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260027-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung

CDU-Große Anfrage: Hundefreilaufflächen hier: Rückmeldung zur Maßgabe aus der BV Hardtberg vom 03.03.2026

Nummer
260027-03 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
14.04.2026
Letzte Änderung
24.10.2026
  • Brüser Berg Ortsteil· Hardtberg Hauptort
  • Hardtberg Stadtbezirk
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 05.05.2026 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 260027 CDU-Große Anfrage: Hundefreilaufflächen

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
260027-03 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
CDU-Große Anfrage: Hundefreilaufflächen
hier: Rückmeldung zur Maßgabe aus der BV
Hardtberg vom 03.03.2026
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Hardtberg 05.05.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Wie in der Stellungnahme DS 230509-01 ST geschrieben, wurden die
Standorte mit folgendem Ergebnis geprüft:
- Brüser Berg: Hundefreilauffläche nicht umsetzbar
- Weitere zwei Standorte: Kein Bedarf, da die freie Landschaft (kein
Anleingebot) ca. 500m bzw. ca. 700m entfernt liegt.
Wie in der Sitzung damals mündlich erläutert, handelt es sich bei der
Bereitstellung von Hundefreilaufflächen um eine freiwillige Leistung der
Kommunen, die jedoch mit erhöhten Unterhaltungskosten einhergeht. Die
vielfach zitierte Hundesteuer ist keine zweckgebundene Steuer, weshalb aus
der Zahlung keinerlei Ansprüche abzuleiten sind.
Viele Bereiche in Bonn grenzen fußläufig an die freie Landschaft an. Ebenfalls
gibt es über das gesamte Stadtgebiet verteilt sechs Freilaufflächen.
Hinzukommen Vereinsflächen, Trainingsflächen etc., sodass Bonn
grundsätzlich eine Grundabdeckung an Freilaufmöglichkeiten für Hunde
aufweist.
Es ist bekannt, dass es im Stadtgebiet Bereiche gibt, in denen Hundehaltende
weitere Strecken laufen oder fahren müssen, um ihrem Hund eine Möglichkeit
des abgeleinten Laufens zu geben.
Hierbei ist zu bedenken, dass nicht alle Hunde die Grundbefehle zur Einhaltung
des § 2 LHundG NRW im ausreichenden Maß beherrschen, um abgeleint
werden zu dürfen. So bekommt die Verwaltung regelmäßig die Rückmeldung,
die Hundefreilauffläche im Derletal sei ungeeignet, da diese an einer Straße
läge. Die Fläche ist sichtbar räumlich von der Straße abgegrenzt, sodass eine
Gefahr nur dann für Hunde besteht, wenn diese die oben genannten
Grundbefehle nicht beherrschen. Ein Ableinen der Hunde ist demnach
grundsätzlich problematisch.
Hier sind die Angebote der Hundeschulen mit ihren Trainingsflächen zum
Freilauf geeignet.
Wie ebenfalls in der Sitzung erläutert, bedarf es für eine darüber
hinausgehende Versorgung mit Hundefreilaufflächen einer Untersuchung des
Stadtgebietes (Hundefreilaufkonzept). Hierfür stehen nach wie vor weder dieSeite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
finanziellen noch die personellen Ressourcen zur Verfügung.
Da ein Hundefreilaufkonzept o.ä. von der Verwaltung als sinnvoll erachtet wird,
ist dieses geplant, sobald die hierfür notwendigen Ressourcen vorhanden sind.
Aufgrund der aktuellen Haushaltslage kann hierfür jedoch kein Zeitrahmen
benannt werden.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 07:01 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de