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260120 · Beschlussvorlage

Bildung eines gemeinsamen Kreiswahlausschusses für die Landtagswahlkreise 30 - Bonn I und 31 - Bonn II zur Durchführung der Landtagswahl am 25. April 2027

Nummer
260120
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
16.04.2026
Letzte Änderung
24.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 07.05.2026 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
260120
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Bildung eines gemeinsamen
Kreiswahlausschusses für die Landtagswahlkreise
30 - Bonn I und 31 - Bonn II zur Durchführung der
Landtagswahl am 25. April 2027
Beratungsfolge
Rat 07.05.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Der Rat beschließt die Einrichtung eines gemeinsamen
Kreiswahlausschuss für die Landtagswahl 2027 für die beiden
Wahlkreise im Stadtgebiet.
2. In den Kreiswahlausschuss für die Landtagswahl 2027 werden gewählt:
Beisitzer*innen persönliche
Stellvertreter*innen
Begründung
Am 25. April 2027 wird der 19. Landtag für das Land Nordrhein-Westfalen
gewählt.
Gemäß der Anlage zu § 13 Absatz 1 Landeswahlgesetz (LWahlG) besteht das
Gebiet der Bundestadt Bonn für die Landtagswahl aus den Wahlkreisen 30 -
Bonn I und 31 - Bonn II.
Der Wahlkreis 30 - Bonn I wird von folgenden
Kommunalwahlbezirken abgegrenzt:Seite 1 von 3
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
• 01 bis 08, 13, vom Kommunalwahlbezirk 14 die Stimmbezirke
141, 142, 144 sowie die Kommunalwahlbezirke 31 bis 37.
Der Wahlkreis 31 - Bonn II wird von folgenden Kommunalwahlbezirken
abgegrenzt:
• 09 bis 12, vom Kommunalwahlbezirk 14 die Stimmbezirke 143,
145, sowie die Kommunalwahlbezirke 15, 16, 21 bis 27 und 41
bis 43.
Aufgrund § 10 LWahlG können sowohl eine gemeinsame Kreiswahlleitung von
der Bezirksregierung ernannt als auch ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss
vom Rat gewählt werden, wenn eine kreisfreie Stadt aus mehreren Wahlkreisen
besteht. Die Bezirksregierung hat mit Schreiben vom 23. März 2026 Herrn
Oberbürgermeister Guido Déus zum Kreiswahlleiter und Herrn Stadtkämmerer
Michael Fark zum stellvertretenden Kreiswahlleiter für die beiden Bonner
Wahlkreise ernannt. Damit kann auch ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss
für diese Wahlkreise gebildet werden.
Der Kreiswahlausschuss hat gemäß § 10 Absatz 4 LWahlG folgende Aufgaben:
• Entscheidung über Einsprüche gegen Verfügungen des
Kreiswahlleiters im Mängelbeseitgungsverfahren, § 21 Absatz 1
Satz 3 LWahlG,
• Zulassung der Kreiswahlvorschläge, § 21 Absatz 3 LWahlG,
• Feststellung des jeweiligen Wahlergebnisses in den
Wahlkreisen, § 32 Absatz 2 LWahlG.
Gemäß § 10 Absatz 3 LWahlG besteht der Kreiswahlausschuss aus dem
Kreiswahlleiter als Vorsitzendem und sechs Beisitzer*innen. Eine Benennung
oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig. Für alle Beisitzer*innen ist
nach § 3 Absatz 1 Landeswahlordnung jeweils eine persönliche stellvertretende
Person zu wählen. Neben Ratsmitgliedern können auch andere zum Rat
wählbare sachkundige Bürger*innen zu Beisitzer*innen bestellt werden. Ihre
Zahl darf jedoch die Zahl der Ratsmitglieder im Kreiswahlausschuss nicht
erreichen (§ 10 Absatz 3 LWahlG in Verbindung mit § 58 Absatz 3
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen - GO NRW).
Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung des Kreiswahlausschusses auf
einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist gemäß § 50 Absatz 3 Satz 1 GO
NRW der mehrheitliche Beschluss der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder über
die Annahme des Wahlvorschlages ausreichend.
Kommt ein einheitlicher Beschluss nicht zustande, so richtet sich die
Sitzverteilung nach § 50 Absatz 3 GO NRW; danach entfallen auf die
Fraktionen von CDU und GRÜNE jeweils 2 Sitze und auf die Fraktionen von
SPD und Linke jeweils 1 Sitz.
Für die Beisitzer*innen und Stellvertreter*innen des Kreiswahlausschusses gilt
nach § 8 Absatz 2 LWahlG das Verbot der gleichzeitigen Zugehörigkeit zu
mehreren Wahlorganen. Wahlbewerber*innen, Vertrauenspersonen und
stellvertretende Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge dürfen nicht zu
Mitglieder eines Wahlorgans bestellt werden.Seite 2 von 3
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 23:37 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de