260081 · Beschlussvorlage
Beschluss zur Aufstellung sowie zur Veröffentlichung zum Zwecke der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“, Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Pützchen/Bechlinghoven
Kerndaten
- Nummer
- 260081
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 19.02.2026
- Letzte Änderung
- 25.10.2026
Orte
- Holtorfer Straße Hauptort
- Am Ennertbad
- Pützchen
- Bechlinghoven
- Beuel
- Bonn
- Ennert
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Anhörung
- Sitzung des Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz Empfehlung
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 260081 Der Oberbürgermeister Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Beschluss zur Aufstellung sowie zur Veröffentlichung zum Zwecke der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“, Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Pützchen/Bechlinghoven Beratungsfolge Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz 24.03.2026 Empfehlung Bezirksvertretung Beuel 29.04.2026 Anhörung Rat 07.05.2026 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Der Bebauungsplan Nr. 8123-1 der Bundesstadt Bonn im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Pützchen/Bechlinghoven, zwischen der Holtorfer Straße, der Trasse der ehemaligen Beueler Industriebahn, der Bundesautobahn A 59, der Straße Am Ennertbad und dem Grundstück des Ennertbads ist gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB aufzuheben. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß 13a BauGB aufgehoben. 2. Der Bebauungsplan Nr. 8123-1 ist zum Zwecke seiner Aufhebung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB einschließlich seiner Begründung im Internet zu veröffentlichen und zusätzlich öffentlich auszulegen. Begründung Plangebiet und bestehendes Planungsrecht Im Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn ist das Plangebiet als Wohn- fläche sowie Grünfläche mit der Zweckbestimmung Freibad (im Bereich des Ennertbads) bzw. ohne besondere Zweckbestimmung (im Bereich der A 59) ausgewiesen. Direkt südlich an den Bebauungsplan grenzt das Naturschutzge- biet Ennert an. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8123-1 der Bundesstadt Bonn mit Rechtskraft vom 21. März 1975 umfasst einen Bereich im Stadtbezirk Beu- el, Ortsteil Pützchen/Bechlinghoven, zwischen der Holtorfer Straße, der Trasse der ehemaligen Beueler Industriebahn, der Bundesautobahn A 59, der Straße Am Ennertbad sowie das Grundstück des Ennertbads. Das ca. 11,4 ha große Gebiet ist in drei verschiedene Nutzungsbereiche unterteilt. Die im Bebauungs- plan ausgewiesenen Wohnflächen sind nahezu vollständig bebaut. Im WestenSeite 1 von 14 Seite 2 des rechtskräftigen B-Plans ist eine Fläche für die landwirtschaftliche Nutzung, im Zentrum Flächen für Reine Wohngebiete (WR) und im Osten eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Freibad ausgewiesen. Zusätzlich sind öffentlichen Verkehrsflächen festgesetzt. Für den Bereich des WR ist eine ein- bis zweigeschossige Bebauung mit einer Grundflächenzahl von 0,2 bis 0,3 und einer Geschossflächenzahl von 0,3 bis 0,6 zulässig. Im Bereich der WR sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit einer Dachneigung von 25° bis 28 bzw. 30° vorgesehen. Des Weiteren trifft der Bebauungsplan Festsetzungen zur äußeren Gestaltung von Gebäuden sowie zur Zulässigkeit von Garagen und Stellplät- zen. Im östlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans sind zudem textliche Festsetzungen zum Lärmschutz getroffen worden. Demnach darf das Freibad keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigen für das benachbarte Wohngebiet verursachen. Abschließend trifft der Bebauungsplan eine unbestimmte Festset- zung zur Definition der Geländeoberfläche. Anlass und Ziele der Aufhebung Die Bezirksvertretung Beuel beschloss in ihrer Sitzung am 29. Januar 2025 nach vorheriger Beratung des Sportausschusses die Errichtung eines Kombi- bades am Standort des derzeitigen Ennertbades. Geplant ist ein neuer Baukör- per mit