260092-05 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Ergänzende Stellungnahme der Verwaltung; Version für den öffentlichen Teil der Sitzung betr.: Beantwortung der Fragen aus dem Dringlichkeitsantrag - Grüne: Compliance-Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Grundstücksgeschäft des Flughafens Hangelar
Kerndaten
- Nummer
- 260092-05 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 05.02.2026
- Letzte Änderung
- 25.10.2026
Orte
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
- Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 260092-05 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: Co-Dezernat Dezernat: Dez. OB Ergänzende Stellungnahme der Verwaltung; Version für den öffentlichen Teil der Sitzung betr.: Beantwortung der Fragen aus dem Dringlichkeitsantrag - Grüne: Compliance-Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Grundstücksgeschäft des Flughafens Hangelar Beratungsfolge Rat 05.02.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Der Anlage entnehmen Sie bitte die Version der Stellungnahme der Verwaltung für den öffentlichen Teil der Ratssitzung. Anlage/n 1 2026-01-20 260092-02 ST Beantwortung der Fra VO (öffentlich)Seite 1 von 17 Stellungnahme der Verwaltung nichtöffentlich 260092-02 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: Co-Dezernat Dezernat: Dez. OB Beantwortung der Fragen aus dem Dringlichkeitsantrag - Grüne: Compliance-Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Grundstücksgeschäft des Flughafens Hangelar Beratungsfolge Rat 05.02.2026 Kenntnisnahme Die Verwaltung beantwortet die Fragen aus dem Dringlichkeitsantrag wie folgt: Allgemein Die Verwaltung, hier das Beteiligungsmanagement, hat dafür Sorge zu tragen, dass für die Mandatsträger eine Abstimmungsempfehlung für Gremiensitzungen vorbereitet werden kann. Eine Zusammenarbeit und Sitzungsvorbereitung mit den städtischen Töchtern ist insofern ein gängiger Abstimmungsprozess. Hierzu gehören ggf. auch andere Mitgesellschafter, wie hier der Rhein-Sieg-Kreis. Bevor die Fragen im Einzelnen beantwortet werden, möchte die Verwaltung nochmals auf den Ursprung der Thematik zurückkommen. Es ging um die Frage, ob die Ausübung eines Ankaufsrechtes von der Flugplatzgesellschaft vorgenommen werden sollte oder nicht. Frageblock A 1. Kann die Verwaltung bestätigen, dass der Verkauf (lt. Aussagen des Landrates im General Anzeiger vom 14.01.2025) bereits seit Dezember 2024 bekannt war und bereits mehrfach Gegenstand der Aufsichtsratssitzungen der Flugplatzgesellschaft gewesen ist? Die Informationen ergeben sich aus den Einladungsunterlagen der Aufsichtsratssitzungen sowie den dazugehörigen Niederschriften der Flugplatz Hangelar GmbH.Seite 2 von 17 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) In der Aufsichtsratssitzung am 04.12.2024 gab die Geschäftsführung der Flugplatz Hangelar GmbH das Thema künftige Grundstücksverkäufe zur Diskussion, um eine Nutzung des gesamten Geländes als Flugplatz zu erhalten. Die Geschäftsführung erläuterte mündlich. Unterlagen im Vorfeld gab es zu diesem TOP nicht. Neben zwei weiteren Objekten wurde auf die Flugzeugwerft Bonn-Hangelar Bezug genommen. Bezüglich dieser gäbe es einen Kaufinteressenten, der die Werft selbst betreiben wollte, da der bisherige Inhaber aus Altersgründen ausscheide. Der TOP „Erwerb von Grundstücken auf dem Flugplatzgelände“ sollte auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gelegt werden. Die nächste Aufsichtsratssitzung fand am 10.07.2025 statt. Hier wurde u.a. eine Art Grundsatzbeschluss gefasst, wonach der Aufsichtsrat auf Vorschlag der Geschäftsführung über „Gelegenheiten zum Erwerb“ von Grundstücken berät und der Gesellschafterversammlung eine Empfehlung ausspreche. Dieses Risiko ist nach Ansicht der Verwaltung aufgrund der eingetragenen Grunddienstbarkeit nicht gegeben. Diese Grunddienstbarkeit sieht gerade vor, dass bei Weiterverkauf der Werftbetrieb fortgeführt werden muss. Hierzu ist noch anzumerken, dass am 23.05.2025 Herr Eberhard Penz gegenüber