4 Großbilddiapositiv, je 102,00
9.3 Werden im Zusammenhang mit einer
Genehmigung nach den Tarif-Nrn. 9.1.
- 9.3 Werden im Zusammenhang mit einer
Genehmigung nach den Tarif-Nrn. 9.1. und
-Seite 14 von 26
Anlage 2
alte Fassung neue Fassung
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
und 9.2 wissenschaftliche Ausarbeitungen
durch Mitarbeiter der Stadt angefertigt,
richtet sich die Höhe der Gebühr nach
dem Zeitaufwand;
berechnet werden
9.2 wissenschaftliche Ausarbeitungen
durch Mitarbeiter der Stadt angefertigt,
richtet sich die Höhe der Gebühr nach dem
Zeitaufwand;
berechnet werden
- für jede angefangene Stunde 31,00 - für jede angefangene Stunde 31,00
- jedoch höchstens 2.557,00 - jedoch höchstens 2.557,00Seite 15 von 26
Anlage 3
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Gebührenerhebung in Bonn
Gebührenänderungen Tarif-Nr. 1.1.2
Bescheinigungen,
Zweitschriften:
Beitragsbescheinigungen
für Grundstücke (nach
BauGB und KAG)
Tarif-Nr. 1.1.2
Bescheinigungen,
Zweitschriften:
Sonstige
Bescheinigungen
(ausgenommen bei
städtischen Schulen)
Tarif-Nr. 5.1
Amt für Umwelt und
Stadtgrün
Entscheidung über
Befreiung nach § 67
BNatSchG
Tarif-Nr. 5.10
Amt für Umwelt und
Stadtgrün
Entscheidung über
Ausnahmen, Befreiungen
und Genehmigungen
Datum der vorletzten
Änderung
nicht mehr zu
recherchieren
nicht mehr zu
recherchieren
bisher keine
Gebührenerhebung
bisher keine
Gebührenerhebung
vorletzte Änderung in
Prozent
s.o. s.o. s.o. s.o.
Datum der letzten
Änderung
22.03.2001
Ausweisung der Euro-
Beträge
22.03.2001
Ausweisung der Euro-
Beträge
s.o. s.o.
letzte Änderung in
Prozent
s.o. s.o. s.o. s.o.
Änderung geplant ab April 2026 April 2026 April 2026 April 2026
geplante Änderung in
Prozent
30,30 %
farbig: -
471,43 %
farbig: -
bisher keine
Gebührenerhebung
bisher keine
GebührenerhebungSeite 16 von 26
Anlage 3
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Gebührenänderungen Tarif-Nr. 9.1
Gesundheitsamt:
Amtliche
Bescheinigungen,
Zeugnisse, Gutachten
gemäß § 19 Satz 1
ÖGDG sowie sonstige
amtliche
Bescheinigungen,
Zeugnisse, Gutachten
Tarif-Nr. 9.1
Gesundheitsamt:
Bei Bescheinigungen,
Zeugnissen, Gutachten,
deren
Gesamtbearbeitungs-
dauer 2 Stunden
überschreitet: Nach der
zweiten Stunde
Tarif-Nr. 11.1.1
Bauordnungsamt:
Bereitstellung von
Bauakten zur
Einsichtnahme
Tarif-Nr. 11.1.4
Bauordnungsamt:
Digitale Bereitstellung
von Bauakten zur
Einsichtnahme
Datum der vorletzten
Änderung
25.07.2019 nicht mehr zu
recherchieren
- bisher keine
Gebührenerhebung
vorletzte Änderung in
Prozent
6,67 % s.o. - s.o.
Datum der letzten
Änderung
28.01.2024 28.02.2024 28.02.2024 s.o.
letzte Änderung in
Prozent
9,375 % 15 % 8,82 % s.o.
