260107 · Beschlussvorlage
Rahmenbedingungen für Veranstaltungen im Stadtgarten
Kerndaten
- Nummer
- 260107
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 16.07.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- F Hauptort
- Rheinufer
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 260107 Der Oberbürgermeister Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Rahmenbedingungen für Veranstaltungen im Stadtgarten Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 08.09.2026 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Veranstaltungen sind grundsätzlich nur auf den in Anlage 1 gekennzeichneten Flächen zulässig. 2. Die folgenden, etablierte Veranstaltungen, können in beschriebener Art und Umfang (vgl. Begründung) auf den in Anlage 1 gekennzeichneten Flächen und mit den erforderlichen Genehmigungen durchgeführt werden: a. Marathon (zwei Veranstaltungstage im April, Auf- und Abbau jeweils maximal sieben Tage, Fläche 1 und 2), b. Salsa, bachata y mas (wöchentlich von April bis Oktober, ausschließlich auf den Wegen), c. Silent Parties (maximal drei Veranstaltungstage im Juni und Juli, Auf- und Abbau an den Veranstaltungstagen, Fläche 2), d. Stadtgartenkonzerte (zehn Veranstaltungstage zwischen dem 25. Juli und dem 10. September einschließlich Auf- und Abbauzeiten, Fläche 2), e. Eisbahn (maximal vom 15. Oktober bis zum 30. Januar einschließlich Auf- und Abbauzeiten, ausschließlich Fläche 1), f. Boule-Verein (ganzjährig, Fläche 2 sowie einmal jährlich die Aufstellung von vier Pavillons auf der Fläche 2 unmittelbar angrenzenden Grünfläche), g. Zirkus (ein Zirkus, alle zwei Jahre, für maximal zwei Monate einschließlich Auf- und Abbauzeiten, ausschließlich Fläche 1). 3. Die folgenden Vorgaben sind bei neuen Veranstaltungen zwingend einzuhalten: a. Die Veranstaltungen müssen mit den Vorschriften der Landschaftsschutzgebietsverordnung (LSGVO) Rheinufer und den Vorgaben des Baumschutzes gemäß DIN 18920 konform sein. Zur Prüfung der landschaftsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit wird die Untere Naturschutzbehörde frühzeitig beteiligt.Seite 1 von 5 Seite 2 b. Bei der Genehmigung von Veranstaltungen im Stadtgarten haben solche der ortsansässigen Vereine sowie der Stadt Bonn Vorrang vor Veranstaltungen kommerzieller Veranstalter. Ebenso sind gemeinnützige Veranstaltungen solchen wirtschaftlichen Charakters vorzuziehen. c. Es sind nur die beiden in der Anlage 1 beigefügten Flächen als Veranstaltungsflächen zulässig. d. Die Wegeführung im Stadtgarten darf nicht behindert oder beschränkt werden (etwa durch teilweise oder komplette Einzäunungen). Insbesondere der Zugang zum Biergarten muss durchgängig frei zugänglich sein. Über Ausnahmen kann gesondert entschieden werden. e. Die Einnahme von Eintrittsgeldern ist untersagt. f. Wegen der Lage im Denkmalschutzbereich der Universität, ist die untere Denkmalbehörde zu beteiligen. Begründung Der Stadtgarten, als innenstadtnahe, städtische Grünfläche ist für Veranstaltungen sehr beliebt. Die Fläche liegt im Landschaftsschutzgebiet Rheinufer und im Denkmalschutzbereich der Universität. Bei der Nutzung des Stadtgartens für Veranstaltungen stehen die Interessen der Veranstaltenden und deren Gäste und jene des Natur- und Umweltschutzes oft im Konflikt zueinander. Dennoch gelingt es seit Jahren im Stadtgarten, dem am nächsten zur Bonner Innenstadt gelegenen Park, für die Stadtgesellschaft wichtige Veranstaltungen durchzuführen. Um eine für die Zukunft tragfähige und verlässliche Lösung zu erreichen, gibt die Verwaltung mit diesem Beschlussvorschlag die Rahmenbedingungen für Veranstaltungen im Stadtgarten in die politische Diskussion. Zu 1. Der Veranstaltungskalender für den Stadtgarten ist im Großen und Ganzen konstant. Alle Veranstaltungen finden bereits seit mehreren Jahren dort statt, haben sich beim Publikum bewährt und stehen im Einklang mit den Anforderungen und Notwendigkeiten, die ein so sensibler Ort wie der Stadtgarten vorgibt. Regelmäßig gehen bei der Verwaltung aber auch Anfragen für neue Veranstaltungen ein. Bisher wurde deren Durchführung grundsätzlich abgelehnt. Es sollte aber eine Möglichkeit geschaffen werden, in einem vertretbaren Rahmen auch neue Veranstaltungen zuzulassen. Daher wird vorgeschlagen, dass Veranstaltungen, deren Durchführung nach Einschätzung der Fachverwaltung mit den Erfordernissen des Stadtgartens vereinbar sind, der Bezirksvertretung Bonn vorgelegt werden. Zu 2. Bei den hier