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260092-06 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Ergänzende Stellungnahme der Verwaltung für den öffentlichen Teil zum Volt-Änderungsantrag zum Dringlichkeitsantrag - Grüne: Compliance-Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Grundstücksgeschäft des Flughafens Hangelar - Erweiterung des Fragenkatalogs zur Hangelar-Affäre zwecks Aufklärung widersprüchlicher Sachverhalte

Nummer
260092-06 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
05.02.2026
Letzte Änderung
25.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 05.02.2026 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses 10.03.2026 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 260092 Dringlichkeitsantrag - Grüne: Compliance-Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Grundstücksgeschäft des Flughafens Hangelar

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
260092-06 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
Co-Dezernat
Dezernat:
Dez. OB
Ergänzende Stellungnahme der Verwaltung für den
öffentlichen Teil zum Volt-Änderungsantrag zum
Dringlichkeitsantrag - Grüne: Compliance-Vorwürfe
im Zusammenhang mit dem Grundstücksgeschäft
des Flughafens Hangelar - Erweiterung des
Fragenkatalogs zur Hangelar-Affäre zwecks
Aufklärung widersprüchlicher Sachverhalte
Beratungsfolge
Rat 05.02.2026 Kenntnisnahme
Entnehmen Sie der Anlage bitte die Version der Stellungnahme für den
öffentlichen Teil der Ratssitzung.
Anlage/n
1 2026-02-03 260092-04 ST Stellungnahme der Ve VO (öffentlich)Seite 1 von 6
Stellungnahme der Verwaltung
nichtöffentlich
260092-04 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
Co-Dezernat
Dezernat:
Dez. OB
Stellungnahme der Verwaltung zum Volt-
Änderungsantrag zum Dringlichkeitsantrag - Grüne:
Compliance-Vorwürfe im Zusammenhang mit dem
Grundstücksgeschäft des Flughafens Hangelar -
Erweiterung des Fragenkatalogs zur Hangelar-
Affäre zwecks Aufklärung widersprüchlicher
Sachverhalte
Beratungsfolge
Rat 05.02.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zum Änderungsantrag DS 260092-03 AA nimmt die Verwaltung wie folgt
Stellung:
1. Zur zeitlichen Abfolge der Entscheidungsgrundlagen
· Wie erklärt die Verwaltung die Diskrepanz, dass die schriftlichen
„Anmerkungen zur Sitzungsvorbereitung“ des
Beteiligungsmanagements, auf die sich der OB zur Begründung
seiner Bedenken beruft, laut Presseberichten erst nach der
entscheidenden Aufsichtsratssitzung vom 12.12.2025 finalisiert
wurden?
Das ist keine Diskrepanz. Die aufgeworfenen Fragen und Hinweise wurden
nach der Sitzung am 12.12.2025 mit Inhalten aus derselbigen ergänzt.Seite 2 von 6
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
· Auf welcher Basis erfolgten somit die E-Mails von Herrn Siegberg
vom 09.12. und 11.12.2025, in denen er bereits vor der Sitzung
eine Weisung zum Verzicht auf das Ankaufsrecht erteilen wollte?
Mit Kenntnisnahme der Angelegenheit am 28.11.2025 gab es einen
regelmäßigen Austausch mit dem Co-Dezernat, in dem sofort kritische Fragen
zum Inhalt und Verfahren gestellt wurden. Auf dieser Basis wurden Fragen an
die Stadtwerke Bonn GmbH weitergeleitet und auf dieser Basis wurde die
Entscheidung getroffen, einer Ausübung des Ankaufsrechts nicht zuzustimmen.
Der „Fragenkatalog“ wurde als Arbeitsmittel zur Sitzungsvorbereitung erstellt
als Ersatz für eine sonst übliche „Stellungnahme“, die aufgrund der
Kurzfristigkeit und fehlender Informationen, bzw. offener Fragen nicht erstellt
werden konnte.
