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260100 · Beschlussvorlage

Kommunales Förderprogramm zur Mobilisierung und Errichtung von Wohnraum – Ankauf von Belegungsrechten

Nummer
260100
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
25.02.2026
Letzte Änderung
25.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  • Markt Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  1. Sitzung des Rates 12.03.2026 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
260100
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
50 Amt für Soziales und Wohnen
Dezernat:
Dez. V
Kommunales Förderprogramm zur Mobilisierung
und Errichtung von Wohnraum – Ankauf von
Belegungsrechten
Beratungsfolge
Rat 12.03.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Förderrichtlinie der Bundesstadt Bonn zur Mobilisierung und Errichtung
bezahlbaren Wohnraums wird beschlossen.
Begründung
Die Schaffung von Wohnraum ist angesichts des völlig erschöpften Bonner
Wohnungsmarktes und 3.000 geflüchteter und wohnungsloser Menschen in
öffentlich-rechtlicher Unterbringung eine der drängendsten sozialen Fragen
dieser Zeit.
Die Verwaltung begrüßt daher die Bereitstellung von investiven
Haushaltsmitteln in Höhe von 200.000 € p.a. für den Ankauf von
Belegungsrechten analog dem „Karlsruher Modell“ (DS 240986-95 AA i.V.m.
DS 240986) Der Fachbereich „Wohnraumförderung“ hat in Umsetzung des
Beschlusses eine Förderrichtlinie zur Mobilisierung und Errichtung von
Wohnraum entworfen.
Ziel der Förderrichtlinie ist die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch
die Nutzbarmachung und Ertüchtigung von Wohneinheiten, die dem
Wohnungsmarkt aktuell nicht zur Verfügung stehen. Für die hierzu
erforderlichen baulichen Maßnahmen kann ein Zuschuss von bis zu 20.000 €
pro Wohnung gewährt werden. Bewilligungen erfolgen im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel in der Reihenfolge des Eingangs vollständiger und
bewilligungsfähiger Anträge.
Das Förderprogramm soll gezielt Kleineigentümer*innen ansprechen, die
möglicherweise nicht über ausreichende finanzielle Mittel zur Mobilisierung
ihres ungenutzten Wohnraums verfügen.
Förderfähig sind sanierungsbedürftige Wohnungen, aber auch die Herrichtung
von Flächen, die bislang nicht als Wohnraum genutzt wurden, wie zum Beispiel
der Ausbau von Dachgeschossen. Voraussetzung ist immer eine vorhandeneSeite 1 von 10
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
bauliche Genehmigung.
Um die Förderung effektiv zu gestalten und Teilfertigstellungen möglichst zu
vermeiden, ist eine Mindestfördersumme in Höhe von 5.000 € vorgesehen.
Bezüglich des Antragsverfahrens hat sich die Verwaltung am Verfahren der
Landesförderung orientiert. Wird ein bewilligungsfähiger Antrag vorgelegt, so
wird eine Förderzusage erteilt. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich nach
Abschluss der baulichen Maßnahmen, der vor Ort überprüft wird und Vorlage
der entsprechenden Nachweise zu den geförderten Maßnahmen. Die
Bewohnbarkeit der geförderten Einheit muss gegeben sein.
Für den Bezug der Wohnung ist ein Wohnberechtigungsschein Voraussetzung.
Mieterwechsel müssen gegenüber der städtischen Wohnungsvermittlung
angezeigt werden. Mit einem Eigentumswechsel gehen die Verpflichtungen aus
der Förderzusage auf den neuen Eigentümer / die neue Eigentümerin über. Der
Stadt Bonn obliegt für mindestens 10 Jahre das Belegungsrecht nach
Inanspruchnahme der Förderung.
