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260018 · Beschlussvorlage

Aufhebung der "Satzung der Bundesstadt Bonn über die Zuweisung der Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen auf den Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz und den Unterausschuss Denkmalschutz des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz"

Nummer
260018
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
25.03.2026
Letzte Änderung
25.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 07.05.2026 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 260018-01 AA BBB-Änderungsantrag: Bildung eines Unterausschusses Denkmalschutz statt Aufhebung der "Satzung der Bundesstadt Bonn über die Zuweisung der Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen auf den Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz und den Unterausschuss Denkmalschutz des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz" Antrag zur Vorlage 260018

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Beschlussvorlage
öffentlich
260018
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Aufhebung der "Satzung der Bundesstadt Bonn
über die Zuweisung der Aufgaben nach dem
Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen auf den
Ausschuss für Planung, Verkehr und
Denkmalschutz und den Unterausschuss
Denkmalschutz des Ausschusses für Planung,
Verkehr und Denkmalschutz"
Beratungsfolge
Rat 07.05.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die in Anlage beigefügte Aufhebungssatzung zur „Satzung der Bundesstadt
Bonn über die Zuweisung der Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz
Nordrhein-Westfalen auf den Ausschuss für Planung, Verkehr und
Denkmalschutz und den Unterausschuss Denkmalschutz des Ausschusses für
Planung, Verkehr und Denkmalschutz“ vom 27. Januar 2005 wird beschlossen.
Begründung
Die bisherige Rechtsgrundlage - § 23 (2) des Gesetzes zum Schutz und zur
Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz -
DSchG) vom 11.03.1980 über die Zuweisung der Aufgaben nach dem
Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
„(2) Bei jeder Unteren Denkmalbehörde ist ein Ausschuss ihrer Vertretung für
die Aufgaben nach diesem Gesetz zu bestimmen. Die Vertretung bestimmt
durch Satzung, ob ein Denkmalausschuss gebildet oder welchem anderen
Ausschuss diese Aufgabe zugewiesen wird. In der Satzung soll die Möglichkeit
vorgesehen werden, dass an Beratungen von Aufgaben nach diesem Gesetz
zusätzlich für die Denkmalpflege sachverständige Bürger mit beratender
Stimme teilnehmen.“Seite 1 von 3
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
wurde durch folgende Regelung unter § 30 (2) Nordrhein-westfälisches
Denkmalschutzgesetz (Denkmalschutzgesetz – DSchG NRW) vom 13. April
2022, in Kraft getreten am 1. Juni 2022 () ersetzt:
„(2) Der Rat hat einen Denkmalausschuss zu bilden. Abweichend dazu hat der
Kreistag einen Denkmalausschuss zu bilden, sofern der Kreis nach § 21 Absatz
2 Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege übernommen hat.
Der Rat oder der Kreistag kann beschließen, dass die Aufgaben des
Denkmalausschusses von einem anderen Ausschuss wahrgenommen werden.
§ 57 Absatz 1 und 4 sowie § 58 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW.
S. 666), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV.
NRW. S. 1353) geändert worden ist, sowie § 41 der Kreisordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV. NRW. S. 646), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. Dezember
2021 (GV. NRW. S. 1346) geändert worden ist, und gelten entsprechend.“
Mit der gesetzlichen Regelung zur Bildung eines Denkmalausschusses und
dem Entfall der Rechtsgrundlage für eine entsprechende städtische Satzung ist
die „Satzung der Bundesstadt Bonn über die Zuweisung der Aufgaben nach
dem Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen auf den Ausschuss für
Planung, Verkehr und Denkmalschutz und den Unterausschuss Denkmalschutz
des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz“ vom 27. Januar
2005 aufzuheben.
Anlage/n
1 Aufhebungssatzung Aufgaben Denkmalschutz (öffentlich)Seite 2 von 3
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Aufhebungssatzung zur
„Satzung der Bundesstadt Bonn über die Zuweisung der Aufgaben nach dem
Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen auf den Ausschuss für Planung, Verkehr
und Denkmalschutz und den Unterausschuss Denkmalschutz des Ausschusses für
Planung, Verkehr und Denkmalschutz“
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am XX.XX.XXXX aufgrund des § 7
Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) folgende
Aufhebungssatzung erlassen:
§ 1
Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Zuweisung der Aufgaben nach dem
Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen auf den Ausschuss für Planung, Verkehr und
Denkmalschutz und den Unterausschuss Denkmalschutz des Ausschusses für Planung,
Verkehr und Denkmalschutz vom 27. Januar 2005 (ABl. S. 24) wird aufgehoben.
§ 2
Diese Aufhebungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.Seite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 00:59 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de