260100 · Beschlussvorlage
Kommunales Förderprogramm zur Mobilisierung und Errichtung von Wohnraum – Ankauf von Belegungsrechten
Kerndaten
- Nummer
- 260100
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 25.02.2026
- Letzte Änderung
- 25.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
- Markt
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 260100 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 50 Amt für Soziales und Wohnen Dezernat: Dez. V Kommunales Förderprogramm zur Mobilisierung und Errichtung von Wohnraum – Ankauf von Belegungsrechten Beratungsfolge Rat 12.03.2026 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Förderrichtlinie der Bundesstadt Bonn zur Mobilisierung und Errichtung bezahlbaren Wohnraums wird beschlossen. Begründung Die Schaffung von Wohnraum ist angesichts des völlig erschöpften Bonner Wohnungsmarktes und 3.000 geflüchteter und wohnungsloser Menschen in öffentlich-rechtlicher Unterbringung eine der drängendsten sozialen Fragen dieser Zeit. Die Verwaltung begrüßt daher die Bereitstellung von investiven Haushaltsmitteln in Höhe von 200.000 € p.a. für den Ankauf von Belegungsrechten analog dem „Karlsruher Modell“ (DS 240986-95 AA i.V.m. DS 240986) Der Fachbereich „Wohnraumförderung“ hat in Umsetzung des Beschlusses eine Förderrichtlinie zur Mobilisierung und Errichtung von Wohnraum entworfen. Ziel der Förderrichtlinie ist die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch die Nutzbarmachung und Ertüchtigung von Wohneinheiten, die dem Wohnungsmarkt aktuell nicht zur Verfügung stehen. Für die hierzu erforderlichen baulichen Maßnahmen kann ein Zuschuss von bis zu 20.000 € pro Wohnung gewährt werden. Bewilligungen erfolgen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel in der Reihenfolge des Eingangs vollständiger und bewilligungsfähiger Anträge. Das Förderprogramm soll gezielt Kleineigentümer*innen ansprechen, die möglicherweise nicht über ausreichende finanzielle Mittel zur Mobilisierung ihres ungenutzten Wohnraums verfügen. Förderfähig sind sanierungsbedürftige Wohnungen, aber auch die Herrichtung von Flächen, die bislang nicht als Wohnraum genutzt wurden, wie zum Beispiel der Ausbau von Dachgeschossen. Voraussetzung ist immer eine vorhandeneSeite 1 von 10 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) bauliche Genehmigung. Um die Förderung effektiv zu gestalten und Teilfertigstellungen möglichst zu vermeiden, ist eine Mindestfördersumme in Höhe von 5.000 € vorgesehen. Bezüglich des Antragsverfahrens hat sich die Verwaltung am Verfahren der Landesförderung orientiert. Wird ein bewilligungsfähiger Antrag vorgelegt, so wird eine Förderzusage erteilt. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich nach Abschluss der baulichen Maßnahmen, der vor Ort überprüft wird und Vorlage der entsprechenden Nachweise zu den geförderten Maßnahmen. Die Bewohnbarkeit der geförderten Einheit muss gegeben sein. Für den Bezug der Wohnung ist ein Wohnberechtigungsschein Voraussetzung. Mieterwechsel müssen gegenüber der städtischen Wohnungsvermittlung angezeigt werden. Mit einem Eigentumswechsel gehen die Verpflichtungen aus der Förderzusage auf den neuen Eigentümer / die neue Eigentümerin über. Der Stadt Bonn obliegt für mindestens 10 Jahre das Belegungsrecht nach Inanspruchnahme der Förderung. Bei der Gewährung der Fördermittel handelt es sich um eine freiwillige Leistung, mit der sich die Fachverwaltung einen wichtigen Impuls zur Schaffung von preisgünstigem Wohnraum erhofft. Die Erschließung des bisher aus Sicht der Wohnraumförderung noch nicht in die Betrachtung genommenen Wohnungsmarktes kleinerer Immobilien und einzelner Wohneinheiten stellt eine sinnvolle und notwendige Ergänzung zur klassischen Förderung des Landes dar. Wie eingangs der Beschlussvorlage und der beigefügten Förderrichtlinie ausgeführt, ist die Lage am Bonner Wohnungsmarkt prekär. Immer mehr Menschen geraten in die hoffnungslose Lage, keine angemessene bezahlbare Wohnung finden zu können. Und dies betrifft nicht nur die vielen Menschen, die sich bereits in Wohnungslosigkeit befinden. Viele Mietende können sich die steigenden Mieten nicht mehr leisten, finden aber keine bezahlbare Alternative. Daher zählt jede einzelne preisgünstige Wohneinheit, die erstmals oder erneut dem allgemeinen Mietwohnungsmarkt in Bonn zur Verfügung gestellt wird. Auch wenn