260020-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
CDU-Große Anfrage: Unterschutzstellung der „Wohnanlage Oberer Lyngsberg“ in die Denkmalliste der Stadt Bonn, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Heiderhof
Kerndaten
- Nummer
- 260020-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 27.01.2026
- Letzte Änderung
- 25.10.2026
Orte
- Alt-Godesberg Hauptort
- F
- Heiderhof
- Bonn
- Bad Godesberg
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 260020-02 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III CDU-Große Anfrage: Unterschutzstellung der „Wohnanlage Oberer Lyngsberg“ in die Denkmalliste der Stadt Bonn, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Heiderhof Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 11.03.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Fragekomplex I: Geltungsbereich und konkrete Auflagen 1. Welche konkreten denkmalrechtlichen Vorgaben gelten künftig für Gebäude mit ihren Fassaden, Außenanlagen und Nebenanlagen mit der dazugehörigen Verkehrsinfrastruktur im Areal „Oberer Lyngsberg“ auf dem Heiderhof? Grundsätzlich zielt Denkmalschutz auf den Erhalt der denkmalkonstituierenden Bestandteile eines Baudenkmals ab. Dabei ist zwischen Erhalt der Bausubstanz und Erhalt des Erscheinungsbildes zu unterscheiden. Im Erlaubnisverfahren sind die individuellen Umstände der Antragstellenden zu berücksichtigen. Insofern lässt sich die Frage nur sehr abstrakt so beantworten, als dass die im Gutachten des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland aufgeführten besonderen Merkmale der Siedlung Oberer Lyngsberg im Fokus der angestrebten Erhaltung stehen. Innerhalb des Siedlungsgebietes gibt es zudem sehr unterschiedliche Bautypen. 2. Welche baulichen Veränderungen und Maßnahmen im gestalteten Außenraum sind genehmigungspflichtig, welche grundsätzlich ausgeschlossen, welche regelmäßig genehmigungsfähig? Genehmigungspflichtig sind Veränderungen an Materialität und Gestaltung der in den öffentlichen Raum wirksamen Außenanlagen, bspw. Austausch von Materialien bei den Einfriedungen, Verlegung von Einfriedungen und Wegeführungen, Anpflanzung oder Rodung gestaltprägender Bäume und Gehölze. Regelmäßig genehmigungsfähig sind Reparaturmaßnahmen und Ersatzpflanzungen, die das Erscheinungsbild nicht verändern. Grundsätzlich auszuschließen ist erst einmal gar nichts, da auch für die Außenanlagen im denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren wie für die Gebäude ein Abwägungsgebot gilt.Seite 1 von 6 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 3. Inwieweit werden bereits bestehende, genehmigte oder geduldete bauliche Veränderungen berücksichtigt? Zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung bestehende bzw. genehmigte Veränderungen genießen Bestandsschutz und können keiner Rückbau- oder Änderungsforderung unterliegen. Fragekomplex II: Wirtschaftliche Zumutbarkeit & Kosten 1. Mit welchen durchschnittlichen Mehrkosten ist bei typischen Sanierungsmaßnahmen (Instandhaltung, energetische Sanierung, Fassaden, Fenster, Türanlagen, Außenanlagen) zu rechnen? 2. Nach welchen Kriterien beurteilt die Verwaltung die wirtschaftliche Unzumutbarkeit bei künftigen Veränderungen? 3. Wer trägt Mehrkosten, die durch Verzögerungen oder zusätzliche Auflagen entstehen? 4. Wird es belastbare Kostenprognosen für ggf. notwendige Rückbaumaßnahmen für die rund 540 betroffenen Eigentümer insgesamt und pro Haushalt geben? Zu II.1.