254084 · Mitteilungsvorlage
Merkblatt bei Investitionen in den Wohnungsbau in Bonn: Aktualisierung 2025
Kerndaten
- Nummer
- 254084
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 09.03.2026
- Letzte Änderung
- 25.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz Kenntnisnahme
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage öffentlich 254084 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Merkblatt bei Investitionen in den Wohnungsbau in Bonn: Aktualisierung 2025 Beratungsfolge Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz 24.03.2026 Kenntnisnahme Rat 07.05.2026 Kenntnisnahme Mitteilung: Die Verwaltung wurde beauftragt, ein Merkblatt mit allen von Investor*innen, Bauträger*innen und Projektentwickler*innen bei planbedürftigen Wohnbauvor- haben zu beachtenden kommunalpolitischen Maßgaben für das Schaffen neu- en Planungsrechts zu veröffentlichen und den zuständigen Gremien zur Kennt- nis zu geben (siehe DS 1810510EB4). In den vergangenen Jahren ist eine Vielzahl von politischen Beschlüssen ge- fasst worden, in denen zu verschiedenen Themen Vorgaben für die Aufstellung von Bebauungsplänen formuliert wurden. Die Verwaltung legt den politischen Gremien auf Grundlage der bisherigen Zusammenstellungen mit der diesjähri- gen Aktualisierung des Merkblattes eine zusammenfassende und erläuternde Darstellung dieser Beschlüsse vor. Im Vergleich zu der zuletzt im Jahr 2024 aktualisierten Fassung (siehe DS 241667) haben sich insbesondere Ergänzungen durch die neu aufgenomme- nen Kapitel 10 „Bonner Standards für den klimafreundlichen Neubau“ und Kapi- tel 14 „Erster Bonner Wärmeplan“, sowie durch die Kapitel 24 „Stellplatzsat- zung“ und Kapitel 25 „Gesamtstädtische Parkraumstrategie (Quartiersgaragen)“ ergeben. Aktualisierungen und Anpassungen wurden darüber hinausgehend in den Kapiteln 11 bis 13, 15 bis 19 und 21 sowie 25 vorgenommen. Anlage/n 1 Merkblatt Wohnungsbauinvestitionen 2025 - Redaktionsstand_11_25 (öffentlich)Seite 1 von 46 Merkblatt bei Investitionen in den Wohnungsbau in Bonn Kommunalpolitische Maßgaben für das Schaffen neuen Planungrechts Stand: November 2025Seite 2 von 46 2 Präambel Seite 4 Hintergrund Seite 5 1 Vorbildfunktion der Stadt Seite 6 2 Städtische Förderprogramme Seite 7 3 Zielbeschluss Seite 8 4 Planungsvereinbarung & Verwaltungsgebühr Seite 9 5 Qualitätssicherung in Bauleitplanverfahren und städtebaulichen Verträgen Seite 10 6 Online Veröffentlichung städtebaulicher Verträge Seite 11 7 Bonner Baulandmodell Seite 12 8 Wohnungsbau und Flächen für Büros und Dienstleistungen Seite 17 9 Familiengerechtes Wohnen im Geschosswohnungsbau 10 Bonner Standards für klimafreundlichen Neubau Seite 18 Seite 23 12 Konzeption zur Energieversorgung Seite 25 13 Solarverpflichtung im Neubau Seite 26 14 Erster Bonner Wärmeplan Seite 27 15 Dachbegrünung Seite 28 Inhaltsverzeichnis 11 Anforderung an kommunale Gebäude bei Neubau und und Bestandssanierung Seite 17Seite 3 von 46 3 16 Zielbeschluss Klimaanpassung 17 Schwammstadtkonzept 18 Fassadenbegrünung 19 Umwelt und Naturschutz 20 Bonner Biodiversitätsstrategie 22 Prüffragencheckliste Nachhaltige Planung 23 Leitlinien der Bürger*innenbeteiligung 24 Stellplatzsatzung Seite 36 Seite 41 Seite 42 Seite 43 Seite 29 Seite 30 Seite 