Bei der Gewährung der Fördermittel handelt es sich um eine freiwillige
Leistung, mit der sich die Fachverwaltung einen wichtigen Impuls zur Schaffung
von preisgünstigem Wohnraum erhofft. Die Erschließung des bisher aus Sicht
der Wohnraumförderung noch nicht in die Betrachtung genommenen
Wohnungsmarktes kleinerer Immobilien und einzelner Wohneinheiten stellt eine
sinnvolle und notwendige Ergänzung zur klassischen Förderung des Landes
dar.
Wie eingangs der Beschlussvorlage und der beigefügten Förderrichtlinie
ausgeführt, ist die Lage am Bonner Wohnungsmarkt prekär. Immer mehr
Menschen geraten in die hoffnungslose Lage, keine angemessene bezahlbare
Wohnung finden zu können. Und dies betrifft nicht nur die vielen Menschen, die
sich bereits in Wohnungslosigkeit befinden. Viele Mietende können sich die
steigenden Mieten nicht mehr leisten, finden aber keine bezahlbare Alternative.
Daher zählt jede einzelne preisgünstige Wohneinheit, die erstmals oder erneut
dem allgemeinen Mietwohnungsmarkt in Bonn zur Verfügung gestellt wird.
Auch wenn die Vereinigte Bonner Wohnungsbau AG und andere Unternehmen
der Wohnungswirtschaft maßgeblich dazu beitragen, dass preisgünstiger – und
qualitativ hochwertiger - öffentlich geförderter Wohnraum in Bonn entsteht,
bleibt es erforderlich, dass auch private Kleinvermietende bezahlbaren
Wohnraum anbieten.
Die Veröffentlichung der Förderrichtlinie mit Hinweis auf ein entsprechendes
Beratungsangebot erfolgt auf der Internetseite der Bundesstadt Bonn. Zudem
ergeht eine Pressemitteilung, mit der über die neue Förderung informiert wird.
Der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Verein Bonn/Rhein-Sieg wird
außerdem gebeten, diese in seiner Mitgliederzeitschrift zu veröffentlichen.
Wie aus der Vorlage ersichtlich, entfaltet der Beschluss finanzielle Auswirkun-
gen und erfolgt vorbehaltlich der weiteren Prüfung im Rahmen des laufenden
Projektes zur Aufgabenkritik und der Aufstellung des HH-Planentwurfes
2027/2028 sowie der mittelfristigen Finanzplanung.Seite 2 von 10
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Finanzielle Auswirkungen für das Haushaltsjahr 2026:
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
1.10.05 Wohnr.sich.,-vers./Hilfe
Wohn.losigkeit
1.50.00.10.05.04 Steuerung im Sozialen Wohnungs-
bau
Investive Kosten der Maßnahme
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen 200.000,00 EUR 5500010052000
/ 783100
2026 0,00 EUR
Einzahlungen 0,00 EUR
Investiver
Finanzsaldo
200.000,00 EUR
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Betrag Finanzstelle
/ FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlich
Anlage/n
1 Förderrichtlinie Karlsruher Model (öffentlich)Seite 3 von 10
3
Ausweislich der Mieterschutzverordnung des Landes NRW vom 28.01.2025 wurde eine
Wohnraummangellage gutachterlich in Bonn festgestellt.1 Die Not am Bonner Wohnungsmarkt
wirkt sich auf steigende (Neubau-)Mieten und eine damit einhergehende zunehmende
Mietbelastung für alle Bonnerinnen und Bonner aus. Jeder zweite Haushalt hat einen Anspruch
auf einen Wohnberechtigungsschein. Während die Zahl der wohnungslosen Menschen sich
vervielfacht hat, geht die Zahl der belegungsgebundenen Wohnungen massiv zurück (vgl.
Wohnungsmarktbericht der Stadt Bonn, 2024).2 Für Bonn wird bis zum Jahr 2030 von einem
Wohnungsneubaubedarf von jährlich 1.600 Wohnungen ausgegangen. Vor diesem
Hintergrund ist es erforderlich, die Reaktivierung von Leerstand und die Umnutzung von
Immobilien zu Wohnzwecken zu fördern, um auf diesem Wege bezahlbaren Wohnraum mit
Belegungsrechten zu generieren.4
In Bonn herrscht eine angespannte Situation auf dem allgemeinen Mietwohnungsmarkt, wobei
es insbesondere an preisgebundenem und preisgünstigem Wohnraum mangelt.
