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260081 · Beschlussvorlage

Beschluss zur Aufstellung sowie zur Veröffentlichung zum Zwecke der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“, Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Pützchen/Bechlinghoven

Nummer
260081
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
19.02.2026
Letzte Änderung
25.10.2026
  • Holtorfer Straße Straße· Pützchen, Beuel Hauptort
  • Am Ennertbad Straße· Küdinghoven, Beuel
  • Pützchen Ortsteil· Beuel
  • Bechlinghoven Ortsteil· Beuel
  • Beuel Stadtbezirk· Beuel-Mitte
  • Bonn Stadtbezirk
  • Ennert siedlung· Ramersdorf, Beuel
  1. Sitzung des Rates 07.05.2026 Entscheidung federführend
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 29.04.2026 Anhörung
  3. Sitzung des Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz 24.03.2026 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
260081
Der Oberbürgermeister
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Beschluss zur Aufstellung sowie zur
Veröffentlichung zum Zwecke der Aufhebung des
Bebauungsplans Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“,
Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Pützchen/Bechlinghoven
Beratungsfolge
Ausschuss für Planen, Bauen und
Denkmalschutz
24.03.2026 Empfehlung
Bezirksvertretung Beuel 29.04.2026 Anhörung
Rat 07.05.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Der Bebauungsplan Nr. 8123-1 der Bundesstadt Bonn im Stadtbezirk Beuel,
Ortsteil Pützchen/Bechlinghoven, zwischen der Holtorfer Straße, der Trasse der
ehemaligen Beueler Industriebahn, der Bundesautobahn A 59, der Straße Am
Ennertbad und dem Grundstück des Ennertbads ist gemäß § 2 Baugesetzbuch
(BauGB) i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB aufzuheben. Der Bebauungsplan wird im
beschleunigten Verfahren gemäß 13a BauGB aufgehoben.
2. Der Bebauungsplan Nr. 8123-1 ist zum Zwecke seiner Aufhebung gemäß § 3
Abs. 2 BauGB einschließlich seiner Begründung im Internet zu veröffentlichen
und zusätzlich öffentlich auszulegen.
Begründung
Plangebiet und bestehendes Planungsrecht
Im Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn ist das Plangebiet als Wohn-
fläche sowie Grünfläche mit der Zweckbestimmung Freibad (im Bereich des
Ennertbads) bzw. ohne besondere Zweckbestimmung (im Bereich der A 59)
ausgewiesen. Direkt südlich an den Bebauungsplan grenzt das Naturschutzge-
biet Ennert an.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8123-1 der Bundesstadt Bonn
mit Rechtskraft vom 21. März 1975 umfasst einen Bereich im Stadtbezirk Beu-
el, Ortsteil Pützchen/Bechlinghoven, zwischen der Holtorfer Straße, der Trasse
der ehemaligen Beueler Industriebahn, der Bundesautobahn A 59, der Straße
Am Ennertbad sowie das Grundstück des Ennertbads. Das ca. 11,4 ha große
Gebiet ist in drei verschiedene Nutzungsbereiche unterteilt. Die im Bebauungs-
plan ausgewiesenen Wohnflächen sind nahezu vollständig bebaut. Im WestenSeite 1 von 14
Seite 2
des rechtskräftigen B-Plans ist eine Fläche für die landwirtschaftliche Nutzung,
im Zentrum Flächen für Reine Wohngebiete (WR) und im Osten eine öffentliche
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Freibad ausgewiesen. Zusätzlich sind
öffentlichen Verkehrsflächen festgesetzt. Für den Bereich des WR ist eine ein-
bis zweigeschossige Bebauung mit einer Grundflächenzahl von 0,2 bis 0,3 und
einer Geschossflächenzahl von 0,3 bis 0,6 zulässig. Im Bereich der WR sind
nur Einzel- und Doppelhäuser mit einer Dachneigung von 25° bis 28 bzw. 30°
vorgesehen. Des Weiteren trifft der Bebauungsplan Festsetzungen zur äußeren
Gestaltung von Gebäuden sowie zur Zulässigkeit von Garagen und Stellplät-
zen. Im östlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans sind zudem textliche
Festsetzungen zum Lärmschutz getroffen worden. Demnach darf das Freibad
keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigen für das benachbarte Wohngebiet
verursachen. Abschließend trifft der Bebauungsplan eine unbestimmte Festset-
zung zur Definition der Geländeoberfläche.