31 Seite 32 21 Niederschlagswasserableitung und Starkregen- vorsorge Seite 39 25 Gesamtstädtische Parkraumstrategie (Quartiersgaragen) Seite 44Seite 4 von 46 4 Die Stadt Bonn bekennt sich zu dem 2015 in Paris von der Weltgemeinschaft vereinbarten Klimaschutzziel, den durchschnittlichen Temperaturanstieg auf deutlich unter zwei Grad, wenn möglich auf 1,5 Grad gegenüber vorindustriellen Werten zu begrenzen. Gleichzeitig trägt sie den nicht mehr abwendbaren Folgen des Klimawandels Rechnung, indem sie die Widerstandsfähigkeit gegen extreme Ausprägungen erhöht und die Betroffenheit ihrer Bürger*innen und urbaner Infrastrukturen minimiert. Klimaschutz und Klimaanpassung sind wesentliche Bestandteile einer nachhaltigen Entwicklung. Gemäß dem am 12. Dezember 2019 im Rat beschlossenen Leitbild zu Klimaschutz und Klimaanpassung hat sich die Stadt Bonn daher unter anderem zu folgenden ambitionierten Zielen verpflichtet: • Die Stadt wird bis spätestens 2035 klimaneutral. • Die Energieversorgung wird sukzessive bis 2035 nahezu vollständig auf regenerative Energien umgestellt. • Die Stadt Bonn entwickelt sich kontinuierlich zur klimaresilienten Stadt und trägt dazu bei, die Vulnerabilität zu reduzieren. Die Stadt Bonn verfolgt im Sinne der Ziele für nachhaltige Entwicklung der UN (Sustainable Development Goals - SDGs) in einem ganzheitlichen Ansatz die Ziele einer nachhaltigen Stadtentwicklung. Mit Blick auf den sich deutlich intensivierenden Klimawandel fasste der Rat der Stadt Bonn am 12.12.2023 den Zielbeschluss zur Klimaanpassung (DS 231893). Dieser ver- deutlicht die Absicht der Stadt Bonn die Aktivitäten zur Klimaanpassung in den Berei- chen Hitze-, Starkregen- und Trockenheitsvorsorge sowie Maßnahmen zur Reduktion von Vulnerabilität bei besonders betroffenen Personengruppen zu verstärken. Aktuell erarbeitet die Stadt Bonn ein integriertes Klimaanpassungskonzept. Für die Sparte der Vorsorge vor Trockenheit wurde bereits vorab, am 16.04.2024 das Bonner Schwammstadtkonzept (DS 230255-02) im Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda beschlossen. Über die der Stadtverwaltung zur Verfügung stehenden Handlungsoptionen hinaus, ist zur Zielerreichung eine aktive Unterstützung und Mitwirkung sämtlicher Akteur*innen in der Stadt und der Stadtgesellschaft erforderlich. Auch und gerade von Investor*in- nen, Bauträger*innen und Projektentwickler*innen, deren heute geplante bzw. reali- sierte Vorhaben weit über das Jahr 2035 in die Zukunft reichen, erwartet die Bundes- stadt Bonn ambitionierte Beiträge zur Erreichung der gesetzten Klimaschutzziele und begrüßt daher ausdrücklich Vorhaben, welche zugunsten des Klimaschutzes und der Klimaanpassung über gesetzliche und kommunale Vorgaben hinausgehen. PräambelSeite 5 von 46 5 Die Bundesstadt Bonn ist sich ihrer Verantwortung und zentralen Rolle be- wusst und nutzt vor diesem Hintergrund die ihr zur Verfügung stehenden Steuerungsmöglichkeiten. Dies betrifft die Transformation zu einem insgesamt klimaneutralen Konzern, die direkten Zugriffsmöglichkeiten der Stadt über das Planungsrecht und die eigene Infrastruktur sowie die Schaffung von Anreizen durch Beratung, Information und Förderung, um Dritte zu freiwilligen klimaschutzorientierten Maßnahmen und Verhaltensweisen