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260108-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Stellungnahme zum Bürgerantrag: Antrag auf Verbesserung der aktuellen Fahrbeziehung zwischen der Weiherstraße und der Bornheimer Straße

Nummer
260108-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
05.08.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • Bornheimer Straße Straße· Weststadt, Bonn Hauptort
  • Weiherstraße Straße· Nordstadt, Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
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  1. 260108 Bürgerantrag: Antrag auf Verbesserung der aktuellen Fahrbeziehung zwischen der Weiherstraße und der Bornheimer Straße

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
260108-02 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Stellungnahme zum Bürgerantrag: Antrag auf
Verbesserung der aktuellen Fahrbeziehung
zwischen der Weiherstraße und der Bornheimer
Straße
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 08.09.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung hat den Bürgerantrag zur Fahrbeziehung zwischen der
Weiherstraße und der Bornheimer Straße geprüft.
Im Zuge des Umbaus der Bornheimer Straße und des Rückbaus der
Lichtsignalanlage wurde die Verkehrsführung an der Einmündung Weiherstraße
angepasst. Aus der Weiherstraße ist seitdem ausschließlich das
Rechtsabbiegen in die Bornheimer Straße zulässig. Hintergrund dieser
Regelung ist insbesondere, Rückstaus und daraus resultierende
Beeinträchtigungen des Verkehrsablaufs auf der Bornheimer Straße zu
vermeiden.
Die vorgeschriebene Fahrtrichtung ist vor Ort durch beidseitig angeordnete
Verkehrszeichen 209-10 („vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts“) eindeutig
kenntlich gemacht. Ergänzend wurden Sperrflächen (Verkehrszeichen 298
StVO) markiert. Auf der Bornheimer Straße ist zudem eine durchgezogene
Linie vorhanden. Aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde sind damit die
verkehrsrechtlich möglichen Maßnahmen zur Verdeutlichung des
Linksabbiegeverbots ausgeschöpft.
Eine Verkehrszählung am 14.04.2026 hat ergeben, dass von insgesamt 1.025
aus der Weiherstraße ausfahrenden Fahrzeugen 131 Fahrzeuge verbotswidrig
nach links abgebogen sind. Dies entspricht einem Anteil von rund 12,8 Prozent.
Ein verbotswidriges Einfahren in die Weiherstraße wurde dagegen nur in sehr
geringem Umfang festgestellt. Die vorhandene Beschilderung und Markierung
lassen die vorgesehene Verkehrsführung eindeutig erkennen. Die festgestellten
Linksabbiegevorgänge sind daher auf eine Missachtung der bestehenden
Verkehrsregelung zurückzuführen.
Eine bauliche Trennung könnte grundsätzlich dazu beitragen, verbotswidrige
Linksabbiegevorgänge zu unterbinden. Die Fahrbahn der Bornheimer Straße
weist eine Gesamtbreite von rund 6,50 m auf. Bei Einbau der vorgeschlagenen
Leitelemente mit einer Breite von 0,27m verbliebe je Fahrtrichtung rechnerisch
eine Breite von rund 3,11m. Die vorgeschlagenen Leitelemente sind jedochSeite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
nicht für einen entsprechenden Einsatz nach den einschlägigen technischen
Regelwerken zertifiziert und werden daher durch die Verwaltung im öffentlichen
Straßenraum nicht eingesetzt. Eine weitere Markierung ist aus Sicht der
Verwaltung ebenfalls nicht erforderlich, da die bestehende Verkehrsführung
bereits eindeutig gekennzeichnet ist.
Die Polizei wurde über die festgestellten Verstöße informiert. Nach Mitteilung
der Polizei werden auf der Bornheimer Straße bereits regelmäßig
Verkehrskontrollen durchgeführt. Die Einmündung Weiherstraße soll bei den
nächsten Kontrollen gezielt einbezogen werden.
Eine Rückkehr zur früheren Verkehrsführung mit einer Freigabe des
Linksabbiegens ohne Lichtsignalanlage wird seitens der Verwaltung nicht
befürwortet. Eine erneute Freigabe des Linksabbiegens aus der Weiherstraße
würde insbesondere bei stärkerem Verkehrsaufkommen zu Rückstaus und
Beeinträchtigungen des Verkehrsablaufs führen.
Die Verwaltung empfiehlt daher, die derzeitige Verkehrsführung mit
ausschließlicher Rechtsabbiegemöglichkeit aus der Weiherstraße
beizubehalten. Die vorhandene Beschilderung und Markierung sind aus Sicht
der Verwaltung eindeutig und ausreichend. Den festgestellten Verstößen gegen
das Linksabbiegeverbot soll insbesondere durch gezielte Kontrollen begegnet
werden.
Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bonn:
Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird entsprechend den
Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür
maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung in der
Bezirksvertretung Bonn ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von
Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt.
Anlage/n
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