Anlass und Ziele der Aufhebung
Die Bezirksvertretung Beuel beschloss in ihrer Sitzung am 29. Januar 2025
nach vorheriger Beratung des Sportausschusses die Errichtung eines Kombi-
bades am Standort des derzeitigen Ennertbades. Geplant ist ein neuer Baukör-
per mit Umkleiden, Sanitärräumen und mehreren Schwimmbecken sowie die
Erhaltung der vier bereits vorhandenen Freibadbecken und deren Freianlagen
(DS-Nr. 241625). Die Errichtung des neuen Hallenbaukörpers für das Kombi-
bad soll entsprechend dem beschlossenen Plankonzept und der Machbarkeits-
studie an der Stelle der bereits heute vorhandenen Bestandsbebauung, d.h.
westlich der Schwimmbecken erfolgen.
Das geplante Vorhaben ist nach heutigem Planungsrecht jedoch nicht realisier-
bar, da Hallenbäder nicht auf Flächen zulässig sind, für die in Bebauungsplä-
nen keine überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt wurden. Dementspre-
chend wäre zur Realisierung des Kombibades eine Änderung des Planungs-
rechts notwendig.
Jedoch verstößt die zuvor genannte Festsetzung zur Geländeoberfläche gegen
das Bestimmtheitsgebot. Im Bebauungsplan Nr. 8123-1 wird die Geländeober-
fläche als die gewachsene Geländehöhe festgesetzt. Die Festsetzungen eines
Bebauungsplans müssen den aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG)
abzuleitenden Geboten der Bestimmtheit und Normenklarheit entsprechen. Der
Bezug auf das gewachsene Gelände reicht zur Bestimmung eines unteren Be-
zugspunkts nach § 18 Abs. 1 Baunutzungsverordnung nicht aus, wenn das
natürliche Gelände, wie es im Plangebiet der Fall ist, auf mehreren Grundstü-
cken und auch innerhalb der Baufenster selbst erhebliche Höhenunterschiede
von über einem Meter aufweist (OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 2017 – 7 D
71/15.NE). Da aus der Begründung des Bebauungsplans nicht ersichtlich ist,
ob die Stadt den Bebauungsplan auch ohne diese fehlerhafte Festsetzung be-
schlossen hätte, führt dies entsprechend der v. g. Rechtsprechung des OVG
zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes.
Die Unwirksamkeit eines fehlerhaften Bebauungsplans ist im Allgemeinen nicht
offenkundig und solange der Bebauungsplan nicht in einem nach Baugesetz-
buch gesetzlich vorgeschriebenem Verfahren oder in einem Normenkontrollver-
fahren vor dem Oberverwaltungsgericht förmlich aufgehoben oder durch einen
rechtmäßigen Bebauungsplan ersetzt wurde, erzeugt er den Schein der
Rechtsgeltung. Dementsprechend sind Bebauungspläne aufgrund einer ge-Seite 2 von 14
Seite 3
richtlich festgestellten Unwirksamkeit aufzuheben. Zukünftige Bauvorhaben im
Geltungsbereich können gemäß den Bestimmungen des § 34 BauGB (Vorha-
ben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) ausreichend beurteilt
werden.
