260073-04 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Kooperation-Änderungsantrag: Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026 Antrag zur Vorlage 260073
Kerndaten
- Nummer
- 260073-04 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 24.02.2026
- Letzte Änderung
- 25.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 260073-04 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. II Kooperation-Änderungsantrag: Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026 Antrag zur Vorlage 260073 Beratungsfolge Rat 12.03.2026 Entscheidung Inhalt der Stellungnahme: Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. März 2017 2 BvL 6/11 befasst sich mit der Thematik zur Ungleichbehandlung von Kapitalgesellschaften beim Verlustabzug infolge eines schädlichen Beteiligungserwerbs nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG). Hierin sind auch allgemeine Ausführungen zur steuerrechtlichen Ordnung von Massenerscheinungen enthalten. Demnach darf der Gesetzgeber bei der Ordnung von Massenerscheinungen, das heißt, wenn von dem Regelungsgegenstand eine sehr große Anzahl von Menschen betroffen ist, typisieren und also bestimmte in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenfassen. Er darf sich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Begünstigungen und Belastungen können in einer gewissen Bandbreite zum Zweck der Verwaltungsvereinfachung pauschalierend bestimmt werden. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen. Insbesondere darf der Gesetzgeber dabei nicht einen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen. Diesen Maßstäben werden die den Urteilen des VG Gelsenkirchen vom 4. Dezember 2025 zugrunde liegenden Hebesatzsatzungen nach Überzeugung des Gerichts nicht gerecht, da die mit einem höheren Hebesatz belegten Nicht- Wohn-Objekte in den betreffenden Städten jeweils nur etwas mehr als 10 % der Grundsteuerobjekte insgesamt ausmachen würden. 1. Welche Rolle spielte die Begründung der Differenzierung bei den Hebesätzen bei der Entscheidung des Gerichts? Die Kammer hat festgestellt, dass unterschiedliche Hebesätze eines sachlichenSeite 1 von 3 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Grundes in Form von außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszielen bedürften. Daher sei die Begründung zu beanstanden, mit dem höheren Hebesatz für Nichtwohngrundstücke auch Einnahmeausfälle aufgrund der Privilegierung von Wohngrundstücken zu kompensieren. Aber selbst bei Verzicht auf diese Begründung zeigt die Kammer keinen Weg auf, wie differenzierte Hebesätze rechtssicher begründet werden können. Sie stützt ihre Urteilsbegründung im Wesentlichen auf die bereits im Rechtsgutachten von Lampert/Hummel dargelegte Argumentation, dass die Rechtfertigung eines abweichenden Hebesatzes in Bezug auf einen typischen Regelfall zu erfolgen habe. Die vergleichsweise kleine und eher atypische Gruppe der Nichtwohngrundstücke könne jedenfalls nicht als ein solcher typischer Regelfall angesehen werden. Nach dieser Argumentation hätte der Satzungsgeber also insbesondere den „Ausnahmefall“ eines höheren Hebesatzes für Nichtwohngrundstücke explizit rechtfertigen müssen. Letzteres erscheint aber – jedenfalls im bestehenden Rechtsrahmen und angesichts der Siedlungsstrukturen in Städten – auch aus Sicht des Städtetages NRW praktisch unmöglich. Allein der Zweck der Einnahmeerhöhung sei jedenfalls nach Überzeugung des Gerichts kein zulässiger Grund für eine sachliche Ungleichbehandlung. Auf Grundlage der Argumentationslinie des VG Gelsenkirchen gibt es in NRW aktuell faktisch keine rechtlich zulässige Möglichkeit, eine Hebesatzdifferenzierung zwischen Wohn- und Nichtwohngrundstücken umzusetzen. 2. Welche Rolle spielte die Differenz zwischen den Hebesätzen bei der Entscheidung des Gerichts? Die Differenz zwischen den Hebesätzen wird in der Entscheidung des VG Gelsenkirchen nicht ausdrücklich thematisiert. 3. Inwieweit ist beides mit der Situation in Bonn vergleichbar bzw. nicht vergleichbar? Die Siedlungsstruktur ist in Bonn mit der die Entscheidung des VG Gelsenkirchen tragenden Argumentation vergleichbar. Lediglich 12,1 % der rund 106.000 Grundsteuerobjekte sind Nicht-Wohn-Immobilien, diese stellen somit nicht den typischen Regelfall einer Immobilie in Bonn dar. 4. Wie hoch sind die fiskalischen Risiken, wenn die differenzierten Hebesätze bis zu einer höchstrichterlichen Grundsatzentscheidung angewandt werden? Das fiskalische Risiko für den Fall, dass sich die Sichtweise der VG Gelsenkirchen durchsetzt und die Hebesatzsatzung lediglich hinsichtlich des höheren Hebesatzes für die Nicht-Wohn-Grundstücke teilnichtig ist, hat die Verwaltung bereits in der Beschlussvorlage DS 254061 mit jährlich 8,8 Mio. EUR beziffert. Wie viele Jahre bis zu einer endgültigen höchstrichterlichen Klärung zur Rechtmäßigkeit von differenzierenden Grundsteuerhebesätzen vergehen werden, ist derzeit nicht absehbar. 5. Ist der Verwaltung bekannt, ob die beklagten Kommunen Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen einlegen werdenSeite 2 von 3 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) oder eingelegt haben? Nach Kenntnis der Verwaltung haben alle vier betroffenen Kommunen Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht NRW eingereicht. Die Begründung, die nun innerhalb eines Monats abzugeben ist, wird derzeit unter Inanspruchnahme von externer juristischer Beratung erarbeitet. 6. Wie gehen andere Kommunen mit der Situation um, in Rheinland-Pfalz haben ca. 25 % der Kommunen ebenfalls gesplittete Hebesätze? Das Grundsteuerrecht in Rheinland-Pfalz ist nicht identisch mit den Regelungen in NRW. Insofern ist ein Vergleich hiermit nicht zielführend. Nach Kenntnis der Verwaltung folgen aktuell viele Verwaltungen, insbesondere alle vier von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen direkt betroffenen Verwaltungen, der Einschätzung des Städtetages NRW und schlagen die Rückkehr zu einheitlichen Hebesätzen vor. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 21:30 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de