Durch die Gewährung von Zuschüssen sollen Gebäudeeigentümerinnen und
Gebäudeeigentümer finanzielle Anreize erhalten, damit sie bauliche Maßnahmen durchführen,
um Räumlichkeiten erstmals oder wieder dem allgemeinen Mietwohnungsmarkt zur Verfügung
zu stellen und somit zur Entlastung des angespannten Mietwohnungsmarkts beitragen.
Antragsberechtigt sind alle natürlichen Personen5, die über nicht mehr als insgesamt sechs
Wohneinheiten verfügen.
Alle Räumlichkeiten im Stadtgebiet Bonn, die als Wohnraum mobilisiert werden können und
für die eine entsprechende Baugenehmigung vorliegt, sind förderfähige Objekte. Dabei kann
es sich um Wohnraum handeln, der derzeit aufgrund seines Zustandes am Markt nicht platziert
werden kann, oder auch um Räumlichkeiten, die einer Wohnnutzung zugeführt werden (z. B.
Umwandlung von bisher gewerblich genutzten Räumen, Ausbau Dachgeschoss, etc.).
Nach Durchführung der baulichen Maßnahmen muss die Wohnung legal errichtet sein, die
Anforderungen nach dem Wohnraumstärkungsgesetz erfüllen und eine angemessene
Wohnraumversorgung gewährleisten. Die Wohnnutzung darf während der Dauer der Bindung
nicht durch zum Beispiel unterlassene Instandhaltungsmaßnahmen, Schäden oder Leerstand
eingeschränkt sein.
1 https://www.land.nrw/pressemitteilung/ministerin-scharrenbach-aus-18-werden-57-nordrhein-westfalen-weitet
2 https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?8--anlagenHeaderPanel-attachmentsList-0-attachment-
link&VOLFDNR=2021240&refresh=false
3 BBSR-Wohnungsbedarfsprognose p.a. 2023 - 2030
4 https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2021794&refresh=false
5 Gilt auch für natürliche Personen in Miteigentümergemeinschaften i.S.v. §§ 741 ff. BGB, z.B. Ehepaare
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)Seite 4 von 10
Förderfähig ist Wohnraum, dessen Fläche die landesrechtlichen Bestimmungen zur
angemessenen Wohnfläche bei der Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen um nicht mehr
als 10 % überschreitet.
Die Form der Zuwendung erfolgt in Form eines zweckgebundenen einmaligen Zuschusses.
Die Förderhöhe beträgt max. 20.000 Euro pro Wohneinheit. Förderfähig sind alle Kosten, die
aus baulichen Maßnahmen von Fachfirmen resultieren, die der Wohnraummobilisierung dienen
und nach Abschluss der Maßnahme zur Bewohnbarkeit des Objekts führen.
Teilfertigstellungen werden dementsprechend nicht gefördert. Zu den förderfähigen Kosten
gehören auch solche für Leistungen von Statikern, Architekten und Vermessungsbüros.
Die förderfähigen Kosten müssen mindestens 5.000 Euro pro Wohneinheit betragen. Für
geringere Aufwendungen werden keine Zuschüsse gewährt.
Das in 2026 zur Verfügung stehende Budget der Bundesstadt Bonn beträgt 200.000 Euro.
Der so geförderte Wohnraum darf für die Dauer von 10 Jahren ab Bezugsfertigkeit nur an
Personen vermietet werden, die einen in Nordrhein-Westfalen ausgestellten und gültigen
Wohnberechtigungsschein für die Einkommensgruppe A nachweisen können und ihren
ständigen Aufenthalt nachweislich bereits im Stadtgebiet Bonn haben, resp. in Bonn
melderechtlich erfasst sind. Die Wohnberechtigung ist bei Einzug gegenüber dem Amt für
Soziales und Wohnen durch Vorlage des Wohnberechtigungsscheins durch die Fördernehmerin
oder den Fördernehmer nachzuweisen.