Planverfahren
Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a BauGB als Maßnahme der Innenent-
wicklung im beschleunigten Verfahren aufgehoben. Die Voraussetzungen für
die Durchführung des beschleunigten Verfahrens sind gegeben, da auch nach
Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8123-1 und unter Berücksichtigung der
geringfügigen Nachverdichtungspotentiale zukünftig im Plangebiet die gemäß §
13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB maximal zulässige Grundfläche im Sinne des § 19
Abs. 2 BauNVO nicht erreicht wird. Auf die frühzeitige Unterrichtung der Öffent-
lichkeit und die Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 13 Abs. 2
BauGB abgesehen. Die Öffentlichkeit hat im Rahmen der Veröffentlichung zum
Zweck der Aufhebung des Bebauungsplanes umfassend Gelegenheit, sich
über die Aufhebung zu informieren und sich hierzu zu äußern.
Städtebauliche Auswirkungen
Durch die Aufhebung des Bebauungsplans sind zukünftige Vorhaben im bishe-
rigen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8123-1 nach § 34 BauGB zu
beurteilen. Diese Norm steuert die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile. Ein Vorhaben ist demnach zulässig, wenn
es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Um-
gebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Durch ein Vorhaben darf das
Ortsbild nicht beeinträchtigt werden, weiterhin müssen die Anforderungen an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben.
Eine erste planungsrechtliche Beurteilung des Entwurfs für das neue Ennertbad
hat ergeben, dass dieses Vorhaben sich grundsätzlich in die Eigenart der nähe-
ren Umgebung einfügt. Dementsprechend wird die charakteristische Struktur
des Gebiets auch nach der Aufhebung des Bebauungsplans erhalten bleiben.
Anzeichen einer wesentlichen Umweltrelevanz für die Schutzgüter Mensch,
Tiere, und Pflanzen sowie Landschaft, Boden, Wasser, Klima und Kultur- bzw.
Sachgüter sind im Hinblick auf die Aufhebung des Bebauungsplans nicht er-
kennbar.
Da die bauliche Entwicklung des Plangebiets so weit abgeschlossen ist, dass
nur wenige Grundstücke noch nicht bebaut sind, stünde der mit einer Neuauf-
stellung nach heutigen Maßstäben verbundene Verwaltungsaufwand in keinem
angemessenen Verhältnis zu den erzielbaren städtebaulichen Steuerungseffek-
ten. Deshalb empfiehlt die Verwaltung die ersatzlose Aufhebung des Bebau-
ungsplans.
Anlage/n
1 Übersichtsplan (öffentlich)
2 Begründung (öffentlich)
3 Bebauungsplan Nr. 8123-1 (öffentlich)Seite 3 von 14
Bebauungsplan Nr. 8123-1 - Aufhebung
Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des Bebauungsplans
Stadtbezirk Beuel
Ortsteil Pützchen / Bechlinghoven
Maßstab 1: 5000 Datum: 18.09.2025
150 m 300 mSeite 4 von 14
Bundesstadt Bonn
Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8123-1
Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Pützchen/Bechlinghoven
BegründungSeite 5 von 14
Inhalt
1 Allgemeine Vorgaben ........................................................................................... 1
1.1 Plangebiet .............................................................................................................. 1
1.2 Vorhandenes Planungsrecht .................................................................................. 1
1.3 Anlass der Aufhebung ............................................................................................ 1
1.4 Planungsablauf / Planverfahren ............................................................................. 2
2 Ziele und Zwecke der Aufhebung ........................................................................ 3
3 Auswirkungen der Planung .................................................................................. 3
3.1 Städtebauliche Auswirkungen ................................................................................ 3
3.2 Umweltauswirkungen ............................................................................................. 4
3.3 Kosten und Finanzierung ....................................................................................... 6Seite 6 von 14
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“ – Begründung 1
1 Allgemeine Vorgaben
1.1 Plangebiet
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“ mit Rechtskraft vom
21. März 1975 liegt im Stadtbezirk Beuel im Ortsteil Pützchen/Bechlinghoven und umfasst
Flurstücke der Gemarkung Beuel, Flur 56, 57, 58 und 62. Das rund 11,4 ha große Plangebiet
wird durch die Bundesautobahn A 59 im Westen, die Straße Am Ennertbad im Süden und
Südwesten, sowie durch die Holtorfer Straße, die Trasse der ehemaligen Beueler Industrie-
bahn im Norden und Nordwesten und durch das Grundstück des Ennertbads im Osten abge-
grenzt.
