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254094-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Stellungnahme zu CDU-Antrag: Neuer Lichtmast an der Uferpromenade

Nummer
254094-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
12.03.2026
Letzte Änderung
25.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  • Rheinufer Straße· Mehlem, Bad Godesberg
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 21.04.2026 Kenntnisnahme
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  1. 254094 CDU-Antrag: Neuer Lichtmast an der Uferpromenade

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
254094-01 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
Stellungnahme zu CDU-Antrag: Neuer Lichtmast
an der Uferpromenade
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 21.04.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Der Standort für einen zusätzlichen Lichtmast befindet sich im
Landschaftsschutzgebiet Rheinufer und im Geltungsbereich der
Landschaftsschutzgebietsverordnung Rheinufer (LSGVO). In den
Landschaftsschutzgebieten sind gem. § 26 Abs. 2 BNatSchG alle Handlungen
verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem
besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Insbesondere verboten ist es,
bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs.1 BauO NRW – auch wenn sie gem. §
62 BauO NRW keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen –
zu errichten, zu ändern oder in ihrer Nutzung zu ändern, sowie neue
Beleuchtungen zu errichten.
Ausnahmen können zugelassen werden für die neue Errichtung von
Beleuchtungsanlagen, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder
anderer Interessen der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist und soweit die
Belange des Artenschutzes nicht beeinträchtigt werden.
Eine begründete Erläuterung, warum es an dieser Stelle Probleme mit der
Verkehrssicherheit gibt oder andere Interessen der öffentlichen Sicherheit eine
zusätzliche Beleuchtung erforderlich machen, liegt nicht vor.
Da es sich bei dem gewünschten Lichtmast um eine Lückenschließung in einer
bereits vorhandenen Straßenbeleuchtung handelt und unter der
Voraussetzung, dass lediglich ein Mast neu errichtet wird, kann in diesem
Einzelfall auf die artenschutzrechtliche Prüfung verzichtet und eine
Ausnahmegenehmigung durch die UNB erteilt werden.
Auflage wird sein, dass der neue Lichtmast insektenfreundlich und
artenschutzkonform ausgestattet ist. Die Beleuchtung muss so ausgerichtet
sein, dass sie nicht in Richtung des Baum- und Gehölzbestandes abstrahlt.
Eine Beleuchtung über die Horizontale hinaus ist nicht zulässig. Es ist eine
Farbtemperatur von max. 2400 Kelvin zu verwenden und die
Beleuchtungsstärke auf das notwendige Maß zu reduzieren. Es sind generell
insektenfreundliche Leuchtmittel (z.B. Farbtemperatur Amber) mit staubdichter
Abdeckung und maximaler Oberflächentemperatur von 60°C zum Schutz von
Insekten zu verwenden. Die Abstrahlungsgeometrie (asymmetrisch tief) und
Lichtfarbe (korrelierte Farbtemperatur (CCT) von max. 2400 Kelvin) sindSeite 1 von 2
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ebenfalls naturschutzgerecht zu gestalten.
Für den Lückenschluss der Beleuchtung auf Höhe der Osterfeuerstelle kann im
Falle einer Beschlussfassung eine zusätzliche Laterne aufgestellt werden.
Entsprechend den örtlichen Gegebenheiten sind hierfür Investitionsmittel i.H.v.
ca. 7.500,--€ und künftig jährlich zusätzliche Unterhaltskosten i.H.v. 230,--€
erforderlich.
Haushaltsmittel stehen aktuell nicht zur Verfügung und müssten bereitgestellt
werden.
Wie oben dargestellt, würde ein Beschluss im Sinne des Antrags finanzielle
Auswirkungen entfalten und daher vorbehaltlich der weiteren Prüfung im
Rahmen des laufenden Projektes zur Aufgabenkritik und der Aufstellung des
HH-Planentwurfes 2027/2028 sowie der mittelfristigen Finanzplanung erfolgen.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 10:25 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de