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260092-08 · Mitteilungsvorlage

Beantwortung der Fragen aus dem Dringlichkeitsantrag - Grüne: Compliance-Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Grundstücksgeschäft des Flughafens Hangelar

Nummer
260092-08
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
05.05.2026
Letzte Änderung
24.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
  2. Sitzung noch nicht verknüpft Aktuelle Informationen der Verwaltung
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  1. 260092 Dringlichkeitsantrag - Grüne: Compliance-Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Grundstücksgeschäft des Flughafens Hangelar

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Mitteilungsvorlage
öffentlich
260092-08
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
Co-Dezernat
Dezernat:
Dez. OB
Beantwortung der Fragen aus dem
Dringlichkeitsantrag - Grüne: Compliance-Vorwürfe
im Zusammenhang mit dem Grundstücksgeschäft
des Flughafens Hangelar
Beratungsfolge
Rat 07.05.2026 Aktuelle
Informationen
der Verwaltung
Rat 11.06.2026 Kenntnisnahme
Zu den Fragen aus dem Protokoll betr. die Ratssitzung am 09.02.2026
nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Frau Stv. Dietsch -Grüne-, die Herrn Oberbürgermeister Déus bittet kurz darzu-
stellen, welches Verfahren durch den Beschluss der Gesellschafterversamm-
lung gegen seinen Wunsch nun gestartet wird?
Die Ausübung des Ankaufrechts löst ein verbindliches Verfahren aus. Ein sach-
verständiger Gutachter für Immobilienbewertung wird einen Verkaufspreis für
das Grundstück festlegen. Hinzuweisen ist nochmals darauf, dass rechtlich
immer noch nicht geklärt ist, ob auch die Werft als wesentlicher Bestandteil des
Grundstücks mit in die Bewertung integriert werden muss. Letzter Kenntnis-
stand der Verwaltung war des Weiteren, dass immer noch nicht der Pachtver-
trag zwischen den aktuellen Eigentümern des Grundstücks und der Flughafen
Werft GmbH vorliegt, dessen Inhalt essentiell für eine Bewertung ist. Nach
Festlegung des Preises muss innerhalb von 6 Monaten ein Vertragsabschluss
erreicht werden. In dieser Zeit ist es den Eigentümern des Grundstücks nicht
möglich, über dieses anderweitig zu verfügen. Sie sind vertraglich gebunden
das Verfahren abzuwarten.
Löst dieses Verfahren seiner Meinung nach nicht die Unklarheiten über Umfang
des Geschäftes und vertragliche Verpflichtungen auf und liefert es nicht erst
wichtige Grundlagen für die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung wie bspw. den Kauf-
preis?Seite 1 von 10
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Vor Auslösung des o.g. verbindlichen Verfahrens sollten die wichtigsten Daten
und Fakten für eine Grundstücksübertragung vorliegen. Ein Ankaufsrecht aus-
zuüben, ohne zu wissen, auf was sich das Ankaufsrecht bezieht (nur Grund-
stück oder Gebäude und Grundstück) wird aus Sicht der Verwaltung wirtschaft-
lich kritisch betrachtet. Die Geschäftsführung der Flugplatz Hangelar GmbH hat
dem Aufsichtsrat auch keinen konkreten Finanzierungsplan vorgelegt. Es wur-
de lediglich eine selbst entworfene Tabelle vorgelegt mit Annahmen zu Til-
gungshöhen, Zinsen etc. Eine beabsichtige Überprüfung dieser Finanzierungs-
idee durch Steuerberater oä ist bis zum Beschluss im Aufsichtsrat (und nach
Kenntnisstand der Verwaltung bis heute) nicht erfolgt.
Des Weiteren führt die Geschäftsführung der Flugplatz Hangelar GmbH selbst
aus, dass "eine Planung für das alternative Szenario bei einem Erwerb von
Grundstück und Gebäude zusammen leider aufgrund der fehlenden Informatio-
nen und Daten hinsichtlich des Gebäudes nicht möglich" sei. "Es fehlen betref-
fend das Gebäude selbst bereits elementare Rahmeninformationen (genaue
Größe/Flächen, Bauausführung, Bautenzustand, Ausstattung, rückständige
Instandhaltungen etc.)." Zudem sei der derzeitige Miet- bzw. Pachtvertrag nicht
bekannt.