zu motivieren. Städtische Neubau- und Sanierungsmaßnahmen erfüllen heute schon Standards, die deutlich über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. Vor dem Hintergrund der angestrebten Klimaneutralität des Konzerns Stadt werden auch diese Standards entsprechend fortgeschrieben. In den vergangenen Jahren ist eine Vielzahl von politischen Beschlüssen gefasst worden, in denen zu verschiedenen Themen Vorgaben für die Aufstellung von Bebauungsplänen in Bonn formuliert wurden. In diesem Merkblatt sollen sie zusammenfassend dargestellt und erläutert werden. Übergeordnete Strategien und Leitlinien, wie die Nachhaltigkeitsstrategie oder die im Zuge der Ausrufung des Klimanotstandes definierten Maßnahmen, werden ebenfalls aufgeführt. Im Zusammenhang mit dem Zielbeschluss Bonner Klimaplan (DS 222006) werden perspektivisch weitere Anforderungen erarbeitetet und nach Beschlussfassung im Rahmen der kontinuierlichen Fortschreibung des Merkblattes für Investor*innen ergänzt. Im Vergleich zur zurückliegenden Aktualisierung haben sich im Jahr 2025 Anpassungen und Ergänzungen in den Kapiteln 10 bis 21 sowie in den Kapiteln 24 bis 26 ergeben. Der aktuelle Stand des Merkblattes ist unter folgendem Link auf der Homepage der Bundesstadt Bonn abrufbar: http://www.bonn.de/merkblatt-wohnungsbauinvestitionen HintergrundSeite 6 von 46 6 Das Leitbild der Stadt Bonn zu Klimaschutz und Klimaanpassung (DS190114) greift das vom Rat der Stadt Bonn beschlossene Ziel der Klimaneutralität 2035 auf. Sie beschreibt zudem die Absicht, die Stadt kontinuierlich zur klimaresilienten Stadt wei- terzuentwickeln und dazu beizutragen Vulnerabilitäten zu reduzieren. Als Reaktion auf den Beschluss die Resolution zur Ausrufung des Klimanotstandes zu unterstützen, erarbeitete die Verwaltung ein 150 Einzelpunkte umfassendes Programm mit Maßnahmen aus den Themenfeldern „Bauen, Sanieren, erneuerbare Energien“, „Klimaneutraler Konzern“, „Kommunikation“ und „Klimaanpassung“ und setzt dieses sukzessive um. Zudem ist darauf die Entwicklung und der Beschluss des Bonner Klimaplans im März 2023 gefolgt (DS 222006). Dieser beschreibt einen Fahrplan zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2035. Zudem beschloss der Rat der Stadt Bonn im März 2019 die Nachhaltigkeitsstrategie der Stadt Bonn (DS 1812770) , welche ein systematisches Ziel- und Steuerungsinst- rument für eine nachhaltige Entwicklung in Bonn im Kontext der Agenda 2030 und der nachhaltigen Entwicklungsziele (Sustainable Development Goals - SDGs) darstellt. Dieser Strategie zugrunde liegt ein umfassendes Nachhaltigkeitsverständnis, das so- ziale, wirtschaftliche und ökologische Kriterien umfasst. In der Nachhaltigkeitsstrate- gie der Stadt Bonn werden die bisherigen Schwerpunkte und Aktivitäten zur Nach- haltigkeit systematisch zusammengeführt und ergänzt. Darüber hinaus werden auch die kommunalen Handlungsfelder einbezogen, die bisher nicht explizit im Kontext der Nachhaltigkeit betrachtet wurden (u.a. Standards für städtische Bauvorhaben uvm.). 1 Vorbildfunktion der Stadt 1 https://www.bonn.de/themen-entdecken/uno-internationales/bonner-nachhaltigkeitsstrategie.php 1Seite 7 von 46 7 Städtische Förderprogramme Die Stadt Bonn bietet verschiedene befristete Fördermöglichkeiten im Bereich Klima- schutz und Klimaanpassung an. Aktuelle Informationen erhalten Sie auf der Home- page der Stadt Bonn im Themenbereich „Klimaförderung“ . 