der Geschäftsführung der Flugplatz Hangelar GmbH, dem Landrat des Rhein-Sieg-Kreises, Herrn Sebastian Schuster sowie dem damaligen Kreistagsabgeordneten Christian Siegberg erklärt hat, dass er Interesse am Erwerb des Grundstücks habe. Warum die Geschäftsführung diese Information in der Aufsichtsratssitzung am 10.07.2025 nicht gegenüber dem Aufsichtsrat und den Gesellschaftervertretern kommuniziert hat, kann von Seiten der Verwaltung nicht beantwortet werden. Ausweislich des Grundbucheintrages ist auf dem Grundstück eine Grunddienstbarkeit eingetragen, nach der ein Werftbetrieb gesichert ist und durch einen Weiterverkauf nicht gefährdet ist. 2. War der Verwaltung bekannt, dass die Geschäftsführung des Flugplatzes eine Anwaltskanzlei mit der Bewertung der Risiken des Grundstückserwerbs konsultiert hat und wenn ja, zu welchem Ergebnis kam die Kanzlei?Seite 3 von 17 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) In den Unterlagen zum Umlaufbeschluss, der am 09.12.2025 versandt wurde, wird die Beauftragung einer Kanzlei erwähnt, die zu den rechtlichen Folgen Stellung nimmt, die entstünden, wenn die Flugplatz Hangelar GmbH nach Ausübung des Ankaufsrechts von einem Erwerb Abstand nehmen würde. Dies hätte als Resultat einen erheblich höheren Verkehrswert/Kaufpreis sowie ggfs. weitergehende Verpflichtungen hinsichtlich der Gebäudesanierung/- instandhaltung bedeutet, was vorher hätte geprüft werden müssen. 3. Gab es ein eindeutiges Votum/ eine eindeutige Empfehlung des Beteiligungsmanagements, das Ankaufsrecht für den Grundstückskauf am Flugplatz Hangelar nicht wahrzunehmen. Wenn ja, wann und mit welchem Wortlaut ist dieses Votum erfolgt? Eine der Aufgaben des Beteiligungsmanagements ist es, im Rahmen der Mandatsbetreuung Aufsichtsratsunterlagen zu sichten, zu bewerten und das Ergebnis in einer Stellungnahme zusammenzufassen, die den städtischen Aufsichtsratsmitgliedern zur Verfügung gestellt wird. Im vorliegenden Fall wurde am Freitag, den 28.11.2025 für Montag, den 01.12.2025 zu einer außerordentlichen Sitzung geladen und Unterlagen an das Beteiligungsmanagement gesandt. In der kurzen Zeit konnte keine seriöse Prüfung erfolgen und es wurde keine Stellungnahme verfasst. Da auch andere Seiten die Kurzfristigkeit kritisierten, wurde die Sitzung vertagt. Nach der zwischenzeitlichen Sichtung kommunizierte das Beteiligungsmanagement verwaltungsintern, dass offene Fragen bestehen, die erst von der Geschäftsführung beantwortet werden müssten. Ansonsten sei der TOP nicht beschlussreif. In dem o.g. Umlaufbeschluss vom 09.12.2025 wurden dannSeite 4 von 17 Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) mehr Informationen geliefert, die aber nach Auffassung des Beteiligungsmanagements zur finalen Bewertung zur Ausübung eines Ankaufsrechts nicht ausreichten. Eine seriöse Stellungnahme war nicht möglich und wurde auch so an den Co-Dezernenten und den Oberbürgermeister übermittelt. Um die Annahme der unzureichenden Beschlussreife des TOPs „Ausübung Ankaufsrecht“ zu belegen, wurden kurzfristig (auch zur Vorbereitung der Sitzung am 12.12.2025) alle Fragen und Unklarheiten vermerkt. Dieser „Fragenkatalog“ wurde zur Information an den Oberbürgermeister weitergeleitet, der darauf sein Votum stützte, dass die Stadt das Ankaufsrecht nicht ausüben sollte. Diese Fragen hätten vor einem Beschluss beantwortet werden müssen. Frageblock B Chronologie · Seit wann ist die Verwaltung mit der Ausübung des Vorkaufsrechts am Flugplatz Hangelar befasst? Die Frage der Ausübung des Ankaufsrecht konkret bezogen auf das Grundstück der Martin und Gabriele Birkmann GbR (B. GbR) nebst dem Werftgebäude der Flugzeugwerft Bonn-Hangelar GmbH wurde mit der Zusendung der Einladung zur außerordentlichen Sitzung am 01.12.2025 am Freitag, den 28.11.2025 aufgegriffen. · Welche Person war zu welchem Zeitpunkt innerhalb der Verwaltung involviert? Die o.g. Einladung zur außerordentlichen Sitzung wurde dem damaligen Verwaltungsvertreter im Aufsichtsrat der Flughafen Hangelar GmbH (Dez. III- St) sowie