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260092-05 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Ergänzende Stellungnahme der Verwaltung; Version für den öffentlichen Teil der Sitzung betr.: Beantwortung der Fragen aus dem Dringlichkeitsantrag - Grüne: Compliance-Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Grundstücksgeschäft des Flughafens Hangelar

Nummer
260092-05 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
05.02.2026
Letzte Änderung
25.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Rates 05.02.2026 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses 14.04.2026 Kenntnisnahme
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  1. 260092 Dringlichkeitsantrag - Grüne: Compliance-Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Grundstücksgeschäft des Flughafens Hangelar

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
260092-05 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
Co-Dezernat
Dezernat:
Dez. OB
Ergänzende Stellungnahme der Verwaltung;
Version für den öffentlichen Teil der Sitzung betr.:
Beantwortung der Fragen aus dem
Dringlichkeitsantrag - Grüne: Compliance-Vorwürfe
im Zusammenhang mit dem Grundstücksgeschäft
des Flughafens Hangelar
Beratungsfolge
Rat 05.02.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Der Anlage entnehmen Sie bitte die Version der Stellungnahme der Verwaltung
für den öffentlichen Teil der Ratssitzung.
Anlage/n
1 2026-01-20 260092-02 ST Beantwortung der Fra VO (öffentlich)Seite 1 von 17
Stellungnahme der Verwaltung
nichtöffentlich
260092-02 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
Co-Dezernat
Dezernat:
Dez. OB
Beantwortung der Fragen aus dem
Dringlichkeitsantrag - Grüne: Compliance-Vorwürfe
im Zusammenhang mit dem Grundstücksgeschäft
des Flughafens Hangelar
Beratungsfolge
Rat 05.02.2026 Kenntnisnahme
Die Verwaltung beantwortet die Fragen aus dem Dringlichkeitsantrag wie folgt:
Allgemein
Die Verwaltung, hier das Beteiligungsmanagement, hat dafür Sorge zu tragen,
dass für die Mandatsträger eine Abstimmungsempfehlung für
Gremiensitzungen vorbereitet werden kann. Eine Zusammenarbeit und
Sitzungsvorbereitung mit den städtischen Töchtern ist insofern ein gängiger
Abstimmungsprozess. Hierzu gehören ggf. auch andere Mitgesellschafter, wie
hier der Rhein-Sieg-Kreis.
Bevor die Fragen im Einzelnen beantwortet werden, möchte die Verwaltung
nochmals auf den Ursprung der Thematik zurückkommen. Es ging um die
Frage, ob die Ausübung eines Ankaufsrechtes von der Flugplatzgesellschaft
vorgenommen werden sollte oder nicht.
Frageblock A
1. Kann die Verwaltung bestätigen, dass der Verkauf (lt. Aussagen des
Landrates im General Anzeiger vom 14.01.2025) bereits seit Dezember
2024 bekannt war und bereits mehrfach Gegenstand der
Aufsichtsratssitzungen der Flugplatzgesellschaft gewesen ist?
Die Informationen ergeben sich aus den Einladungsunterlagen der
Aufsichtsratssitzungen sowie den dazugehörigen Niederschriften der Flugplatz
Hangelar GmbH.Seite 2 von 17
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
In der Aufsichtsratssitzung am 04.12.2024 gab die Geschäftsführung der
Flugplatz Hangelar GmbH das Thema künftige Grundstücksverkäufe zur
Diskussion, um eine Nutzung des gesamten Geländes als Flugplatz zu
erhalten. Die Geschäftsführung erläuterte mündlich. Unterlagen im Vorfeld gab
es zu diesem TOP nicht. Neben zwei weiteren Objekten wurde auf die
Flugzeugwerft Bonn-Hangelar Bezug genommen. Bezüglich dieser gäbe es
einen Kaufinteressenten, der die Werft selbst betreiben wollte, da der bisherige
Inhaber aus Altersgründen ausscheide.
Der TOP „Erwerb von Grundstücken auf dem Flugplatzgelände“ sollte auf die
Tagesordnung der nächsten Sitzung gelegt werden.
Die nächste Aufsichtsratssitzung fand am 10.07.2025 statt. Hier wurde u.a. eine
Art Grundsatzbeschluss gefasst, wonach der Aufsichtsrat auf Vorschlag der
Geschäftsführung über „Gelegenheiten zum Erwerb“ von Grundstücken berät
und der Gesellschafterversammlung eine Empfehlung ausspreche.
Dieses Risiko ist nach Ansicht der Verwaltung
aufgrund der eingetragenen Grunddienstbarkeit nicht gegeben. Diese
Grunddienstbarkeit sieht gerade vor, dass bei Weiterverkauf der Werftbetrieb
fortgeführt werden muss.
