260108-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Stellungnahme zum Bürgerantrag: Antrag auf Verbesserung der aktuellen Fahrbeziehung zwischen der Weiherstraße und der Bornheimer Straße
Kerndaten
- Nummer
- 260108-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 05.08.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- Bornheimer Straße Hauptort
- Weiherstraße
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 260108-02 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Stellungnahme zum Bürgerantrag: Antrag auf Verbesserung der aktuellen Fahrbeziehung zwischen der Weiherstraße und der Bornheimer Straße Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 08.09.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung hat den Bürgerantrag zur Fahrbeziehung zwischen der Weiherstraße und der Bornheimer Straße geprüft. Im Zuge des Umbaus der Bornheimer Straße und des Rückbaus der Lichtsignalanlage wurde die Verkehrsführung an der Einmündung Weiherstraße angepasst. Aus der Weiherstraße ist seitdem ausschließlich das Rechtsabbiegen in die Bornheimer Straße zulässig. Hintergrund dieser Regelung ist insbesondere, Rückstaus und daraus resultierende Beeinträchtigungen des Verkehrsablaufs auf der Bornheimer Straße zu vermeiden. Die vorgeschriebene Fahrtrichtung ist vor Ort durch beidseitig angeordnete Verkehrszeichen 209-10 („vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts“) eindeutig kenntlich gemacht. Ergänzend wurden Sperrflächen (Verkehrszeichen 298 StVO) markiert. Auf der Bornheimer Straße ist zudem eine durchgezogene Linie vorhanden. Aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde sind damit die verkehrsrechtlich möglichen Maßnahmen zur Verdeutlichung des Linksabbiegeverbots ausgeschöpft. Eine Verkehrszählung am 14.04.2026 hat ergeben, dass von insgesamt 1.025 aus der Weiherstraße ausfahrenden Fahrzeugen 131 Fahrzeuge verbotswidrig nach links abgebogen sind. Dies entspricht einem Anteil von rund 12,8 Prozent. Ein verbotswidriges Einfahren in die Weiherstraße wurde dagegen nur in sehr geringem Umfang festgestellt. Die vorhandene Beschilderung und Markierung lassen die vorgesehene Verkehrsführung eindeutig erkennen. Die festgestellten Linksabbiegevorgänge sind daher auf eine Missachtung der bestehenden Verkehrsregelung zurückzuführen. Eine bauliche Trennung könnte grundsätzlich dazu beitragen, verbotswidrige Linksabbiegevorgänge zu unterbinden. Die Fahrbahn der Bornheimer Straße weist eine Gesamtbreite von rund 6,50 m auf. Bei Einbau der vorgeschlagenen Leitelemente mit einer Breite von 0,27m verbliebe je Fahrtrichtung rechnerisch eine Breite von rund 3,11m. Die vorgeschlagenen Leitelemente sind jedochSeite 1 von 2 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) nicht für einen entsprechenden Einsatz nach den einschlägigen technischen Regelwerken zertifiziert und werden daher durch die Verwaltung im öffentlichen Straßenraum nicht eingesetzt. Eine weitere Markierung ist aus Sicht der Verwaltung ebenfalls nicht erforderlich, da die bestehende Verkehrsführung bereits eindeutig gekennzeichnet ist. Die Polizei wurde über die festgestellten Verstöße informiert. Nach Mitteilung der Polizei werden auf der Bornheimer Straße bereits regelmäßig Verkehrskontrollen durchgeführt. Die Einmündung Weiherstraße soll bei den nächsten Kontrollen gezielt einbezogen werden. Eine Rückkehr zur früheren Verkehrsführung mit einer Freigabe des Linksabbiegens ohne Lichtsignalanlage wird seitens der Verwaltung nicht befürwortet. Eine erneute Freigabe des Linksabbiegens aus der Weiherstraße würde insbesondere bei stärkerem Verkehrsaufkommen zu Rückstaus und Beeinträchtigungen des Verkehrsablaufs führen. Die Verwaltung empfiehlt daher, die derzeitige Verkehrsführung mit ausschließlicher Rechtsabbiegemöglichkeit aus der Weiherstraße beizubehalten. Die vorhandene Beschilderung und Markierung sind aus Sicht der Verwaltung eindeutig und ausreichend. Den festgestellten Verstößen gegen das Linksabbiegeverbot soll insbesondere durch gezielte Kontrollen begegnet werden. Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bonn: Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird entsprechend den Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung in der Bezirksvertretung Bonn ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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