2 2 www.bonn.de/klimafoerderung 2Seite 8 von 46 8 3.1 Grundsatzbeschluss zur Schaffung von Planungsrecht: 3.2 3.3 Drucksache Anwendungsbereich Inhalte des Zielbeschlusses Der Zielbeschluss beschreibt zum einen die Zielvorstellung eines Projekts/Vorhabens und wird zum anderen mit einer ersten Einschätzung der Verwaltung vorgestellt. Vor einer intensiven Auseinandersetzung mit einem Projekt werden folgende Punkte im Rahmen des Zielbeschlusses vorab festgelegt: • Der Zielvorstellung soll generell gefolgt werden (oder nicht), weil… • Das Verfahren wird bestimmt (z.B. Angebotsbebauungsplan, Vollver- fahren, gestuftes Verfahren, vorhabenbezogener Bebauungsplan etc.) • Notwendige Schritte zur Qualifizierung der Zielvorstellung (z.B. Mehrfach- beauftragung, Wettbewerb oder Behandlung im Städtebau- und Ge- staltungsbeirat) • Schon zu diesem Zeitpunkt absehbare Anforderungen, Problemstellungen oder erforderliche Fachgutachten werden dargestellt (z.B. Notwendigkeit einer Kita, Fachgutachten zum Lärm, Artenschutz, Klimaschutz, Klimaan- passung, Altlasten, Entwässerung, Baumbestand u.a.). Frühzeitige Einbe- ziehung der Öffentlichkeit (gemäß den „Leitlinien Bürgerbeteiligung Bonn“; siehe Kapitel 23) • Darstellung des Vorhabens im Kontext der Bonner Nachhaltigkeits- strategie mittels Prüffragencheckliste Stufe I (siehe Kapitel 22) • Vorschlag der Priorität Vor intensiver Beschäftigung der Verwaltung mit eingehenden Anträgen zur Schaffung bzw. Änderung von Planungsrecht wird nach Vorberatungen abschließend durch den Rat der Bundesstadt Bonn ein Grundsatzbeschluss („Zielbeschluss“) gefasst, ob und wenn ja, in welcher Form und mit welchen Maßgaben ein Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden soll. Mit dem Zielbeschluss wird auch die Priorität des Verfahrens festgelegt. Voraussetzung für den Zielbeschluss ist eine von den Vorhabenträger*in- nen unterzeichnete Zustimmungserklärung zum Bonner Baulandmodell (siehe Kapitel 7). DS 1611330 Zielbeschluss 3Seite 9 von 46 94.1 17. Satzung zur Veränderung der Verwaltungsgebührenordnung: 4.2 Drucksache Anwendungsbereich Die Gebühr wird zu drei unterschiedlichen Zeitpunkten anteilig erhoben: das erste Drittel nach erfolgtem oder abgelehntem Grundsatzbeschluss („Zielbeschluss“, siehe Kapitel 3), das zweite Drittel nach Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs und das letzte Drittel nach dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan. Im Zusammenhang mit der Aufstellung von Bebauungsplänen, die von einem/-r Vorha- benträger*in angestoßen wurden, wird regelmäßig ein städtebaulicher Vertrag als Pla- nungsvereinbarung nach § 11 bzw. § 12 BauGB abgeschlossen, durch den sich Vorha- benträger*innen verpflichten, städtebauliche Planungsleistungen und Fachgutachten durch qualifizierte Büros auf eigene Kosten erstellen zu lassen und diese der Stadt zur Verfügung zu stellen. Auf Seiten der Verwaltung fällt in diesem Zusammenhang - trotz der Einschaltung externer Dienstleister*innen durch die Vorhabenträger*innen - regelmäßig ein Abstimmungs- und Prüfaufwand an. Daher ist die verwaltungsseitige