260092-06 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Ergänzende Stellungnahme der Verwaltung für den öffentlichen Teil zum Volt-Änderungsantrag zum Dringlichkeitsantrag - Grüne: Compliance-Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Grundstücksgeschäft des Flughafens Hangelar - Erweiterung des Fragenkatalogs zur Hangelar-Affäre zwecks Aufklärung widersprüchlicher Sachverhalte
Kerndaten
- Nummer
- 260092-06 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 05.02.2026
- Letzte Änderung
- 25.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
- Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 260092-06 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: Co-Dezernat Dezernat: Dez. OB Ergänzende Stellungnahme der Verwaltung für den öffentlichen Teil zum Volt-Änderungsantrag zum Dringlichkeitsantrag - Grüne: Compliance-Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Grundstücksgeschäft des Flughafens Hangelar - Erweiterung des Fragenkatalogs zur Hangelar-Affäre zwecks Aufklärung widersprüchlicher Sachverhalte Beratungsfolge Rat 05.02.2026 Kenntnisnahme Entnehmen Sie der Anlage bitte die Version der Stellungnahme für den öffentlichen Teil der Ratssitzung. Anlage/n 1 2026-02-03 260092-04 ST Stellungnahme der Ve VO (öffentlich)Seite 1 von 6 Stellungnahme der Verwaltung nichtöffentlich 260092-04 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: Co-Dezernat Dezernat: Dez. OB Stellungnahme der Verwaltung zum Volt- Änderungsantrag zum Dringlichkeitsantrag - Grüne: Compliance-Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Grundstücksgeschäft des Flughafens Hangelar - Erweiterung des Fragenkatalogs zur Hangelar- Affäre zwecks Aufklärung widersprüchlicher Sachverhalte Beratungsfolge Rat 05.02.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zum Änderungsantrag DS 260092-03 AA nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: 1. Zur zeitlichen Abfolge der Entscheidungsgrundlagen · Wie erklärt die Verwaltung die Diskrepanz, dass die schriftlichen „Anmerkungen zur Sitzungsvorbereitung“ des Beteiligungsmanagements, auf die sich der OB zur Begründung seiner Bedenken beruft, laut Presseberichten erst nach der entscheidenden Aufsichtsratssitzung vom 12.12.2025 finalisiert wurden? Das ist keine Diskrepanz. Die aufgeworfenen Fragen und Hinweise wurden nach der Sitzung am 12.12.2025 mit Inhalten aus derselbigen ergänzt.Seite 2 von 6 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) · Auf welcher Basis erfolgten somit die E-Mails von Herrn Siegberg vom 09.12. und 11.12.2025, in denen er bereits vor der Sitzung eine Weisung zum Verzicht auf das Ankaufsrecht erteilen wollte? Mit Kenntnisnahme der Angelegenheit am 28.11.2025 gab es einen regelmäßigen Austausch mit dem Co-Dezernat, in dem sofort kritische Fragen zum Inhalt und Verfahren gestellt wurden. Auf dieser Basis wurden Fragen an die Stadtwerke Bonn GmbH weitergeleitet und auf dieser Basis wurde die Entscheidung getroffen, einer Ausübung des Ankaufsrechts nicht zuzustimmen. Der „Fragenkatalog“ wurde als Arbeitsmittel zur Sitzungsvorbereitung erstellt als Ersatz für eine sonst übliche „Stellungnahme“, die aufgrund der Kurzfristigkeit und fehlender Informationen, bzw. offener Fragen nicht erstellt werden konnte. 2. Zur Kenntnis über private Kaufinteressenten · Der Oberbürgermeister gibt an, erst seit Ende November 2025 offiziell mit dem Vorgang befasst gewesen zu sein. Wie ist es vor diesem Hintergrund zu bewerten, dass sein enger Vertrauter und Referent, Christian Siegberg, bereits im Mai 2025 ein Treffen zwischen einem CDU-Spender und dem Landrat des Rhein-Sieg- Kreises zu diesem Grundstück organisierte? Herr Siegberg war im Mai 2025 Kreistagsmitglied des Rhein-Sieg-Kreises und in dieser Funktion beim Gespräch dabei. · Wurde der damalige Fraktionsvorsitzende Guido Déus von seinem Fraktionsgeschäftsführer Siegberg über dieses Treffen im Mai 2025 informiert? Wenn nein, warum blieb ein politisch so brisanter Kontakt zu einem Großspender ohne Information der Fraktionsspitze? Nein. Herr Siegberg hatte als Mandatsträger Menschen zusammengebracht, damit diese sich austauschen können. Das ist gängige Praxis von Mandatsträ- gern. Die Thematik hatte nichts mit der politischen Arbeit in Bonn zu tun. 3. Zum Widerspruch zwischen Fachberatung und politischer Weisung · In den Quellen wird deutlich, dass Fachleute (u.a. der Rechtsdezernent des Kreises und der Leiter der Beteiligungsverwaltung des Kreises) den Ankauf unter bestimmten Bedingungen für vorteilhaft oder zustimmungsfähig hielten. Warum wurde die fachliche Einschätzung der FGH- Geschäftsführung und der SWB, die das Risiko als „überschaubar“ einstuften, zugunsten einer Risikodarstellung verworfen?Seite 3 von 6 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Aus Sicht des Beteiligungsmanagements war es für eine Beschlussreife erforderlich, alle nötigen Informationen zu erhalten und offene Fragen beantwortet zu bekommen. In der Stellungnahme der Stadtwerke Bonn GmbH (SWB) wurde ebenfalls ausgeführt, dass eine „abschließende inhaltliche Bewertung aufgrund der mangelnden Informationen und der Kurzfristigkeit derzeit noch nicht abzugeben sei. […] Eine rechtliche Stellungnahme bleibe abzuwarten. Die vorgelegte Wirtschaftlichkeitsberechnung sei rudimentär und müsse überarbeitet werden, dies werde als Grundlage für eine Entscheidung benötigt.