Im westlichen Bereich des Plangebietes ist hauptsächlich Wohnbebauung vorhanden. Der Be-
stand dort ist vorwiegend durch zweigeschossige freistehende Einzel- und Mehrfamilienhaus-
bebauung geprägt. Entlang der A 59 und im nordwestlichen Teilbereich existieren unbebaute,
landwirtschaftlich genutzte Freiflächen.
Im östlichen Bereich ist das Ennertbad samt seinen Freianlagen vorhanden. Nördlich des En-
nertbads grenzt weitere Wohnbebauung in Form von Einzel- und Reihenhausbebauung an.
Das Plangebiet befindet sich an der Grenze des Naturschutzgebiets Siebengebirge im Süden
und dem Zentrum des Beueler Ortsteils Pützchen/Bechlinghoven weiter nördlich.
1.2 Vorhandenes Planungsrecht
Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den Geltungsbereich des Bebauungs-
plans als Wohnbaufläche, Grünfläche mit der Zweckbestimmung Freibad, sowie Grünfläche
ohne besondere Zweckbestimmung dar.
Der Bebauungsplan Nr. 8123-1 setzt im westlichen Teil größtenteils ein Reines Wohngebiet
(WR) und öffentliche Verkehrsflächen fest. Die Grundflächenzahl (GRZ) wird hauptsächlich
mit 0,2 und 0,3 festgelegt, die Geschossflächenzahl (GFZ) in einem Bereich von 0,3 bis 0,6.
Im WR sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit Satteldächern und einer Dachneigung von 25-
28° bzw. 30° zulässig. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in Form von Baugren-
zen ausgewiesen. Die Zahl der Vollgeschosse ist auf maximal zwei beschränkt.
Im westlichen Teil sind darüber hinaus Flächen für die Landwirtschaft, eine Fläche für eine
Trafostation und Flächen für Gleisanlagen der ehemaligen Beueler Industriebahn festgesetzt.
Für den östlichen Teil des Bebauungsplans wird eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbe-
stimmung Freibad festgesetzt. Zusätzlich wird für diesen Bereich festgesetzt, dass bei der
Planung und dem Bau des Ennertbads geeignete Maßnahmen zu treffen sind, um unzumut-
bare Lärmbeeinträchtigungen in den angrenzenden Wohngebieten zu vermeiden.
Des Weiteren enthält der Bebauungsplan Festsetzungen zur äußeren Gestaltung der bauli-
chen Anlagen, zur festgesetzten Geländeoberfläche sowie zur Zulässigkeit von Garagen und
Stellplätzen.
1.3 Anlass der Aufhebung
Die Bezirksvertretung Beuel beschloss in ihrer Sitzung am 29. Januar 2025 die Errichtung
eines Kombibades am Standort des heutigen Ennertbades. Geplant ist ein neuer BaukörperSeite 7 von 14
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“ – Begründung 2
mit Umkleiden, Sanitärräumen und mehreren Hallenschwimmbecken sowie die Erhaltung der
vier bereits vorhandenen Freibadbecken und deren Freianlagen. Da das geplante Hallenbad
den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes widerspricht, wäre dementspre-
chend eine Änderung des aktuellen Planungsrechts notwendig.
Jedoch besitzt der Bebauungsplan Nr. 8123-1 eine unbestimmte Festsetzung zur festgelegten
Geländeoberfläche. Der Bezug auf das gewachsene Gelände reicht zur Bestimmung eines
unteren Bezugspunkts nach § 18 Abs. 1 BauNVO nicht aus, wenn das natürliche Gelände auf
den einzelnen Grundstücken und auch innerhalb der Baufenster erhebliche Höhenunter-
schiede von über einem Meter aufweist (OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 2017 – 7 D
71/15.NE). Dies ist im Plangebiet auf mehreren Grundstücken der Fall. Da aus der Begrün-
dung des Bebauungsplans nicht ersichtlich ist, ob die Stadt den Bebauungsplan auch ohne
diese fehlerhafte Festsetzung beschlossen hätte, führt die Unwirksamkeit der Festsetzung zur
Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes.
