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254087-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

SPD Große Anfrage: Potenzielle Wohnnutzung auf dem Grundstück Königswinterer Straße/ Ecke Maarstraße nach der Baugesetzbuch-Novelle

Nummer
254087-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
23.01.2026
Letzte Änderung
25.10.2026
  • Beuel Stadtbezirk· Beuel-Mitte Hauptort
  • Königswinterer Straße Straße· Küdinghoven, Beuel
  • Maarstraße Straße· Limperich, Beuel
  • F Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 29.04.2026 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 254087 SPD Große Anfrage: Potenzielle Wohnnutzung auf dem Grundstück Königswinterer Straße/ Ecke Maarstraße nach der Baugesetzbuch-Novelle

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
254087-01 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
SPD Große Anfrage: Potenzielle Wohnnutzung auf
dem Grundstück Königswinterer Straße/ Ecke
Maarstraße nach der Baugesetzbuch-Novelle
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 04.03.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
zu 1., 2. und 3.:
§ 246 e BauGB ermöglicht nur ein Abweichen von BauGB-Vorgaben. Der
Bauturbo bietet keine Abweichungsmöglichkeit hinsichtlich öffentlicher Belange
bzw. von sonstigem Fachrecht. Er soll damit die Schaffung von Wohnraum
erleichtern, ohne zentrale umwelt-, naturschutz- oder
immissionsschutzrechtliche Standards auszusetzen, deren Anforderungen
unverändert gelten. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind somit
weiterhin sicherzustellen.
Bezüglich der Anwendung des Bauturbos erarbeitet die Verwaltung derzeit ein
Konzept, in dem Grundsätze für die Anwendung formuliert werden. Dieses soll
den politischen Gremien im Rahmen einer Vorlage zur Fassung eines
Grundsatzbeschlusses in Kürze vorgelegt werden. Erst nach Vorliegen eines
solchen Beschlusses kann die Verwaltung das betreffende Grundstück
entsprechend einordnen.
Wie bereits in der Stellungnahme zur Großen Anfrage der CDU-Bezirksfraktion
Beuel ausgeführt (s. DS 241187-01 ST) stehen einer Wohnnutzung an diesem
Standort jedoch auch immissionsschutzrechtliche Bedenken sowie die
Interessen der umliegenden Gewerbetreibenden an der Erhaltung des
Gewerbegebiets entgegen. Die Umgebungsbebauung ist fast ausschließlich
durch gewerbliche Nutzungen geprägt.
Grundsätzlich sind aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nach § 8
Baunutzungsverordnung – BauNVO - in Gewerbegebieten Wohnungen nur
ausnahmsweise für Betriebsinhabende und Bereitschaftspersonal zulässig.
Hierdurch soll nicht nur vermieden werden, dass Menschen in ihren
Wohnungen Immissionen ausgesetzt werden, sondern sollen insbesondere
Gewerbebetriebe geschützt werden. Emittierende Gewerbebetriebe können nur
in Gewerbegebieten zugelassen werden, so dass Gewerbetreibende einen
Gebietserhaltungsanspruch haben, ihr hier zulässiges Gewerbe auch weiterhin
ausüben zu können, ohne auf die Belange angrenzender Anwohner Rücksicht
nehmen zu müssen.Seite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
zu 4.:
Das integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK) für das nach § 171b
BauGB abgegrenzte Gebiet östlich des Beueler Bahnhofs wurde am
16.09.2021 durch den Rat beschlossen (DS202312). Hier wurde die Sicherung
des Gewerbegebiets in den Focus gerückt (s. Maßnahme F Initiative “Gewerbe
profilieren”). Eine wohnbauliche Entwicklung wurde nach intensiver Abwägung
(s. Antwort zu 2) daher hier nicht gesehen. Auch wenn es sich hierbei „nur“ um
ein informelles Planungsinstrument handelt, aus dem eine Verbindlichkeit nicht
direkt hergestellt werden kann, würde durch die Zulassung einer Wohnnutzung
die planerische Zielsetzung hier geändert.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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