Umkleiden, Sanitärräumen und mehreren Schwimmbecken sowie die Erhaltung der vier bereits vorhandenen Freibadbecken und deren Freianlagen (DS-Nr. 241625). Die Errichtung des neuen Hallenbaukörpers für das Kombi- bad soll entsprechend dem beschlossenen Plankonzept und der Machbarkeits- studie an der Stelle der bereits heute vorhandenen Bestandsbebauung, d.h. westlich der Schwimmbecken erfolgen. Das geplante Vorhaben ist nach heutigem Planungsrecht jedoch nicht realisier- bar, da Hallenbäder nicht auf Flächen zulässig sind, für die in Bebauungsplä- nen keine überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt wurden. Dementspre- chend wäre zur Realisierung des Kombibades eine Änderung des Planungs- rechts notwendig. Jedoch verstößt die zuvor genannte Festsetzung zur Geländeoberfläche gegen das Bestimmtheitsgebot. Im Bebauungsplan Nr. 8123-1 wird die Geländeober- fläche als die gewachsene Geländehöhe festgesetzt. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans müssen den aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Geboten der Bestimmtheit und Normenklarheit entsprechen. Der Bezug auf das gewachsene Gelände reicht zur Bestimmung eines unteren Be- zugspunkts nach § 18 Abs. 1 Baunutzungsverordnung nicht aus, wenn das natürliche Gelände, wie es im Plangebiet der Fall ist, auf mehreren Grundstü- cken und auch innerhalb der Baufenster selbst erhebliche Höhenunterschiede von über einem Meter aufweist (OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 2017 – 7 D 71/15.NE). Da aus der Begründung des Bebauungsplans nicht ersichtlich ist, ob die Stadt den Bebauungsplan auch ohne diese fehlerhafte Festsetzung be- schlossen hätte, führt dies entsprechend der v. g. Rechtsprechung des OVG zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes. Die Unwirksamkeit eines fehlerhaften Bebauungsplans ist im Allgemeinen nicht offenkundig und solange der Bebauungsplan nicht in einem nach Baugesetz- buch gesetzlich vorgeschriebenem Verfahren oder in einem Normenkontrollver- fahren vor dem Oberverwaltungsgericht förmlich aufgehoben oder durch einen rechtmäßigen Bebauungsplan ersetzt wurde, erzeugt er den Schein der Rechtsgeltung. Dementsprechend sind Bebauungspläne aufgrund einer ge-Seite 2 von 14 Seite 3 richtlich festgestellten Unwirksamkeit aufzuheben. Zukünftige Bauvorhaben im Geltungsbereich können gemäß den Bestimmungen des § 34 BauGB (Vorha- ben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) ausreichend beurteilt werden. Planverfahren Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a BauGB als Maßnahme der Innenent- wicklung im beschleunigten Verfahren aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens sind gegeben, da auch nach Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8123-1 und unter Berücksichtigung der geringfügigen Nachverdichtungspotentiale zukünftig im Plangebiet die gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB maximal zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO nicht erreicht wird. Auf die frühzeitige Unterrichtung der Öffent- lichkeit und die Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 13 Abs. 2 BauGB abgesehen. Die Öffentlichkeit hat im Rahmen der Veröffentlichung zum Zweck der Aufhebung des Bebauungsplanes umfassend Gelegenheit, sich über die Aufhebung zu informieren und sich hierzu zu äußern. Städtebauliche Auswirkungen Durch die Aufhebung des Bebauungsplans sind zukünftige Vorhaben im bishe- rigen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8123-1 nach § 34 BauGB zu beurteilen. Diese Norm steuert die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Ein Vorhaben ist demnach zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Um- gebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Durch ein Vorhaben darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden, weiterhin müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. Eine erste planungsrechtliche Beurteilung des Entwurfs für das neue Ennertbad hat ergeben, dass dieses Vorhaben sich grundsätzlich in die Eigenart der nähe- ren