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260095-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Stellungnahme der Verwaltung: Antrag auf verkehrsberuhigende Maßnahmen im Bereich der Teutonenstraße

Nummer
260095-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
24.04.2026
Letzte Änderung
24.10.2026
  • Elisabeth-Selbert-Allee Straße· Hochkreuz, Bad Godesberg Hauptort
  • Teutonenstraße Straße· Hochkreuz, Bad Godesberg
  • Germanenstraße Straße· Hochkreuz, Bad Godesberg
  • Hochkreuzallee Straße· Friesdorf, Bad Godesberg
  • Suebenstraße Straße· Hochkreuz, Bad Godesberg
  • Godesberger Allee Straße· Friesdorf, Bad Godesberg
  • Gotenstraße Straße· Hochkreuz, Bad Godesberg
  • Rheinallee Straße· Plittersdorf, Bad Godesberg
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 27.05.2026 Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 80 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 260095 Bürgerantrag: Antrag auf verkehrsberuhigende Maßnahmen im Bereich der Teutonenstraße

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
260095-02 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Stellungnahme der Verwaltung: Antrag auf
verkehrsberuhigende Maßnahmen im Bereich der
Teutonenstraße
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 27.05.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Teutonenstraße ist aufgrund der fehlenden Linksabbiegemöglichkeiten auf
der B9 für die Erschließung der Gebäude/Grundstücke zwischen
Germanenstraße und Hochkreuzallee von Norden kommend eine mögliche
Anfahrtsroute.
Um die Verkehre abschätzen zu können, wurde 2024 eine Verkehrszählung auf
der Teutonenstraße zwischen Suebenstraße und Germanenstraße mittels
Seitenradargerät durchgeführt. An Werktagen wurde dabei festgestellt, dass die
Verkehre von Norden kommend tatsächlich ca. doppelt so stark sind wie der
entgegengesetzte Verkehrsstrom. Insgesamt befuhren jeweils ca. 600
Fahrzeuge aus Richtung Nordwesten und ca. 350 Fahrzeuge aus Richtung
Südosten die Teutonenstraße. Die Gesamtverkehre betrugen somit ca. 900-
1000 Fahrzeuge mit morgendlichen und abendlichen Spitzenstunden unter 150
bzw. 100 Kfz.
Der Antragsteller gibt als Grund für die gewünschte Verkehrsberuhigung das in
Bau befindliche Bauvorhaben an der Godesberger Allee 40-44, genannt
„Drilling“, an. Hier soll ein Bürogebäude mit ca. 9.300qm Bürofläche entstehen.
Die Anbindung über die Teutonenstraße ist dabei nur notwendig, wenn die
zukünftigen Nutzenden von Norden anreisen (s.o.). Quellverkehre nach Norden
können direkt über die Godesberger Allee (B9) abfließen. Bei ca. 90
Tiefgaragenstellplätzen und der erwartbaren Netzaufteilung - je nach
Fahrtrichtung - erscheint das voraussichtliche Mehraufkommen verkraftbar,
insbesondere, da die vorherigen Nutzungen ebenfalls Verkehre erzeugt haben,
welche die gleichen Erschließungswege genutzt haben.
Zu Vorschlag 1):
Die Einrichtung einer unechten Einbahnstraße wäre aus
straßenverkehrsrechtlicher Sicht grundsätzlich möglich. Die
Einbahnstraßenregelung auf der Teutonenstraße Richtung Norden, wie im
Bürgerantrag gefordert, würde voraussichtlich eine Verkehrsverlagerung in
Richtung Gotenstraße und Elisabeth-Selbert-Straße verursachen. Dabei
würden die Verkehre zwar nicht über eine Fahrradstraße, aber an derSeite 1 von 3
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Elisabeth-Selbert-Gesamtschule entlanggeführt. Aus Sicht der
Verkehrssicherheit ist dies ebenso zu vermeiden. Ebenso wird die Elisabeth-
Selbert-Allee voraussichtlich schon von den Verkehren genutzt, welche die
Godesberger Allee Hausnummer 6 bis 28 als Ziel haben. Durch die derzeitige
Regelung werden die Umfahrungsverkehre geteilt und somit verträglicher für
die direkten Anwohnenden.
Erfahrungsgemäß kann die Einführung einer Einbahnstraßenregelung auch das
Geschwindigkeitsniveau erhöhen.
Zu Vorschlag 2)
Das Straßenverkehrsrecht ist ein Gefahrenabwehrrecht, welches
privilegienfeindlich ist, so dass einzelne Verkehrsteilnehmende oder Gruppen
nicht bevorzugt werden dürfen. Verkehrszeichen dürfen auch nur dort
aufgestellt werden, wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend
erforderlich ist. Gerade Einschränkungen des fließenden Verkehrs dürfen
gemäß § 45 Abs. 9 S. 3 StVO nur erfolgen, wenn eine Gefahrenlage besteht,
die das allgemeine Risiko bei der Teilnahme am Verkehr erheblich übersteigt.
Diese grundlegende Regelung gilt auch bei der Frage, ob eine Straße für den
Durchgangsverkehr gesperrt werden kann. Im vorliegenden Antrag wird
lediglich auf eine möglicherweise in der Zukunft eintretende Beeinträchtigung
der Sicherheit für Radfahrende und Anlieger abgestellt.
Neben der rechtlichen Komponente würde die Anordnung wie Vorschlag 1)
voraussichtlich ebenso Verkehrsverlagerungen erzeugen, welche in der
Gesamtbetrachtung der Situation unerwünscht sind.
Ergänzend hierzu ist festzuhalten, dass die Sperrung einer Straße für den
Durchgangsverkehr nicht aus dem Bestreben erfolgen kann, unerwünschte
Parkvorgänge in den betroffenen Straßen zu unterbinden.
Zu Vorschlag 3)
Grundsätzlich ist eine Bevorrechtigung von Fahrradstraßenachsen zu
begrüßen, in diesem konkreten Fall wäre jedoch eine tiefergehende rechtliche
Prüfung notwendig. Diese Prüfung müsste auch im Gesamtkontext der
Fahrradstraßenachse zwischen Gotenstraße und Rheinallee unter
Berücksichtigung des aktuellen Markierungsstandards geschehen.
In Bezug auf Gefährdungssituationen/Unfälle ist die Kreuzung bisher
unauffällig, weshalb verkehrssichernde Maßnahmen nicht erforderlich sind.
Aufgrund der genannten Rahmenbedingungen und der bisher unauffälligen
Verkehrsbelastung schlägt die Verwaltung vor, zunächst keine Maßnahmen
vorzunehmen. Es wird vorgeschlagen, die Situation nach Fertigstellung des
Bauvorhabens zu beobachten und bei Bedarf weitergehende Maßnahmen zu
prüfen.
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Bad Godesberg nimmt Kenntnis von der StellungnahmeSeite 2 von 3
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
der Verwaltung und befürwortet die vorgeschlagene Vorgehensweise. Mit
diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von
Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 03:24 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de