seiner Stellvertreterin aus dem Referat Beteiligungsmanagement per E-Mail am Freitag, den 28.11.2025, 14:41 Uhr zugesandt. Diese Einladung wurde am 01.12.2025 innerhalb des Referats Beteiligungsmanagement an eine weitere Beteiligungsmanagerin weitergeleitet. Der Co-Dezernent hatte am 28.11.2025 ebenfalls Kenntnis von der Einladung zur Sondersitzung erhalten und setzte sich unmittelbar mit dem Beteiligungsmanagement und den SWB in Verbindung, um eine Einschätzung zu erhalten. Die SWB gaben am 05.12.2025 eine Stellungnahme ab. · Welche Kontakte und zu welchem Zeitpunkt gab es dazu mit Personen außerhalb der Verwaltung? Die Einladung zur Sondersitzung wurde umgehend an die Stadtwerke BonnSeite 5 von 17 Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) GmbH (SWB) weitergeleitet und um Stellungnahme gebeten, weil die SWB die unmittelbaren Anteile an der Flugplatz Hangelar GmbH hält und ein SWB- Mitarbeiter als Vertreter der SWB in die Gesellschafterversammlung der Flugplatz Hangelar GmbH entsandt ist. Ebenfalls am 28.11.2025 gab es auf Ebene des Co-Dezernates einen telefonischen Informationsaustausch mit dem Landrat des Rhein-Sieg-Kreises. Ø Bitte um Erstellung einer vollständigen detaillierten chronologischen Darstellung des gesamten Vorganges 23.05.2025 – Gespräch bei Landrat Schuster; der Termin dient der vollständigen Chronologie der Ereignisse; von diesem Termin hatte die Bonner Verwaltung keine Kenntnis, da es sich ausschließlich um einen Termin auf Ebene des Rhein-Sieg-Kreises handelte. 28.11.2025 - Einladung zu einer Sondersitzung des Aufsichtsrates und der Gesellschafterversammlung der Flugplatz Hangelar GmbH am 01.12.2025. Aufgrund der Kurzfristigkeit und der Einladung von zwischenzeitlich kommunalwahlbedingt nicht mehr bestellten Gremienmitgliedern wurde in der geplanten Sitzung des Aufsichtsrates am 01.12.2025 vereinbart, dass dieser nicht beschlussfähig sei. Daraufhin haben die Anwesenden diesen Termin dann als Informationsgespräch genutzt. Am 02.12.2025 wurde per E-Mail über das Informationsgespräch, bzw. über den „Austausch“ am 01.12.2025 berichtet. Am 05.12.2025 sandte die SWB eine zum Sachverhaltskomplex angefragte Stellungnahme an die Verwaltung (Co-Dezernat, 01-4). Hierin wurde die Ansicht von 01-4 bestätigt, wonach auch aufgrund mangelnder Informationen und der Kurzfristigkeit der vorgelegten Unterlagen keine Entscheidungsmöglichkeit gesehen wird und weitere Unterlagen, bzw. Informationen von der Geschäftsführung der Flugplatz Hangelar GmbH erwartet werden. Vielmehr bestätigte die SWB, dass die von der Flugplatz Hangelar GmbH vorgelegte Wirtschaftlichkeitsberechnung sehr rudimentär sei und entsprechend überarbeitet werden müsse. Diese werde als Grundlage für eine Entscheidung benötigt.Seite 6 von 17 Seite 6Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Daraufhin hatte der Co-Dezernent Hr. Siegberg am selben Tag weitere wichtige Fragen aufgeworfen. Da die SWB als unmittelbare Gesellschafterin der Flugplatz Hangelar GmbH einen Mitarbeiter in deren Gesellschafterversammlung entsandt hatte, sollten von dort die Fragen mit der Geschäftsführung geklärt werden. Ohne die weitere sachliche und rechtliche Aufklärung könne von der Stadt keine Zustimmung signalisiert werden . Am 08.12.2025 erfolgten nochmals Nachfragen an die SWB durch 01-4 zu der rechtlichen Einordnung des Grundstücks sowie der Flugzeugwerft als „wesentlicher Bestandteil des Grundstücks“ mit der Bitte, dies mit der Geschäftsführung der Flugplatz Hangelar GmbH zu klären. Am 09.12.2025 wurde seitens der Flugplatz Hangelar GmbH ein Umlaufbeschluss initiiert. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen erfolgte durch den Co-Dezernenten eine erneute Nachfrage beim Beteiligungsmanagement und der SWB, ob sich am Sachverhalt etwas geändert habe. Das Beteiligungsmanagement verneinte dies. Die SWB äußerten sich hierzu nicht. Die Auffassung von 01-4 aufgreifend und der aufgrund der nun gebotenen Eile informierte der Co-Dezernent Hr. Siegberg in Abstimmung mit dem Oberbürgermeister am 09.12.2025 die SWB sowie den Gesellschaftervertreter in der Flugplatz Hangelar GmbH, daß eine Ausübung des Ankaufsrechts vom Oberbürgermeister nicht gewünscht sei, da die gestellten Fragen nicht beantwortet wurden. Unabhängig davon kam der Rhein-Sieg-Kreis zum selben Ergebnis, dass man der Ausübung des Ankaufrechtes nicht zustimmen wolle. Am 10.12.2025 einigten sich die SWB und die Stadt, eine Sondersitzung am 12.12.2025 mit den neuen AR-Mitgliedern anzuberaumen und sich dort den Sachverhalt von der Geschäftsführung der Flugplatz Hangelar GmbH vermitteln zu lassen und ggfs. abzustimmen. Es wurde kurz mündlich eine Einschätzung zum Sachverhalt von der SWB gegeben und sie wollte sich auch nochmals die offenen Fragen anschauen und dazu eine Rückmeldung geben. Am 11.12.2025 wurden die Einladungsunterlagen zur Sondersitzung von der Flugplatz Hangelar GmbH an die Aufsichtsratsmitglieder und Gesellschaftervertreter versandt. Aufgrund immer noch fehlender Unterlagen und Informationen konnte das Beteiligungsmanagement keine Stellungnahme wie sonst üblich erstellen. Zur Vorbereitung auf die Sitzung wurden alle Fragen und Hinweise, die die mangelnde Beschlussfähigkeit des TOP belegen sollten, zusammengestellt und als Fragenkatalog dem CO-Dezernenten zur Kenntnis zugeleitet. Bis zum 11.12.2025 hatte sich die SWB nicht weitergehend zum Sachverhalt eingelassen, daher wiederholte abends der Co-Dezernent in Abstimmung mit dem Oberbürgermeister nochmals die Haltung der Verwaltung, dass das Ankaufsrecht nicht ausgeübt werden solle.Seite 7 von 17 Seite 7Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Am 12.12.2025 morgens meldete sich der Geschäftsführer der Stadtwerke auf die Mail und widersprach formell dem Ansinnen der Stadt und das sich die SWB ohne entsprechenden Ratsbeschluss und entsprechende Anweisung an den Gesellschaftervertreter der Stadt nicht anweisen ließe. Inhaltlich erfolgte keine weitergehende Argumentation. Nach der Sondersitzung wurde der Fragenkatalog um Informationen aus der Sitzung ergänzt und dem Co-Dezernenten zur Verfügung gestellt. 2. Abstimmungsprozess mit den Gesellschaftern des Flughafens Hangelar · Wie verlief der Abstimmungsprozess mit den übrigen Flughafeneignern und inwieweit war die Stadtverwaltung Bonn an diesem Prozess beteiligt? Im Verlauf des üblichen Abstimmungsprozesses gab es einen Informationsaustausch auf Ebene des Co-Dezernats mit dem Mitgesellschafter Rhein-Sieg-Kreis als zweitgrößten Gesellschafter, vertreten durch den Landrat Schuster sowie den SWB. Darüber hinaus erfolgten keine weiteren Gespräche mit den übrigen Anteilseignern. · Wie verlief der Abstimmungsprozess zwischen Stadtverwaltung und den SWB und wie wird dieser von der Verwaltung und dem Oberbürgermeister bewertet? Aus Sicht des Beteiligungsmanagements gab es frühzeitig einen Austausch mit den zuständigen Personen bei der SWB. Eine schriftliche Stellungnahme der SWB belegte die Ansicht des Beteiligungsmanagements, nachdem auf BasisSeite 8 von 17 Seite 8Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) der vorgelegten Unterlagen noch keine abschließende Bewertung und Beschlussfassung möglich sei. Mündlich wurden bei einem Austausch Argumente sowohl für als auch gegen die Ausübung des Ankaufsrechts seitens der Stadtwerke benannt. Aufgrund der erfahrungsgemäß guten Zusammenarbeit mit den SWB ging das Beteiligungsmanagement aber insgesamt davon aus, dass der Gesellschaftervertreter der SWB bei der Sondersitzung gegen die Ausübung des Ankaufsrechts stimmen werde, da offene Fragen nicht beantwortet wurden. Abschließend kann festhalten werden, dass nach den letzten Abstimmungsgesprächen bei der SWB keine eindeutige Positionierung festgehalten werden konnte, da diese selbst noch offene Fragen geklärt haben wollte (z.B. eine fundierte Wirtschaftlichkeitsbetrachtung) und eine umfassende Transparenz der Angelegenheit einforderte. Eine nachfolgende Stellungnahme zu dem von der Stadt abweichenden Votum liegt der Verwaltung nicht vor. · Wie und wann