Umgebung einfügt. Dementsprechend wird die charakteristische Struktur des Gebiets auch nach der Aufhebung des Bebauungsplans erhalten bleiben. Anzeichen einer wesentlichen Umweltrelevanz für die Schutzgüter Mensch, Tiere, und Pflanzen sowie Landschaft, Boden, Wasser, Klima und Kultur- bzw. Sachgüter sind im Hinblick auf die Aufhebung des Bebauungsplans nicht er- kennbar. Da die bauliche Entwicklung des Plangebiets so weit abgeschlossen ist, dass nur wenige Grundstücke noch nicht bebaut sind, stünde der mit einer Neuauf- stellung nach heutigen Maßstäben verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu den erzielbaren städtebaulichen Steuerungseffek- ten. Deshalb empfiehlt die Verwaltung die ersatzlose Aufhebung des Bebau- ungsplans. Anlage/n 1 Übersichtsplan (öffentlich) 2 Begründung (öffentlich) 3 Bebauungsplan Nr. 8123-1 (öffentlich)Seite 3 von 14 Bebauungsplan Nr. 8123-1 - Aufhebung Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplans Stadtbezirk Beuel Ortsteil Pützchen / Bechlinghoven Maßstab 1: 5000 Datum: 18.09.2025 150 m 300 mSeite 4 von 14 Bundesstadt Bonn Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8123-1 Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Pützchen/Bechlinghoven BegründungSeite 5 von 14 Inhalt 1 Allgemeine Vorgaben ........................................................................................... 1 1.1 Plangebiet .............................................................................................................. 1 1.2 Vorhandenes Planungsrecht .................................................................................. 1 1.3 Anlass der Aufhebung ............................................................................................ 1 1.4 Planungsablauf / Planverfahren ............................................................................. 2 2 Ziele und Zwecke der Aufhebung ........................................................................ 3 3 Auswirkungen der Planung .................................................................................. 3 3.1 Städtebauliche Auswirkungen ................................................................................ 3 3.2 Umweltauswirkungen ............................................................................................. 4 3.3 Kosten und Finanzierung ....................................................................................... 6Seite 6 von 14 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“ – Begründung 1 1 Allgemeine Vorgaben 1.1 Plangebiet Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“ mit Rechtskraft vom 21. März 1975 liegt im Stadtbezirk Beuel im Ortsteil Pützchen/Bechlinghoven und umfasst Flurstücke der Gemarkung Beuel, Flur 56, 57, 58 und 62. Das rund 11,4 ha große Plangebiet wird durch die Bundesautobahn A 59 im Westen, die Straße Am Ennertbad im Süden und Südwesten, sowie durch die Holtorfer Straße, die Trasse der ehemaligen Beueler Industrie- bahn im Norden und Nordwesten und durch das Grundstück des Ennertbads im Osten abge- grenzt. Im westlichen Bereich des Plangebietes ist hauptsächlich Wohnbebauung vorhanden. Der Be- stand dort ist vorwiegend durch zweigeschossige freistehende Einzel- und Mehrfamilienhaus- bebauung geprägt. Entlang der A 59 und im nordwestlichen Teilbereich existieren unbebaute, landwirtschaftlich genutzte Freiflächen. Im östlichen Bereich ist das Ennertbad samt seinen Freianlagen vorhanden. Nördlich des En- nertbads grenzt weitere Wohnbebauung in Form von Einzel- und Reihenhausbebauung an. Das Plangebiet befindet sich an der Grenze des Naturschutzgebiets Siebengebirge im Süden und dem Zentrum des Beueler Ortsteils Pützchen/Bechlinghoven weiter nördlich. 1.2 Vorhandenes Planungsrecht Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den Geltungsbereich des Bebauungs- plans als Wohnbaufläche, Grünfläche mit der Zweckbestimmung Freibad, sowie Grünfläche ohne besondere Zweckbestimmung dar. Der Bebauungsplan Nr. 8123-1 setzt im westlichen Teil größtenteils ein Reines Wohngebiet (WR) und öffentliche Verkehrsflächen fest. Die Grundflächenzahl (GRZ) wird hauptsächlich mit 0,2 und 0,3 festgelegt, die Geschossflächenzahl (GFZ) in einem Bereich von 0,3 bis 0,6. Im WR sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit Satteldächern und einer Dachneigung von 25- 28° bzw. 30° zulässig. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in Form von Baugren- zen ausgewiesen. Die Zahl der Vollgeschosse ist auf maximal zwei beschränkt. Im westlichen Teil sind darüber hinaus Flächen für die Landwirtschaft, eine Fläche für eine Trafostation und Flächen für Gleisanlagen der ehemaligen Beueler Industriebahn festgesetzt. Für den östlichen Teil des Bebauungsplans wird eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbe- stimmung Freibad festgesetzt. Zusätzlich wird für diesen Bereich festgesetzt, dass bei der Planung und dem Bau des Ennertbads geeignete Maßnahmen zu treffen sind, um unzumut- bare Lärmbeeinträchtigungen in den angrenzenden Wohngebieten zu vermeiden. Des Weiteren enthält der Bebauungsplan Festsetzungen zur äußeren Gestaltung der bauli- chen Anlagen, zur festgesetzten Geländeoberfläche sowie zur Zulässigkeit von Garagen und Stellplätzen. 1.3 Anlass der Aufhebung Die Bezirksvertretung Beuel beschloss in ihrer Sitzung am 29. Januar 2025 die Errichtung eines Kombibades am Standort des heutigen Ennertbades. Geplant ist ein neuer BaukörperSeite 7 von 14 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“ – Begründung 2 mit Umkleiden, Sanitärräumen und mehreren Hallenschwimmbecken sowie die Erhaltung der vier bereits vorhandenen Freibadbecken und deren Freianlagen. Da das geplante Hallenbad den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes widerspricht, wäre dementspre- chend eine Änderung des aktuellen Planungsrechts notwendig. Jedoch besitzt der Bebauungsplan Nr. 8123-1 eine unbestimmte Festsetzung zur festgelegten Geländeoberfläche. Der Bezug auf das gewachsene Gelände reicht zur Bestimmung eines unteren Bezugspunkts nach § 18 Abs. 1 BauNVO nicht aus, wenn das natürliche Gelände auf den einzelnen Grundstücken und auch innerhalb der Baufenster erhebliche Höhenunter- schiede von über einem Meter aufweist (OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 2017 – 7 D 71/15.NE). Dies ist im Plangebiet auf mehreren Grundstücken der Fall. Da aus der Begrün- dung des Bebauungsplans nicht ersichtlich ist, ob die Stadt den Bebauungsplan auch ohne diese fehlerhafte Festsetzung beschlossen hätte, führt die Unwirksamkeit der Festsetzung zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes. Die Unwirksamkeit eines fehlerhaften Bebauungsplanes ist im Allgemeinen nicht offenkundig und solange der Bebauungsplan nicht in einem nach Baugesetzbuch gesetzlich vorgeschrie- benem Verfahren oder in einem Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht förmlich aufgehoben oder durch einen rechtmäßigen Bebauungsplan ersetzt wurde, erzeugt er den Schein der Rechtsgeltung. Dementsprechend sind Bebauungspläne aufgrund einer ge- richtlich festgestellten Unwirksamkeit aufzuheben oder neu aufzustellen. Da die bauliche Entwicklung des Plangebiets so weit abgeschlossen ist, dass nur wenige Grundstücke noch nicht bebaut sind, stünde der mit einer Neuaufstellung nach heutigen Maß- stäben verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu den erziel- baren städtebaulichen Steuerungseffekten. Daher wird der Bebauungsplan Nr. 8123-1 ersatz- los aufgehoben, um ihm den noch formal anhaftenden Rechtsschein seiner Geltung zu neh- men. 1.4 Planungsablauf / Planverfahren Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a BauGB für Maßnahmen der Innenentwicklung im be- schleunigten Verfahren aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Durchführung des beschleu- nigten Verfahrens sind gegeben, da auch nach Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8123-1 und unter Berücksichtigung der geringfügigen Nachverdichtungspotentiale zukünftig im Plan- gebiet die gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB maximal zulässige Grundfläche von weniger als 20.000 m² nicht erreicht wird. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprü- fung liegt somit nicht vor. Zudem liegt das Plangebiet nicht im relevanten Abstand eines Stör- fallbetriebes und es liegen keine Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen vorhandener FFH- bzw. Vogelschutzgebiete vor. Ein Umweltbericht gemäß § 2a Nr. 2 BauGB ist im beschleunigten Verfahren nicht erforderlich. Eingriffe in Natur und Landschaft, die aufgrund der Aufhebung des Bebauungsplans zu erwar- ten sind, gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Dennoch sind die wesentlichen Umwelt- und Naturschutzbelange im Rahmen der vorliegenden Planung zu be- rücksichtigen.Seite 8 von 14 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“ – Begründung 3 2 Ziele und Zwecke der Aufhebung Die Nichtigkeit eines fehlerhaften Bebauungsplans ist im Allgemeinen nicht offenkundig und solange der Bebauungsplan nicht in einem nach Baugesetzbuch gesetzlich vorgeschriebenem Verfahren oder in einem Normenkontrollverfahren förmlich aufgehoben wurde, erzeugt er nach gängiger Rechtsprechung den Schein der Rechtsgeltung. Dementsprechend ist der Bebau- ungsplan aufgrund seiner gerichtlich festgestellten Unwirksamkeit aufzuheben. Da die Grund- stücke im Plangebiet nahezu vollständig bebaut sind, hat der Bebauungsplan nunmehr seine Steuerungsfunktion für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung verloren. Weitere bauliche Entwicklungen im Plangebiet können nach der Aufhebung des Bebauungs- plans gemäß den Bestimmungen des § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) ausreichend beurteilt werden. 3 Auswirkungen der Planung 3.1 Städtebauliche Auswirkungen Durch eine Aufhebung des Bebauungsplans sind Vorhaben im Geltungsbereich des Bebau- ungsplans künftig nach § 34 BauGB zu beurteilen. Diese Norm steuert die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Ein Vorhaben ist zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücks- fläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Er- schließung gesichert ist. Das Ortsbild darf durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden, weiterhin müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt blei- ben. Der gesamte Bereich des Plangebiets ist aufgrund seiner fast vollständigen Bebauung und Nutzung in seinem Charakter derart bestimmt, dass nach einer Aufhebung des Bebauungs- plans die weitere bauliche Entwicklung nach § 34 BauGB unter Anpassung an die Eigenart der näheren Umgebung ausreichend gesteuert werden kann. Grundsätzlich sind einzelne Nachverdichtungspotentiale im Plangebiet erkennbar, die jedoch insgesamt nur in einem mar- ginalen Umfang realistisch erscheinen, sodass es zu keinen großen Veränderungen im Plan- gebiet kommen wird (bspw. Verkehrsbelastung). Dementsprechend wird die charakteristische Struktur des Gebiets auch nach der Aufhebung des Bebauungsplanes im Wesentlichen erhal- ten bleiben. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des § 34 Abs. 3a und 3b BauGB. Danach kann zwar vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung auch in mehreren, vergleichbaren Fällen zugunsten des Wohnungsbaus abgewichen werden, wenn das Vorha- ben auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Dies gilt im Falle des § 34 Abs. 3a BauGB jedoch nicht für die erstmalige Errichtung von Gebäuden und auch nicht dann, wenn die Abweichung städtebaulich nicht vertretbar ist; die Anwendung des § 34 Abs. 3b BauGB kann nur mit Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36a BauGB erfolgen.Seite 9 von 14 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“ – Begründung 4 3.2 Umweltauswirkungen Schutzgut Mensch Aufgrund der Nachverdichtungspotenziale ist grundsätzlich mit Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Mensch bspw. durch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen zu rechnen. Da diese Po- tenziale jedoch nur im geringen Umfang vorhanden sind, können wesentliche zusätzliche Lärmbelastungen ausgeschlossen werden. Des Weiteren sind bei