Die Unwirksamkeit eines fehlerhaften Bebauungsplanes ist im Allgemeinen nicht offenkundig
und solange der Bebauungsplan nicht in einem nach Baugesetzbuch gesetzlich vorgeschrie-
benem Verfahren oder in einem Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
förmlich aufgehoben oder durch einen rechtmäßigen Bebauungsplan ersetzt wurde, erzeugt
er den Schein der Rechtsgeltung. Dementsprechend sind Bebauungspläne aufgrund einer ge-
richtlich festgestellten Unwirksamkeit aufzuheben oder neu aufzustellen.
Da die bauliche Entwicklung des Plangebiets so weit abgeschlossen ist, dass nur wenige
Grundstücke noch nicht bebaut sind, stünde der mit einer Neuaufstellung nach heutigen Maß-
stäben verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu den erziel-
baren städtebaulichen Steuerungseffekten. Daher wird der Bebauungsplan Nr. 8123-1 ersatz-
los aufgehoben, um ihm den noch formal anhaftenden Rechtsschein seiner Geltung zu neh-
men.
1.4 Planungsablauf / Planverfahren
Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a BauGB für Maßnahmen der Innenentwicklung im be-
schleunigten Verfahren aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Durchführung des beschleu-
nigten Verfahrens sind gegeben, da auch nach Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8123-1
und unter Berücksichtigung der geringfügigen Nachverdichtungspotentiale zukünftig im Plan-
gebiet die gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB maximal zulässige Grundfläche von weniger als
20.000 m² nicht erreicht wird. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprü-
fung liegt somit nicht vor. Zudem liegt das Plangebiet nicht im relevanten Abstand eines Stör-
fallbetriebes und es liegen keine Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen vorhandener FFH-
bzw. Vogelschutzgebiete vor.
Ein Umweltbericht gemäß § 2a Nr. 2 BauGB ist im beschleunigten Verfahren nicht erforderlich.
Eingriffe in Natur und Landschaft, die aufgrund der Aufhebung des Bebauungsplans zu erwar-
ten sind, gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Dennoch sind die
wesentlichen Umwelt- und Naturschutzbelange im Rahmen der vorliegenden Planung zu be-
rücksichtigen.Seite 8 von 14
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“ – Begründung 3
2 Ziele und Zwecke der Aufhebung
Die Nichtigkeit eines fehlerhaften Bebauungsplans ist im Allgemeinen nicht offenkundig und
solange der Bebauungsplan nicht in einem nach Baugesetzbuch gesetzlich vorgeschriebenem
Verfahren oder in einem Normenkontrollverfahren förmlich aufgehoben wurde, erzeugt er nach
gängiger Rechtsprechung den Schein der Rechtsgeltung. Dementsprechend ist der Bebau-
ungsplan aufgrund seiner gerichtlich festgestellten Unwirksamkeit aufzuheben. Da die Grund-
stücke im Plangebiet nahezu vollständig bebaut sind, hat der Bebauungsplan nunmehr seine
Steuerungsfunktion für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung verloren.
Weitere bauliche Entwicklungen im Plangebiet können nach der Aufhebung des Bebauungs-
plans gemäß den Bestimmungen des § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der
im Zusammenhang bebauten Ortsteile) ausreichend beurteilt werden.
3 Auswirkungen der Planung
3.1 Städtebauliche Auswirkungen
Durch eine Aufhebung des Bebauungsplans sind Vorhaben im Geltungsbereich des Bebau-
ungsplans künftig nach § 34 BauGB zu beurteilen. Diese Norm steuert die Zulässigkeit von
Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Ein Vorhaben ist zulässig,
wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücks-
fläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Er-
schließung gesichert ist. Das Ortsbild darf durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden,
weiterhin müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt blei-
ben.