wurde der Verwaltung und dem Oberbürgermeister das Kaufinteresse Dritter bekannt, die von einer Nichtausübung des sogenannten Ankaufsrechtes begünstigt worden wären? Der Oberbürgermeister war am 28.11.2025 zum ersten Mal mit der Thematik befasst. Die SWB teilten am 10.12.2025 einer Vertreterin des Beteiligungsmanagements mündlich mit, dass es Gerüchte gebe, wonach der Inhaber der Firma Univers ein Kaufinteresse habe. Die Geschäftsführung der Flugplatz Hangelar GmbH hatte jedoch keine diesbezüglichen Informationen an die Gremienmitglieder vermittelt. Es ist Angelegenheit des Grundstückseigentümers mit wem Vertragsverhandlungen geführt werden, unabhängig von einem Ankaufsrecht der Flugplatz Hangelar GmbH. Aufgrund seiner beruflichen Ausbildung war dem Oberbürgermeister der Unterschied zwischen einem – hier nicht vorliegenden – Vorkaufsrecht undSeite 9 von 17 Seite 9Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) einem Ankaufsrecht bekannt. Als der Name „Penz“ genannt wurde, hat er sich beim Co-Dezernenten rückversichert, dass es mehrere Kaufinteressenten gibt und somit kein Vorteil für eine bestimmte Person im Falle eines Verzichts entsteht. · Gab es aktuelle oder vergangene Kontakte der Beteiligten der Verwaltung zu Kaufinteressenten? Seitens der handelnden Verwaltungspersonen wird dies verneint. (Im Rahmen seiner vorherigen Tätigkeit als Kreistagsmitglied im Rhein-Sieg- Kreis hatte Hr. Siegberg das o.g. Gespräch am 23.05.2025, von dem der jetzige Oberbürgermeister der Stadt Bonn keine Kenntnis hatte). Sind Kontakte der übrigen Flughafenanteilseignern zu Kaufinteressenten bekannt? Falls ja: Von wem wurden diese Kontakte initiiert? Wann fanden sie statt? Der Verwaltung ist hierzu nichts bekannt. 3. Mögliche Einflussnahme · Auf welcher Rechtsgrundlage/ mit welcher Befugnis hat der Oberbürgermeister die Weisung an die SWB erteilen wollen? Bei Themen, in denen städtische Beteiligungsgesellschaften involviert sind, finden grundsätzlich Abstimmungsgespräche und ein fundierter Informationsaustausch statt. Bei offenen Fragen aus der Verwaltung werden umgehend die notwendigen Antworten geliefert, um Gremiensitzungen entsprechend vorzubereiten und den Mandatsträgern der Stadt hilfreiche Stellungnahmen oder sonstige Hinweise zur Verfügung zu stellen. Diese Abstimmungen und Gespräche bedürfen keiner formalen Ausübung von Gesellschafterrechten, da eine gute Zusammenarbeit zwischen der Stadt und ihren Beteiligungen selbstverständlich sein sollte. Als außergesetzliche Grundlage ist der Public Corporate Governance Kodex der Stadt zu nennen, der ausdrücklich eine vertrauensbasierte und effiziente Zusammenarbeit zugrunde gelegt. Eine formale, gesellschaftsrechtliche Weisung ist demnach als „ultima ratio“ nur in Ausnahmefällen vonnöten. Aus Sicht des Beteiligungsmanagements gab es einen Austausch zum Ankaufsrecht und der Hinweis, dass die Stadt Bonn, vertreten durch den Oberbürgermeister, auf Grundlage der Bewertung des Beteiligungsmanagements dieses nicht ausüben wolle, reicht üblicherweise alsSeite 10 von 17 Seite 10Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Abstimmungsgrundlage aus. Aufgrund der knappen Vorbereitungszeit hätte eine formale gesellschaftsrechtliche Weisung per Ratsbeschluss nicht mehr eingeholt werden können. Der Oberbürgermeister hat ausschließlich der Meinung des Fachamtes den Rücken gestärkt. In das Verfahren vor dem 12.12.2025 bzw. in die engere Kommunikation mit den SWB war er nicht eingebunden. · Welche Gespräche/Abstimmungen haben zwischen Mitarbeitenden der Bonner Verwaltung, dem Rhein-Sieg-Kreis, der Stadt Sankt Augustin oder dem Kaufinteressenten Univers stattgefunden? Was waren die Ergebnisse? S.o. Auf Ebene des Co-Dezernates erfolgte der übliche Informationsaustausch mit dem Rhein-Sieg-Kreis als zweitgrößten Gesellschafter im Vorfeld von Gremiensitzungen. Darüber hinaus wurden keine weiteren Gespräche geführt. · Waren alle Aufsichtsratsmitglieder des AR-Flugplatz Hangelar, die die Stadt Bonn vertreten, jederzeit durch die