Betreuung von Bebauungsplanverfahren in Bonn seit Ende des Jahres 2014 nach der Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Bonn gebührenpflichtig. Die Höhe der Ge- bühr richtet sich nach der Größe des Verfahrensgebiets (siehe Ziffer 13.6 des Bonner Gebührentarifs, Stand: Juli 2019): DS 1413038 bis 0,25ha bis 0,5ha bis 1ha bis 2ha bis 3ha bis 4ha bis 5ha > 5 ha 2.500,00 € 3.330,00 € 5.400,00 € 9.000,00 € 11.200,00 € 13.300,00 € 15.200,00 € 17.000,00 € Planungsvereinbarung & Verwaltungsgebühr4Seite 10 von 46 10 Qualitätssicherung in Bauleitplanver- fahren und städtebaulichen Verträgen Drucksache 5 5.1 5.2 Anwendungsbereich Die Qualitätssicherung durch städtebauliche, landschaftsplanerische und / oder hoch- baulichen Wettbewerbe blickt in Bonn auf eine lange Tradition zurück und konnte in den letzten Jahren die bauliche Qualität maßgeblich beeinflussen. Zur Qualitäts- sicherung in Bauleitplanverfahren und bei der Erarbeitung von städtebaulichen Verträgen sind folgende Aspekte zu berücksichtigen: 1.) Der Rat stimmt den Maßgaben (s. Anlage) zur Durchführung städtebaulicher, hoch- baulicher und/ oder landschaftsplanerischer Qualitätssicherungsverfahren im Rahmen von Bauleitplanverfahren, städtebaulichen Verträgen sowie - wenn möglich - Grundstücksvergaben zu. 2.a) Die Vorgaben finden bei künftigen Bebauungsplanverfahren, in denen noch keine Planungsvereinbarung unterzeichnet wurde, Anwendung. Laufende Verfahren bleiben von den Regelungen unberührt. 2.b) Sie gelten rückwirkend bei städtebaulichen Verträgen mit Aussagen zu qualitätssichernden Maßgaben im Hochbau bzw. im Freiraum sofern mit der Planung noch nicht begonnen wurde. 3.) Die Stadt wird bei städtischen Wettbewerbsverfahren im Rahmen der „Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW 2013)“ die Beteiligung der Öffentlichkeit ins Verfahren einbeziehen. Der Leitfaden „Partizipation und Vergabe“ (Dt. Städtetag u.a.) findet dabei Berücksichtigung. 4.) Der Wettbewerb nach RPW soll das grundsätzliche Verfahren für die Qualitätssicherung in Bauleitplanverfahren und städtebaulichen Verträgen sein, gemäß der Tabelle in der Anlage. Qualitätssicherung in Bauleitplanverfahren und städtebaulichen Verträgen (Anwen- dung geänderter Anlage zu 04 AA gem. politischer Überarbeitung): DS 231332-04 AASeite 11 von 46 11 5.) Mehrfachbeauftragungen können im Einzelfall bei sehr partizipationsrelevanten Projekten als Verfahren genutzt werden, sollen aber nicht der Regelfall sein. Wann und ob das Verfahren eingesetzt wird, ebenfalls die Anzahl der Teilnehmer, soll jeweils vorher mit der Politik abgestimmt werden. 6.) Eine Bürger*innenbeteiligung soll in sinnvollem Umfang vor und nach dem Wett- bewerb gewährleistet werden. Eine Vertretung der Öffentlichkeit in einer Jury kann er- wogen werden, wenn es sich um Planungen von Freianlagen und öffentliche Flächen (Plätze, Grünflächen, größere Spielanlagen etc.) handelt. Online-Veröffentlichung städtebaulicher Verträge Drucksachen6 6.1 Veröffentlichung städtebaulicher Verträge auf bonn.de: 6.2 Anwendungsbereich Im Rahmen der Erstellung oder Änderung von Bebauungsplänen, bzw. anderweitigen Baurechtsschaffungen, haben die zwischen Stadt und Investor*in (Vorhabenträger*in) vereinbarten städtebaulichen Verträge eine