Hierzu ist noch anzumerken, dass am 23.05.2025 Herr Eberhard Penz
gegenüber der Geschäftsführung der Flugplatz Hangelar GmbH, dem Landrat
des Rhein-Sieg-Kreises, Herrn Sebastian Schuster sowie dem damaligen
Kreistagsabgeordneten Christian Siegberg erklärt hat, dass er Interesse am
Erwerb des Grundstücks habe. Warum die Geschäftsführung diese Information
in der Aufsichtsratssitzung am 10.07.2025 nicht gegenüber dem Aufsichtsrat
und den Gesellschaftervertretern kommuniziert hat, kann von Seiten der
Verwaltung nicht beantwortet werden. Ausweislich des Grundbucheintrages ist
auf dem Grundstück eine Grunddienstbarkeit eingetragen, nach der ein
Werftbetrieb gesichert ist und durch einen Weiterverkauf nicht gefährdet ist.
2. War der Verwaltung bekannt, dass die Geschäftsführung des
Flugplatzes eine Anwaltskanzlei mit der Bewertung der Risiken des
Grundstückserwerbs konsultiert hat und wenn ja, zu welchem Ergebnis
kam die Kanzlei?Seite 3 von 17
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
In den Unterlagen zum Umlaufbeschluss, der am 09.12.2025 versandt wurde,
wird die Beauftragung einer Kanzlei erwähnt, die zu den rechtlichen Folgen
Stellung nimmt, die entstünden, wenn die Flugplatz Hangelar GmbH nach
Ausübung des Ankaufsrechts von einem Erwerb Abstand nehmen würde.
Dies hätte als Resultat einen erheblich höheren Verkehrswert/Kaufpreis sowie
ggfs. weitergehende Verpflichtungen hinsichtlich der Gebäudesanierung/-
instandhaltung bedeutet, was vorher hätte geprüft werden müssen.
3. Gab es ein eindeutiges Votum/ eine eindeutige Empfehlung des
Beteiligungsmanagements, das Ankaufsrecht für den Grundstückskauf
am Flugplatz Hangelar nicht wahrzunehmen. Wenn ja, wann und mit
welchem Wortlaut ist dieses Votum erfolgt?
Eine der Aufgaben des Beteiligungsmanagements ist es, im Rahmen der
Mandatsbetreuung Aufsichtsratsunterlagen zu sichten, zu bewerten und das
Ergebnis in einer Stellungnahme zusammenzufassen, die den städtischen
Aufsichtsratsmitgliedern zur Verfügung gestellt wird. Im vorliegenden Fall wurde
am Freitag, den 28.11.2025 für Montag, den 01.12.2025 zu einer
außerordentlichen Sitzung geladen und Unterlagen an das
Beteiligungsmanagement gesandt. In der kurzen Zeit konnte keine seriöse
Prüfung erfolgen und es wurde keine Stellungnahme verfasst. Da auch andere
Seiten die Kurzfristigkeit kritisierten, wurde die Sitzung vertagt. Nach der
zwischenzeitlichen Sichtung kommunizierte das Beteiligungsmanagement
verwaltungsintern, dass offene Fragen bestehen, die erst von der
Geschäftsführung beantwortet werden müssten. Ansonsten sei der TOP nicht
beschlussreif. In dem o.g. Umlaufbeschluss vom 09.12.2025 wurden dannSeite 4 von 17
Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
mehr Informationen geliefert, die aber nach Auffassung des
Beteiligungsmanagements zur finalen Bewertung zur Ausübung eines
Ankaufsrechts nicht ausreichten. Eine seriöse Stellungnahme war nicht möglich
und wurde auch so an den Co-Dezernenten und den Oberbürgermeister
übermittelt. Um die Annahme der unzureichenden Beschlussreife des TOPs
„Ausübung Ankaufsrecht“ zu belegen, wurden kurzfristig (auch zur Vorbereitung
der Sitzung am 12.12.2025) alle Fragen und Unklarheiten vermerkt. Dieser
„Fragenkatalog“ wurde zur Information an den Oberbürgermeister
weitergeleitet, der darauf sein Votum stützte, dass die Stadt das Ankaufsrecht
nicht ausüben sollte.
Diese Fragen hätten vor einem Beschluss beantwortet werden müssen.
Frageblock B
Chronologie
· Seit wann ist die Verwaltung mit der Ausübung des Vorkaufsrechts am
Flugplatz Hangelar befasst?
Die Frage der Ausübung des Ankaufsrecht konkret bezogen auf das
Grundstück der Martin und Gabriele Birkmann GbR (B. GbR) nebst dem
Werftgebäude der Flugzeugwerft Bonn-Hangelar GmbH wurde mit der
Zusendung der Einladung zur außerordentlichen Sitzung am 01.12.2025 am
Freitag, den 28.11.2025 aufgegriffen.
· Welche Person war zu welchem Zeitpunkt innerhalb der Verwaltung
involviert?