etwaigen Nachverdichtun- gen unter Berücksichtigung der nach Landesbauordnung NRW erforderlichen Abstände keine Beeinträchtigungen zwischen Alt- und Neubebauung zu erwarten. Die Belichtung und Belüf- tung der Nachbarbebauung sowie der Brandschutz können so im ausreichenden Umfang ge- währleistet werden. Schutzgut Flora und Fauna Das Plangebiet weist neben siedlungstypischen Gärten mit Rasen, Hecken und Baumbestand bereits umfangreiche Versiegelungen durch Bestandsgebäude, Garagen und Nebenanlagen auf. Die im Bebauungsplan festgesetzte Fläche für die Landwirtschaft grenzt an die Bahntrasse und nördlich davon an weitere landwirtschaftliche Flächen an. Sie befindet sich zum größten Teil im Eigentum der Bundesstadt Bonn sowie zum Teilen in der Nähe der A 59. Eine Bebauung der Grünfläche ist daher nur mit Zustimmung des Stadtrates bzw. des Fern- straßen-Bundesamtes möglich. Im Zuge des Rahmenplans zur Neuordnung der Bonner Bä- derlandschaft wurde für das neue Ennertbad eine Artenschutzprüfung Stufe 1 (ASP I) erstellt1. Die ASP I kommt zu dem Ergebnis, dass das geplante Kombibad keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 BNatschG auslöst, wenn die im Gutachten erwähnten Vermei- dungsmaßnahmen zur Beleuchtung, Bauzeitenregelung/Gehölzfällung sowie Vermeidung von Vogelschlag umgesetzt werden. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zum Neubau des Ennertbads wird eine vertie- fende Artenschutzprüfung der Stufe 2 durchgeführt, in der die artenschutzrechtlichen Belange nochmals in vertiefender Form überprüft werden, vor allem im Hinblick auf den Abriss der Be- standsgebäude und die Thematik der Beeinträchtigungen durch Licht, Glas und Lärm. Schutzgut Landschaft Das Plangebiet befindet sich innerhalb bestehender bebauter Ortsteile (Innenbereich). Natura 2000-Gebiete oder Naturschutzgebiete sind nicht betroffen. Direkt südlich grenzt das Natur- schutzgebiet Siebengebirge, Teilbereich Ennert sowie das FFH-Gebiet Siebengebirge an das Plangebiet an. Des Weiteren grenzen direkt südlich gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG (BT-5208-0049-2014, Nass- und Feuchtgrünland inklusive Brachen; BT-5208- 0048-2014, schutzwürdige und gefährdete Gebüsche und Baumgruppen) sowie eine Bio- topverbundfläche an (VB-K-5208-043, Biotopverbund Siebengebirge). 1 Artenschutzrechtliche Prüfung, Stufe 1 zur vorhabenbezogenen Änderung des B-Plans Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“ – Errichtung eines Hallenbads, Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung, Bonn, Februar 2022Seite 10 von 14 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“ – Begründung 5 Aufgrund der Nähe zum FFH-Gebiet wurde für das neue Ennertbad eine FFH-Verträglichkeits- vorprüfung erstellt2. Die Vorprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass keine erheblichen Beein- trächtigungen der maßgeblichen Bestandteile des FFH-Gebietes zu befürchten sind, wenn die im Gutachten erwähnten Vermeidungsmaßnahmen zur Beleuchtung und Bauzeitenregelung umgesetzt werden. Das schutzwürdige Biotop BK-5208-559 verläuft in Teilen auf der Trasse der ehemaligen Beu- eler Industriebahn durch das Plangebiet. Durch die Aufhebung des Bebauungsplans wird die- ses jedoch nicht beeinträchtigt. Innerhalb des Plangebiets befinden sich keine gesetzlich geschützten Biotope nach § 30 BNatSchG oder Biotopverbundflächen. Schutzgut Boden Das Plangebiet ist bereits bis auf die Freifläche rund um das Ennertbad und die landwirtschaft- lich zu nutzende Fläche im Westen in weiten Teilen versiegelt. Durch die potenzielle Nachver- dichtung einzelner Grundstücke und im Zusammenhang mit der damit einhergehenden Ver- siegelung ist der Verlust von Böden zu erwarten, die dem Naturhaushalt mit all ihren Funktio- nen wie Vegetationsstandort, Lebensraum für Bodenlebewesen, Filtervermögen und Ertrags- fähigkeit vollständig verloren gehen. Der Grad der Neuversiegelung muss sich jedoch an die Eigenart der näheren Umgebung anpassen. Zusätzlich soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden (§ 1a Abs. 2 