die Vereinigte Bonner Wohnungsbau AG und andere Unternehmen der Wohnungswirtschaft maßgeblich dazu beitragen, dass preisgünstiger – und qualitativ hochwertiger - öffentlich geförderter Wohnraum in Bonn entsteht, bleibt es erforderlich, dass auch private Kleinvermietende bezahlbaren Wohnraum anbieten. Die Veröffentlichung der Förderrichtlinie mit Hinweis auf ein entsprechendes Beratungsangebot erfolgt auf der Internetseite der Bundesstadt Bonn. Zudem ergeht eine Pressemitteilung, mit der über die neue Förderung informiert wird. Der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Verein Bonn/Rhein-Sieg wird außerdem gebeten, diese in seiner Mitgliederzeitschrift zu veröffentlichen. Wie aus der Vorlage ersichtlich, entfaltet der Beschluss finanzielle Auswirkun- gen und erfolgt vorbehaltlich der weiteren Prüfung im Rahmen des laufenden Projektes zur Aufgabenkritik und der Aufstellung des HH-Planentwurfes 2027/2028 sowie der mittelfristigen Finanzplanung.Seite 2 von 10 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Finanzielle Auswirkungen für das Haushaltsjahr 2026: Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung 1.10.05 Wohnr.sich.,-vers./Hilfe Wohn.losigkeit 1.50.00.10.05.04 Steuerung im Sozialen Wohnungs- bau Investive Kosten der Maßnahme Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen 200.000,00 EUR 5500010052000 / 783100 2026 0,00 EUR Einzahlungen 0,00 EUR Investiver Finanzsaldo 200.000,00 EUR Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen Einzahlungen / Erträge Haushaltsbelastung jährlich Anlage/n 1 Förderrichtlinie Karlsruher Model (öffentlich)Seite 3 von 10 3 Ausweislich der Mieterschutzverordnung des Landes NRW vom 28.01.2025 wurde eine Wohnraummangellage gutachterlich in Bonn festgestellt.1 Die Not am Bonner Wohnungsmarkt wirkt sich auf steigende (Neubau-)Mieten und eine damit einhergehende zunehmende Mietbelastung für alle Bonnerinnen und Bonner aus. Jeder zweite Haushalt hat einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein. Während die Zahl der wohnungslosen Menschen sich vervielfacht hat, geht die Zahl der belegungsgebundenen Wohnungen massiv zurück (vgl. Wohnungsmarktbericht der Stadt Bonn, 2024).2 Für Bonn wird bis zum Jahr 2030 von einem Wohnungsneubaubedarf von jährlich 1.600 Wohnungen ausgegangen. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, die Reaktivierung von Leerstand und die Umnutzung von Immobilien zu Wohnzwecken zu fördern, um auf diesem Wege bezahlbaren Wohnraum mit Belegungsrechten zu generieren.4 In Bonn herrscht eine angespannte Situation auf dem allgemeinen Mietwohnungsmarkt, wobei es insbesondere an preisgebundenem und preisgünstigem Wohnraum mangelt. Durch die Gewährung von Zuschüssen sollen Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer finanzielle Anreize erhalten, damit sie bauliche Maßnahmen durchführen, um Räumlichkeiten erstmals oder wieder dem allgemeinen Mietwohnungsmarkt zur Verfügung zu stellen und somit zur Entlastung des angespannten Mietwohnungsmarkts beitragen. Antragsberechtigt sind alle natürlichen Personen5, die über nicht mehr als insgesamt sechs Wohneinheiten verfügen. Alle Räumlichkeiten im Stadtgebiet Bonn, die als Wohnraum mobilisiert werden können und für die eine entsprechende Baugenehmigung vorliegt, sind förderfähige Objekte. Dabei kann es sich um Wohnraum handeln, der derzeit aufgrund seines Zustandes am Markt nicht platziert werden kann, oder auch um Räumlichkeiten, die einer Wohnnutzung zugeführt werden (z. B. Umwandlung von bisher gewerblich genutzten Räumen, Ausbau Dachgeschoss, etc.). Nach Durchführung der baulichen Maßnahmen muss die Wohnung legal errichtet sein, die Anforderungen nach dem Wohnraumstärkungsgesetz erfüllen und eine angemessene Wohnraumversorgung gewährleisten. Die Wohnnutzung darf während der Dauer der Bindung nicht durch zum Beispiel unterlassene Instandhaltungsmaßnahmen, Schäden oder Leerstand eingeschränkt sein. 1 https://www.land.nrw/pressemitteilung/ministerin-scharrenbach-aus-18-werden-57-nordrhein-westfalen-weitet 2 https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?8--anlagenHeaderPanel-attachmentsList-0-attachment- link&VOLFDNR=2021240&refresh=false 3 BBSR-Wohnungsbedarfsprognose p.a. 2023 - 2030 4 https://www.bonn.sitzung-online.de/public/vo020?VOLFDNR=2021794&refresh=false 5 Gilt auch für natürliche Personen in