Die o.g. Einladung zur außerordentlichen Sitzung wurde dem damaligen
Verwaltungsvertreter im Aufsichtsrat der Flughafen Hangelar GmbH (Dez. III-
St) sowie seiner Stellvertreterin aus dem Referat Beteiligungsmanagement per
E-Mail am Freitag, den 28.11.2025, 14:41 Uhr zugesandt. Diese Einladung
wurde am 01.12.2025 innerhalb des Referats Beteiligungsmanagement an eine
weitere Beteiligungsmanagerin weitergeleitet. Der Co-Dezernent hatte am
28.11.2025 ebenfalls Kenntnis von der Einladung zur Sondersitzung erhalten
und setzte sich unmittelbar mit dem Beteiligungsmanagement und den SWB in
Verbindung, um eine Einschätzung zu erhalten. Die SWB gaben am
05.12.2025 eine Stellungnahme ab.
· Welche Kontakte und zu welchem Zeitpunkt gab es dazu mit Personen
außerhalb der Verwaltung?
Die Einladung zur Sondersitzung wurde umgehend an die Stadtwerke BonnSeite 5 von 17
Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
GmbH (SWB) weitergeleitet und um Stellungnahme gebeten, weil die SWB die
unmittelbaren Anteile an der Flugplatz Hangelar GmbH hält und ein SWB-
Mitarbeiter als Vertreter der SWB in die Gesellschafterversammlung der
Flugplatz Hangelar GmbH entsandt ist. Ebenfalls am 28.11.2025 gab es auf
Ebene des Co-Dezernates einen telefonischen Informationsaustausch mit dem
Landrat des Rhein-Sieg-Kreises.
Ø Bitte um Erstellung einer vollständigen detaillierten chronologischen
Darstellung des gesamten Vorganges
23.05.2025 – Gespräch bei Landrat Schuster; der Termin dient der
vollständigen Chronologie der Ereignisse; von diesem Termin hatte die Bonner
Verwaltung keine Kenntnis, da es sich ausschließlich um einen Termin auf
Ebene des Rhein-Sieg-Kreises handelte.
28.11.2025 - Einladung zu einer Sondersitzung des Aufsichtsrates und der
Gesellschafterversammlung der Flugplatz Hangelar GmbH am 01.12.2025.
Aufgrund der Kurzfristigkeit und der Einladung von zwischenzeitlich
kommunalwahlbedingt nicht mehr bestellten Gremienmitgliedern wurde in der
geplanten Sitzung des Aufsichtsrates am 01.12.2025 vereinbart, dass dieser
nicht beschlussfähig sei. Daraufhin haben die Anwesenden diesen Termin dann
als Informationsgespräch genutzt.
Am 02.12.2025 wurde per E-Mail über das Informationsgespräch, bzw. über
den „Austausch“ am 01.12.2025 berichtet.
Am 05.12.2025 sandte die SWB eine zum Sachverhaltskomplex angefragte
Stellungnahme an die Verwaltung (Co-Dezernat, 01-4). Hierin wurde die
Ansicht von 01-4 bestätigt, wonach auch aufgrund mangelnder Informationen
und der Kurzfristigkeit der vorgelegten Unterlagen keine
Entscheidungsmöglichkeit gesehen wird und weitere Unterlagen, bzw.
Informationen von der Geschäftsführung der Flugplatz Hangelar GmbH
erwartet werden. Vielmehr bestätigte die SWB, dass die von der Flugplatz
Hangelar GmbH vorgelegte Wirtschaftlichkeitsberechnung sehr rudimentär sei
und entsprechend überarbeitet werden müsse. Diese werde als Grundlage für
eine Entscheidung benötigt.Seite 6 von 17
Seite 6Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Daraufhin hatte der Co-Dezernent Hr. Siegberg am selben Tag weitere wichtige
Fragen aufgeworfen. Da die SWB als unmittelbare Gesellschafterin der
Flugplatz Hangelar GmbH einen Mitarbeiter in deren
Gesellschafterversammlung entsandt hatte, sollten von dort die Fragen mit der
Geschäftsführung geklärt werden. Ohne die weitere sachliche und rechtliche
Aufklärung könne von der Stadt keine Zustimmung signalisiert werden .
Am 08.12.2025 erfolgten nochmals Nachfragen an die SWB durch 01-4 zu der
rechtlichen Einordnung des Grundstücks sowie der Flugzeugwerft als
„wesentlicher Bestandteil des Grundstücks“ mit der Bitte, dies mit der
Geschäftsführung der Flugplatz Hangelar GmbH zu klären.
Am 09.12.2025 wurde seitens der Flugplatz Hangelar GmbH ein
Umlaufbeschluss initiiert. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen erfolgte durch
den Co-Dezernenten eine erneute Nachfrage beim Beteiligungsmanagement
und der SWB, ob sich am Sachverhalt etwas geändert habe. Das
Beteiligungsmanagement verneinte dies. Die SWB äußerten sich hierzu nicht.
