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260073-02 AA · Änderungsantrag

BBB-Änderungsantrag zur Vorlage "Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026" mit der Drucksachennummer 260073

Nummer
260073-02 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
05.02.2026
Letzte Änderung
25.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 12.03.2026 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 551,8 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 260073 Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026

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Änderungsantrag
öffentlich
260073-02 AADokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Antragsteller/in:
BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Marcel Schmitt
Johannes Schott
Jutta Acar
BBB-Änderungsantrag zur Vorlage "Satzung über
die Festsetzung der Steuerhebesätze für die
Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr
2026" mit der Drucksachennummer 260073
Beratungsfolge
Rat 05.02.2026 Entscheidung
Inhalt des Änderungsantrags
Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Festsetzung der
Realsteuerhebesätze für das Jahr 2026 wird in der Fassung der Anlage
"Realsteuerhebesätze 2026" beschlossen.
Begründung
Die Auffassung der Kämmerei, nach der ein bislang noch nicht einmal
rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zur Frage, ob
verschiedene Grundsteuerhebesätze zur Bestimmung der Grundsteuer für
Wohngrundstücke und der Grundsteuer für Nichtwohngrundstücke gegen den
verfassungsrechtlichen Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstoßen, würde
ein unmittelbares Handeln der Stadt Bonn und somit eine Abkehr von dem
Ratsbeschluss vom 13.02.2025 mit der Drucksachennummer 252428
notwendig machen, wird nicht geteilt. Überdies hält die BBB-Fraktion das mit
dem Beschlussvorschlag verfolgte Ansinnen der Kämmerei, das Wohnen in
Bonn zugunsten einer Vergünstigung der Steuer auf Gewerbegrundstücke
erheblich zu verteuern, für sozial unausgewogen.
Die Höhe der von der BBB-Fraktion mit der Anlage "Realsteuerhebesätze
2026" beantragten Hebesatzdifferenzierung orientiert sich an den
Empfehlungen der Finanzverwaltung NRW (Vgl. Drucksachengruppe 242138):
- Hebesatz Grundsteuer B Wohngrundstücke: 591 v.H.Seite 1 von 3
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
- Hebesatz Grundsteuer B Nichtwohngrundstücke: 995 v.H.
Anlage/n
1 Realsteuerhebesätze 2026 (öffentlich)Seite 2 von 3
Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der
Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Wesƞalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) zuletzt geändert durch ArƟkel 1
des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973
(BGBl. I. S. 965) zuletzt geändert durch ArƟkel 32 des Gesetzes vom 2.Dezember 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 387) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
15.10.2002 (BGBl. I S. 4167) zuletzt geändert durch ArƟkel 4 des Gesetzes vom 28. Februar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 69) hat der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am ……………… folgende
Satzung beschlossen: „§ 1 Die Steuerhebesätze für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer werden
ab dem Jahr 2026 wie folgt festgesetzt:
„§ 1 Die Steuerhebesätze für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer werden ab dem Jahr 2026 wie
folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaŌlichen Betriebe (Grundsteuer A) 543 v.H.
b)
- für die bebauten Grundstücke, die gem. § 250 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes im
Ertragswertverfahren zu bewerten sind
(Grundsteuer B Wohngrundstücke) 591 v.H.
- für die unbebauten Grundstücke (§ 247 des Bewertungsgesetzes)
und für die bebauten Grundstücke, die gem. § 250 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes im
Sachwertverfahren zu bewerten sind
(Grundsteuer B Nichtwohngrundstücke) 995 v.H.
2. Gewerbesteuer 537 v.H.
§ 2 Diese Satzung triƩ rückwirkend zum 01.01.2026 in KraŌ.“Seite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 21:35 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de