Verwaltung gleichermaßen informiert? Wenn nein, basierend auf welcher Veranlassung? Alle Aufsichtsratsmitglieder erhielten die Einladungsunterlagen zur Sondersitzung wie formal vorgeschrieben durch die Geschäftsführung der Flugplatz Hangelar GmbH. Die Namen der vom Rat der Stadt Bonn neu entsandten Aufsichtsratsmitglieder wurden der Geschäftsführung der Flugplatz Hangelar GmbH am 11.12.2025 mitgeteilt. Stellungnahmen werden an alle Aufsichtsratsmitglieder versandt, die vom Rat der Stadt Bonn entsandt werden. Versehentlich hat das Beteiligungsmanagement einem ordentlichen Aufsichtsratsmitglied und einem stellvertretenden Aufsichtsratsmitglied den sog. Fragenkatalog vor der Sitzung am 12.12.2025 gesandt, anstatt das zweite ordentliche Aufsichtsratsmitglied anzuschreiben. 4. Einbindung und Bewertung durch das Beteiligungsmanagement (01- 4) · Welche Empfehlung (Inhalt, Zeitpunkt) der Beteiligungsverwaltung hat dazu geführt, dass der Oberbürgermeister sich zum Einschreiten mit Blick auf das Abstimmungsverhalten der SWB veranlasst sah? OderSeite 11 von 17 Seite 11Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) gab es einen anderen Grund für das Einschreiten des Oberbürgermeisters? Mit der Einladung zur außerordentlichen Sitzung der Flugplatz Hangelar GmbH am 01.12.2025, per E-Mail zugestellt am 28.11.2025, wurde dem Beteiligungsmanagement der Sachverhalt bekannt. Nach Sichtung und ersten internen Überlegungen gab es einen regelmäßigen Austausch mit dem Co- Dezernenten. Insbesondere zur Kurzfristigkeit der Sitzung gab es – auch von anderen Aufsichtsratsmitgliedern – Kritik. Das Beteiligungsmanagement konnte in der kurzen Zeit keine Prüfung vornehmen, vor allem da schnell deutlich wurde, dass Informationen zur Beschlussreife des Grundstücksgeschäftes fehlten. Eine Bewertung war nicht möglich und die Durchführung der Sitzung in Frage gestellt. Da dies wohl auch von anderen so gesehen wurde, fehlte es mangels vollständiger Teilnehmerzahl an der Beschlussfähigkeit und die Sitzung wurde vertagt. Zugesagte weitere Prüfungen bzw. Unterlagen durch Gutachter oä seitens der Geschäftsführung des Flugplatzes Hangelar GmbH wurden nicht eingereicht. Da sich die Bewertung des Beteiligungsmanagements bis zur Sondersitzung am 12.12.2025 nicht änderte, wurde dies zur Kenntnis den Stadtwerken mitgeteilt. Eine Abstimmung und ein Austausch zu gemeinsamen Themen ist üblich, dazu gehört, dass die Auffassung der Verwaltungsspitze mitgeteilt wird, um als Konzern ein einheitliches Abstimmungsverhalten zu erwirken. Ein aktives „Eingreifen“ des Oberbürgermeisters durch vor-Ort-Termine, Korrespondenz oder Gespräche mit Dritten hat es nicht gegeben. Angefragt war lediglich seine „Rückendeckung“ für das grundsätzliche Agieren auf Basis der Einschätzung des Beteiligungsmanagements. · Wie wurden die wirtschaftlichen Risiken und Chancen für die Nutzung des sogenannten Ankaufsrechts eingeschätzt und unter welchen Bedingungen konnten diese Chancen und Risiken eintreten? Es gab und es gibt bis heute keine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, einen business case oä. Auf dieser Grundlage kann das Beteiligungsmanagement grundsätzlich keine solide Bewertung abgeben. Kein Privater und kein Unternehmen würde aufSeite 12 von 17 Seite 12Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) dieser Informationsbasis ein Grundstück kaufen. Eine weitere ausschlaggebende rechtliche Frage, die Risiken bargen, war insbesondere, auf was sich das Ankaufsrecht bezieht. Das Beteiligungsmanagement wollte jedoch eine rechtliche Klärung, da die auf betreffendem Grundstück befindliche Flugzeugwerft als sog. Wesentlicher Bestandteil des Grundstücks angesehen und somit nur zusammen mit dem Grundstück erworben werden könnte. Somit müsste bei einer Kalkulation auch der Preis der Werft mit einbezogen werden. Weiterhin hätte Einblick in den Pachtvertrag der B. GbR mit der Flughafenwerft GmbH genommen werden müssen, um Rechte und Pflichten, die mit Grundstücksübertragung auf den neuen Eigentümer