hohe Bedeutung gewonnen. In ihnen sind umfassende Regelungen festgeschrieben, etwa hinsichtlich Sozialbauquoten, Mobili- tät, Baustandards, Erschließung und Gestaltung. Diese Verträge sind zu einem wichtigen Teil der politischen Regulierung von Bauprojekten geworden. Sie betreffen die gesamte Öffentlichkeit, weshalb eine möglichst hohe Transparenz wünschenswert ist. Zugleich kann die Veröffentlichung dazu dienen, eventuell vorhandene Mutmaßungen zu Inhalten der Verträge zu wider- oder belegen. Es kommt hinzu, dass die umfassenden Regelungen in vielen Fällen für lange Dauer vereinbart werden. Sofern diese Verträge vereinfacht öffentlich zugänglich sind, kann die Öffentlichkeit hier auch eine Kontrollfunktion übernehmen. Die Verwaltung veröffentlicht entsprechend im Zusammenhang mit Bauprojekten geschlossene städtebauliche Verträge nach Unterzeichnung zukünftig innerhalb von vier Wochen auf bonn.de. Persönliche Angaben werden dabei geschwärzt. DS 222225Seite 12 von 46 12 7.1 7.2 Drucksachen Anwendungsbereich Einführung verbindlicher Regelungen zur Steigerung der Anteile des öffentlich geför- derten Wohnungsbaus und der Übernahme von Folgekosten für die soziale und tech- nische Infrastruktur bei Neubauvorhaben mit Planungsrecht: DS 1613742EB5 Bonner Baulandmodell: Konkretisierung und Modifizierung des Ratsbeschlusses zur Einführung verbindlicher Regelungen zur Steigerung der Anteile des öffentlich geför- derten Wohnungsbaus und der Übernahme von Folgekosten für die soziale und tech- nische Infrastruktur bei Neubauvorhaben mit Planungsrecht: DS 1811574EB5 Evaluierung und weitere Modifizierung des Bonner Baulandmodells: DS 201298-04 AA Mietmodell im Rahmen der Übernahme von Folgekosten für die Schaffung von Kinder- tagesbetreuungsplätzen im Bonner Baulandmodel: DS 210781-03 AA Bonner Baulandmodell: Konkretisierung bzw. Modifizierung der Beschlüsse 1613742EB5, 201298-04AA und 210781-03AA: DS 220278 Der Leitfaden zur Anwendung des Bonner Baulandmodells für Vorhabenträger*innen und eine ergänzende FAQ-Broschüre sind auf der Homepage der Stadt Bonn abruf- bar . Das Bonner Baulandmodell regelt einheitlich und verbindlich, für alle von ihm erfass- ten Wohnungsbauvorhaben, welche Leistungen Vorhabenträger*innen im Sinne der Allgemeinheit zu erbringen haben. Ein Anliegen des Modells ist es, für die Aushand- lung von städtebaulichen Verträgen nach § 11 BauGB einen geregelten Rahmen zu schaffen und somit Transparenz und Sicherheit für alle an einer Planung beteiligten Akteur*innen herzustellen. Im Mittelpunkt steht dabei, dass sich Planungsbegünstigte in einem städtebaulichen Vertrag dazu verpflichten, 50% der für Wohnzwecke geplan- ten Bruttogrundfläche eines Neubauvorhabens zu den Bedingungen des geförderten Wohnungsbaus zu errichten und eine Kostenbeteiligung zur Herstellung von Betreu- ungsplätzen in Kindertagesstätten zu leisten. Bonner Baulandmodell 7 3 https://www.bonn.de/vv/produkte/wohnungsmarktentwicklung-bonner-baulandmodell.php 3Seite 13 von 46 13 Das Bonner Baulandmodell gilt für alle Wohnungsbauvorhaben, für die im Rahmen ei- nes Bauleitplanverfahrens Planungsrecht geschaffen wird und für die nach dem Stich- tag zur Anwendung (30.03.2017; Ratsbeschluss zur Einführung eines Baulandmodells) eine