BauGB). Daher ist hier mit einem weiteren Verlust der natürlichen Bodenfunktionen nur in einem vertretbaren Ausmaß zu rechnen. Schutzgut Wasser Im Plangebiet befinden sich weder natürliche Oberflächengewässer in Form von Teichen oder Fließgewässern noch hochwassergefährdete Bereiche. Das Plangebiet befindet sich zudem außerhalb von Überschwemmungsgebieten und festgesetzten Trinkwasserschutzgebieten. Da nach Aufhebung des Bebauungsplanes bauliche Entwicklungen im Plangebiet nur unter Berücksichtigung der Bestimmungen gemäß § 34 BauGB zulässig sind, sind bei Aufhebung des Bebauungsplanes keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser zu erwar- ten. Schutzgut Klima Nach den Aussagen der Klimaanalysekarte 2023 – Planhinweiskarte befindet sich das ausge- wiesene WR in den Handlungsprioritäten der Kategorien 3 bis 5, sodass klimaökologische Standards, z. B. geringe Versiegelung oder Dachbegrünung, zur baulichen Entwicklung bei allen baulichen Entwicklungen einzuhalten sind. Darüber hinaus sollen über den klimaökolo- gischen Standard hinausgehende, optimierende Maßnahmen umgesetzt werden (z. B. Entsie- gelung, Fassadenbegrünung). Die vorhandenen Freiflächen im Nordwesten des Plangebiets (Landwirtschaftliche Fläche) und um den Bereich des Ennertbades sind als Grün- und Freiflächen mit sehr hohen Schutzbedarf 2 FFH-Verträglichkeitsprüfung Stufe I (FFH-Vorprüfung) zur vorhabenbezogenen Änderung des B- Plans Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“ – Errichtung eines Hallenbads, Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung, Bonn, Februar 2022Seite 11 von 14 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“ – Begründung 6 gekennzeichnet, die für die Kaltluftzufuhr in den Wirkraum oder als Ausgleichsraum zur Hitze- erholung am Tage eine sehr hohe Bedeutung aufweisen und damit unbedingt in ihrer Funktion erhalten bleiben sollten. Bei Eingriffen in die Flächen ist die Erhaltung der jeweiligen stadtkli- matischen Funktion anhand eines mikroklimatischen Gutachtens nachzuweisen. Außerdem läuft ein Kaltluftabfluss über den derzeitigen Standort des Ennertbads in nordwest- liche Richtung, an mehreren Stellen sind bodennahe nächtliche Strömungsfelder verzeichnet. Bei Nachverdichtungen im Plangebiet sollten diese Kaltluftprozesse beachtet und auf eine an- gemessene Gebäudestellung geachtet werden. Allgemein empfiehlt es sich, bei einer Nachverdichtung Maßnahmen zur Reduktion der Wär- mebelastung umzusetzen, um auch künftig gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten. Diese Relevanz ergibt sich insbesondere in Hinblick auf den sich weiter intensivierenden Kli- mawandel und den damit einhergehenden Trend zur weiteren Zunahme der jährlichen Anzahl von Hitzetagen und Tropennächten. Um Hitzestress zu reduzieren, eignen sich beispielsweise Maßnahmen wie die Wahl einer hellen Fassadenfarbe, um die Albedo zu erhöhen oder Was- ser in die Grünflächengestaltung zu integrieren. Nicht überbaute Flächen, die nicht als Wege, Zu- und Ausfahrten, Stellplätze und Nebenanlagen genutzt werden, sollten begrünt und mit Bäumen und Sträuchern bepflanzt werden, um die Aufenthaltsqualität zu steigern und kühle, verschattete Bereiche zu schaffen. Darüber hinaus sollte bei einer Nachverdichtung auf eine effiziente, ressourcenschonende Bauweise geachtet werden, um sowohl Treibhausgasemissionen im Betrieb als auch bei der Herstellung der Gebäude zu minimieren. Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter Im Plangebiet sind keine bekannten Bodendenkmäler oder denkmalgeschützte Gebäude vor- handen. Es ist nicht ersichtlich, dass Kultur- und sonstige Sachgüter durch die Planung betrof- fen werden. 3.3 Kosten und Finanzierung Mit der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8123-1 entstehen der Bundesstadt Bonn keine Kosten. Aufgestellt: Bonn, im Januar 2026 Der Oberbürgermeister Im Auftrag Leiterin des StadtplanungsamtesSeite 12 von 14 Seite 13 von 14 Planänderung siehe Plan Nr. 81 23 - 11Seite 14 von 14
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