2. Zur Kenntnis über private Kaufinteressenten
· Der Oberbürgermeister gibt an, erst seit Ende November 2025
offiziell mit dem Vorgang befasst gewesen zu sein. Wie ist es vor
diesem Hintergrund zu bewerten, dass sein enger Vertrauter und
Referent, Christian Siegberg, bereits im Mai 2025 ein Treffen
zwischen einem CDU-Spender und dem Landrat des Rhein-Sieg-
Kreises zu diesem Grundstück organisierte?
Herr Siegberg war im Mai 2025 Kreistagsmitglied des Rhein-Sieg-Kreises und
in dieser Funktion beim Gespräch dabei.
· Wurde der damalige Fraktionsvorsitzende Guido Déus von
seinem Fraktionsgeschäftsführer Siegberg über dieses Treffen
im Mai 2025 informiert? Wenn nein, warum blieb ein politisch so
brisanter Kontakt zu einem Großspender ohne Information der
Fraktionsspitze?
Nein. Herr Siegberg hatte als Mandatsträger Menschen zusammengebracht,
damit diese sich austauschen können. Das ist gängige Praxis von Mandatsträ-
gern. Die Thematik hatte nichts mit der politischen Arbeit in Bonn zu tun.
3. Zum Widerspruch zwischen Fachberatung und politischer Weisung
· In den Quellen wird deutlich, dass Fachleute (u.a. der
Rechtsdezernent des Kreises und der Leiter der
Beteiligungsverwaltung des Kreises) den Ankauf unter bestimmten
Bedingungen für vorteilhaft oder zustimmungsfähig hielten.
Warum wurde die fachliche Einschätzung der FGH-
Geschäftsführung und der SWB, die das Risiko als „überschaubar“
einstuften, zugunsten einer Risikodarstellung verworfen?Seite 3 von 6
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Aus Sicht des Beteiligungsmanagements war es für eine Beschlussreife
erforderlich, alle nötigen Informationen zu erhalten und offene Fragen
beantwortet zu bekommen. In der Stellungnahme der Stadtwerke Bonn GmbH
(SWB) wurde ebenfalls ausgeführt, dass eine „abschließende inhaltliche
Bewertung aufgrund der mangelnden Informationen und der Kurzfristigkeit
derzeit noch nicht abzugeben sei. […] Eine rechtliche Stellungnahme bleibe
abzuwarten. Die vorgelegte Wirtschaftlichkeitsberechnung sei rudimentär und
müsse überarbeitet werden, dies werde als Grundlage für eine Entscheidung
benötigt.“ Nach Erhalt der Stellungnahme wurden weitere Fragen an die SWB
versandt mit der Bitte diese mit der Geschäftsführung der Flugplatz Hangelar
GmbH zu klären.
Bis zur Sondersitzung wurden die Fragen nicht beantwortet, es gab keine
solide Wirtschaftlichkeitsberechnung eines Steuerberaters oä, fehlende
Informationen wurden nicht geliefert. Demnach konnte das
Beteiligungsmanagement fachlich keine Zustimmung empfehlen.
· Wurde die Kanzlei Redeker Sellner Dahs, die das
Schadensersatzrisiko bereits am 25.11.2025 als „tatsächlich
eher begrenzt“ einschätzte, in die finale Bewertung der
Stadtverwaltung einbezogen?
Das Beteiligungsmanagement hat diese Einschätzung selbstverständlich mit
einbezogen. Ausschlaggebend war dieses Argument nicht, da zu diesem
Zeitpunkt noch keine genaue Positionierung bezüglich der Frage des
wesentlichen Bestandteils vorlag. Die Frage, ob sich ein Ankaufsrecht auf ein
Grundstück mit oder ohne Werft bezieht, ist für die Frage der Höhe eines
möglichen Schadensersatzes wichtig und wurde nicht erörtert.