Die Auffassung von 01-4 aufgreifend und der aufgrund der nun gebotenen Eile
informierte der Co-Dezernent Hr. Siegberg in Abstimmung mit dem
Oberbürgermeister am 09.12.2025 die SWB sowie den Gesellschaftervertreter
in der Flugplatz Hangelar GmbH, daß eine Ausübung des Ankaufsrechts vom
Oberbürgermeister nicht gewünscht sei, da die gestellten Fragen nicht
beantwortet wurden. Unabhängig davon kam der Rhein-Sieg-Kreis zum selben
Ergebnis, dass man der Ausübung des Ankaufrechtes nicht zustimmen wolle.
Am 10.12.2025 einigten sich die SWB und die Stadt, eine Sondersitzung am
12.12.2025 mit den neuen AR-Mitgliedern anzuberaumen und sich dort den
Sachverhalt von der Geschäftsführung der Flugplatz Hangelar GmbH vermitteln
zu lassen und ggfs. abzustimmen. Es wurde kurz mündlich eine Einschätzung
zum Sachverhalt von der SWB gegeben und sie wollte sich auch nochmals die
offenen Fragen anschauen und dazu eine Rückmeldung geben.
Am 11.12.2025 wurden die Einladungsunterlagen zur Sondersitzung von der
Flugplatz Hangelar GmbH an die Aufsichtsratsmitglieder und
Gesellschaftervertreter versandt. Aufgrund immer noch fehlender Unterlagen
und Informationen konnte das Beteiligungsmanagement keine Stellungnahme
wie sonst üblich erstellen. Zur Vorbereitung auf die Sitzung wurden alle Fragen
und Hinweise, die die mangelnde Beschlussfähigkeit des TOP belegen sollten,
zusammengestellt und als Fragenkatalog dem CO-Dezernenten zur Kenntnis
zugeleitet.
Bis zum 11.12.2025 hatte sich die SWB nicht weitergehend zum Sachverhalt
eingelassen, daher wiederholte abends der Co-Dezernent in Abstimmung mit
dem Oberbürgermeister nochmals die Haltung der Verwaltung, dass das
Ankaufsrecht nicht ausgeübt werden solle.Seite 7 von 17
Seite 7Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Am 12.12.2025 morgens meldete sich der Geschäftsführer der Stadtwerke auf
die Mail und widersprach formell dem Ansinnen der Stadt und das sich die
SWB ohne entsprechenden Ratsbeschluss und entsprechende Anweisung an
den Gesellschaftervertreter der Stadt nicht anweisen ließe. Inhaltlich erfolgte
keine weitergehende Argumentation.
Nach der Sondersitzung wurde der Fragenkatalog um Informationen aus der
Sitzung ergänzt und dem Co-Dezernenten zur Verfügung gestellt.
2. Abstimmungsprozess mit den Gesellschaftern des Flughafens
Hangelar
· Wie verlief der Abstimmungsprozess mit den übrigen Flughafeneignern
und inwieweit war die Stadtverwaltung Bonn an diesem Prozess
beteiligt?
Im Verlauf des üblichen Abstimmungsprozesses gab es einen
Informationsaustausch auf Ebene des Co-Dezernats mit dem Mitgesellschafter
Rhein-Sieg-Kreis als zweitgrößten Gesellschafter, vertreten durch den Landrat
Schuster sowie den SWB. Darüber hinaus erfolgten keine weiteren Gespräche
mit den übrigen Anteilseignern.
· Wie verlief der Abstimmungsprozess zwischen Stadtverwaltung und
den SWB und wie wird dieser von der Verwaltung und dem
Oberbürgermeister bewertet?
Aus Sicht des Beteiligungsmanagements gab es frühzeitig einen Austausch mit
den zuständigen Personen bei der SWB. Eine schriftliche Stellungnahme der
SWB belegte die Ansicht des Beteiligungsmanagements, nachdem auf BasisSeite 8 von 17
Seite 8Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
der vorgelegten Unterlagen noch keine abschließende Bewertung und
Beschlussfassung möglich sei. Mündlich wurden bei einem Austausch
Argumente sowohl für als auch gegen die Ausübung des Ankaufsrechts seitens
der Stadtwerke benannt. Aufgrund der erfahrungsgemäß guten
Zusammenarbeit mit den SWB ging das Beteiligungsmanagement aber
insgesamt davon aus, dass der Gesellschaftervertreter der SWB bei der
Sondersitzung gegen die Ausübung des Ankaufsrechts stimmen werde, da
offene Fragen nicht beantwortet wurden.
Abschließend kann festhalten werden, dass nach den letzten
Abstimmungsgesprächen bei der SWB keine eindeutige Positionierung
festgehalten werden konnte, da diese selbst noch offene Fragen geklärt haben
wollte (z.B. eine fundierte Wirtschaftlichkeitsbetrachtung) und eine umfassende
Transparenz der Angelegenheit einforderte. Eine nachfolgende Stellungnahme
zu dem von der Stadt abweichenden Votum liegt der Verwaltung nicht vor.