-4. Es gibt keine „durchschnittlichen Mehrkosten typischer Sanierungsmaßnahmen“, da die Kostenentwicklung von Sanierungsmaßnahmen – völlig unabhängig von einem Denkmalstatus – zunächst maßgeblich von dessen individueller Beschaffenheit abhängt, wie gut die Sanierung vorbereitet und geplant wird und ob es Störungen im Bauablauf gibt. Bei frühzeitiger Einbindung der Denkmalbehörden in den Planungsprozess entstehen demnach auch keine denkmalrechtlich begründeten Verzögerungen im Bauablauf. Idealerweise wird im Beratungsprozess schon gemeinsam nach einer möglichst kostenneutralen Lösung für die Bauherrschaft gesucht. Dabei stehen Einsparmöglichkeiten durch niedrigere Anforderungen an ein Baudenkmal hinsichtlich einer Reihe von gesetzlich vorgegebenen Standards, bessere Kreditkonditionen, Fördermittel und steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten als Mittel der Kostensenkung oder Kompensation eventueller denkmalrechtlich begründeter Auflagen zur Verfügung. Für die Abwägung wirtschaftlicher Interessen der Antragstellenden gegenüber denkmalrechtlichen Belangen hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung eine "Verwaltungsvorschrift zur Prüfung der Zumutbarkeit nach dem nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz" (VV Zumutbarkeit DSchG NRW) erlassen (Fassung vom 12.07.2024), an der sich die Untere Denkmalbehörde orientiert. Wie schon unter I.3 ausgeführt stellt sich die Frage von Rückbaumaßnahmen in Verbindung mit dem Unterschutzstellungsverfahren nicht. Fragekomplex III: Förderungen & Ausgleich 1. Welche Förderprogramme stehen konkret zur Verfügung (kommunale Ebene, Landes-, Bundesebene)?Seite 2 von 6 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 2. In welchem Umfang wurden diese in den letzten fünf Jahren bei Unterschutzstellungsmaßnahmen in Anspruch genommen? 3. Reichen diese Förderungen aus, um denkmalbedingte Mehrkosten realistisch auszugleichen? Zu III.1.-3. Auf kommunaler Ebene werden höhere Förderbeträge für die Errichtung von Solaranlagen und Balkonkraftwerken auf Baudenkmalen gewährt, auf Landesebene stehen Fördermittel für Sanierungsmaßnahmen am Baudenkmal zur Verfügung, die bezüglich des gebotenen Eigenanteils durch Förderungen der Deutschen Stiftung Denkmalschutz kofinanziert werden können. Fördermittel des Bundes werden i.d.R. nur für Maßnahmen an Baudenkmalen nationaler Bedeutung vergeben. Ob letzteres für die Wohnsiedlung Oberer Lyngsberg zutreffen wird, kann derzeit nicht beurteilt werden. Die NRW Bank ermöglicht für Baumaßnahmen an Baudenkmalen in Zusammenarbeit mit den Hausbanken niedrige Zinskonditionen mit besonders langer Laufzeit. Fördermittel werden ausschließlich für konkrete bauliche Maßnahmen gewährt, nicht in Verbindung mit Unterschutzstellungsverfahren. Zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Fördermitteln ist der Status als Baudenkmal, das Vorliegen einer denkmalrechtlichen Erlaubnis, die rechtzeitige Antragstellung vor Baubeginn und die Einhaltung evtl. denkmalrechtlicher Auflagen. Eine generelle Aussage zur Kostendeckung von tatsächlich denkmalbedingten Mehraufwendungen ist aufgrund der individuellen Eigenschaften eines Baudenkmals und ebenso individuellen, projektspezifischen, Förderzusagen nicht möglich. In der Regel werden explizit diejenigen Gewerke anteilig gefördert, die besondere denkmalkonstituierende Bauteile oder Ausstattung betreffen und ggf. restauratorisch aufwendige Verfahren oder teurere Materialien bedingen - bspw. Wandmalereien, Naturschiefereindeckungen, Sichtbetonoberflächen. Dann kann die Förderhöhe durchaus genau diesem Betrag entsprechen. In manchen Fällen sind die Förderbeträge höher als der Mehraufwand und mindern somit die Gesamtinvestition in ein Baudenkmal. 