Der gesamte Bereich des Plangebiets ist aufgrund seiner fast vollständigen Bebauung und
Nutzung in seinem Charakter derart bestimmt, dass nach einer Aufhebung des Bebauungs-
plans die weitere bauliche Entwicklung nach § 34 BauGB unter Anpassung an die Eigenart
der näheren Umgebung ausreichend gesteuert werden kann. Grundsätzlich sind einzelne
Nachverdichtungspotentiale im Plangebiet erkennbar, die jedoch insgesamt nur in einem mar-
ginalen Umfang realistisch erscheinen, sodass es zu keinen großen Veränderungen im Plan-
gebiet kommen wird (bspw. Verkehrsbelastung). Dementsprechend wird die charakteristische
Struktur des Gebiets auch nach der Aufhebung des Bebauungsplanes im Wesentlichen erhal-
ten bleiben. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des § 34 Abs. 3a und 3b BauGB. Danach kann
zwar vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung auch in mehreren,
vergleichbaren Fällen zugunsten des Wohnungsbaus abgewichen werden, wenn das Vorha-
ben auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar
ist. Dies gilt im Falle des § 34 Abs. 3a BauGB jedoch nicht für die erstmalige Errichtung von
Gebäuden und auch nicht dann, wenn die Abweichung städtebaulich nicht vertretbar ist; die
Anwendung des § 34 Abs. 3b BauGB kann nur mit Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36a
BauGB erfolgen.Seite 9 von 14
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“ – Begründung 4
3.2 Umweltauswirkungen
Schutzgut Mensch
Aufgrund der Nachverdichtungspotenziale ist grundsätzlich mit Umweltauswirkungen auf das
Schutzgut Mensch bspw. durch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen zu rechnen. Da diese Po-
tenziale jedoch nur im geringen Umfang vorhanden sind, können wesentliche zusätzliche
Lärmbelastungen ausgeschlossen werden. Des Weiteren sind bei etwaigen Nachverdichtun-
gen unter Berücksichtigung der nach Landesbauordnung NRW erforderlichen Abstände keine
Beeinträchtigungen zwischen Alt- und Neubebauung zu erwarten. Die Belichtung und Belüf-
tung der Nachbarbebauung sowie der Brandschutz können so im ausreichenden Umfang ge-
währleistet werden.
Schutzgut Flora und Fauna
Das Plangebiet weist neben siedlungstypischen Gärten mit Rasen, Hecken und Baumbestand
bereits umfangreiche Versiegelungen durch Bestandsgebäude, Garagen und Nebenanlagen
auf. Die im Bebauungsplan festgesetzte Fläche für die Landwirtschaft grenzt an die
Bahntrasse und nördlich davon an weitere landwirtschaftliche Flächen an. Sie befindet sich
zum größten Teil im Eigentum der Bundesstadt Bonn sowie zum Teilen in der Nähe der A 59.
Eine Bebauung der Grünfläche ist daher nur mit Zustimmung des Stadtrates bzw. des Fern-
straßen-Bundesamtes möglich. Im Zuge des Rahmenplans zur Neuordnung der Bonner Bä-
derlandschaft wurde für das neue Ennertbad eine Artenschutzprüfung Stufe 1 (ASP I) erstellt1.
Die ASP I kommt zu dem Ergebnis, dass das geplante Kombibad keine artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände nach § 44 BNatschG auslöst, wenn die im Gutachten erwähnten Vermei-
dungsmaßnahmen zur Beleuchtung, Bauzeitenregelung/Gehölzfällung sowie Vermeidung von
Vogelschlag umgesetzt werden.