“ Nach Erhalt der Stellungnahme wurden weitere Fragen an die SWB versandt mit der Bitte diese mit der Geschäftsführung der Flugplatz Hangelar GmbH zu klären. Bis zur Sondersitzung wurden die Fragen nicht beantwortet, es gab keine solide Wirtschaftlichkeitsberechnung eines Steuerberaters oä, fehlende Informationen wurden nicht geliefert. Demnach konnte das Beteiligungsmanagement fachlich keine Zustimmung empfehlen. · Wurde die Kanzlei Redeker Sellner Dahs, die das Schadensersatzrisiko bereits am 25.11.2025 als „tatsächlich eher begrenzt“ einschätzte, in die finale Bewertung der Stadtverwaltung einbezogen? Das Beteiligungsmanagement hat diese Einschätzung selbstverständlich mit einbezogen. Ausschlaggebend war dieses Argument nicht, da zu diesem Zeitpunkt noch keine genaue Positionierung bezüglich der Frage des wesentlichen Bestandteils vorlag. Die Frage, ob sich ein Ankaufsrecht auf ein Grundstück mit oder ohne Werft bezieht, ist für die Frage der Höhe eines möglichen Schadensersatzes wichtig und wurde nicht erörtert. 4. Zur „Persönlichen Bitte“ des Oberbürgermeisters · Herr Siegberg berief sich in seinen E-Mails explizit auf eine „persönliche Bitte des Herrn Oberbürgermeisters“. Der OB distanziert sich nun von der „konkreten Wortwahl“. Gab es eine mündliche oder schriftliche Autorisierung durch den OB, seinen Namen für diese (rechtlich nicht bindende) Weisung zu verwenden? Das Handeln von Beteiligungsverwaltung und Co-Dezernent war mit dem Oberbürgermeister mündlich abgestimmt. Das Stellen der Fragen, das Nachhaken bzw. Bestehen auf die Beantwortung, das Versagen einerSeite 4 von 6 Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Zustimmung, falls dies nicht erfolgt. Das konkrete Wording hat der OB hierbei dem Co-Dezernenten überlassen, der Tenor war abgestimmt. · Falls keine Autorisierung vorlag: Welche dienstrechtlichen Konsequenzen zieht der Oberbürgermeister aus der Tatsache, dass ein Referent in seinem Namen ohne Befugnis Einfluss auf die Geschäftsführung eines Tochterunternehmens ausgeübt hat? 5. Zur Bewertung der Werftgebäude · Die Verwaltung argumentiert mit dem Risiko unklarer Gebäudekosten. Warum wurde das Angebot der FGH- Geschäftsführung, ein gestuftes Verfahren zu wählen (erst Grundstück sichern, dann über Gebäude verhandeln), nicht als risikominimierende Lösung akzeptiert? Um eine solche Lösung in Erwägung zu ziehen, müsste erstmal die rechtliche Frage geklärt werden, ob es sich bei der Werft um einen sog. „wesentlichen Bestandteil“ des Grundstücks handelt oder um ein sog. „Scheinbestandteil“. Wenn es sich bei der Werft um einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks handelt, wie die Ansicht des Beteiligungsmanagements von Anfang an war, kann sich ein Kauf, bzw. eine Eigentumsübertragung nur auf beides beziehen, weil es sich nach bürgerlichem Recht um eine Einheit handelt. . · Wie bewertet die Verwaltung die Tatsache, dass die Eigentümer in einem aktuellen Schreiben (26.01.2026) plötzlich einen massiven Sanierungsbedarf geltend machen? Das Beteiligungsmanagement sieht dies als Bestätigung, dass notwendige Informationen vor Ausübung des Ankaufsrechts nicht vorlagen. Bis dato liegt der Pachtvertrag zwischen der Grundstückseigentümerin (GbR) und der Werft GmbH nicht der Geschäftsführung des Flugplatzes zur Information vor. Es konnte vor Beschlussfassung nicht geklärt werden, welche Kosten sich für einen Käufer durch etwaige Verpflichtungen ergeben könnten. Seit Dezember 2024 war klar, dass die GbR Verkaufsabsichten hegt, es war also genug Zeit, um alle offenen Fragen zu klären.Seite 5 von 6 Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) · Geschieht dies, um den Wert der Immobilie selbst zu schmälern? Denkt die Verwaltung, dass die Verkäufer den öffentlichen Ankauf verhindern wollen, um einen privaten Investor zu bevorzugen? Es steht einem Grundstückseigentümer frei, welchen Käufer er auswählt, mit wem er Vertragsverhandlungen führt und wem er letztlich sein Eigentum überträgt. Im Falle eines bestehenden Ankaufsrechts muss dieses entsprechend berücksichtigt werden. Ein Austausch mit den Verkäufern hat nicht stattgefunden, Spekulationen zu Gründen des Handelns möchte die Verwaltung ausdrücklich unterlassen. Keine Anlage/nSeite 6 von 6
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 21:34 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de