4. In welcher Höhe können Steuervorteile bei der Sanierung einer denkmalgeschützten Immobilie in Anspruch genommen werden? Das richtet sich nach den §§ 7 i, 10 f und 11 b des Einkommensteuergesetzes und der individuellen Steuererklärung. Ein besonderer Vorteil für Denkmaleigentümer*innen besteht darin, dass Aufwendungen in das Baudenkmal nicht nur bei Vermietung, sondern auch bei Eigennutzung geltend gemacht werden können. Fragekomplex IV: Verfahren, Fristen & Bürokratie 1. Welche Bearbeitungsfristen gelten für die vorgesehenen Anhörungen verbindlich?Seite 3 von 6 Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 2. Welche Konsequenzen hat eine Fristüberschreitung? Zu IV.1.-2. Für eine Stellungnahme der Betroffenen im Rahmen des Anhörungsverfahrens zur Unterschutzstellung werden vier Wochen als ausreichend angesehen. Solange die Bearbeitung aller Stellungnahmen durch die UDB noch nicht abschließend erfolgt ist, können später eingehende Argumente evtl. noch berücksichtigt werden, ein Anspruch darauf besteht aber nicht. Mit Zustellung des Eintragungsbescheides wird dann allen Betroffenen eine neue Möglichkeit der Einflussnahme eröffnet, indem fristwahrend innerhalb von 4 Wochen Klage eingereicht werden kann. In diesem Rahmen können auch neue Argumente vorgetragen werden. 3. Wie viele Mitarbeitende stehen auf der Seite der unteren Denkmalschutzbehörde für Beratung und Antragsausarbeitung zur Verfügung? Für die Bearbeitung sämtlicher Aufgaben einer Unteren Denkmalbehörde stehen derzeit 6 Vollzeitäquivalente für Leitung und fachliche Aufgaben und 2 Vollzeitäquivalente für Verwaltungsaufgaben zur Verfügung, verteilt auf derzeit 10 Mitarbeiterinnen in Voll- und Teilzeit. 4. Gibt es Pläne für digitale, gebündelte Antrags- und Förderverfahren? Als Mittel für Anfragen und die Antragstellung gem. § 9 DSchG NRW stehen verschiedene digitale Zugänge über das Serviceportal der Stadt Bonn, Bauportal NRW und per E-Mail zur Verfügung. Die Einführung eines digitalen Fachverfahrens ist geplant. Bis zur endgültigen Umsetzung werden Erlaubnisbescheide in Papierform per Post zugestellt. Die Förderantragsverfahren der Fördermittelgeber laufen bereits weitgehend digital, sind aber aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten (bisher) nicht bündelbar. Fragekomplex V: Rückbau, Haftung & Risiken 1. Nach welchen Kriterien der Unterschutzstellung werden Rückbau, Anpassung oder nachträgliche Genehmigungen verlangt? Kriterien für die denkmalrechtliche Beurteilung sind die im Gutachten beschriebenen denkmalkonstituierenden Eigenschaften. Sofern sich die Frage auf Veränderungen bis zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung bezieht, wird auf die Antwort unter I.3 verwiesen. Sofern während des Unterschutzstellungsverfahren bei bereits kommuniziertem vorläufigen Schutzstatus gem. § 4 DSchG NRW bauliche Maßnahmen durchgeführt werden, die nicht mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt wurden und den Schutzzielen zuwiderlaufen, kann ein Verfahren zum Erlass einer Rückbauverfügung eingeleitet werden. Auch in diesem Verfahren findet eine Abwägung statt; insbesondere würde dabei die Angemessenheit einer Rückbauverfügung im Verhältnis zur vorgenommenen Veränderung geprüft. Die nachträgliche Genehmigung einer nicht genehmigten Maßnahme ist kaum möglich, da dies dem Zweck des durch § 9 DSchG NRW ausgesprochenenSeite 4 von 6 Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Erlaubnisvorbehalts zuwiderläuft. Dieser soll dazu dienen, Schaden vom Baudenkmal abzuwenden. Wenn eine schädigende Maßnahme mit Verlust originaler Substanz bereits durchgeführt wurde, ist der Schaden bereits eingetreten und kann nicht mehr geheilt werden. 