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zum Neubau des Ennertbads wird eine vertie-
fende Artenschutzprüfung der Stufe 2 durchgeführt, in der die artenschutzrechtlichen Belange
nochmals in vertiefender Form überprüft werden, vor allem im Hinblick auf den Abriss der Be-
standsgebäude und die Thematik der Beeinträchtigungen durch Licht, Glas und Lärm.
Schutzgut Landschaft
Das Plangebiet befindet sich innerhalb bestehender bebauter Ortsteile (Innenbereich). Natura
2000-Gebiete oder Naturschutzgebiete sind nicht betroffen. Direkt südlich grenzt das Natur-
schutzgebiet Siebengebirge, Teilbereich Ennert sowie das FFH-Gebiet Siebengebirge an das
Plangebiet an. Des Weiteren grenzen direkt südlich gesetzlich geschützte Biotope nach § 30
BNatSchG (BT-5208-0049-2014, Nass- und Feuchtgrünland inklusive Brachen; BT-5208-
0048-2014, schutzwürdige und gefährdete Gebüsche und Baumgruppen) sowie eine Bio-
topverbundfläche an (VB-K-5208-043, Biotopverbund Siebengebirge).
1 Artenschutzrechtliche Prüfung, Stufe 1 zur vorhabenbezogenen Änderung des B-Plans Nr. 8123-1
„Am Ennertbad“ – Errichtung eines Hallenbads, Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche
Beratung, Bonn, Februar 2022Seite 10 von 14
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“ – Begründung 5
Aufgrund der Nähe zum FFH-Gebiet wurde für das neue Ennertbad eine FFH-Verträglichkeits-
vorprüfung erstellt2. Die Vorprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass keine erheblichen Beein-
trächtigungen der maßgeblichen Bestandteile des FFH-Gebietes zu befürchten sind, wenn die
im Gutachten erwähnten Vermeidungsmaßnahmen zur Beleuchtung und Bauzeitenregelung
umgesetzt werden.
Das schutzwürdige Biotop BK-5208-559 verläuft in Teilen auf der Trasse der ehemaligen Beu-
eler Industriebahn durch das Plangebiet. Durch die Aufhebung des Bebauungsplans wird die-
ses jedoch nicht beeinträchtigt.
Innerhalb des Plangebiets befinden sich keine gesetzlich geschützten Biotope nach § 30
BNatSchG oder Biotopverbundflächen.
Schutzgut Boden
Das Plangebiet ist bereits bis auf die Freifläche rund um das Ennertbad und die landwirtschaft-
lich zu nutzende Fläche im Westen in weiten Teilen versiegelt. Durch die potenzielle Nachver-
dichtung einzelner Grundstücke und im Zusammenhang mit der damit einhergehenden Ver-
siegelung ist der Verlust von Böden zu erwarten, die dem Naturhaushalt mit all ihren Funktio-
nen wie Vegetationsstandort, Lebensraum für Bodenlebewesen, Filtervermögen und Ertrags-
fähigkeit vollständig verloren gehen. Der Grad der Neuversiegelung muss sich jedoch an die
Eigenart der näheren Umgebung anpassen. Zusätzlich soll mit Grund und Boden sparsam und
schonend umgegangen werden (§ 1a Abs. 2 BauGB). Daher ist hier mit einem weiteren Verlust
der natürlichen Bodenfunktionen nur in einem vertretbaren Ausmaß zu rechnen.
Schutzgut Wasser
Im Plangebiet befinden sich weder natürliche Oberflächengewässer in Form von Teichen oder
Fließgewässern noch hochwassergefährdete Bereiche. Das Plangebiet befindet sich zudem
außerhalb von Überschwemmungsgebieten und festgesetzten Trinkwasserschutzgebieten.
Da nach Aufhebung des Bebauungsplanes bauliche Entwicklungen im Plangebiet nur unter
Berücksichtigung der Bestimmungen gemäß § 34 BauGB zulässig sind, sind bei Aufhebung
des Bebauungsplanes keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser zu erwar-
ten.