Die Belegung der Wohnung erfolgt ausschließlich durch die Stadt Bonn, vorrangig an auf dem
Wohnungsmarkt besonders benachteiligte Personen oder Haushalte. Auszüge während der
Mietpreis- und Belegungsbindung sind unverzüglich der Bewilligungsbehörde schriftlich
mitzuteilen. Durch Auszug während der Mietpreis- und Belegungsbindung leergezogene
Wohnungen werden von der Bewilligungsbehörde schnellstmöglich neu belegt.
Lehnen Fördernehmende ohne triftigen Grund die Belegung der Wohnung durch den von der
Stadt Bonn bestimmten Haushalt ab, stellt dies ein Verstoß gegen die Belegungsbindung dar, der
einen Widerruf der Förderzusage rechtfertigt. Auf die Regelungen unter Ziffer 7 wird
hingewiesen.
Während der Dauer der Miet- und Belegungsbindung darf die Miete den Betrag von 7,50 € / m²
Wohnfläche nicht überschreiten. Mieterhöhungen sind im Rahmen des allgemeinen
Mietwohnraumrechts unter Beachtung der zuvor genannten Mietpreisobergrenze möglich. Der
Abschluss von Index-Mietverträgen ist ausgeschlossen.
Dies gilt bei Erst- und Wiedervermietung.Seite 5 von 10
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)Seite 6 von 10
Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Fördermitteln aus anderen Programmen für die nach
dieser Richtlinie geförderten Maßnahmen ist zulässig. Dabei darf die Summe der Fördermittel
die Gesamtkosten nicht übersteigen.
Die Möglichkeit der Kumulierung aus Sicht anderer Fördermittelgeber müssen Antragstellende
eigenverantwortlich prüfen.
Das Amt für Soziales und Wohnen - Abteilung 50-4 / Wohnraumförderung – berät
Interessentinnen und Interessenten zu den Fördermöglichkeiten nach diesem Programm. Es
händigt die erforderlichen Antragsformulare aus und nimmt entsprechende Anträge entgegen.
Der Antrag ist vor Maßnahmenbeginn schriftlich oder in schriftformersetzender Form
gemäß § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz NRW zu stellen. Als Maßnahmenbeginn gilt der
Beginn der Bauarbeiten vor Ort, für die ein Zuschuss beantragt wird. Bewilligungen erfolgen im
Rahmen
der verfügbaren Haushaltsmittel in der Reihenfolge des Eingangs vollständiger und
bewilligungsfähiger Anträge.
Für sonstige erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Erlaubnisse hat der
Antragsteller vorab auf eigene Kosten zu sorgen.
Sofern alle Antragsunterlagen vorliegen, erteilt das Amt für Soziales und Wohnen eine
Förderzusage.
Nach Abschluss der baulichen Maßnahmen kann die Auszahlung des Zuschusses mit den
notwendigen Nachweisen beantragt werden. Die Förderempfängerin oder der
Förderempfänger oder die beauftragte Architektin oder der beauftragte Architekt zeigt hierzu
die Maßnahmenfertigstellung an und erbringt einen Kostennachweis in Form einer
summarischen Aufstellung der bezahlten Rechnungen. Die bezahlten Rechnungen sind der
Bewilligungsbehörde im Original zur Prüfung vorzulegen. Die erfolgten Zahlungen sind durch
geeignete Nachweise zu belegen (Kassenbon, Kontoauszug/Überweisungsbeleg, schriftliche
Bestätigung durch das Fachunternehmen). Die Auszahlung erfolgt nach Prüfung des
Kostennachweises. Ergibt die Prüfung geringere als die der Förderzusage zugrundeliegende
Kosten, ist der ursprünglich bewilligte Zuschuss entsprechend zu kürzen. Eine Nachbewilligung
ist ausgeschlossen.