übergehen, vor einem Beschluss dem Aufsichtsrat zur Kenntnis gegeben werden konnten. So hat sich durch ein Schreiben der B. GbR im Nachhinein bestätigt, dass durch den Pachtvertrag, der durch den neuen Grundstückseigentümer übernommen wird, weitere Kosten durch Renovierungsbedarf ergeben. Des Weiteren sind nicht bezifferbare Erschließungskosten zu erwähnen gewesen, die auf den neuen Grundstückseigentümer übergehen könnten. Welche weiteren Kosten dadurch der Flugplatz Hangelar GmbH entstehen könnten, wurde nicht thematisiert. Es blieb auch die Frage offen, ob bei einem „Rücktritt“ vom Ankaufsrecht ein Schadensersatz zu zahlen sei. Dies wurde bis zur Beschlussfassung nicht geprüft. Es wurde auch nicht geprüft, ob der Satzungszweck der Flugplatz Hangelar GmbH einen An- und Verkauf von Immobilien deckt. Kommunalrechtlich betrachtet haben Kommunale Unternehmen einen öffentlichen Zweck zu erfüllen, der in der Satzung verankert ist. Dies wird bei jeder Unternehmensgründung von der Bezirksregierung überprüft. Unerwähnt blieb auch, ob im Fall eines Weiterverkaufs eine Besteuerung eines etwaigen Gewinns anfallen könnte.Seite 13 von 17 Seite 13Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Auch hier fehlte jegliche Wirtschaftlichkeitsbetrachtung oder ein business case. Weiterhin sieht auch der Zweck der Gesellschaft keine Vermietung von Büroräumlichkeiten vor und hätte geprüft werden müssen. Dieses Szenario widerspräche auch der eigenen Grunddienstbarkeit, die für den Flugplatz im Grundbuch eingetragen wurde. Hier wurde das Argument, die Werft müsse weiterbetrieben werden und dieses Ziel sei durch einen fremden Investor gefährdet ad absurdum geführt. § 3 der Satzung lautet: „Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Flugsports durch die Bereitstellung des Flugplatzes in Sankt Augustin“. Abschließend wäre aus Sicht des Beteiligungsmanagements von der Geschäftsführung noch zu prüfen, ob die Ausübung des Ankaufsrechts notariell zu erfolgen hatte, was nach derzeitigem Kenntnisstand nicht der Fall war. Wenn ein Ankaufsrecht in Form eines „einseitigen Vertragsangebotes des Grundstückseigentümers“ erfolgt, wäre die Konsequenz, dass die Ausübung desselbigen der notariellen Beurkundung bedarf. Ein Ankaufsrecht in Form eines Vertragsangebotes kann nur durch beurkundungspflichte Annahme ausgeübt werden. · Auf welcher Datenbasis, Recherchen, Gesprächen oder sonstigen Erkenntnissen begründet sich eine mögliche Empfehlung des Beteiligungsmanagements über das Grundstück? Das Beteiligungsmanagement setzte sich nach Sichtung der zur Verfügung gestellten Unterlagen mit grundsätzlichen wirtschaftlichen Fragen und rechtlichen Voraussetzungen – wie üblich – auseinander. Arbeitsgrundlage und Basis für die Tätigkeit des Beteiligungsmanagements sind Recht und Gesetz. Es werden kommunalrechtliche- sowie gesellschaftsrechtliche Vorschriften und ggf. Europäisches Beihilferecht geprüft. Weiterhin werden auch die Beteiligungsspezifischen Rechtsgrundlagen, wie Satzung und mögliche Geschäftsordnungen gesichtet, um eine Bewertung verschiedenster Themen erstellen zu können. Weitere wichtige Unternehmensunterlagen sind Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse. Im Dezember 2025 lag noch kein Entwurf für die Wirtschaftsplanung 2026 sowie die Mittelfristplanung ab 2027ff vor, so dass die Auswirkungen des Grundstückgeschäfts noch gar nicht dargestellt wurden.Seite 14 von 17 Seite 14Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) · Wie genau war das sogenannte Ankaufsrecht in den Verträgen ausgestaltet? · Führte die Ausgestaltung des sogenannten Ankaufsrechtes in diesem Vertrag zu einem Ausschluss aller wesentlichen Risiken, die von der Beteiligungsverwaltung angeführt wurden? Nein. Ein Ausschluss der vorhandenen Risiken hätte erfolgen können, wenn alle Informationen und Antworten auf bestehende Fragen zeitnah nach Kenntnisnahme der Verkaufsabsicht durch die B GbR. an den Aufsichtsrat und die Gesellschaftervertreter vermittelt worden wären. Es hätten Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen zeitnah in Auftrag gegeben, rechtliche Fragen vor der Aufsichtsratssitzung am 12.12.2025 geklärt und - falls nicht geschehen – unverzüglich Gespräche mit der B GbR. geführt werden müssen, um alle Unklarheiten, Kostenrisiken und sonstige Informationen zum Grundstück und der Werft erfahren zu können und um einen beschlussreifen Vorschlag an den Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung vorlegen zu können. 