Solche Informationen sollten vor Ausübung eines Ankaufsrecht vorliegen. Die
Flugplatz Hangelar GmbH erwartet ein IST-Ergebnis für 2025 in Höhe von 50
TEUR. Eine Planung für 2026 und eine Mittelfristplanung lagen zum Zeitpunkt
der Beschlussfassung über die Ausübung des Ankaufsrechts nicht vor. Eine
grobe Einschätzung, inwiefern es wirtschaftlich sinnvoll sein kann, die liquiden
Mittel für einen Grundstückskauf zu verplanen, war mangels Wirtschafts- und
Mittelfristplandaten kaum abschätzbar. Laut Geschäftsführung der Flugplatz
Hangelar GmbH wird das Ziel verfolgt die „flugplatzaffine Nutzung zu erhalten“.
Dieses Ziel ließe sich jedoch ebenso weiterhin durch die im Grundbuch einge-
tragene Dienstbarkeit sichern. An dieser Stelle sei anzumerken, dass die Bun-
desanstalt für Immobilien in 2017 die Grunddienstbarkeit zugunsten der Flug-
platz Hangelar GmbH eintragen ließ und diese zum Werfterhalt als ausreichend
erachtete, auch wenn das Grundstück an Privatleute (Birkmann) verkauft wur-
de.
Herr Stv. Dr. Faber -Linke-, der verwundert ist, dass die Nachfragen im Rat
nicht beantwortet werden. Er stellt weiterhin die Nachfrage, ob die Fragen des
Fragenkatalogs in der Aufsichtsratssitzung gestellt wurden.
Der Fragenkatalog wurde aufgrund eines bedauerlichen Versehens nur an
einen Vertreter der Stadt und seinen Stellvertreter gesandt, anstatt an zwei
ordentliche Mitglieder. Ein Versand an den weiteren Vertreter im Aufsichtsrat
wäre wahrscheinlich hilfreich gewesen. Es bestand zeitlicher Druck zur Erstel-
lung der Fragen und die Neubesetzung des Aufsichtsrates war parallel erfolgt.
Dies führte zu dem Versäumnis.Seite 2 von 10
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Frau Ponti-Olschewski -01-4-, die mitteilt, dass die Fragen an zwei Aufsichts-
ratsmitglieder adressiert wurden. Die Fragestellungen aus dem Fragenkatalog
hat sie in der Sitzung nicht ausgeführt.
Es wurde in der Sitzung des Aufsichtsrates generell darauf hingewiesen, dass
offene Fragen bestehen. Es wurde stark diskutiert und es wurden auch Fragen
platziert. Die Vertreter des Rhein-Sieg-Kreises haben ebenso kritische Fragen
gestellt, die in Teilen deckungsgleich mit dem Bonner Fragenkatalog waren.
Die Stimmung war mehrheitlich eher pro Beschluss, zudem war offensichtlich,
dass diverse Fragen nicht durch die Geschäftsführung zur Sitzung beantwortet
werden konnten.
Herr Stv. Dr. Faber -Linke-, der es überraschend findet, dass ein mehrseitiger
Vermerk erstellt wird, dessen Inhalt in der Aufsichtsratssitzung jedoch gar nicht
zur Debatte gestellt wird. Er erkundigt sich zudem erneut, weshalb im Nach-
gang zur Sitzung so viele Prüfungen erfolgt sind, wie man gegen die nicht ab-
gestimmte Abstimmung vorgehen kann, obwohl man eigentlich von keiner Wei-
sung ausgegangen ist. Das ist für ihn nicht nachvollziehbar und impliziert viel
eher, dass man von einer Weisung ausgegangen ist.