Änderung geplant ab April 2026 April 2026 April 2026 April 2026
geplante Änderung in
Prozent
10,00 % 23,00 % 191,89 % bisher keine
GebührenerhebungSeite 17 von 26
Anlage 3
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Gebührenänderungen Tarif-Nr. 11.4
Bauordnungsamt:
Betreuung von
Verfahren zur
Vorbereitung
städtebaulicher Verträge
Tarif-Nr. 13.4.1
Stadtplanungsamt:
Erteilung eines
Zeugnisses nach § 28
Abs. 1 BauGB über das
Nichtbestehen Nichtaus-
übung von Vorkaufs-
rechten nach §§ 24 und
25 BauGB
Tarif-Nr. 13.4.2
Stadtplanungsamt:
Erteilung eines
Zeugnisses zum
Vorkaufsrecht nach
anderen rechtlichen
Bestimmungen, z. B. §
40 StrWG NRW
Tarif-Nr. 13.5
Stadtplanungsamt:
Erteilung einer
schriftlichen Auskunft
aus dem örtlichen Bau-
und Planungsrecht
Datum der vorletzten
Änderung
bisher keine
Gebührenerhebung
nicht mehr zu
recherchieren
nicht mehr zu
recherchieren.
nicht mehr zu
recherchieren.
vorletzte Änderung in
Prozent
s.o. s.o. s.o. s.o.
Datum der letzten
Änderung
s.o. nicht mehr zu
recherchieren
nicht mehr zu
recherchieren
nicht mehr zu
recherchieren
letzte Änderung in
Prozent
s.o. s.o. s.o. s.o.
Änderung geplant ab April 2026 April 2026 April 2026 April 2026
geplante Änderung in
Prozent
bisher keine
Gebührenerhebung
80 % 80 % 90 %Seite 18 von 26
Anlage 3
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Gebührenänderungen Tarif-Nr. 13.6
Stadtplanungsamt:
Administrative
Leistungen der
Verwaltung im
Zusammenhang mit der
Einleitung, Aufstellung,
Änderung oder
Ergänzung von
Bebauungsplänen
Tarif-Nr. 13.7
Stadtplanungsamt:
Bescheinigungen nach §
36 DSchG NRW. Die
Höhe der Gebühr richtet
sich nach der
bescheinigten Summe
(Euro):
Datum der vorletzten
Änderung
- -
vorletzte Änderung in
Prozent
- -
Datum der letzten
Änderung
24.12.2014 28.02.2024
letzte Änderung in
Prozent
100 % 100 %
Änderung geplant ab April 2026 April 2026
geplante Änderung in
Prozent
20 % 100 %Seite 19 von 26
Anlage 3
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Interkommunaler Vergleich
Stadt letzte
Fassung
der
Satzung
vom
Tarif-Nr. 1.1.2
Bescheinigungen,
Zweitschriften:
Beitragsbescheinigun
gen für Grundstücke
(nach BauGB und
KAG)
Tarif-Nr. 1.1.2
Bescheinigungen,
Zweitschriften:
Sonstige
Bescheinigungen
(ausgenommen bei
städtischen Schulen)
Tarif-Nr. 5.1
Amt für Umwelt und
Stadtgrün:
Entscheidung über
Befreiung nach § 67
BNatSchG
Tarif-Nr. 5.10
Amt für Umwelt und
Stadtgrün:
Entscheidung über
Ausnahmen,
Befreiungen und
Genehmigungen
Bonn (derzeit) 05.09.2024 33,00 € 3,50 € Neue Leistung Neue Leistung
Bonn (geplant) April 2026 43,00 € 20,00 € 30 € bis 5.000 € 30 € bis 5.000 €
Vergleichsstadt
Aachen
05.12.2002 1,65 € bis 5,50 € *² 1,65 € bis 5,50 € *² 16,50 € bis 550,00 €* 16,50 € bis 550,00 €*
Vergleichsstadt
Bielefeld
21.11.2023 3,00 € bis 100,00 € 3,00 € bis 100,00 € 50,00 € bis 250,00 € 10,00 € bis 250,00 €
Vergleichsstadt
Münster
12.12.2025 10,00 € bis 50,00 € 20,00 € bis 100,00 € keine vergleichbare
Leistung
keine vergleichbare
Leistung
*) Bei der Berechnung des Arbeitsaufwandes wird je angefangene halbe Stunde ein Betrag von 16,50 € zugrunde gelegt. In
Einzelfällen mit besonders geringem Aufwand kann eine niedrigere Gebühr festgesetzt werden, die aber mindestens 1,65 € beträgt.
