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260107 · Beschlussvorlage

Rahmenbedingungen für Veranstaltungen im Stadtgarten

Nummer
260107
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
16.07.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • F Straße· Bonn-Zentrum, Bonn Hauptort
  • Rheinufer Straße· Mehlem, Bad Godesberg
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
260107
Der Oberbürgermeister
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Rahmenbedingungen für Veranstaltungen im
Stadtgarten
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 08.09.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Veranstaltungen sind grundsätzlich nur auf den in Anlage 1
gekennzeichneten Flächen zulässig.
2. Die folgenden, etablierte Veranstaltungen, können in beschriebener Art
und Umfang (vgl. Begründung) auf den in Anlage 1 gekennzeichneten
Flächen und mit den erforderlichen Genehmigungen durchgeführt
werden:
a. Marathon (zwei Veranstaltungstage im April, Auf- und Abbau
jeweils maximal sieben Tage, Fläche 1 und 2),
b. Salsa, bachata y mas (wöchentlich von April bis Oktober,
ausschließlich auf den Wegen),
c. Silent Parties (maximal drei Veranstaltungstage im Juni und Juli,
Auf- und Abbau an den Veranstaltungstagen, Fläche 2),
d. Stadtgartenkonzerte (zehn Veranstaltungstage zwischen dem
25. Juli und dem 10. September einschließlich Auf- und
Abbauzeiten, Fläche 2),
e. Eisbahn (maximal vom 15. Oktober bis zum 30. Januar
einschließlich Auf- und Abbauzeiten, ausschließlich Fläche 1),
f. Boule-Verein (ganzjährig, Fläche 2 sowie einmal jährlich die
Aufstellung von vier Pavillons auf der Fläche 2 unmittelbar
angrenzenden Grünfläche),
g. Zirkus (ein Zirkus, alle zwei Jahre, für maximal zwei Monate
einschließlich Auf- und Abbauzeiten, ausschließlich Fläche 1).
3. Die folgenden Vorgaben sind bei neuen Veranstaltungen zwingend
einzuhalten:
a. Die Veranstaltungen müssen mit den Vorschriften der
Landschaftsschutzgebietsverordnung (LSGVO) Rheinufer und
den Vorgaben des Baumschutzes gemäß DIN 18920 konform
sein. Zur Prüfung der landschaftsrechtlichen
Genehmigungsfähigkeit wird die Untere Naturschutzbehörde
frühzeitig beteiligt.Seite 1 von 5
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b. Bei der Genehmigung von Veranstaltungen im Stadtgarten
haben solche der ortsansässigen Vereine sowie der Stadt Bonn
Vorrang vor Veranstaltungen kommerzieller Veranstalter.
Ebenso sind gemeinnützige Veranstaltungen solchen
wirtschaftlichen Charakters vorzuziehen.
c. Es sind nur die beiden in der Anlage 1 beigefügten Flächen als
Veranstaltungsflächen zulässig.
d. Die Wegeführung im Stadtgarten darf nicht behindert oder
beschränkt werden (etwa durch teilweise oder komplette
Einzäunungen). Insbesondere der Zugang zum Biergarten muss
durchgängig frei zugänglich sein. Über Ausnahmen kann
gesondert entschieden werden.
e. Die Einnahme von Eintrittsgeldern ist untersagt.
f. Wegen der Lage im Denkmalschutzbereich der Universität, ist
die untere Denkmalbehörde zu beteiligen.
Begründung
Der Stadtgarten, als innenstadtnahe, städtische Grünfläche ist für
Veranstaltungen sehr beliebt. Die Fläche liegt im Landschaftsschutzgebiet
Rheinufer und im Denkmalschutzbereich der Universität.
Bei der Nutzung des Stadtgartens für Veranstaltungen stehen die Interessen
der Veranstaltenden und deren Gäste und jene des Natur- und Umweltschutzes
oft im Konflikt zueinander. Dennoch gelingt es seit Jahren im Stadtgarten, dem
am nächsten zur Bonner Innenstadt gelegenen Park, für die Stadtgesellschaft
wichtige Veranstaltungen durchzuführen. Um eine für die Zukunft tragfähige
und verlässliche Lösung zu erreichen, gibt die Verwaltung mit diesem
Beschlussvorschlag die Rahmenbedingungen für Veranstaltungen im
Stadtgarten in die politische Diskussion.
Zu 1.
Der Veranstaltungskalender für den Stadtgarten ist im Großen und Ganzen
konstant. Alle Veranstaltungen finden bereits seit mehreren Jahren dort statt,
haben sich beim Publikum bewährt und stehen im Einklang mit den
Anforderungen und Notwendigkeiten, die ein so sensibler Ort wie der
Stadtgarten vorgibt. Regelmäßig gehen bei der Verwaltung aber auch Anfragen
für neue Veranstaltungen ein. Bisher wurde deren Durchführung grundsätzlich
abgelehnt. Es sollte aber eine Möglichkeit geschaffen werden, in einem
vertretbaren Rahmen auch neue Veranstaltungen zuzulassen. Daher wird
vorgeschlagen, dass Veranstaltungen, deren Durchführung nach Einschätzung
der Fachverwaltung mit den Erfordernissen des Stadtgartens vereinbar sind,
der Bezirksvertretung Bonn vorgelegt werden.
Zu 2.
Bei den hier genannten Veranstaltungen handelt es sich um wiederkehrende