Ein Vermerk wurde nicht erstellt, lediglich ein Fragenkatalog, der der Unterstüt-
zung zur Meinungsfindung dienen sollte. Es ist üblich, dass verschiedene Sze-
narien geprüft werden. Der Beschluss wurde im Vorhinein als nicht beschluss-
reif eingeordnet aufgrund der offenen Fragen. Trotzdem wurde es so beschlos-
sen. Im Anschluss wird geprüft, ob dieser Beschluss rechtswirksam ist und was
es theoretisch für Möglichkeiten gäbe, noch Einfluss zu nehmen. Des Weiteren
lagen nach der Sitzung auch neue Informationen vor. Während der Sitzung
ging ein neues Prüfergebnis der durch die Flugplatzgesellschaft GmbH beauf-
trage Kanzlei ein, welches erst nach der Sitzung zur Kenntnis genommen und
zur Information an die Aufsichtsratsmitglieder weitergeleitet wurde. Im Ergebnis
sah der Anwalt eine „hohe Wahrscheinlichkeit, dass es sich bei den Aufbauten
nicht um Scheinbestandteile“ handele. Dies widersprach dem gefassten Be-
schluss. Das ist ein völlig nachvollziehbares und vertretbares Verhalten. Inso-
fern sieht die Verwaltung hier keinen Überraschungsmoment.
Frau Ponti-Olschewski -01-4-, die mitteilt, dass zuvor bereits andere Fragestel-
lungen gestellt wurden, die noch nicht beantwortet wurden, sodass die weiteren
Fragen nicht gestellt wurden. Man hat versucht über die Vertreter der SWB in
der Gesellschafterversammlung diese Fragen an die Geschäftsführung zu plat-Seite 3 von 10
Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
zieren. Die Fragen sind jedoch, da die vorherigen Fragen noch nicht beantwor-
tet wurden, nicht an die SWB weitergeleitet worden.
Richtig. Es sind von Seiten der SWB weder auf Fragen direkt am
28.11.2025 Antworten erfolgt, noch auf eine weitere Frage am
05.12.2025 betr. die rechtliche Einschätzung zur Werft. Vielmehr hatte
die SWB in ihrem Vermerk an die Verwaltung die Bedenken der Verwal-
tung in bestimmten Punkten geteilt:
- Die beauftragte rechtliche Stellungnahme zu der Frage, ob es zu
berechtigten Schadensersatzforderungen kommen kann, wenn
die FGH zunächst das Ankaufsrecht ausübt, später jedoch die
Liegenschaft nicht erwirbt, bleibt abzuwarten.
- Die vorgelegte Wirtschaftlichkeitsberechnung ist sehr rudimentär
und muss entsprechend überarbeitet werden. Diese wird aber als
Grundlage für eine Entscheidung benötigt.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich im Nachgang herausgestellt hat, dass
der SWB bereits am 13.11.2025 Informationen zur Verkaufsabsicht vorlagen.
Eine Weiterleitung oder Information an die Verwaltung ist nicht erfolgt. Eine
erste Befassung mit der Thematik ist der Verwaltung hierdurch erst durch die
Übersendung der Einladung zur Sondersitzung am 28.11.2025 durch die Flug-
platz Hangelar GmbH GmbH möglich geworden.
Zur Weisung führt sie erneut aus, dass sie rechtlich von keiner Weisung aus-
geht und sich daran auch durch nachrangige Prüfungen nichts ändert.
Richtig. Zwischen den Stadtwerken und dem Beteiligungsmanagement bestand
bisher ein gutes Kommunikationsverhältnis. Es war in der Vergangenheit nicht
notwendig, mit Weisungen zu arbeiten. Dies stellt eine außerordentliche Situa-
tion dar, die zeigt, dass hier ein Sonderfall vorliegt, der so nicht absehbar war.
Herr Stv. Haid -CDU-, der nachfragt, ob es zutreffend ist, dass nach der Sitzung
durch den Aufsichtsrat die Mitteilung kam, dass nicht nur das Grundstück, son-
dern auch das Gebäude gekauft werden soll?