5. Vorgehen nach dem 12.12.2025 · Welche Überlegungen und Handlungen gingen vom Büro des Oberbürgermeisters aus, nachdem die Weisung aus dem Oberbürgermeister-Büro in der Aufsichtsratssitzung und Gesellschafterversammlung am 12.12. nicht umgesetzt wurde? Gab es in der Folge Abstimmungen mit den weiteren Gesellschaftern und wenn ja mit welcher Zielsetzung? Im Anschluss zur Aufsichtsratssitzung gab es einen Austausch auf Ebene des Co-Dezernenten und dem Landrat des Rhein-Sieg-Kreises, ob der Beschluss in Frage gestellt werden könne. Schlussendlich wollte man dies intern zusammenSeite 15 von 17 Seite 15Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) mit dem Geschäftsführer der SWB erörtern. Es wurde kurzfristig vom Beteiligungsmanagement geprüft, ob das Abstimmungsverhalten des Vertreters der SWB in der Gesellschafterversammlung der Flugplatz Hangelar GmbH wirksam war. Dies wurde im Ergebnis bestätigt. Die nach außen abgegebene Erklärung ist unabhängig vom Innenrechtsverhältnis rechtswirksam. Der Oberbürgermeister hatte nach seinem Verständnis - und nach Auffassung der SWB - zudem nie eine formale „kommunalrechtliche“ „Weisung“ erteilt, wie seiner E-Mail vom Tage der Beschlussfassung am 12.12.2025 an den Co- Dezernenten zu entnehmen ist. Die Angelegenheit sollte im Weiteren geklärt werden. 6. Allgemein · Wie häufig und in welchen Fällen kam es in den vergangenen 10 Jahren vor, dass das Beteiligungsmanagement empfahl, einen Beschlusspunkt aus einer Beteiligungsgesellschaft der Stadt abzulehnen? Von Seiten des Beteiligungsmanagements werden keine Statistiken hinsichtlich der Fragestellung geführt. Die Aufgaben des Beteiligungsmanagements beinhalten, vorgelegte Entwürfe von Tagesordnungen, Beschlussvorlagen, Sachverhaltsbeschreibungen und Unterlagen/Anlagen zu beurteilen, mit dem Ziel, gute Beratungen zu erreichen. Somit gehört es zur gewöhnlichen Tätigkeit des Beteiligungsmanagements, diese Bestandteile durchzusehen und ggf. Nachbesserungen und Präzisierungen zu veranlassen, weitere Unterlagen einzufordern bis hin zu der Empfehlung, Tagesordnungspunkte von der Beschlussebene auf die Mitteilungsebene, oder auch umgekehrt in die Beschlussebene zu heben oder zu vertagen. Ziel ist es also innerhalb der gegebenen Einladungsfristen den Versand von beratungs- und beschlussfähigen Einladungsunterlagen zu gewährleisten sowie Tischvorlagen und adhoc Berichterstattungen im Aufsichtsrat zu vermeiden, um so die beste Vorbereitung von Gremiensitzungen zu erreichen. Darauf fußend können seitens des Beteiligungsmanagements Stellungnahmen und Beschlussempfehlungen zu den Tagesordnungspunkten erfolgen. Auch verbleibende Fragestellungen, deren Antwort für die Beschlussfassung der Gremienmitglieder selbst oder eine Diskussion über eine Beschlussfassung entscheidend und zielführend sind, können in der Stellungnahme angesprochen werden, um den Aufsichtsratsmitgliedern eine Art Arbeitsunterlage für die Sitzungen mitzugeben.Seite 16 von 17 Seite 16Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) In der hiesigen Angelegenheit betr. die Flugplatz Hangelar GmbH ist die Besonderheit, dass aufgrund der Kurzfristigkeit der eingebrachten Thematik keine übliche Stellungnahme verfasst werden konnte und auch keine eingehende Prüfung möglich war, da Unterlagen fehlten und zahlreiche offene Fragen bestanden. Insofern ist in diesem Fall ein Vergleich mit dem üblichen Verfahren nicht möglich. Anlage/n KeineSeite 17 von 17
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:14 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de