260018 · Beschlussvorlage
Aufhebung der "Satzung der Bundesstadt Bonn über die Zuweisung der Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen auf den Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz und den Unterausschuss Denkmalschutz des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz"
Kerndaten
- Nummer
- 260018
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 25.03.2026
- Letzte Änderung
- 25.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 260018 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Aufhebung der "Satzung der Bundesstadt Bonn über die Zuweisung der Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen auf den Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz und den Unterausschuss Denkmalschutz des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz" Beratungsfolge Rat 07.05.2026 Entscheidung Beschlussvorschlag Die in Anlage beigefügte Aufhebungssatzung zur „Satzung der Bundesstadt Bonn über die Zuweisung der Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen auf den Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz und den Unterausschuss Denkmalschutz des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz“ vom 27. Januar 2005 wird beschlossen. Begründung Die bisherige Rechtsgrundlage - § 23 (2) des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 11.03.1980 über die Zuweisung der Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen „(2) Bei jeder Unteren Denkmalbehörde ist ein Ausschuss ihrer Vertretung für die Aufgaben nach diesem Gesetz zu bestimmen. Die Vertretung bestimmt durch Satzung, ob ein Denkmalausschuss gebildet oder welchem anderen Ausschuss diese Aufgabe zugewiesen wird. In der Satzung soll die Möglichkeit vorgesehen werden, dass an Beratungen von Aufgaben nach diesem Gesetz zusätzlich für die Denkmalpflege sachverständige Bürger mit beratender Stimme teilnehmen.“Seite 1 von 3 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) wurde durch folgende Regelung unter § 30 (2) Nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz (Denkmalschutzgesetz – DSchG NRW) vom 13. April 2022, in Kraft getreten am 1. Juni 2022 () ersetzt: „(2) Der Rat hat einen Denkmalausschuss zu bilden. Abweichend dazu hat der Kreistag einen Denkmalausschuss zu bilden, sofern der Kreis nach § 21 Absatz 2 Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege übernommen hat. Der Rat oder der Kreistag kann beschließen, dass die Aufgaben des Denkmalausschusses von einem anderen Ausschuss wahrgenommen werden. § 57 Absatz 1 und 4 sowie § 58 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353) geändert worden ist, sowie § 41 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346) geändert worden ist, und gelten entsprechend.“ Mit der gesetzlichen Regelung zur Bildung eines Denkmalausschusses und dem Entfall der Rechtsgrundlage für eine entsprechende städtische Satzung ist die „Satzung der Bundesstadt Bonn über die Zuweisung der Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen auf den Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz und den Unterausschuss Denkmalschutz des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz“ vom 27. Januar 2005 aufzuheben. Anlage/n 1 Aufhebungssatzung Aufgaben Denkmalschutz (öffentlich)Seite 2 von 3 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Aufhebungssatzung zur „Satzung der Bundesstadt Bonn über die Zuweisung der Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen auf den Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz und den Unterausschuss Denkmalschutz des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz“ Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am XX.XX.XXXX aufgrund des § 7 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) folgende Aufhebungssatzung erlassen: § 1 Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Zuweisung der Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen auf den Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz und den Unterausschuss Denkmalschutz des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz vom 27. Januar 2005 (ABl. S. 24) wird aufgehoben. § 2 Diese Aufhebungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:59 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de