Um eine zügige Auszahlung der Fördermittel aufgrund eventuell nicht zeitnah von
Fachunternehmen zu erlangenden Abschlussrechnungen nicht zu gefährden, können auf
Antrag bis zur Hälfte der bewilligten Mittel bereits unmittelbar nach nachgewiesener
Fertigstellung der baulichen Maßnahmen ausgezahlt werden.
Die Antragstellenden sind verpflichtet, Mitarbeitenden und Beauftragten der Stadt zu
ermöglichen, den Bauzustand, die Vermietbarkeit oder den Fortschritt der Maßnahmen zur
Schaffung des Wohnraums vor Ort zu überprüfen. Die Fördernehmenden erklären sich
insoweit damit einverstanden, dass das Objekt nach Absprache mit den Berechtigten
betreten werden darf.
Die Förderzusage erlischt, wenn die Wohnung nicht innerhalb von 12 Monaten nach
Erteilung der Förderzusage bezugsfertig ist oder die zur Auszahlung erforderlichen
Unterlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Schlussrechnung eingereicht werden. EineSeite 7 von 10
Fristverlängerung kann vor Fristablauf schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt
werden.
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)Seite 8 von 10
Die im Bewilligungsbescheid bewilligte Förderung kann ganz oder teilweise widerrufen, bzw.
zurückgenommen werden, wenn die Maßnahmen nicht entsprechend den Anforderungen
ausgeführt worden sind, die Antragstellendenden die erforderlichen Nachweise innerhalb der
Frist nicht vorgelegt haben, erforderliche Erlaubniserteilungen oder Genehmigungen nicht
vorliegen oder der Zuschuss aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben gewährt
wurde. Ferner kann die Förderung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn während der
Dauer der Bindung die Nutzung der Wohnung beispielsweise durch unterlassene
Instandhaltungsmaßnahmen, Schäden oder Leerstand eingeschränkt, bzw. verhindert ist oder
gegen die Mietpreis- und Belegungsbindung verstoßen wird. Der Zuschuss ist unverzüglich zu
erstatten, soweit die Förderzusage nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49
Verwaltungsverfahrensgesetz für Nordrhein-Westfalen – VwVfG NRW) oder anderen
Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder
sonst unwirksam wird. Der Erstattungsanspruch wird durch die Bewilligungsbehörde
festgestellt und geltend gemacht. Gründe einer Rücknahme oder eines Widerrufs sind wie zuvor
beschrieben insbesondere unrichtige oder unvollständige Angaben, durch die eine
Förderzusage erwirkt worden ist. Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit ist auch
möglich, wenn die Förderempfängerin/der Förderempfänger Auflagen der Förderzusage nicht
oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt. Der Erstattungsanspruch ist entsprechend den
jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen (§ 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW).
Im Falle eines Eigentumswechsels während der Bindungsfrist, zum Beispiel wegen
Veräußerung einer geförderten Wohnung während der Mietpreis- und Belegungsbindung,
gehen die Pflichten aus der Förderzusage, bzw. dieser Förderrichtlinie auf die
rechtsnachfolgende Person über. Die Förderempfängerin oder der Förderempfänger hat die
zuständige Stelle unverzüglich über die Rechtsnachfolge zu informieren.
Die Gewährung des Zuschusses ist eine freiwillige Leistung der Stadt, auf deren Bewilligung kein
Rechtsanspruch besteht. Die Leistungen werden nur so lange und so weit gewährt, wie
Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
Im Übrigen gelten die im Bewilligungsbescheid getroffenen Bestimmungen.
Diese Richtlinie tritt zum 01. April 2026 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn die sich aus dem
Haushalt ergebende Fördersumme vollständig aufgebraucht ist oder wenn der Rat eine
Novellierung oder Aufhebung des Förderprogramms beschließt.Seite 9 von 10
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)Seite 10 von 10

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Datenstand: 03.11.2026, 01:20 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de