· Wie und wann wurde der Verwaltung und dem Oberbürgermeister das
Kaufinteresse Dritter bekannt, die von einer Nichtausübung des
sogenannten Ankaufsrechtes begünstigt worden wären?
Der Oberbürgermeister war am 28.11.2025 zum ersten Mal mit der Thematik
befasst.
Die SWB teilten am 10.12.2025 einer Vertreterin des
Beteiligungsmanagements mündlich mit, dass es Gerüchte gebe, wonach der
Inhaber der Firma Univers ein Kaufinteresse habe. Die Geschäftsführung der
Flugplatz Hangelar GmbH hatte jedoch keine diesbezüglichen Informationen an
die Gremienmitglieder vermittelt.
Es ist Angelegenheit des Grundstückseigentümers mit wem
Vertragsverhandlungen geführt werden, unabhängig von einem Ankaufsrecht
der Flugplatz Hangelar GmbH.
Aufgrund seiner beruflichen Ausbildung war dem Oberbürgermeister der
Unterschied zwischen einem – hier nicht vorliegenden – Vorkaufsrecht undSeite 9 von 17
Seite 9Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
einem Ankaufsrecht bekannt. Als der Name „Penz“ genannt wurde, hat er sich
beim Co-Dezernenten rückversichert, dass es mehrere Kaufinteressenten gibt
und somit kein Vorteil für eine bestimmte Person im Falle eines
Verzichts entsteht.
· Gab es aktuelle oder vergangene Kontakte der Beteiligten der
Verwaltung zu Kaufinteressenten?
Seitens der handelnden Verwaltungspersonen wird dies verneint.
(Im Rahmen seiner vorherigen Tätigkeit als Kreistagsmitglied im Rhein-Sieg-
Kreis hatte Hr. Siegberg das o.g. Gespräch am 23.05.2025, von dem der
jetzige Oberbürgermeister der Stadt Bonn keine Kenntnis hatte).
Sind Kontakte der übrigen Flughafenanteilseignern zu
Kaufinteressenten bekannt? Falls ja: Von wem wurden diese Kontakte
initiiert? Wann fanden sie statt?
Der Verwaltung ist hierzu nichts bekannt.
3. Mögliche Einflussnahme
· Auf welcher Rechtsgrundlage/ mit welcher Befugnis hat der
Oberbürgermeister die Weisung an die SWB erteilen wollen?
Bei Themen, in denen städtische Beteiligungsgesellschaften involviert sind,
finden grundsätzlich Abstimmungsgespräche und ein fundierter
Informationsaustausch statt. Bei offenen Fragen aus der Verwaltung werden
umgehend die notwendigen Antworten geliefert, um Gremiensitzungen
entsprechend vorzubereiten und den Mandatsträgern der Stadt hilfreiche
Stellungnahmen oder sonstige Hinweise zur Verfügung zu stellen. Diese
Abstimmungen und Gespräche bedürfen keiner formalen Ausübung von
Gesellschafterrechten, da eine gute Zusammenarbeit zwischen der Stadt und
ihren Beteiligungen selbstverständlich sein sollte. Als außergesetzliche
Grundlage ist der Public Corporate Governance Kodex der Stadt zu nennen,
der ausdrücklich eine vertrauensbasierte und effiziente Zusammenarbeit
zugrunde gelegt.
Eine formale, gesellschaftsrechtliche Weisung ist demnach als „ultima ratio“ nur
in Ausnahmefällen vonnöten. Aus Sicht des Beteiligungsmanagements gab es
einen Austausch zum Ankaufsrecht und der Hinweis, dass die Stadt Bonn,
vertreten durch den Oberbürgermeister, auf Grundlage der Bewertung des
Beteiligungsmanagements dieses nicht ausüben wolle, reicht üblicherweise alsSeite 10 von 17
Seite 10Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Abstimmungsgrundlage aus.
Aufgrund der knappen Vorbereitungszeit hätte eine formale
gesellschaftsrechtliche Weisung per Ratsbeschluss nicht mehr eingeholt
werden können.
Der Oberbürgermeister hat ausschließlich der Meinung des Fachamtes den
Rücken gestärkt. In das Verfahren vor dem 12.12.2025 bzw. in die engere
Kommunikation mit den SWB war er nicht eingebunden.
· Welche Gespräche/Abstimmungen haben zwischen Mitarbeitenden der
Bonner Verwaltung, dem Rhein-Sieg-Kreis, der Stadt Sankt Augustin
oder dem Kaufinteressenten Univers stattgefunden? Was waren die
Ergebnisse?
S.o.
Auf Ebene des Co-Dezernates erfolgte der übliche Informationsaustausch mit
dem Rhein-Sieg-Kreis als zweitgrößten Gesellschafter im Vorfeld von
Gremiensitzungen.