Richtig. Im Anschluss an die Aufsichtsratssitzung am 12.12.2025 sandte der
Geschäftsführer der Flugplatz Hangelar GmbH eine E-Mail des beauftragten
Rechtsanwalts an alle Aufsichtsratsmitglieder und Gesellschaftsvertreter, mit
dem Inhalt, dass „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ die Werft ein wesentlicher Be-
standteil des Grundstücks sei und damit zum Kaufgegenstand gehöre. Wie
oben erwähnt, liegt hierzu bis heute keine klare Positionierung der Geschäfts-
führung vor.Seite 4 von 10
Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Herr Stv. Acharki -BSW/SBI-, der mitteilt, dass die Vorlage zur Kenntnis ge-
nommen wird, aber die Konsequenzen klar gezogen werden müssen. Er stellt
die Frage, welche verbindliche Maßnahmen zukünftig ergriffen werden, damit
alle Aufsichtsratsmitglieder zukünftig rechtzeitig, vollständig und gleichermaßen
informiert werden. Welche Konsequenzen zieht die Verwaltung aus den derzei-
tigen Transparenzdefiziten insbesondere im Hinblick auf Berichtspflichten, Wirt-
schaftlichkeitsprüfungen und Compliance-Standards?
Das Beteiligungsmanagement ist neben anderen Aufgaben ein Dienstleister für
die Aufsichtsratsmitglieder. Stellungnahmen zur Vorbereitung einer Sitzung
werden allen Aufsichtsratsmitgliedern zugestellt. Wie oben ausgeführt, war es
ein bedauerliches Versäumnis, dass gerade in diesem Fall kein Versand an
den weiteren anwesenden Vertreter erfolgt ist. Der zeitliche Druck führte zu
diesem Fehler. Das Beteiligungsmanagement wird auch weiterhin kritisch
Sachverhalte prüfen und entsprechende Hinweise in den Stellungnahmen plat-
zieren. Es wird ebenso auf Berichtspflichten und Wirtschaftlichkeitsprüfungen
achten sowie Compliance-Standards im Blick behalten. In diesem Zusammen-
hang sei an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass weder im Bericht
des Rechnungsprüfungsamtes noch im Compliance-Bericht der Stadtwerke die
aufgestellten Vorwürfe bestätigt wurden.
Frau Ponti-Olschewski -01-4-, die kurz zum Schadensersatz und Ankaufsrecht
ausführt. Herr Stv. Repschläger -Linke-, er stellt die Nachfrage, wie man zu der
Annahme kommt, dass man nach 3 Monaten vom Ankaufrecht absehen würde.
Die Frage ist unverständlich. „Nach 3 Monaten vom Ankaufsrecht absehen
würde“ kann nicht nachvollzogen werden.
Herr Stv. Schmitt -BBB-, der mehrere Nachfragen stellt. Er bittet um Auskunft,
wie es sich verhält, wenn ein neuer Eigentümer die Werft betreibt, der dann
jedoch feststellt, dass der Werftbetrieb für ihn einen wirtschaftlichen Schaden
darstellen würde, sofern er diesen fortsetzt. Kann der Werftbetrieb dann einge-
stellt werden oder wäre das Grundstück in diesem Fall zurückzugeben?
Durch die eingetragene Dienstbarkeit ist eine flugplatzaffine Nutzung sowie der
Werftbetrieb sichergestellt. Es gibt interessierte Investoren, die das Grundstück
nebst Werft kaufen und erhalten wollen. Mögliche Vertragsverhandlungen sind
nun erstmal durch die Ausübung des Ankaufsrechts gestoppt. Die Flugplatz
Hangelar GmbH hat hingegen noch kein Konzept, wie es mit der evtl. zu über-
nehmenden Werft umgehen würde. Zudem geht die Geschäftsführung (letzterSeite 5 von 10
Seite 6Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Kenntnisstand) immer noch davon aus, dass nur das Grundstück erworben
wird.
