260120 · Beschlussvorlage
Bildung eines gemeinsamen Kreiswahlausschusses für die Landtagswahlkreise 30 - Bonn I und 31 - Bonn II zur Durchführung der Landtagswahl am 25. April 2027
Kerndaten
- Nummer
- 260120
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 16.04.2026
- Letzte Änderung
- 24.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 260120 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Bildung eines gemeinsamen Kreiswahlausschusses für die Landtagswahlkreise 30 - Bonn I und 31 - Bonn II zur Durchführung der Landtagswahl am 25. April 2027 Beratungsfolge Rat 07.05.2026 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Der Rat beschließt die Einrichtung eines gemeinsamen Kreiswahlausschuss für die Landtagswahl 2027 für die beiden Wahlkreise im Stadtgebiet. 2. In den Kreiswahlausschuss für die Landtagswahl 2027 werden gewählt: Beisitzer*innen persönliche Stellvertreter*innen Begründung Am 25. April 2027 wird der 19. Landtag für das Land Nordrhein-Westfalen gewählt. Gemäß der Anlage zu § 13 Absatz 1 Landeswahlgesetz (LWahlG) besteht das Gebiet der Bundestadt Bonn für die Landtagswahl aus den Wahlkreisen 30 - Bonn I und 31 - Bonn II. Der Wahlkreis 30 - Bonn I wird von folgenden Kommunalwahlbezirken abgegrenzt:Seite 1 von 3 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) • 01 bis 08, 13, vom Kommunalwahlbezirk 14 die Stimmbezirke 141, 142, 144 sowie die Kommunalwahlbezirke 31 bis 37. Der Wahlkreis 31 - Bonn II wird von folgenden Kommunalwahlbezirken abgegrenzt: • 09 bis 12, vom Kommunalwahlbezirk 14 die Stimmbezirke 143, 145, sowie die Kommunalwahlbezirke 15, 16, 21 bis 27 und 41 bis 43. Aufgrund § 10 LWahlG können sowohl eine gemeinsame Kreiswahlleitung von der Bezirksregierung ernannt als auch ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss vom Rat gewählt werden, wenn eine kreisfreie Stadt aus mehreren Wahlkreisen besteht. Die Bezirksregierung hat mit Schreiben vom 23. März 2026 Herrn Oberbürgermeister Guido Déus zum Kreiswahlleiter und Herrn Stadtkämmerer Michael Fark zum stellvertretenden Kreiswahlleiter für die beiden Bonner Wahlkreise ernannt. Damit kann auch ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss für diese Wahlkreise gebildet werden. Der Kreiswahlausschuss hat gemäß § 10 Absatz 4 LWahlG folgende Aufgaben: • Entscheidung über Einsprüche gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitgungsverfahren, § 21 Absatz 1 Satz 3 LWahlG, • Zulassung der Kreiswahlvorschläge, § 21 Absatz 3 LWahlG, • Feststellung des jeweiligen Wahlergebnisses in den Wahlkreisen, § 32 Absatz 2 LWahlG. Gemäß § 10 Absatz 3 LWahlG besteht der Kreiswahlausschuss aus dem Kreiswahlleiter als Vorsitzendem und sechs Beisitzer*innen. Eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig. Für alle Beisitzer*innen ist nach § 3 Absatz 1 Landeswahlordnung jeweils eine persönliche stellvertretende Person zu wählen. Neben Ratsmitgliedern können auch andere zum Rat wählbare sachkundige Bürger*innen zu Beisitzer*innen bestellt werden. Ihre Zahl darf jedoch die Zahl der Ratsmitglieder im Kreiswahlausschuss nicht erreichen (§ 10 Absatz 3 LWahlG in Verbindung mit § 58 Absatz 3 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen - GO NRW). Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung des Kreiswahlausschusses auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist gemäß § 50 Absatz 3 Satz 1 GO NRW der mehrheitliche Beschluss der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder über die Annahme des Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Beschluss nicht zustande, so richtet sich die Sitzverteilung nach § 50 Absatz 3 GO NRW; danach entfallen auf die Fraktionen von CDU und GRÜNE jeweils 2 Sitze und auf die Fraktionen von SPD und Linke jeweils 1 Sitz. Für die Beisitzer*innen und Stellvertreter*innen des Kreiswahlausschusses gilt nach § 8 Absatz 2 LWahlG das Verbot der gleichzeitigen Zugehörigkeit zu mehreren Wahlorganen. Wahlbewerber*innen, Vertrauenspersonen und stellvertretende Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge dürfen nicht zu Mitglieder eines Wahlorgans bestellt werden.Seite 2 von 3 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:37 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de