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260129-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Einführung von Kurzzeit-Bewohnerparkausweisen in der Stadt Bonn

Nummer
260129-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
19.02.2026
Letzte Änderung
25.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 29.04.2026 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 260129 Bürgerantrag: Einführung von Kurzzeit-Bewohnerparkausweisen in der Stadt Bonn

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
260129-01 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Bürgerantrag: Einführung von Kurzzeit-
Bewohnerparkausweisen in der Stadt Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
05.04.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Laut der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für
Bewohnerparkausweisen vom 08.11.2024 hat jede antragstellende Person die
Möglichkeit, einen Gültigkeitszeitraum zu wählen (6, 12 oder 24 Monate).
Personen, die in absehbarer Zeit umziehen oder dahingehende Überlegungen
anstellen, können daher einen Bewohnerparkausweis mit einer Gültigkeit von 6
Monaten erhalten. Die Ausstellung von Kurzzeit-Anwohnerparkausweise mit
einer geringeren Laufzeit als 6 Monate würde dem Sinn der Regelung in § 45
der Straßenverkehrsordnung zuwiderlaufen. Der Vorteil der Regelung, von der
geltenden Parkraumbewirtschaftung ausgenommen zu werden, soll nach dieser
Vorschrift „Bewohnern“ zugutekommen. Hierbei handelt es sich um Personen,
die sich aufgrund ihrer persönlichen und beruflichen Bindungen dauerhaft an
ihrem Wohnort aufhalten und regelmäßig auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs
angewiesen sind. Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sollen
nach der Verwaltungsvorschrift zur StVO nicht in den Genuss dieser Regelung
kommen, damit der Ausnahmecharakter der Regelung überhaupt spürbar
Wirkung gegenüber dem berechtigten Personenkreis zeigen kann. Zudem wird
der Verwaltungsaufwand und Ressourcenverbrauch größer, je kleinteiliger
Gültigkeitszeiträume bemessen werden können und je kürzer die Intervalle
zwischen den möglichen Neuausstellungen der Bewohnerparkausweise sind.
Dieses würde einem schlanken und effektiven Verwaltungshandeln
entgegenstehen. Aus diesem Grund beträgt die Mindestlaufzeit auch bei den
meisten anderen Gemeinden 6 Monate.
Beschlussvorschlag für den Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger:
Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird entsprechend den
Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür
maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung im
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger ist das in § 24 GO NRW
für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum
Abschluss gelangt.Seite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 01:53 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de