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260062-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Stellungnahme zum Bürgerantrag: Antrag auf Aufstellung eines Denkmals für Tierrechte in Bonn-Poppelsdorf

Nummer
260062-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
08.06.2026
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Poppelsdorf Ortsteil· Bonn Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 23.06.2026 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 260062 Bürgerantrag: Antrag auf Aufstellung eines Denkmals für Tierrechte in Bonn-Poppelsdorf

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
260062-01 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
Dezernat III
Dezernat:
Dez. III
Stellungnahme zum Bürgerantrag: Antrag auf
Aufstellung eines Denkmals für Tierrechte in Bonn-
Poppelsdorf
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 23.06.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Unter Berücksichtigung der prekären Haushaltslage wird von der Entwicklung,
Aufstellung und Unterhaltung zusätzlicher Denkmale im öffentlichen Stadtraum
abgeraten. Die Kostenbelastung für die Stadt endet in der Regel nicht mit der
Aufstellung des Denkmals, sondern Reinigung und Pflege (unter anderem
aufgrund von Vandalismusschäden) ziehen erfahrungsgemäß hohe
Aufwendungen nach sich.
Grundsätzlich hat die Antragstellerin aber die Möglichkeit, auf private Initiative
die Aufstellung des Denkmals auf städtischen Flächen zu beantragen. In
diesem Fall müsste die Antragstellerin einen entsprechenden
Sondernutzungsantrag an das Tiefbauamt richten. Sodann würde eine Prüfung
aus tiefbautechnischer Sicht unter Einbeziehung des Stadtplanungsamtes im
Zusammenhang mit der Stadtgestaltung erfolgen und, falls keine
Hinderungsgründe vorliegen, die Genehmigung in Form eines kostenfreien
Gestattungsvertrages zwischen der Antragstellerin und dem Tiefbauamt erteilt.
Den Einbau müsste die Antragstellerin durch eine Fachfirma für Tiefbau auf
eigene Kosten durchführen lassen. Nach dem Einbau würde eine Abnahme
durch das Tiefbauamt erfolgen. Mit Erteilung der Erlaubnis ginge die
Verkehrssicherung für die Stele im öffentlichen Raum auf die Antragstellerin
über. Zur Wahrung der Verkehrssicherheit wäre der Abschluss einer
entsprechenden Haftpflichtversicherung durch die Antragstellerin erforderlich.
Darüber hinaus steht es der Antragstellerin natürlich frei, sich bezüglich einer
geeigneten Aufstellungsfläche an Privateigentümer zu wenden. Eine Prüfung
geeigneter Standorte durch die Stadtverwaltung, wie von der Antragstellerin
angeregt, ist nicht leistbar.
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung nimmt Kenntnis von der Stellungnahme der Verwaltung
und erklärt den Bürgerantrag damit für erledigt. Mit diesem Votum ist das in
§ 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene
Verfahren abgeschlossen.Seite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 04:25 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de