4. Zur „Persönlichen Bitte“ des Oberbürgermeisters
· Herr Siegberg berief sich in seinen E-Mails explizit auf
eine „persönliche Bitte des Herrn Oberbürgermeisters“. Der OB
distanziert sich nun von der „konkreten Wortwahl“. Gab es eine
mündliche oder schriftliche Autorisierung durch den OB, seinen
Namen für diese (rechtlich nicht bindende) Weisung zu verwenden?
Das Handeln von Beteiligungsverwaltung und Co-Dezernent war mit dem
Oberbürgermeister mündlich abgestimmt. Das Stellen der Fragen, das
Nachhaken bzw. Bestehen auf die Beantwortung, das Versagen einerSeite 4 von 6
Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Zustimmung, falls dies nicht erfolgt. Das konkrete Wording hat der OB hierbei
dem Co-Dezernenten überlassen, der Tenor war abgestimmt.
· Falls keine Autorisierung vorlag: Welche dienstrechtlichen
Konsequenzen zieht der Oberbürgermeister aus der Tatsache,
dass ein Referent in seinem Namen ohne Befugnis Einfluss auf
die Geschäftsführung eines Tochterunternehmens ausgeübt
hat?
5. Zur Bewertung der Werftgebäude
· Die Verwaltung argumentiert mit dem Risiko unklarer
Gebäudekosten. Warum wurde das Angebot der FGH-
Geschäftsführung, ein gestuftes Verfahren zu wählen (erst
Grundstück sichern, dann über Gebäude verhandeln), nicht als
risikominimierende Lösung akzeptiert?
Um eine solche Lösung in Erwägung zu ziehen, müsste erstmal die rechtliche
Frage geklärt werden, ob es sich bei der Werft um einen sog. „wesentlichen
Bestandteil“ des Grundstücks handelt oder um ein sog. „Scheinbestandteil“.
Wenn es sich bei der Werft um einen wesentlichen Bestandteil des
Grundstücks handelt, wie die Ansicht des Beteiligungsmanagements von
Anfang an war, kann sich ein Kauf, bzw. eine Eigentumsübertragung nur auf
beides beziehen, weil es sich nach bürgerlichem Recht um eine Einheit
handelt.
.
· Wie bewertet die Verwaltung die Tatsache, dass die Eigentümer
in einem aktuellen Schreiben (26.01.2026) plötzlich einen
massiven Sanierungsbedarf geltend machen?
Das Beteiligungsmanagement sieht dies als Bestätigung, dass notwendige
Informationen vor Ausübung des Ankaufsrechts nicht vorlagen. Bis dato liegt
der Pachtvertrag zwischen der Grundstückseigentümerin (GbR) und der Werft
GmbH nicht der Geschäftsführung des Flugplatzes zur Information vor. Es
konnte vor Beschlussfassung nicht geklärt werden, welche Kosten sich für
einen Käufer durch etwaige Verpflichtungen ergeben könnten. Seit Dezember
2024 war klar, dass die GbR Verkaufsabsichten hegt, es war also genug Zeit,
um alle offenen Fragen zu klären.Seite 5 von 6
Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
· Geschieht dies, um den Wert der Immobilie selbst zu schmälern?
Denkt die Verwaltung, dass die Verkäufer den öffentlichen
Ankauf verhindern wollen, um einen privaten Investor zu
bevorzugen?
Es steht einem Grundstückseigentümer frei, welchen Käufer er auswählt, mit
wem er Vertragsverhandlungen führt und wem er letztlich sein Eigentum
überträgt. Im Falle eines bestehenden Ankaufsrechts muss dieses
entsprechend berücksichtigt werden.
Ein Austausch mit den Verkäufern hat nicht stattgefunden, Spekulationen zu
Gründen des Handelns möchte die Verwaltung ausdrücklich unterlassen.
Keine
Anlage/nSeite 6 von 6

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Datenstand: 03.11.2026, 21:34 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de