Grundsätzlich bedürfen Grundstückskäufe einer notariellen Beurkundung. Ge-
setzt den Fall, dass ein notarieller Kaufvertrag zwischen der GbR und der Flug-
platz Hangelar GmbH zustande kommt, müsste bei einer Weiterveräußerung
ein erneuter notarieller Kaufvertrag abgeschlossen werden.
Weitere Fragen zu Protokoll waren:
Wie lautet der genaue und vollständige Wortlaut der beschränkt persönlichen
Dienstbarkeit im Grundbuch für welche genau bestimmten Flurstücke oder
Flurstücksteile und in der zugrunde liegenden Bewilligungsurkunde?
Siehe Anlage
Ist mit der eingetragenen Dienstbarkeit neben der vom Eigentümer des Grund-
stückes zu erbringenden Duldung, das Grundstück nur in einer bestimmt be-
schränkten Weise (hier Betrieb einer Flugzeugwerft) nutzen zu dürfen, für ihn
auch eine explizite Betriebspflicht verbunden bzw. vereinbart worden?
Eine explizite Betriebspflicht für den jeweiligen Eigentümer wird nicht gesehen.
Wenn eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Flugplatzge-
sellschaft Hangelar eingetragen wurde, nach der für das Grundstück „keine
andere, außer der derzeitigen Nutzung als Flugzeugwerft zulässig ist“, würde
dies im Umkehrschluss nicht zugleich bedeuten, dass neben einer der Dienst-
barkeit widersprechenden Nutzung auch ein Brachliegen jeglicher Nutzung des
Grundstückes unzulässig wäre und wenn ja, wie ist dies im Hinblick auf die
rechtlichen Regelungen zu werten, nach denen per Personaldienstbarkeit nur
ein Dulden oder Unterlassen, aber niemals eine Pflicht auf aktives Handeln
vereinbart werden kann und welchen möglichen Effekt könnte das auf die ge-
samte Wirksamkeit der eingetragenen Dienstbarkeit entfalten?
Es soll vertraglich sichergestellt sein, dass der Kaufgegenstand für flugplatzaf-
fine Nutzungen „zur Verfügung steht“. Eine Betriebspflicht hier hineinzudeuten,
wird ad hoc als schwierig angesehen. Es kommt wohl immer auf die aktuellen
Gesamtumstände an. Solange ein Flugplatz betrieben wird, ist das Interesse
und der Bedarf da, eine Werft vor Ort zu halten. Insofern wird unterstellt, dass
dies notwendigerweise auch gewährt wird.
In der Sondersitzung am 12.12.2025 wurde vermutlich dargestellt, inwiefern
sich der Aufsichtsrat der Flugplatzgesellschaft bereits mit dem Ankaufsrecht
befasst hat. Wurde hierzu etwas in einer Niederschrift oder Ähnlichem protokol-
liert und was haben die restlichen Mitglieder dazu unternommen?
Bis auf kritische Nachfragen zweier weiterer Anwesenden wurde die Vorge-Seite 6 von 10
Seite 7Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
hensweise der Geschäftsführung begrüßt und nicht weiter hinterfragt. In der
Niederschrift finden sich die gleichen Hinweise der Geschäftsführung wie in den
Unterlagen, die vorab versandt wurden.
Inwiefern ist die Verwaltung der Meinung, dass das Verfahren, was nun ange-
stoßen wurde, zu einem Schadensersatz führt?
Das Beteiligungsmanagement hat dies als Frage aufgeworfen. Die Geschäfts-
führung sollte vor Beschlussfassung prüfen lassen, ob ein Schadensersatz
möglich sei und in welcher ungefähren Höhe, falls man das Ankaufsrecht ausü-
be und dann nicht weiter den Kauf verfolge. Der beauftragte Berater wies dar-
auf hin, dass ein Schadensersatz möglich sei, das Risiko aber eher überschau-
bar sei (bezogen nur auf den Ankauf des Grundstücks). Eine schriftliche Be-
gründung und nähere Erläuterung wurde nie vorgelegt, wäre aber aus Sicht des
Beteiligungsmanagements wünschenswert gewesen, um Zweifel auszuräumen.