Darüber hinaus wurden keine weiteren Gespräche geführt.
· Waren alle Aufsichtsratsmitglieder des AR-Flugplatz Hangelar, die die
Stadt Bonn vertreten, jederzeit durch die Verwaltung gleichermaßen
informiert? Wenn nein, basierend auf welcher Veranlassung?
Alle Aufsichtsratsmitglieder erhielten die Einladungsunterlagen zur
Sondersitzung wie formal vorgeschrieben durch die Geschäftsführung der
Flugplatz Hangelar GmbH. Die Namen der vom Rat der Stadt Bonn neu
entsandten Aufsichtsratsmitglieder wurden der Geschäftsführung der Flugplatz
Hangelar GmbH am 11.12.2025 mitgeteilt. Stellungnahmen werden an alle
Aufsichtsratsmitglieder versandt, die vom Rat der Stadt Bonn entsandt werden.
Versehentlich hat das Beteiligungsmanagement einem ordentlichen
Aufsichtsratsmitglied und einem stellvertretenden Aufsichtsratsmitglied den
sog. Fragenkatalog vor der Sitzung am 12.12.2025 gesandt, anstatt das zweite
ordentliche Aufsichtsratsmitglied anzuschreiben.
4. Einbindung und Bewertung durch das Beteiligungsmanagement (01-
4)
· Welche Empfehlung (Inhalt, Zeitpunkt) der Beteiligungsverwaltung hat
dazu geführt, dass der Oberbürgermeister sich zum Einschreiten mit
Blick auf das Abstimmungsverhalten der SWB veranlasst sah? OderSeite 11 von 17
Seite 11Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
gab es einen anderen Grund für das Einschreiten des
Oberbürgermeisters?
Mit der Einladung zur außerordentlichen Sitzung der Flugplatz Hangelar GmbH
am 01.12.2025, per E-Mail zugestellt am 28.11.2025, wurde dem
Beteiligungsmanagement der Sachverhalt bekannt. Nach Sichtung und ersten
internen Überlegungen gab es einen regelmäßigen Austausch mit dem Co-
Dezernenten. Insbesondere zur Kurzfristigkeit der Sitzung gab es – auch von
anderen Aufsichtsratsmitgliedern – Kritik. Das Beteiligungsmanagement konnte
in der kurzen Zeit keine Prüfung vornehmen, vor allem da schnell deutlich
wurde, dass Informationen zur Beschlussreife des Grundstücksgeschäftes
fehlten. Eine Bewertung war nicht möglich und die Durchführung der Sitzung in
Frage gestellt. Da dies wohl auch von anderen so gesehen wurde, fehlte es
mangels vollständiger Teilnehmerzahl an der Beschlussfähigkeit und die
Sitzung wurde vertagt. Zugesagte weitere Prüfungen bzw. Unterlagen durch
Gutachter oä seitens der Geschäftsführung des Flugplatzes Hangelar GmbH
wurden nicht eingereicht.
Da sich die Bewertung des Beteiligungsmanagements bis zur Sondersitzung
am 12.12.2025 nicht änderte, wurde dies zur Kenntnis den Stadtwerken
mitgeteilt. Eine Abstimmung und ein Austausch zu gemeinsamen Themen ist
üblich, dazu gehört, dass die Auffassung der Verwaltungsspitze mitgeteilt wird,
um als Konzern ein einheitliches Abstimmungsverhalten zu erwirken.
Ein aktives „Eingreifen“ des Oberbürgermeisters durch vor-Ort-Termine,
Korrespondenz oder Gespräche mit Dritten hat es nicht gegeben. Angefragt
war lediglich seine „Rückendeckung“ für das grundsätzliche Agieren auf Basis
der Einschätzung des Beteiligungsmanagements.
· Wie wurden die wirtschaftlichen Risiken und Chancen für die Nutzung
des sogenannten Ankaufsrechts eingeschätzt und unter welchen
Bedingungen konnten diese Chancen und Risiken eintreten?
Es gab und es gibt bis heute keine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, einen
business case oä.
Auf dieser Grundlage kann das Beteiligungsmanagement grundsätzlich keine
solide Bewertung abgeben. Kein Privater und kein Unternehmen würde aufSeite 12 von 17
Seite 12Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
dieser Informationsbasis ein Grundstück kaufen.
Eine weitere ausschlaggebende rechtliche Frage, die Risiken bargen, war
insbesondere, auf was sich das Ankaufsrecht bezieht.
Das Beteiligungsmanagement wollte jedoch eine rechtliche
Klärung, da die auf betreffendem Grundstück befindliche Flugzeugwerft als sog.
Wesentlicher Bestandteil des Grundstücks angesehen und somit nur
zusammen mit dem Grundstück erworben werden könnte. Somit müsste bei
einer Kalkulation auch der Preis der Werft mit einbezogen werden.
