260095-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Stellungnahme der Verwaltung: Antrag auf verkehrsberuhigende Maßnahmen im Bereich der Teutonenstraße
Kerndaten
- Nummer
- 260095-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 24.04.2026
- Letzte Änderung
- 24.10.2026
Orte
- Elisabeth-Selbert-Allee Hauptort
- Teutonenstraße
- Germanenstraße
- Hochkreuzallee
- Suebenstraße
- Godesberger Allee
- Gotenstraße
- Rheinallee
- Bad Godesberg
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 260095-02 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Stellungnahme der Verwaltung: Antrag auf verkehrsberuhigende Maßnahmen im Bereich der Teutonenstraße Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 27.05.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Teutonenstraße ist aufgrund der fehlenden Linksabbiegemöglichkeiten auf der B9 für die Erschließung der Gebäude/Grundstücke zwischen Germanenstraße und Hochkreuzallee von Norden kommend eine mögliche Anfahrtsroute. Um die Verkehre abschätzen zu können, wurde 2024 eine Verkehrszählung auf der Teutonenstraße zwischen Suebenstraße und Germanenstraße mittels Seitenradargerät durchgeführt. An Werktagen wurde dabei festgestellt, dass die Verkehre von Norden kommend tatsächlich ca. doppelt so stark sind wie der entgegengesetzte Verkehrsstrom. Insgesamt befuhren jeweils ca. 600 Fahrzeuge aus Richtung Nordwesten und ca. 350 Fahrzeuge aus Richtung Südosten die Teutonenstraße. Die Gesamtverkehre betrugen somit ca. 900- 1000 Fahrzeuge mit morgendlichen und abendlichen Spitzenstunden unter 150 bzw. 100 Kfz. Der Antragsteller gibt als Grund für die gewünschte Verkehrsberuhigung das in Bau befindliche Bauvorhaben an der Godesberger Allee 40-44, genannt „Drilling“, an. Hier soll ein Bürogebäude mit ca. 9.300qm Bürofläche entstehen. Die Anbindung über die Teutonenstraße ist dabei nur notwendig, wenn die zukünftigen Nutzenden von Norden anreisen (s.o.). Quellverkehre nach Norden können direkt über die Godesberger Allee (B9) abfließen. Bei ca. 90 Tiefgaragenstellplätzen und der erwartbaren Netzaufteilung - je nach Fahrtrichtung - erscheint das voraussichtliche Mehraufkommen verkraftbar, insbesondere, da die vorherigen Nutzungen ebenfalls Verkehre erzeugt haben, welche die gleichen Erschließungswege genutzt haben. Zu Vorschlag 1): Die Einrichtung einer unechten Einbahnstraße wäre aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht grundsätzlich möglich. Die Einbahnstraßenregelung auf der Teutonenstraße Richtung Norden, wie im Bürgerantrag gefordert, würde voraussichtlich eine Verkehrsverlagerung in Richtung Gotenstraße und Elisabeth-Selbert-Straße verursachen. Dabei würden die Verkehre zwar nicht über eine Fahrradstraße, aber an derSeite 1 von 3 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Elisabeth-Selbert-Gesamtschule entlanggeführt. Aus Sicht der Verkehrssicherheit ist dies ebenso zu vermeiden. Ebenso wird die Elisabeth- Selbert-Allee voraussichtlich schon von den Verkehren genutzt, welche die Godesberger Allee Hausnummer 6 bis 28 als Ziel haben. Durch die derzeitige Regelung werden die Umfahrungsverkehre geteilt und somit verträglicher für die direkten Anwohnenden. Erfahrungsgemäß kann die Einführung einer Einbahnstraßenregelung auch das Geschwindigkeitsniveau erhöhen. Zu Vorschlag 2) Das Straßenverkehrsrecht ist ein Gefahrenabwehrrecht, welches privilegienfeindlich ist, so dass einzelne Verkehrsteilnehmende oder Gruppen nicht bevorzugt werden dürfen. Verkehrszeichen dürfen auch nur dort aufgestellt werden, wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend erforderlich ist. Gerade Einschränkungen des fließenden Verkehrs dürfen gemäß § 45 Abs. 9 S. 3 StVO nur erfolgen, wenn eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko bei der Teilnahme am Verkehr erheblich übersteigt. Diese grundlegende Regelung gilt auch bei der Frage, ob eine Straße für den Durchgangsverkehr gesperrt werden kann. Im vorliegenden Antrag wird lediglich auf eine möglicherweise in der Zukunft eintretende Beeinträchtigung der Sicherheit für Radfahrende und Anlieger abgestellt. Neben der rechtlichen Komponente würde die Anordnung wie Vorschlag 1) voraussichtlich ebenso Verkehrsverlagerungen erzeugen, welche in der Gesamtbetrachtung der Situation unerwünscht sind. Ergänzend hierzu ist festzuhalten, dass die Sperrung einer Straße für den Durchgangsverkehr nicht aus dem Bestreben erfolgen kann, unerwünschte Parkvorgänge in den betroffenen Straßen zu unterbinden. Zu Vorschlag 3) Grundsätzlich ist eine Bevorrechtigung von Fahrradstraßenachsen zu begrüßen, in diesem konkreten Fall wäre jedoch eine tiefergehende rechtliche Prüfung notwendig. Diese Prüfung müsste auch im Gesamtkontext der Fahrradstraßenachse zwischen Gotenstraße und Rheinallee unter Berücksichtigung des aktuellen Markierungsstandards geschehen. In Bezug auf Gefährdungssituationen/Unfälle ist die Kreuzung bisher unauffällig, weshalb verkehrssichernde Maßnahmen nicht erforderlich sind. Aufgrund der genannten Rahmenbedingungen und der bisher unauffälligen Verkehrsbelastung schlägt die Verwaltung vor, zunächst keine Maßnahmen vorzunehmen. Es wird vorgeschlagen, die Situation nach Fertigstellung des Bauvorhabens zu beobachten und bei Bedarf weitergehende Maßnahmen zu prüfen. Beschlussvorschlag: Die Bezirksvertretung Bad Godesberg nimmt Kenntnis von der StellungnahmeSeite 2 von 3 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) der Verwaltung und befürwortet die vorgeschlagene Vorgehensweise. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 03:24 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de