Miteigentümergemeinschaften i.S.v. §§ 741 ff. BGB, z.B. Ehepaare Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)Seite 4 von 10 Förderfähig ist Wohnraum, dessen Fläche die landesrechtlichen Bestimmungen zur angemessenen Wohnfläche bei der Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen um nicht mehr als 10 % überschreitet. Die Form der Zuwendung erfolgt in Form eines zweckgebundenen einmaligen Zuschusses. Die Förderhöhe beträgt max. 20.000 Euro pro Wohneinheit. Förderfähig sind alle Kosten, die aus baulichen Maßnahmen von Fachfirmen resultieren, die der Wohnraummobilisierung dienen und nach Abschluss der Maßnahme zur Bewohnbarkeit des Objekts führen. Teilfertigstellungen werden dementsprechend nicht gefördert. Zu den förderfähigen Kosten gehören auch solche für Leistungen von Statikern, Architekten und Vermessungsbüros. Die förderfähigen Kosten müssen mindestens 5.000 Euro pro Wohneinheit betragen. Für geringere Aufwendungen werden keine Zuschüsse gewährt. Das in 2026 zur Verfügung stehende Budget der Bundesstadt Bonn beträgt 200.000 Euro. Der so geförderte Wohnraum darf für die Dauer von 10 Jahren ab Bezugsfertigkeit nur an Personen vermietet werden, die einen in Nordrhein-Westfalen ausgestellten und gültigen Wohnberechtigungsschein für die Einkommensgruppe A nachweisen können und ihren ständigen Aufenthalt nachweislich bereits im Stadtgebiet Bonn haben, resp. in Bonn melderechtlich erfasst sind. Die Wohnberechtigung ist bei Einzug gegenüber dem Amt für Soziales und Wohnen durch Vorlage des Wohnberechtigungsscheins durch die Fördernehmerin oder den Fördernehmer nachzuweisen. Die Belegung der Wohnung erfolgt ausschließlich durch die Stadt Bonn, vorrangig an auf dem Wohnungsmarkt besonders benachteiligte Personen oder Haushalte. Auszüge während der Mietpreis- und Belegungsbindung sind unverzüglich der Bewilligungsbehörde schriftlich mitzuteilen. Durch Auszug während der Mietpreis- und Belegungsbindung leergezogene Wohnungen werden von der Bewilligungsbehörde schnellstmöglich neu belegt. Lehnen Fördernehmende ohne triftigen Grund die Belegung der Wohnung durch den von der Stadt Bonn bestimmten Haushalt ab, stellt dies ein Verstoß gegen die Belegungsbindung dar, der einen Widerruf der Förderzusage rechtfertigt. Auf die Regelungen unter Ziffer 7 wird hingewiesen. Während der Dauer der Miet- und Belegungsbindung darf die Miete den Betrag von 7,50 € / m² Wohnfläche nicht überschreiten. Mieterhöhungen sind im Rahmen des allgemeinen Mietwohnraumrechts unter Beachtung der zuvor genannten Mietpreisobergrenze möglich. Der Abschluss von Index-Mietverträgen ist ausgeschlossen. Dies gilt bei Erst- und Wiedervermietung.Seite 5 von 10 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)Seite 6 von 10 Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Fördermitteln aus anderen Programmen für die nach dieser Richtlinie geförderten Maßnahmen ist zulässig. Dabei darf die Summe der Fördermittel die Gesamtkosten nicht übersteigen. Die Möglichkeit der Kumulierung aus Sicht anderer Fördermittelgeber müssen Antragstellende eigenverantwortlich prüfen. Das Amt für Soziales und Wohnen - Abteilung 50-4 / Wohnraumförderung – berät Interessentinnen und Interessenten zu den Fördermöglichkeiten nach diesem Programm. Es händigt die erforderlichen Antragsformulare aus und nimmt entsprechende Anträge entgegen. Der Antrag ist vor Maßnahmenbeginn schriftlich oder in schriftformersetzender Form gemäß § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz NRW zu stellen. Als Maßnahmenbeginn gilt der Beginn der Bauarbeiten vor Ort, für die ein Zuschuss beantragt wird. Bewilligungen erfolgen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel in der Reihenfolge des Eingangs vollständiger und bewilligungsfähiger Anträge. Für sonstige erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Erlaubnisse hat der Antragsteller vorab auf eigene Kosten zu sorgen. Sofern alle Antragsunterlagen vorliegen, erteilt das Amt für Soziales und Wohnen eine Förderzusage. Nach Abschluss der baulichen Maßnahmen kann die Auszahlung des Zuschusses mit den notwendigen Nachweisen beantragt werden. Die Förderempfängerin oder der Förderempfänger oder die beauftragte Architektin oder der beauftragte Architekt zeigt hierzu die Maßnahmenfertigstellung an und erbringt einen Kostennachweis in Form einer summarischen Aufstellung der bezahlten