Hat jemand von der Verwaltung oder Flughafengesellschaft sich das Gebäude
angesehen? Er führt aus, dass ein Anscheinsbau immer dann vorliegt, wenn
zwar eine Bodenplatte gegossen wurde, der Aufbau aber jederzeit abbaubar
ist.
Das Gebäude wurde von einer Vertreterin des Beteiligungsmanagements ge-
sehen. Es wirkt wie ein Betriebsgebäude einer mittelständischen Firma, keines-
falls wie ein leichter Aufbau, der kurzfristig abgerissen werden kann.
Inwiefern andere Mitglieder etwas unternommen haben, ist ihr nicht bekannt.
Herr Stv. Kraasch-Tarnowsky -Grüne-, der seinen Wortbeitrag konkretisiert und
die Ansicht vertritt, dass wenn die Beteiligungsverwaltung zum Sachverhalt
eine Entscheidung treffen konnte, für ihn nicht ersichtlich ist, weshalb der Rat
das mit der entsprechenden Faktenlage nicht gekonnt hätte.
Es war gerade das Problem der mangelnden Faktenlage, der fehlenden Ant-
worten auf Fragen und der nicht vorhandenen nötigen Informationen. Die Zu-
sammenstellung des Fragenkatalogs ist kurz vor der Sitzung am 12.12.2025
finalisiert worden. Es hätte für die Ratssitzung am 11.12.2025 nichts mehr vor-
bereitet werden können. Die Geschäftsführung der Flugplatz Hangelar GmbH
wusste spätestens mit Schreiben der aktuellen Eigentümer Mitte Oktober 2025
über die Möglichkeit eines Ankaufsrechts Bescheid. Es wäre von Seiten der
Geschäftsführung genug Zeit gewesen, alle Beteiligten frühzeitig zu informieren
und notwendige Informationen einzuholen. Dieser Aspekt wird im Zuge der Dis-
kussion insgesamt wenig beachtet.
Er richtet demnach die Frage ans Rechtsamt, wenn eine solche Beteiligung des
Rates stattgefunden hätte, hätte der Rat die Weisung anordnen können, um
das Ankaufsrecht verwirken zu lassen?Seite 7 von 10
Seite 8Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Auch hier wird die Problematik der Angelegenheit klar. Wenn frühzeitig alle
Informationen vorgelegen hätten, wäre eine Bewertung wahrscheinlich möglich
gewesen. So blieb nur übrig, Fragen aufzuwerfen, um die anstehende Diskus-
sion in der Sitzung zu unterstützen und ggf. eine Vertagung (in Absprache mit
den aktuellen Grundstückseigentümern) zu erreichen. Eine kurzfristige Ratsvor-
lage mit einem Weisungsbeschluss hätte nur noch per Dringlichkeit in die Sit-
zung eingebracht werden können. Dies hätte vorausgesetzt, dass andernfalls
erhebliche Nachteile und Risiken für die Stadt entstünden. Zum einen konnte
dies aufgrund der mangelnden Faktenlage nicht klargestellt werden, zum ande-
ren liegen die Stimmverhältnisse im Aufsichtsrat so, dass die drei Gegenstim-
men der Bonner Entsandten gegen den Beschluss nichts hätten ausrichten
können. Eine Empfehlung an die Gesellschafterversammlung hätte rein rechne-
risch also sowieso erfolgen können. Eine Weisung über den Vertreter in der
Gesellschafterversammlung der SWB GmbH mit einer Weisungskette bis hin
zum Vertreter in der Flugplatz Hangelar GmbH hätte mangels Dringlichkeits-
voraussetzungen auch nicht erfolgen können.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbe-
zeichnung
Produkt Produktbezeichnung
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlich
Anlage/n
1 Anlage_Aus Vertrag zwischen BimA und Grundstückseigentümer (öffentlich)Seite 8 von 10
Anlage zu 260092-08
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Aus Vertrag zwischen BimA und Grundstückseigentümer:Seite 9 von 10
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Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

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Datenstand: 03.11.2026, 04:20 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de