*²) Bei der Berechnung des Arbeitsaufwandes wird bei der Stadt Aachen je angefangene halbe Stunde ein Betrag von 16,50 €
zugrunde gelegt. In Einzelfällen mit besonders geringem Aufwand kann eine niedrigere Gebühr festgesetzt werden, die aber
mindestens 1,65 € beträgt. Die Stadt Münster erhebt eine Gebühr für jede angefangene Viertelstunde von 8,70 €Seite 20 von 26
Anlage 3
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Stadt letzte
Fassung
der
Satzung
vom
Tarif-Nr. 9.1
Gesundheitsamt:
Amtliche
Bescheinigungen,
Zeugnisse, Gutachten
gemäß § 19 Satz 1
ÖGDG sowie sonstige
amtliche
Bescheinigungen,
Zeugnisse, Gutachten
Tarif-Nr. 9.1
Gesundheitsamt:
Bei Bescheinigungen,
Zeugnissen, Gutachten,
deren
Gesamtbearbeitungs-
dauer 2 Stunden
überschreitet: Nach der
zweiten Stunde
Tarif-Nr. 11.1.1
Bauordnungsamt:
Bereitstellung von
Bauakten zur
Einsichtnahme
Tarif-Nr. 11.1.4
Bauordnungsamt:
Digitale Bereitstellung
von Bauakten zur
Einsichtnahme
Bonn (derzeit) 05.09.2024 35,00 € 23,00 € 18,50 € bisher keine
Gebührenerhebung
Bonn (geplant) April 2026 38,50 € 24,50 € 54,00 € 29,00 € Grundgebühr,
18,00 € für die erste
Datei bis 30 MB
9,00 € je weitere 30
MB
Vergleichsstadt
Aachen
05.12.2002 16,50 € bis 550,00 €* 16,50 € bis 550,00 €* 16,50 € bis 550,00 €* 16,50 € bis 550,00 €*
Vergleichsstadt
Bielefeld
21.11.2023 21,00 € bis 336,00 € 21,00 € bis 336,00 € 25,00 € 25,00 €
Vergleichsstadt
Münster
12.12.2025 30,00 € bis 1.000,00 € 30,00 € bis 1.000,00 € 75,00 € 65,00 €
*²) Bei der Berechnung des Arbeitsaufwandes wird bei der Stadt Aachen je angefangene halbe Stunde ein Betrag von 16,50 €
zugrunde gelegt. In Einzelfällen mit besonders geringem Aufwand kann eine niedrigere Gebühr festgesetzt werden, die aber
mindestens 1,65 € beträgt. Die Stadt Münster erhebt eine Gebühr für jede angefangene Viertelstunde von 8,70 €Seite 21 von 26
Anlage 3
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Stadt letzte
Fassung
der
Satzung
vom
Tarif-Nr. 11.5
Bauordnungsamt:
Betreuung von
Verfahren zur
Vorbereitung
städtebaulicher
Verträge
Tarif-Nr. 13.4.1
Stadtplanungsamt:
Erteilung eines
Zeugnisses nach § 28
Abs. 1 BauGB über das
Nichtbestehen Nichtaus-
übung von Vorkaufs-
rechten nach §§ 24 und
25 BauGB
Tarif-Nr. 13.4.2
Stadtplanungsamt:
Erteilung eines
Zeugnisses zum
Vorkaufsrecht nach
anderen rechtlichen
Bestimmungen, z. B. §
40 StrWG NRW
Tarif-Nr. 13.5
Stadtplanungsamt:
Erteilung einer
schriftlichen Auskunft
aus dem örtlichen Bau-
und Planungsrecht
Bonn (derzeit) 05.09.2024 Neue Leistung 35,00 € 35,00 € 30,00 €
Bonn (geplant) April 2026 30% der Plankosten
gem. HOAI
63,00 € 63,00 € 57,00 €
Vergleichsstadt
Aachen
05.12.2002 16,50 € bis 550,00 €* 16,50 € bis 550,00 €* 16,50 € bis 550,00 €* 16,50 € bis 550,00 €*
Vergleichsstadt
Bielefeld
21.11.2023 keine vergleichbare
Leistung
keine vergleichbare
Leistung
keine vergleichbare
Leistung
keine vergleichbare
Leistung
Vergleichsstadt
Münster
12.12.2025 keine vergleichbare
Leistung
keine vergleichbare
Leistung
keine vergleichbare
Leistung
keine vergleichbare
Leistung
*) Bei der Berechnung des Arbeitsaufwandes wird je angefangene halbe Stunde ein Betrag von 16,50 € zugrunde gelegt. In