entsprechende Planungsvereinbarung geschlossen wurde. Für die Anwendung der mit Ratsbeschluss vom 28.06.2021 erweiterten Anforderungen ist entscheidend, ob ein erster politischer Beschluss (in der Regel der Zielbeschluss, siehe Kapitel 3) vor dem 28.06.2021 gefasst wurde. Ist dies nicht der Fall, gelten für das Vorhaben die aktualisierten Bedingungen. Das Bonner Baulandmodell wird auf das gesamte im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens geschaffene Wohnbaurecht angewendet. Dies ist unabhängig davon, ob Grundstückseigentümer*innen für Teile der geplanten Be- bauung in der Vergangenheit (vor dem Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans) das Recht auf eine Baugenehmigung nach § 34 BauGB gehabt hätten oder ob beste- hende Bebauungspläne nach § 30 BauGB aus städtebaulichen Gründen aufgehoben oder angepasst werden müssen. Anders verhält es sich bei bereits für Wohnzwecke bebauten Flächen. Vorhandene und weiterhin bestehende Wohngebäude bleiben bei der Ermittlung der Bruttogrundfläche Wohnen, die dem Baulandmodell zugrunde gelegt wird, außen vor. Entstehen an einem bestehenden Gebäude durch die Planung Baurechte, die eine Erweiterung der Bruttogrundfläche ermöglichen (z. B. Aufstockung), so ist für diese zusätzlichen Flächen das Bonner Baulandmodell anzuwenden. Werden Bestandsgebäude jedoch niedergelegt und die entsprechenden Flächen anschließend neu bebaut, so werden die Regelungen des Bonner Baulandmodells auf die gesamte, neu entstehende Bruttogrundfläche Wohnen des Vorhabens angewendet. Die Anwendung des Bonner Baulandmodells hinsichtlich der Quotierung für den öffentlich geförderten Wohnungsbau bei Wohnungsbauvorhaben erfolgt in zwei Stufen. Es kommt mit einer Quotierung von 50% der zukünftigen Bruttogrundfläche Wohnen für den öffentlich geförderten Wohnungsbau (hiervon mindestens 75% über Förderweg A zu errichten) zur vollen Anwendung, wenn Planungsrecht für mehr als 20 Wohneinheiten oder 2.100 m² Wohnfläche (bemessen an der Bruttogrundfläche Wohnen) geschaffen wird. Bei der Schaffung von Planungsrecht für 8-20 Wohneinheiten oder 850 bis unter 2.100 m² Bruttogrundfläche Wohnen reduziert sich die Quotierung für den geförderten Wohnungsbau auf 40% (auch hiervon mindestens 75% über Förderweg A zu errichten). 7.3 Quotierung für den geförderten WohnungsbauSeite 14 von 46 14Die Planungsbegünstigten werden verpflichtet, die Folgekosten für die Herstellung von Plätzen in Kindertagesbetreuungseinrichtungen in dem Maße zu übernehmen, in welchem der Bedarf zum Bau dieser Plätze durch das Vorhaben ausgelöst wird. Für die Verpflichtung der Planungsbegünstigten, sich an den Folgekosten für die Schaffung von Kindertagesbetreuungsplätzen, zu beteiligen, wird folgendes Vorgehen festgelegt: 1. Priorität: Variante a): Bereitstellung eines Grundstücks im Plangebiet, Bau der Kindertageseinrichtung nach den Vorgaben der Stadt Bonn durch die Planungsbegünstigten und nach Fertigstell- ung Verkauf der Einrichtung an die Stadt Bonn zum Verkehrswert. Der Kaufpreis wird um den Betrag reduziert, den die Planungsbegünstigten als Kostenbeteiligung für die Herstellung der Anzahl an Plätzen leisten müssen, die durch das Wohnungsbauvorhaben erforderlich werden. Variante b): Bereitstellung eines Grundstücks im Plangebiet bzw. dessen Nachbarschaft, Bau der Kindertageseinrichtung nach den Vorgaben der Stadt Bonn durch die Planungsbe- günstigten und Betrieb durch anerkannte Träger der Jugendhilfe. 