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260057-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Änderungsantrag zur Änderung der Stellplatzablösesatzung Antrag zur Vorlage 260057

Nummer
260057-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
24.03.2026
Letzte Änderung
25.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Hauptausschusses 02.06.2026 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Rates 11.06.2026 Kenntnisnahme
  3. Sitzung des Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz 24.03.2026 Kenntnisnahme
  4. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr 28.05.2026 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 260057 Änderung der Stellplatzablösesatzung

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
260057-02 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
BBB-Änderungsantrag zur Änderung der
Stellplatzablösesatzung
Antrag zur Vorlage 260057
Beratungsfolge
Ausschuss für Planen, Bauen und
Denkmalschutz
24.03.2026 Kenntnisnahme
Ausschuss für Mobilität und Verkehr 15.04.2026 Kenntnisnahme
Hauptausschuss 28.04.2026 Kenntnisnahme
Rat 07.05.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Bei der letzten Änderung der Stellplatzablösesatzung am 12.12.2023 wurde
ausführlich dargelegt, warum ein Kostendeckungsgrad von 40 % zugrunde
gelegt wurde (DS 231638).
Die Höhe des Kostendeckungsgrades liegt im interkommunalen Vergleich zwar
lediglich bei 40 Prozent, dennoch ergeben sich aufgrund der bereits
dargelegten Ermittlungsgrundlage schon dabei teilweise höhere Ablösebeträge
als in anderen Kommunen. Entscheidend ist vorliegend die Basis, auf welcher
sich der Prozentsatz bezieht.
Der Hinweis, mit einem Kostendeckungsgrad von 60 Prozent eine Angleichung
des in anderen Großstädten NRWs üblichen Niveaus zu erreichen, greift zu
kurz, da jeweils örtliche Rahmenbedingungen (Bodenpreise, Nachfrage, ÖPNV-
Anbindung, Parkraumsituation) differieren.
Im interkommunalen Vergleich mit vergl. Zonen ergäbe sich folgendes
Bild:
Kfz-Plätze Bonn Köln* Düsseldorf* Münster* Aachen*
Zone 1 - 40%
Zone 1 - 60%
17.800 €
26.700 € 15.320 € 12.270 € 12.500 € 14.450 €
Zone 2 - 40%
Zone 2 - 60%
8.500 €
12.750 € 10.600 € 10.735 € 7.970 € 11.850 €
Zone 3 - 40%
Zone 3 - 60%
8.500 €
12.750 € 7.240 € 7.155 € 5.490 € 7.950 €
Fahrradplätze
Zone 1 - 40%
Zone 1 - 60%
2.000 €
3.000 €
1.600 € Keine Keine 850 €Seite 1 von 3
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Zone 2 - 40%
Zone 2 - 60%
900 €
1.350 €
900 € keine keine 750 €
Zone 3 - 40%
Zone 3 - 60%
900 €
1.350 €
900 € keine keine 650 €
*Hinweis: Die Satzungen in Köln und Aachen sind aus den Jahren 2022 und
2025, die Satzungen aus Münster und Düsseldorf noch aus den Jahren 2018
und 2019.
Eine Anhebung des Kostendeckungsgrades auf 60 Prozent würde dazu führen,
dass in Bonn im interkommunalen Vergleich die höchsten absoluten
Ablösebeträge zu leisten wären. Dies hätte erhebliche Auswirkungen auf die
Wirtschaftlichkeit von Bauvorhaben. Höhere Ablösesummen führen unmittelbar
zu steigenden Baukosten und damit zur Verschlechterung der
Realisierungsbedingungen von Wohnungsbauprojekten. Damit würde das
landesbaupolitische und städtische Ziel, mehr und bezahlbaren Wohnraum zu
schaffen, erheblich erschwert oder gänzlich verhindert. Vor dem Hintergrund
der angestrebten Beschleunigung des Wohnungsbaus (Bauturbo), erscheint
eine Verschärfung durch die beantragte Erhöhung des Kostendeckungsrades
nicht zielführend.
Die Verwendung der Stellablösebeträge ist kein allgemeines
Finanzierungsinstrument und ist verbindlich in § 48 Abs.2 der
Landesbauordnung NRW geregelt:
(2) Die Gemeinde hat den Geldbetrag für die Ablösung von Stellplätzen und
Fahrradabstellplätzen zu verwenden für
1. die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die
Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender
Parkeinrichtungen einschließlich der Ausstattung mit
Elektroladestationen,
2. den Bau und die Einrichtung von innerörtlichen Radverkehrsanlagen
sowie die Schaffung von öffentlichen Fahrradabstellplätzen
einschließlich der Ausstattung mit Elektroladestationen oder
3. sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden
Verkehr, einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen
Personennahverkehrs sowie andere Maßnahmen, die Bestandteil
eines kommunalen oder interkommunalen Mobilitätskonzepts einer
oder mehrerer Gemeinden sind.
Die vorgeschlagene deutliche Anhebung der Stellplatzablöse darf nicht primär
der Haushaltskonsolidierung dienen.
Auch wenn die Ablöse im Rahmen ihrer Zweckbindung nach § 48 Abs. 2 BauO
NRW für zusätzliche Verkehrsmaßnamen verwendet werden darf, rechtfertigt
dies nicht, die finanzielle Last der Bauherrschaft wegen der derzeit
angespannten Haushaltslage der Stadt zu erhöhen. Der Ausbau der Park- und
Radinfrastruktur ist zwar wichtig, sollte aber grundsätzlich aus allgemeinen
Haushaltsmitteln finanziert werden.Seite 2 von 3
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 01:31 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de