Weiterhin hätte Einblick in den Pachtvertrag der B. GbR mit der Flughafenwerft
GmbH genommen werden müssen, um Rechte und Pflichten, die mit
Grundstücksübertragung auf den neuen Eigentümer übergehen, vor einem
Beschluss dem Aufsichtsrat zur Kenntnis gegeben werden konnten. So hat sich
durch ein Schreiben der B. GbR im Nachhinein bestätigt, dass durch den
Pachtvertrag, der durch den neuen Grundstückseigentümer übernommen wird,
weitere Kosten durch Renovierungsbedarf ergeben. Des Weiteren sind nicht
bezifferbare Erschließungskosten zu erwähnen gewesen, die auf den neuen
Grundstückseigentümer übergehen könnten.
Welche weiteren Kosten dadurch der Flugplatz Hangelar GmbH entstehen
könnten, wurde nicht thematisiert.
Es blieb auch die Frage offen, ob bei einem „Rücktritt“ vom Ankaufsrecht ein
Schadensersatz zu zahlen sei. Dies wurde bis zur Beschlussfassung nicht
geprüft.
Es wurde auch nicht geprüft, ob der Satzungszweck der Flugplatz Hangelar
GmbH einen An- und Verkauf von Immobilien deckt. Kommunalrechtlich
betrachtet haben Kommunale Unternehmen einen öffentlichen Zweck zu
erfüllen, der in der Satzung verankert ist. Dies wird bei jeder
Unternehmensgründung von der Bezirksregierung überprüft. Unerwähnt blieb
auch, ob im Fall eines Weiterverkaufs eine Besteuerung eines etwaigen
Gewinns anfallen könnte.Seite 13 von 17
Seite 13Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Auch hier fehlte jegliche
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung oder ein business case. Weiterhin sieht auch der
Zweck der Gesellschaft keine Vermietung von Büroräumlichkeiten vor und hätte
geprüft werden müssen. Dieses Szenario widerspräche auch der eigenen
Grunddienstbarkeit, die für den Flugplatz im Grundbuch eingetragen wurde.
Hier wurde das Argument, die Werft müsse weiterbetrieben werden und dieses
Ziel sei durch einen fremden Investor gefährdet ad absurdum geführt.
§ 3 der Satzung lautet:
„Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Flugsports durch die
Bereitstellung des Flugplatzes in Sankt Augustin“.
Abschließend wäre aus Sicht des Beteiligungsmanagements von der
Geschäftsführung noch zu prüfen, ob die Ausübung des Ankaufsrechts notariell
zu erfolgen hatte, was nach derzeitigem Kenntnisstand nicht der Fall war.
Wenn ein Ankaufsrecht in Form eines „einseitigen Vertragsangebotes des
Grundstückseigentümers“ erfolgt, wäre die Konsequenz, dass die Ausübung
desselbigen der notariellen Beurkundung bedarf. Ein Ankaufsrecht in Form
eines Vertragsangebotes kann nur durch beurkundungspflichte Annahme
ausgeübt werden.
· Auf welcher Datenbasis, Recherchen, Gesprächen oder sonstigen
Erkenntnissen begründet sich eine mögliche Empfehlung des
Beteiligungsmanagements über das Grundstück?
Das Beteiligungsmanagement setzte sich nach Sichtung der zur Verfügung
gestellten Unterlagen mit grundsätzlichen wirtschaftlichen Fragen und
rechtlichen Voraussetzungen – wie üblich – auseinander. Arbeitsgrundlage und
Basis für die Tätigkeit des Beteiligungsmanagements sind Recht und Gesetz.
Es werden kommunalrechtliche- sowie gesellschaftsrechtliche Vorschriften und
ggf. Europäisches Beihilferecht geprüft. Weiterhin werden auch die
Beteiligungsspezifischen Rechtsgrundlagen, wie Satzung und mögliche
Geschäftsordnungen gesichtet, um eine Bewertung verschiedenster Themen
erstellen zu können. Weitere wichtige Unternehmensunterlagen sind
Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse. Im Dezember 2025 lag noch kein
Entwurf für die Wirtschaftsplanung 2026 sowie die Mittelfristplanung ab 2027ff
vor, so dass die Auswirkungen des Grundstückgeschäfts noch gar nicht
dargestellt wurden.Seite 14 von 17
Seite 14Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
· Wie genau war das sogenannte Ankaufsrecht in den Verträgen
ausgestaltet?
· Führte die Ausgestaltung des sogenannten Ankaufsrechtes in diesem
Vertrag zu einem Ausschluss aller wesentlichen Risiken, die von der
Beteiligungsverwaltung angeführt wurden?