Veranstaltungen gleicher Art und gleichen Umfangs, die mindestens seit
2019 und mit einer seitdem konstanten Anzahl an Veranstaltungstagen
stattfinden. Somit sind sie nach § 2 Abs. 4 LSG-VO zulässig. Es gelten
auch für die Zukunft die bewährten Vorgaben und Bedingungen.Seite 2 von 5
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Dennoch sollen nur die Zeiträume festgeschrieben werden, um kleinere
Änderungen in den Konzepten zu ermöglichen.
Grundsätzlich gilt für die Veranstaltungen das Folgende:
Marathon: Der Marathon ist die größte Bonner Open-Air-
Sportveranstaltung und wird mit Unterstützung der Deutschen Post
durchgeführt. Im Stadtgarten werden das Verpflegungsdorf und/oder die
Umkleidezelte vorgehalten. Dafür wird nach Möglichkeit mit mehreren
kleinen Zelten und nicht mit einem großen Zelt gearbeitet.
Salsa, bachata y mas: Die Tanzveranstaltung findet einmal in der
Woche auf den Wegen im Stadtgarten statt. Zugelassen sind bis zu 70
Tanzende.
Silent Parties: Die Silent Parties sind eine inzwischen über zehn Jahre
alte Veranstaltungsreihe, die insbesondere durch ihre Geräuscharmut
ein Alleinstellungsmerkmal im Bonner Veranstaltungsmix haben. Sie
finden auf der befestigten Fläche im unteren Teil des Stadtgartens statt.
Da die Musik über Kopfhörer an die Gäste ausgespielt wird, wird keine
Ausnahmegenehmigung nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz
(„Beschallungserlaubnis“) erteilt.
Stadtgartenkonzerte: Die durch das Kulturamt veranstalteten
Stadtgartenkonzerte finden auf einer Bühne statt, die ebenfalls auf der
befestigten Fläche neben dem Biergarten steht. Der Standort wurde in
den letzten Jahren so angepasst, dass auch die wenigen direkten
Anwohnenden weniger belastet werden. Dieser wird nun beibehalten.
Eisbahn: Für die Eisbahn wurde eine maximal zulässige Fläche definiert
(Anlage 1, Fläche 1), die ab dem Winter 2026/27 genutzt werden kann.
Der Veranstalter nutzt für die Durchführung einen Zeltbau.
Boule-Verein: Der Boule-Verein betreibt seinen Sport auf der befestigten
Fläche in der Nähe des Biergartens. Neben vier Trainingseinheiten pro
Woche finden im Jahresverlauf auch mehrere Turniere statt.
Zirkus: Die in der Anlage gekennzeichnete Fläche 1 im Stadtgarten
kann alle zwei Jahre auch für Zirkusse bereitgestellt werden. Dabei
entspricht die Fläche der, die auch für die Eisbahn zur Verfügung steht.
Auch hierbei ist ein Zeltbau zulässig.
Zu 3.
Für neue Veranstaltungen sind die genannten Bedingungen zwingende
Voraussetzungen. Konkret:
Zu a. Der Stadtgarten liegt im Geltungsbereich der
Landschaftsschutzgebietsverordnung (LSGVO) Rheinufer und im
gleichnamigen Landschaftsschutzgebiet. Nach § 26 Abs. 2
BNatSchG sind alle Handlungen verboten, die den Charakter
des Gebietes verändern können oder dem besonderen
Schutzzweck zuwiderlaufen. Nach § 4 Abs. 2 LSGVO sindSeite 3 von 5
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Veranstaltungen aller Art außerhalb befestigter oder naturfester
Wege, offiziell ausgewiesener Wanderwege oder der dafür
vorgesehenen Flächen durchzuführen und Aufbauten, die damit
verbunden sind, zu errichten. Ausgenommen sind tradierte
Veranstaltungen in bisheriger Art und Umfang (§ 2 Abs. 4 b
LSGVO Rheinufer) sowie Veranstaltungen zu sportlichen und
gemeinschaftlichen Zwecken mit maximal 50 Teilnehmern in
naturfernen Parkanlagen.
Zu b. Die Flächen sollen in erster Linie den Bonnerinnen und Bonnern
sowie den städtischen Vereinen und Organisationen zur
Verfügung stehen und deren Veranstaltungen beherbergen.
Zu c. Zusätzliche Flächen, die über die Abgrenzung (Anlage 1: Fläche
1 und Fläche 2) hinausgehen sind nicht genehmigungsfähig.
Zu d. Sämtliche Veranstaltungen im Stadtgarten sollen allen
Menschen zugänglich sein. Die Zuwegung zum Biergarten darf
unter keinen Umständen versperrt werden.
Zu f. Wegen der Lage im Denkmalschutzbereich der Universität, ist
die untere Denkmalbehörde zu beteiligen.
Dieser Beschluss der Bezirksvertretung Bonn ersetzt nicht die Einholung der
erforderlichen Genehmigungen durch die Veranstaltenden und verpflichtet die
Verwaltung nicht zur Erteilung derselben. Gleichzeitig verpflichtet dieser
Beschluss auch die Veranstalter nicht dazu, auch tatsächlich eine
Veranstaltung durchzuführen.
Anlage/n
1 Für Veranstaltungen maximal zulässige Flächen im Bereich Stadtgarten
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Anlage 1: Für Veranstaltungen maximal zulässige Flächen im Bereich Stadtgarten
Fläche 1
Fläche 2Seite 5 von 5

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Datenstand: 02.11.2026, 18:42 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de