genannten Veranstaltungen handelt es sich um wiederkehrende Veranstaltungen gleicher Art und gleichen Umfangs, die mindestens seit 2019 und mit einer seitdem konstanten Anzahl an Veranstaltungstagen stattfinden. Somit sind sie nach § 2 Abs. 4 LSG-VO zulässig. Es gelten auch für die Zukunft die bewährten Vorgaben und Bedingungen.Seite 2 von 5 Seite 3 Dennoch sollen nur die Zeiträume festgeschrieben werden, um kleinere Änderungen in den Konzepten zu ermöglichen. Grundsätzlich gilt für die Veranstaltungen das Folgende: Marathon: Der Marathon ist die größte Bonner Open-Air- Sportveranstaltung und wird mit Unterstützung der Deutschen Post durchgeführt. Im Stadtgarten werden das Verpflegungsdorf und/oder die Umkleidezelte vorgehalten. Dafür wird nach Möglichkeit mit mehreren kleinen Zelten und nicht mit einem großen Zelt gearbeitet. Salsa, bachata y mas: Die Tanzveranstaltung findet einmal in der Woche auf den Wegen im Stadtgarten statt. Zugelassen sind bis zu 70 Tanzende. Silent Parties: Die Silent Parties sind eine inzwischen über zehn Jahre alte Veranstaltungsreihe, die insbesondere durch ihre Geräuscharmut ein Alleinstellungsmerkmal im Bonner Veranstaltungsmix haben. Sie finden auf der befestigten Fläche im unteren Teil des Stadtgartens statt. Da die Musik über Kopfhörer an die Gäste ausgespielt wird, wird keine Ausnahmegenehmigung nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz („Beschallungserlaubnis“) erteilt. Stadtgartenkonzerte: Die durch das Kulturamt veranstalteten Stadtgartenkonzerte finden auf einer Bühne statt, die ebenfalls auf der befestigten Fläche neben dem Biergarten steht. Der Standort wurde in den letzten Jahren so angepasst, dass auch die wenigen direkten Anwohnenden weniger belastet werden. Dieser wird nun beibehalten. Eisbahn: Für die Eisbahn wurde eine maximal zulässige Fläche definiert (Anlage 1, Fläche 1), die ab dem Winter 2026/27 genutzt werden kann. Der Veranstalter nutzt für die Durchführung einen Zeltbau. Boule-Verein: Der Boule-Verein betreibt seinen Sport auf der befestigten Fläche in der Nähe des Biergartens. Neben vier Trainingseinheiten pro Woche finden im Jahresverlauf auch mehrere Turniere statt. Zirkus: Die in der Anlage gekennzeichnete Fläche 1 im Stadtgarten kann alle zwei Jahre auch für Zirkusse bereitgestellt werden. Dabei entspricht die Fläche der, die auch für die Eisbahn zur Verfügung steht. Auch hierbei ist ein Zeltbau zulässig. Zu 3. Für neue Veranstaltungen sind die genannten Bedingungen zwingende Voraussetzungen. Konkret: Zu a. Der Stadtgarten liegt im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung (LSGVO) Rheinufer und im gleichnamigen Landschaftsschutzgebiet. Nach § 26 Abs. 2 BNatSchG sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Nach § 4 Abs. 2 LSGVO sindSeite 3 von 5 Seite 4 Veranstaltungen aller Art außerhalb befestigter oder naturfester Wege, offiziell ausgewiesener Wanderwege oder der dafür vorgesehenen Flächen durchzuführen und Aufbauten, die damit verbunden sind, zu errichten. Ausgenommen sind tradierte Veranstaltungen in bisheriger Art und Umfang (§ 2 Abs. 4 b LSGVO Rheinufer) sowie Veranstaltungen zu sportlichen und gemeinschaftlichen Zwecken mit maximal 50 Teilnehmern in naturfernen Parkanlagen. Zu b. Die Flächen sollen in erster Linie den Bonnerinnen und Bonnern sowie den städtischen Vereinen und Organisationen zur Verfügung stehen und deren Veranstaltungen beherbergen. Zu c. Zusätzliche Flächen, die über die Abgrenzung (Anlage 1: Fläche 1 und Fläche 2) hinausgehen sind nicht genehmigungsfähig. Zu d. Sämtliche Veranstaltungen im Stadtgarten sollen allen Menschen zugänglich sein. Die Zuwegung zum Biergarten darf unter keinen Umständen versperrt werden. Zu f. Wegen der Lage im Denkmalschutzbereich der Universität, ist die untere Denkmalbehörde zu beteiligen. Dieser Beschluss der Bezirksvertretung Bonn ersetzt nicht die Einholung der erforderlichen Genehmigungen durch die Veranstaltenden und verpflichtet die Verwaltung nicht zur Erteilung derselben. Gleichzeitig verpflichtet dieser Beschluss auch die Veranstalter nicht dazu, auch tatsächlich eine Veranstaltung durchzuführen. Anlage/n 1 Für Veranstaltungen maximal zulässige Flächen im Bereich Stadtgarten (öffentlich)Seite 4 von 5 Anlage 1: Für Veranstaltungen maximal zulässige Flächen im Bereich Stadtgarten Fläche 1 Fläche 2Seite 5 von 5
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:42 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de