Nein. Ein Ausschluss der vorhandenen Risiken hätte erfolgen können, wenn
alle Informationen und Antworten auf bestehende Fragen zeitnah nach
Kenntnisnahme der Verkaufsabsicht durch die B GbR. an den Aufsichtsrat und
die Gesellschaftervertreter vermittelt worden wären. Es hätten
Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen zeitnah in Auftrag gegeben, rechtliche Fragen
vor der Aufsichtsratssitzung am 12.12.2025 geklärt und - falls nicht geschehen
– unverzüglich Gespräche mit der B GbR. geführt werden müssen, um alle
Unklarheiten, Kostenrisiken und sonstige Informationen zum Grundstück und
der Werft erfahren zu können und um einen beschlussreifen Vorschlag an den
Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung vorlegen zu können.
5. Vorgehen nach dem 12.12.2025
· Welche Überlegungen und Handlungen gingen vom Büro des
Oberbürgermeisters aus, nachdem die Weisung aus dem
Oberbürgermeister-Büro in der Aufsichtsratssitzung und
Gesellschafterversammlung am 12.12. nicht umgesetzt wurde? Gab es
in der Folge Abstimmungen mit den weiteren Gesellschaftern und wenn
ja mit welcher Zielsetzung?
Im Anschluss zur Aufsichtsratssitzung gab es einen Austausch auf Ebene des
Co-Dezernenten und dem Landrat des Rhein-Sieg-Kreises, ob der Beschluss in
Frage gestellt werden könne. Schlussendlich wollte man dies intern zusammenSeite 15 von 17
Seite 15Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
mit dem Geschäftsführer der SWB erörtern.
Es wurde kurzfristig vom Beteiligungsmanagement geprüft, ob das
Abstimmungsverhalten des Vertreters der SWB in der
Gesellschafterversammlung der Flugplatz Hangelar GmbH wirksam war. Dies
wurde im Ergebnis bestätigt. Die nach außen abgegebene Erklärung ist
unabhängig vom Innenrechtsverhältnis rechtswirksam.
Der Oberbürgermeister hatte nach seinem Verständnis - und nach Auffassung
der SWB - zudem nie eine formale „kommunalrechtliche“ „Weisung“ erteilt, wie
seiner E-Mail vom Tage der Beschlussfassung am 12.12.2025 an den Co-
Dezernenten zu entnehmen ist. Die Angelegenheit sollte im Weiteren geklärt
werden.
6. Allgemein
· Wie häufig und in welchen Fällen kam es in den vergangenen 10
Jahren vor, dass das Beteiligungsmanagement empfahl, einen
Beschlusspunkt aus einer Beteiligungsgesellschaft der Stadt
abzulehnen?
Von Seiten des Beteiligungsmanagements werden keine Statistiken hinsichtlich
der Fragestellung geführt.
Die Aufgaben des Beteiligungsmanagements beinhalten, vorgelegte Entwürfe
von Tagesordnungen, Beschlussvorlagen, Sachverhaltsbeschreibungen und
Unterlagen/Anlagen zu beurteilen, mit dem Ziel, gute Beratungen zu erreichen.
Somit gehört es zur gewöhnlichen Tätigkeit des Beteiligungsmanagements,
diese Bestandteile durchzusehen und ggf. Nachbesserungen und
Präzisierungen zu veranlassen, weitere Unterlagen einzufordern bis hin zu der
Empfehlung, Tagesordnungspunkte von der Beschlussebene auf die
Mitteilungsebene, oder auch umgekehrt in die Beschlussebene zu heben oder
zu vertagen. Ziel ist es also innerhalb der gegebenen Einladungsfristen den
Versand von beratungs- und beschlussfähigen Einladungsunterlagen zu
gewährleisten sowie Tischvorlagen und adhoc Berichterstattungen im
Aufsichtsrat zu vermeiden, um so die beste Vorbereitung von
Gremiensitzungen zu erreichen. Darauf fußend können seitens des
Beteiligungsmanagements Stellungnahmen und Beschlussempfehlungen zu
den Tagesordnungspunkten erfolgen. Auch verbleibende Fragestellungen,
deren Antwort für die Beschlussfassung der Gremienmitglieder selbst oder eine
Diskussion über eine Beschlussfassung entscheidend und zielführend sind,
können in der Stellungnahme angesprochen werden, um den
Aufsichtsratsmitgliedern eine Art Arbeitsunterlage für die Sitzungen
mitzugeben.Seite 16 von 17
Seite 16Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
In der hiesigen Angelegenheit betr. die Flugplatz Hangelar GmbH ist die
Besonderheit, dass aufgrund der Kurzfristigkeit der eingebrachten Thematik
keine übliche Stellungnahme verfasst werden konnte und auch keine
eingehende Prüfung möglich war, da Unterlagen fehlten und zahlreiche offene
Fragen bestanden. Insofern ist in diesem Fall ein Vergleich mit dem üblichen
Verfahren nicht möglich.
Anlage/n
KeineSeite 17 von 17

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Datenstand: 03.11.2026, 10:14 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de