Einzelfällen mit besonders geringem Aufwand kann eine niedrigere Gebühr festgesetzt werden, die aber mindestens 1,65 € beträgt.Seite 22 von 26
Anlage 3
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Stadt letzte
Fassung
der
Satzung
vom
Tarif-Nr. 13.6
Stadtplanungsamt:
Administrative
Leistungen der
Verwaltung im
Zusammenhang mit der
Einleitung, Aufstellung,
Änderung oder
Ergänzung von
Bebauungsplänen
Tarif-Nr. 13.7
Stadtplanungsamt:
Bescheinigungen nach
§ 36 DSchG NRW. Die
Höhe der Gebühr richtet
sich nach der
bescheinigten Summe
(Euro):
Bonn (derzeit) 05.09.2024 2.500,00 € - 17.000,00 € 50,00 €
Bonn (geplant) April 2026 3.000,00 € - 22.400,00 € Streichung der
Teilgebühr
Vergleichsstadt
Aachen
05.12.2002 16,50 € bis 550,00 €* 16,50 € bis 550,00 €*
Vergleichsstadt
Bielefeld
21.11.2023 keine vergleichbare
Leistung
keine vergleichbare
Leistung
Vergleichsstadt
Münster
12.12.2025 keine vergleichbare
Leistung
keine vergleichbare
Leistung
*) Bei der Berechnung des Arbeitsaufwandes wird je angefangene halbe Stunde
ein Betrag von 16,50 € zugrunde gelegt. In Einzelfällen mit besonders geringem
Aufwand kann eine niedrigere Gebühr festgesetzt werden, die aber mindestens
1,65 € beträgt.Seite 23 von 26
Anlage 1
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
22. Satzung zur Änderung der
Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Bonn
Vom xx.xx.xxxx
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666 / SGV.NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgaben-
gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712/SGV.
NRW. 610) zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155), folgende
Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Bonn mit dem Gebührentarif vom 03. Juni 1970
(Amtsblatt der Stadt Bonn, S. 214) zuletzt geändert durch Satzung vom 05. September 2024
(Amtsblatt der Bundesstadt Bonn, S. 1889) wird wie folgt geändert:
1. Tarif-Nr. 1.1.2 erhält folgende geänderte Fassung:
Bescheinigungen, Zweitschriften
- Bescheinigung über die Lage eines Grundstücks 30,00
- Beitragsbescheinigungen für Grundstücke (nach BauGB und KAG) 43,00
- Sonstige Bescheinigungen (ausgenommen bei städtischen Schulen) 20,00
2. Tarif-Nr. 5.1 wird in folgender Fassung neu eingefügt:
Entscheidung über Befreiung nach § 67 BNatSchG 30,00 bis 5.000,00
3. Tarif-Nr. 5.10 wird in folgender Fassung neu eingefügt:
Entscheidung über Ausnahmen, Befreiungen und Genehmigungen 30,00 bis 5.000,00
4. Tarif-Nr. 9.1 erhält folgende geänderte Fassung:
Amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse, Gutachten gemäß § 19 Satz 1 ÖGDG sowie
sonstige amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse, Gutachten je angefangene ¼-Stunde
38,50
Bei Bescheinigungen, Zeugnissen, Gutachten, deren Gesamtbearbeitungs-dauer 2
Stunden überschreitet: Nach der zweiten Stunde je angefangene ¼-Stunde 24,50
5. Tarif-Nr. 11.1.1 erhält folgende geänderte Fassung:
Bereitstellung von Bauakten zur Einsichtnahme 1 bis 2 Aktenbände 54,00
jeder weitere dazugehörige Band 9,00