2. Wer haftet bei Folgeschäden (z.B. Schimmel) infolge noch nicht durchgeführter Maßnahmen aufgrund jetzt anstehender denkmalrechtlicher Vorgaben? Die Verantwortung für die rechtzeitige Durchführung zwingend notwendiger baulicher Maßnahmen zur Schadensabwehr liegt bei der Bauherrschaft und damit auch die Verantwortung für Schäden durch Verzug. Nicht eventuelle denkmalrechtliche Vorgaben führen dazu, sondern eine zu späte Kontaktaufnahme. Es ist explizite Zielstellung des Denkmalschutzes, Schaden vom Gebäude und damit von seinen Bewohnern abzuwenden. 3. Welche Versicherungsprobleme sind der Verwaltung durch eine Unterschutzstellung bekannt? Bei bisher mit Versicherungen gemeinsam abgewickelten Schadensfällen im Baudenkmal sind i.d.R. keine Probleme aufgetreten, da die Versicherungen die Schadensbehebung mit der Unteren Denkmalbehörde abstimmen. Nach Ausführung einiger Denkmaleigentümer*innen soll die Versicherungsprämie höher sein als bei einem vergleichbaren Gebäude ohne Denkmalstatus. Da Versicherungsverträge individuell abgeschlossen werden, ist eine verallgemeinernde Aussage hier nicht möglich. Fragekomplex VI: Soziale Härten & besondere Lebenslagen 1. Welche konkreten Härtefallregelungen existieren? 2. Wie werden ältere, pflegebedürftige oder digital überforderte Eigentümer unterstützt? 3. Wie wird sichergestellt, dass Barrierefreiheit und Pflegebedarfe berücksichtigt werden? Zu VI.1.-3. Zur Beantwortung müsste genauer präzisiert werden, was unter Härtefall und Pflegebedarfe zu verstehen ist. Grundsätzlich arbeitet die Untere Denkmalbehörde serviceorientiert und passt die Kommunikationswege an die Bedürfnisse der Kund*innen an - von telefonischer über persönliche Beratung im Büro bis zu Hausbesuchen. Neben den elektronischen Kommunikationswegen – siehe Ausführungen unter IV.4 – werden Schreiben nach wie vor per Post versandt. Die bauliche Anpassung eines Eigenheims an Barrierefreiheit ist im Denkmalschutzgesetz explizit als besonderes zu beachtender Belang aufgeführt und die individuellen Bedürfnisse fließen in die Abwägung der denkmalrechtlichen Entscheidungen ein. Dabei hat die Möglichkeit zum Verbleib im eigenen zuhause ein starkes Gewicht. Fragekomplex VII: GrundsatzfragenSeite 5 von 6 Seite 6Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 1. Wie bewertet die Verwaltung den Zielkonflikt zwischen Denkmalschutz und Klimaschutz (Art. 20a GG)? Seite 2 von 3 Seite 3 Es gibt keinen Zielkonflikt, da das Denkmalschutzgesetz ausdrücklich eine Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes vorsieht. Entsprechend dem Erlass zu Grundsatzfragen bei der Anwendung des § 2 EEG ist zudem bei Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien (§ 2 EEG-Grundsatzerlass) vom 25. Juni 2024 im denkmalrechtlichen Abwägungsprozess in den meisten Fällen den erneuerbaren Energien ein Vorrang einzuräumen, der keiner gesonderten Begründung mehr bedarf. 2. Wie rechtfertigt die Verwaltung die vorgesehene Unterschutzstellungsmaßnahme im Bereich der „Wohnanlage Oberer Lyngsberg“ vor dem Hintergrund von Wohnraummangel? Da durch die Unterschutzstellung weder Wohnraum verringert noch vernichtet wird und auch keine Verhinderung einer Bebauung der noch vakanten Baufelder erfolgt, stellt sich diese Frage nicht. Es gibt auch Fälle, in denen eine Unterschutzstellung als Baudenkmal der Umnutzung von Wohnraum in andere Nutzungen entgegensteht, da ggf. hierzu erforderliche Umbauten nicht genehmigungsfähig sind. Anlage/n KeineSeite 6 von 6
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 01:31 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de