254094-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Stellungnahme zu CDU-Antrag: Neuer Lichtmast an der Uferpromenade
Kerndaten
- Nummer
- 254094-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 12.03.2026
- Letzte Änderung
- 25.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
- Rheinufer
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 254094-01 ST Der Oberbürgermeister Federführung: 66 Tiefbauamt Dezernat: Dez. III Stellungnahme zu CDU-Antrag: Neuer Lichtmast an der Uferpromenade Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 21.04.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Der Standort für einen zusätzlichen Lichtmast befindet sich im Landschaftsschutzgebiet Rheinufer und im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung Rheinufer (LSGVO). In den Landschaftsschutzgebieten sind gem. § 26 Abs. 2 BNatSchG alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Insbesondere verboten ist es, bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs.1 BauO NRW – auch wenn sie gem. § 62 BauO NRW keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen – zu errichten, zu ändern oder in ihrer Nutzung zu ändern, sowie neue Beleuchtungen zu errichten. Ausnahmen können zugelassen werden für die neue Errichtung von Beleuchtungsanlagen, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder anderer Interessen der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist und soweit die Belange des Artenschutzes nicht beeinträchtigt werden. Eine begründete Erläuterung, warum es an dieser Stelle Probleme mit der Verkehrssicherheit gibt oder andere Interessen der öffentlichen Sicherheit eine zusätzliche Beleuchtung erforderlich machen, liegt nicht vor. Da es sich bei dem gewünschten Lichtmast um eine Lückenschließung in einer bereits vorhandenen Straßenbeleuchtung handelt und unter der Voraussetzung, dass lediglich ein Mast neu errichtet wird, kann in diesem Einzelfall auf die artenschutzrechtliche Prüfung verzichtet und eine Ausnahmegenehmigung durch die UNB erteilt werden. Auflage wird sein, dass der neue Lichtmast insektenfreundlich und artenschutzkonform ausgestattet ist. Die Beleuchtung muss so ausgerichtet sein, dass sie nicht in Richtung des Baum- und Gehölzbestandes abstrahlt. Eine Beleuchtung über die Horizontale hinaus ist nicht zulässig. Es ist eine Farbtemperatur von max. 2400 Kelvin zu verwenden und die Beleuchtungsstärke auf das notwendige Maß zu reduzieren. Es sind generell insektenfreundliche Leuchtmittel (z.B. Farbtemperatur Amber) mit staubdichter Abdeckung und maximaler Oberflächentemperatur von 60°C zum Schutz von Insekten zu verwenden. Die Abstrahlungsgeometrie (asymmetrisch tief) und Lichtfarbe (korrelierte Farbtemperatur (CCT) von max. 2400 Kelvin) sindSeite 1 von 2 Seite 2 ebenfalls naturschutzgerecht zu gestalten. Für den Lückenschluss der Beleuchtung auf Höhe der Osterfeuerstelle kann im Falle einer Beschlussfassung eine zusätzliche Laterne aufgestellt werden. Entsprechend den örtlichen Gegebenheiten sind hierfür Investitionsmittel i.H.v. ca. 7.500,--€ und künftig jährlich zusätzliche Unterhaltskosten i.H.v. 230,--€ erforderlich. Haushaltsmittel stehen aktuell nicht zur Verfügung und müssten bereitgestellt werden. Wie oben dargestellt, würde ein Beschluss im Sinne des Antrags finanzielle Auswirkungen entfalten und daher vorbehaltlich der weiteren Prüfung im Rahmen des laufenden Projektes zur Aufgabenkritik und der Aufstellung des HH-Planentwurfes 2027/2028 sowie der mittelfristigen Finanzplanung erfolgen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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