6. Tarif-Nr. 11.1.4 wird in folgender Fassung neu eingefügt:
Digitale Bereitstellung von Bauakten zur Einsichtnahme
Grundgebühr 29,00
erste Aktendatei (bis 30 MB) 18,00
je weitere angefangene 30 MB 9,00Seite 24 von 26
Anlage 1
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
7. Tarif-Nr. 11.5 wird in folgender Fassung neu eingefügt:
Betreuung von Verfahren zur Vorbereitung städtebaulicher Verträge 30 % der
Plankosten gem. HOAI
8. Tarif-Nr. 13.4.1 erhält folgende geänderte Fassung:
Erteilung eines Zeugnisses nach § 28 Abs 1 BauGB über das Nichtbestehen oder die
Nichtausübung von Vorkaufsrechten nach §§ 24 und 25 BauGB: 63,00
9. Tarif-Nr. 13.4.2 erhält folgende geänderte Fassung:
Erteilung eines Zeugnisses zum Vorkaufsrecht nach anderen rechtlichen Bestimmungen,
zum Beispiel § 40 StrWG NRW: 63,00
10. Tarif-Nr. 13.5 erhält folgende geänderte Fassung:
Erteilung einer schriftlichen Auskunft aus dem örtlichen Bau- und Planungsrecht, je
Grundstück. Bei einer Auskunft über mehrere benachbarte Grundstücke wird die Gebühr
nur einmal berechnet, wenn die für ein Grundstück erstellten Unterlagen für eine Auskunft
über die anderen Grundstücke ausreichen: 57,00
11. Tarif_Nr. 13.6 erhält folgende geänderte Fassung:
Administrative Leistungen der Verwaltung im Zusammenhang mit der Einleitung,
Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen ("Verfahren") bis zum
Satzungsbeschluss nach Antragstellung auf Verfahrenseinleitung bei der Stadt Bonn
entsprechend § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB
Gebührenschuldner ist der Antragsteller
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Größe des
Verfahrensgebietes (ha):
- bis 0,25 ha 3.000
- bis 0,5 ha 3.960
- bis 1 ha 6.480
- bis 2 ha 10.800
- bis 3 ha 13.440
- bis 4 ha 15.960
- bis 5 ha 18.240
- > 5 ha 22.440
Die Gebühr reduziert sich
- um zwei Drittel, wenn das Verfahren vor Bekanntmachung der Veröffentlichung nach
§ 3 Abs. 2 BauGB oder vor Beginn einer Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit
nach § 13 Abs. 2 BauGB durch Ratsbeschluss eingestellt oder der Antrag auf
Verfahrenseinleitung zurückgezogen wird.
- um ein Drittel, wenn das Verfahren nach Bekanntmachung der Veröffentlichung nach
§ 3 Abs. 2 BauGB oder nach Beginn einer Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit
nach § 13 Abs. 2 BauGB durch Ratsbeschluss eingestellt oder der Antrag auf
Verfahrenseinleitung zurückgezogen wird.Seite 25 von 26
Anlage 1
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
12. Tarif-Nr. 13.7 erhält folgende geänderte Fassung:
Bescheinigungen nach § 36 DSchG NRW. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der
bescheinigten Summe (Euro):
> 5.000 bis 250.000 Euro 1 Prozent der bescheinigten Summe
> 1.000.000 Euro Höchstgebühr für das vorhergehende Intervall zuzgl.
0,25 Prozent der zusätzlich bescheinigten Summe
Artikel II
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.Seite 26 von 26

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

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Datenstand: 03.11.2026, 04:49 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de