260136 · Beschlussvorlage
Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8021-10 „Schießbergweg“, Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Küdinghoven
Kerndaten
- Nummer
- 260136
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 09.03.2026
- Letzte Änderung
- 25.10.2026
Orte
- Telekom Campus Hauptort
- Schießbergweg
- Mehlbergweg
- Loki-Schmidt-Platz
- Münsterplatz
- Küdinghoven
- Ramersdorf
- Beuel
- Bonn
- Rheinaue
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Anhörung
- Sitzung des Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz Empfehlung
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 260136 Der Oberbürgermeister Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8021-10 „Schießbergweg“, Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Küdinghoven Beratungsfolge Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz 24.03.2026 Empfehlung Bezirksvertretung Beuel 29.04.2026 Anhörung Rat 07.05.2026 Entscheidung Beschlussvorschlag Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8021-10 für ein Gebiet im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Küdinghoven, für eine Fläche zwischen Schießbergweg, der rechtsrheinischen DB-Trasse (von Köln über Troisdorf nach Wiesbaden), einer Parallelen ca. 80 m nordwestlich zum Schießbergweg und Mehlbergweg ist gemäß §§ 2 ff. Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen. Begründung Plangebiet Das ca. 5.200 m² große Plangebiet liegt im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Küdinghoven an der Kreuzung Schießbergweg/Mehlbergweg und betrifft Teilflächen des Grundstücks Gemarkung Beuel, Flur 64, Flurstücke 851 und 907. Es handelt sich um eine Vegetationsfläche zwischen der Wohnbebauung Küdinghovens und Ramersdorf im Norden und dem Telekom Campus sowie dem Gebäude des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) im Süden. Das Plangebiet ist derzeit mit einer üppigen Vegetation aus Bäumen und Sträuchern bestanden. Nördlich und südlich verlaufen Gleise der Stadtbahnlinien 62 und 65 bzw. der rechtsrheinischen DB-Trasse mit den Bahnlinien RE 8 und RB 27. Östlich angrenzend befindet sich eine Freifläche sowie kleingärtnerisch genutzte Flächen. Vorhandenes Planungsrecht Für das Plangebiet besteht Planungsrecht in Form des Bebauungsplans Nr. 8021-10, der am 3. Januar 2001 Rechtskraft erlangt hat. Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft fest (SPE-Fläche). Auf der Fläche sind der Erhalt und Schutz der vorhandenen Vorwaldfläche sowie die Anpflanzung eines standortgerechten heimischen Laubbaumes vorgesehen. Die SPE-Fläche sowie die darauf durchgeführten MaßnahmenSeite 1 von 4 Seite 2 sind gemäß § 9 Abs. 1a BauGB den im Bebauungsplan Nr. 8021-10 festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen als Sammelausgleichsflächen zugeordnet. Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt die Fläche analog zu der Festsetzung im Bebauungsplan als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dar. Planungsanlass und -ziel Die Bundesstadt Bonn plant eine urbane Seilbahn als festen Bestandteil des ÖPNV. Diese soll die rechts- wie linksrheinischen Bonner Stadtbezirke und Ortsteile durch Stationen am Schießbergweg, an der Rheinaue, am UN- Campus, am Loki-Schmidt-Platz sowie am Universitätsklinikum Bonn (UKB) verbinden und so in Zukunft den Pendlerverkehr entzerren, das städtische Straßennetz entlasten und die zukünftige verkehrliche Anbindung des UKB entscheidend verbessern. Da die geplante Endstation am Schießbergweg den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans widerspricht, ist eine Änderung des Bebauungsplans Nr. 8021-10 im Bereich des geplanten Standorts der Seilbahnstation erforderlich. Die Planung der gesamten Seilbahn unterliegt einem Planfeststellungsverfahren nach dem Seilbahngesetz NRW, dessen Genehmigung der Bezirksregierung Köln obliegt. Bis zum Planfeststellungsbeschluss müssen zumindest die Voraussetzungen einer materiellen Planreife i. S. des § 33 BauGB für die 1. Änderung des Bebauungsplans erfüllt sein, da sonst ein Planhindernis für die Planfeststellung besteht. Ziel der Planaufstellung ist es daher, durch Festsetzung einer Verkehrsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB und einer überbaubaren Fläche für die Seilbahnstation Schießbergweg die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die erforderliche Planfeststellung der urbanen Seilbahn zu schaffen. Hierfür sind die festgesetzten SPE-Flächen an anderer Stelle nachzuweisen. Für die planungsrechtliche Zulässigkeit der weiteren Stationen und der Stützpfeiler ist nach einer ersten Einschätzung der Stadtverwaltung und der Bezirksregierung keine Aufstellung bzw. Änderung von anderen Bebauungsplänen notwendig. Planverfahren Da es sich bei der Seilbahn nicht um eine bauliche Maßnahme von überörtlicher Bedeutung i.S. des BauGB handelt, kann von den Regelungsinhalten des § 38 BauGB, der von einer Anwendung der §§ 29-37 BauGB und damit von der Beachtlichkeit des kommunalen Planungsrechts absieht, kein Gebrauch gemacht werden. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes auf der Grundlage des § 31 Abs. 2 BauGB ist ebenfalls nicht möglich, da durch die Inanspruchnahme der festgesetzten SPE-Fläche für die Seilbahnstation die Grundzüge der Planung berührt werden. Der Bebauungsplan wird daher im Verfahren mit Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB geändert. Der mit der Planung verbundene Eingriff in Natur und Landschaft ist insofern durch entsprechende Maßnahmen zu kompensieren. Darüber hinaus findet im Planfeststellungsverfahren für die gesamte Seilbahn eineSeite 2 von 4 Seite 3 Umweltverträglichkeitsprüfung statt. Da die 1. Änderung des Bebauungsplans im engen Kontext zu der Seilbahn steht und im Rahmen dessen bereits eine regelmäßige Beteiligung der Öffentlichkeit stattfindet (z. B. Bürgerdialoge zur Machbarkeitsstudie 2016- 2017, Infomarkt am Münsterplatz sowie über die Mitmachplattform bonn-macht- mit im April 2022, Forum für alle Trassenanwohnenden und interessierte Bürger*innen 2024), kann festgestellt werden, dass die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung bereits auf dieser Grundlage erfolgt ist. Damit kann gemäß § 3 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BauGB davon abgesehen werden, diesen Verfahrensschritt im Bebauungsplanverfahren erneut durchzuführen. Da die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8021-10 auf die Realisierung einer Seilbahnstation abstellt und insofern nicht mit den aktuellen Darstellungen des Flächennutzungsplanes korrespondiert, bedarf es zur Beachtung des Entwicklungsgebotes gem. § 8 Abs. 2 BauGB einer Änderung des Flächennutzungsplanes, die gem. § 8 Abs. 3 BauGB in einem Parallelverfahren erfolgt. Anlage/n 1 Übersichtsplan (öffentlich)Seite 3 von 4 Bebauungsplan Nr. 8021-10, 1. Änderung Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplans Stadtbezirk Beuel Ortsteil Küdinghoven Maßstab 1: 2500 Datum: 30.01.2026 100 mSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:27 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de