Rechnungen. Die bezahlten Rechnungen sind der Bewilligungsbehörde im Original zur Prüfung vorzulegen. Die erfolgten Zahlungen sind durch geeignete Nachweise zu belegen (Kassenbon, Kontoauszug/Überweisungsbeleg, schriftliche Bestätigung durch das Fachunternehmen). Die Auszahlung erfolgt nach Prüfung des Kostennachweises. Ergibt die Prüfung geringere als die der Förderzusage zugrundeliegende Kosten, ist der ursprünglich bewilligte Zuschuss entsprechend zu kürzen. Eine Nachbewilligung ist ausgeschlossen. Um eine zügige Auszahlung der Fördermittel aufgrund eventuell nicht zeitnah von Fachunternehmen zu erlangenden Abschlussrechnungen nicht zu gefährden, können auf Antrag bis zur Hälfte der bewilligten Mittel bereits unmittelbar nach nachgewiesener Fertigstellung der baulichen Maßnahmen ausgezahlt werden. Die Antragstellenden sind verpflichtet, Mitarbeitenden und Beauftragten der Stadt zu ermöglichen, den Bauzustand, die Vermietbarkeit oder den Fortschritt der Maßnahmen zur Schaffung des Wohnraums vor Ort zu überprüfen. Die Fördernehmenden erklären sich insoweit damit einverstanden, dass das Objekt nach Absprache mit den Berechtigten betreten werden darf. Die Förderzusage erlischt, wenn die Wohnung nicht innerhalb von 12 Monaten nach Erteilung der Förderzusage bezugsfertig ist oder die zur Auszahlung erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Schlussrechnung eingereicht werden. EineSeite 7 von 10 Fristverlängerung kann vor Fristablauf schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt werden. Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)Seite 8 von 10 Die im Bewilligungsbescheid bewilligte Förderung kann ganz oder teilweise widerrufen, bzw. zurückgenommen werden, wenn die Maßnahmen nicht entsprechend den Anforderungen ausgeführt worden sind, die Antragstellendenden die erforderlichen Nachweise innerhalb der Frist nicht vorgelegt haben, erforderliche Erlaubniserteilungen oder Genehmigungen nicht vorliegen oder der Zuschuss aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben gewährt wurde. Ferner kann die Förderung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn während der Dauer der Bindung die Nutzung der Wohnung beispielsweise durch unterlassene Instandhaltungsmaßnahmen, Schäden oder Leerstand eingeschränkt, bzw. verhindert ist oder gegen die Mietpreis- und Belegungsbindung verstoßen wird. Der Zuschuss ist unverzüglich zu erstatten, soweit die Förderzusage nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für Nordrhein-Westfalen – VwVfG NRW) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird. Der Erstattungsanspruch wird durch die Bewilligungsbehörde festgestellt und geltend gemacht. Gründe einer Rücknahme oder eines Widerrufs sind wie zuvor beschrieben insbesondere unrichtige oder unvollständige Angaben, durch die eine Förderzusage erwirkt worden ist. Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit ist auch möglich, wenn die Förderempfängerin/der Förderempfänger Auflagen der Förderzusage nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt. Der Erstattungsanspruch ist entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen (§ 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW). Im Falle eines Eigentumswechsels während der Bindungsfrist, zum Beispiel wegen Veräußerung einer geförderten Wohnung während der Mietpreis- und Belegungsbindung, gehen die Pflichten aus der Förderzusage, bzw. dieser Förderrichtlinie auf die rechtsnachfolgende Person über. Die Förderempfängerin oder der Förderempfänger hat die zuständige Stelle unverzüglich über die Rechtsnachfolge zu informieren. Die Gewährung des Zuschusses ist eine freiwillige Leistung der Stadt, auf deren Bewilligung kein Rechtsanspruch besteht. Die Leistungen werden nur so lange und so weit gewährt, wie Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Im Übrigen gelten die im Bewilligungsbescheid getroffenen Bestimmungen. Diese Richtlinie tritt zum 01. April 2026 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn die sich aus dem Haushalt ergebende Fördersumme vollständig aufgebraucht ist oder wenn der Rat eine Novellierung oder Aufhebung des Förderprogramms beschließt.Seite 9 von 10 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)Seite 10 von 10
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 01:20 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de