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260073-05 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026

Nummer
260073-05 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
12.03.2026
Letzte Änderung
25.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 12.03.2026 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 260073 Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
260073-05 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt
Dezernat:
Dez. II
Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze
für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab
dem Jahr 2026
Beratungsfolge
Rat 12.03.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
In Ergänzung zu DS 260073-04 ST weist die Verwaltung darauf hin, dass das
Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 10. März 2026 die
differenzierende Grundsteuer-Hebesatzsatzung der Stadt Hilden für teilnichtig
sowohl hinsichtlich des Hebesatzes für die Wohngrundstücke als auch für die
Nichtwohngrundstücke erklärt hat.
Die Urteilsbegründung liegt aktuell noch nicht vor. Die Verwaltung wurde durch
den Städtetag NRW über die wesentlichen Inhalte der mündlichen Verhandlung
informiert:
„Das Gericht hat sich zunächst explizit von der Entscheidung des VG
Gelsenkirchen distanziert. Das Gericht hält – anders als das VG Gelsenkirchen
– eine Tarifdifferenzierung zugunsten der Wohnnutzung auch dann für zulässig,
wenn dadurch im Ergebnis nur noch eine kleine Zahl von Grundstücken (hier
die Nichtwohngrundstücke) dem Regelsteuersatz unterliegen.
Das VG Düsseldorf sieht jedoch einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz
bezüglich der gemischt genutzten Grundstücke. Gemischt genutzte
Grundstücke werden teilweise zu Wohnzwecken genutzt, profitieren aber nach
den Vorgaben des Landesgesetzes nicht von der Hebesatz-Privilegierung. Die
Gruppe der privilegierten Grundstücke sei insoweit im Landesgesetz nicht
sachgerecht abgegrenzt worden. Die Wohnnutzung in gemischt genutzten
Grundstücken wird nach Auffassung des VG gegenüber der Wohnnutzung etwa
in Mietwohngrundstücken gleichheitswidrig benachteiligt.
Das Gericht argumentiert weiter, dass diese Ungleichbehandlung auch nicht mit
Argumenten der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt werden kann. In der
sog. Typisierungsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei geklärt,
dass solche Vereinfachungen nur dann zulässig sind, wenn die Auswirkungen
nur eine geringe Intensität aufweisen. Da in Hilden der Hebesatz für
Nichtwohngrundstücke aber etwa doppelt so hoch sei wie der für
Nichtwohngrundstücke, liege keine geringe Intensität mehr vor. Eine geringe
Intensität könne beispielsweise für die Messzahlendifferenzierung imSeite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Bundesrecht noch angenommen werden, welche bei etwa 10 Prozent (statt wie
in Hilden bei 100 Prozent) liege.
Das Gericht hat betont, dass es in seiner mündlichen Begründung
insbesondere diesen Punkt heraushebt. Die landesgesetzliche Regelung
bietet jedoch nach Auffassung des VG Düsseldorf auch noch weitere
Angriffspunkte. Hierzu wird es voraussichtlich weitere Ausführungen in
der schriftlichen Begründung geben.
Zu betonen ist, dass das VG Düsseldorf explizit die Teilnichtigkeit der Satzung
sowohl für den Hebesatz für die Nichtwohngrundstücke als auch für die
Wohngrundstücke festgestellt hat. Die fiskalischen Risiken werden dadurch
ggü. dem Urteil des VG Gelsenkirchen nochmals massiv vergrößert. Sofern
Städte in 2026 weiter differenzierende Hebesätze anwenden und die
Hebesatzspreizung deutlich mehr als 10 Prozent beträgt, besteht damit ein
erhebliches Risiko, dass bei entsprechendem Widerspruchsverhalten der
Steuerpflichtigen potenziell alle Grundsteuerbescheide für den Bereich der
Grundsteuer B in 2026 nicht die Bestandskraft erlangen können.“
Somit hat ein weiteres Verwaltungsgericht in NRW die rechtmäßige
Anwendbarkeit von differenzierten Grundsteuerhebesätzen, wenn auch aus
anderen Gründen, verneint. Die bereits in der mündlichen Verhandlung
dargelegte Argumentationslinie aus dieser aktuellen Entscheidung würde auch
für Bonn greifen, da auch hier die Spreizung zwischen den Hebesätzen für
Wohn- und Nichtwohn-Immobilien mit rund 37 % deutlich über der im Urteil
entwickelten 10%-Schwelle liegt. Weitere mögliche juristische Angriffspunkte
werden erst mit der schriftlichen Urteilsbegründung bekannt werden.
Vollkommen unabhängig vom Grad der Hebesatzspreizung ist mit dieser
Entscheidung die Wahrscheinlichkeit, dass differenzierte
Grundsteuerhebesätze letztlich doch rechtssicher angewendet werden können,
nach Überzeugung der Verwaltung weiter massiv gesunken.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 21:31 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de