Schutzgut Klima
Nach den Aussagen der Klimaanalysekarte 2023 – Planhinweiskarte befindet sich das ausge-
wiesene WR in den Handlungsprioritäten der Kategorien 3 bis 5, sodass klimaökologische
Standards, z. B. geringe Versiegelung oder Dachbegrünung, zur baulichen Entwicklung bei
allen baulichen Entwicklungen einzuhalten sind. Darüber hinaus sollen über den klimaökolo-
gischen Standard hinausgehende, optimierende Maßnahmen umgesetzt werden (z. B. Entsie-
gelung, Fassadenbegrünung).
Die vorhandenen Freiflächen im Nordwesten des Plangebiets (Landwirtschaftliche Fläche) und
um den Bereich des Ennertbades sind als Grün- und Freiflächen mit sehr hohen Schutzbedarf
2 FFH-Verträglichkeitsprüfung Stufe I (FFH-Vorprüfung) zur vorhabenbezogenen Änderung des B-
Plans Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“ – Errichtung eines Hallenbads, Gesellschaft für Umweltplanung und
wissenschaftliche Beratung, Bonn, Februar 2022Seite 11 von 14
Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8123-1 „Am Ennertbad“ – Begründung 6
gekennzeichnet, die für die Kaltluftzufuhr in den Wirkraum oder als Ausgleichsraum zur Hitze-
erholung am Tage eine sehr hohe Bedeutung aufweisen und damit unbedingt in ihrer Funktion
erhalten bleiben sollten. Bei Eingriffen in die Flächen ist die Erhaltung der jeweiligen stadtkli-
matischen Funktion anhand eines mikroklimatischen Gutachtens nachzuweisen.
Außerdem läuft ein Kaltluftabfluss über den derzeitigen Standort des Ennertbads in nordwest-
liche Richtung, an mehreren Stellen sind bodennahe nächtliche Strömungsfelder verzeichnet.
Bei Nachverdichtungen im Plangebiet sollten diese Kaltluftprozesse beachtet und auf eine an-
gemessene Gebäudestellung geachtet werden.
Allgemein empfiehlt es sich, bei einer Nachverdichtung Maßnahmen zur Reduktion der Wär-
mebelastung umzusetzen, um auch künftig gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten.
Diese Relevanz ergibt sich insbesondere in Hinblick auf den sich weiter intensivierenden Kli-
mawandel und den damit einhergehenden Trend zur weiteren Zunahme der jährlichen Anzahl
von Hitzetagen und Tropennächten. Um Hitzestress zu reduzieren, eignen sich beispielsweise
Maßnahmen wie die Wahl einer hellen Fassadenfarbe, um die Albedo zu erhöhen oder Was-
ser in die Grünflächengestaltung zu integrieren. Nicht überbaute Flächen, die nicht als Wege,
Zu- und Ausfahrten, Stellplätze und Nebenanlagen genutzt werden, sollten begrünt und mit
Bäumen und Sträuchern bepflanzt werden, um die Aufenthaltsqualität zu steigern und kühle,
verschattete Bereiche zu schaffen.
Darüber hinaus sollte bei einer Nachverdichtung auf eine effiziente, ressourcenschonende
Bauweise geachtet werden, um sowohl Treibhausgasemissionen im Betrieb als auch bei der
Herstellung der Gebäude zu minimieren.
Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter
Im Plangebiet sind keine bekannten Bodendenkmäler oder denkmalgeschützte Gebäude vor-
handen. Es ist nicht ersichtlich, dass Kultur- und sonstige Sachgüter durch die Planung betrof-
fen werden.
3.3 Kosten und Finanzierung
Mit der Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 8123-1 entstehen der Bundesstadt Bonn keine
Kosten.
Aufgestellt: Bonn, im Januar 2026
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
Leiterin des StadtplanungsamtesSeite 12 von 14
Seite 13 von 14
Planänderung
siehe Plan
Nr. 81 23 - 11Seite 14 von 14

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Datenstand: 02.11.2026, 22:24 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de