7.4 Kostenbeteiligung für die soziale Infrastruktur Auf Antrag können besondere gemeinschaftliche Wohnprojekte und genossen- schaftliche Eigentumsformen von den Regelungen des Bonner Baulandmodells ausgenommen werden. In einem solchen Fall müssen die Eigennutzung des geschaffenen Wohnraums und das Ziel des besonderen Wohnens für mindestens 10 Jahre gesichert werden. Werden 100% öffentlich geförderter Wohnungsbau errichtet, verzichtet die Stadt Bonn auf die Erhebung von Finanzierungsbeiträgen zur Errichtung von Kita-Plätzen. Kommt es zu einer anderweitigen, freiwilligen Übererfüllung des geforderten Anteils an gefördertem Wohnungsbau, werden weitere Kostenbeteiligungen entsprechend reduziert. Die Vorgaben des Bonner Baulandmodells zur Quotierung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus gelten unter dem Vorbehalt, dass die Bewilligung der Wohnungsbau- fördermittel sichergestellt werden kann. Für die Erfüllung der Quoten können Investor*innengemeinschaften gebildet werden, vorausgesetzt diese Gemeinschaft erfüllt auf demselben Plangebiet die in den vorherigen Punkten ausgeführten Quoten.Seite 15 von 46 15 2. Priorität: Bereitstellung eines Grundstücks durch die Planungsbegünstigten im Plangebiet und Ankauf des Grundstücks durch die Stadt Bonn zum Verkehrswert, Bau der Kinderta- geseinrichtung durch die Stadt Bonn. Die Planungsbegünstigten leisten hierzu durch Kaufpreisreduzierung eine Kostenbeteiligung für die Anzahl der Plätze, die durch das Wohnungsbauvorhaben erforderlich werden. 3. Priorität: In Fällen, in denen der Bau einer Einrichtung aus städtebaulichen oder aus flächen- mäßigen Gründen nicht innerhalb des Plangebiets erfolgen kann, entrichten die Pla- nungsbegünstigten eine finanzielle Abgabe entsprechend dem ausgelösten Bedarf an die Stadt Bonn; die Stadt Bonn setzt diese Mittel zweckgebunden für den Bau oder die Erweiterung von Kindertageseinrichtungen ein. Die hierdurch finanzierten Einrichtun- gen sollen sich dabei bevorzugt in räumlicher Nähe zum Baugebiet befinden. Die Errichtung einer Kindertagesstätte hat nach den Vorgaben der Stadt Bonn zu erfol- gen. Ein entsprechender Leitfaden wird den Investor*innen durch das Amt für Kinder, Jugend und Familien zur Verfügung gestellt. 7.5 Es werden eine Angemessenheitsprüfung der in einem städtebaulichen Vertrag ver- einbarten Leistungen der Planungsbegünstigen durchgeführt und eine Angemessen- heitsgrenze anhand eines für den Standort ermittelten pauschalisierten Gesamter- trages des Wohnbauvorhabens festgelegt. Als Angemessenheitsgrenze werden 30% des pauschalisiert ermittelten Gesamtertrags festgesetzt. Liegt die Summe der durch das Bonner Baulandmodell beschriebenen Belastungen für die Planungsbegünstigten über der Angemessenheitsgrenze, werden die im städtebaulichen Vertrag zu vereinbarenden Leistungen soweit reduziert, dass die Angemessenheitsgrenze eingehalten wird. Angemessenheitsprüfung im Bonner Baulandmodell 4 4 Das Berechnungstool steht für Beispielrechnungen unter nachfolgendem Link zur Verfügung: Berechnungstool Angemessenheitsprüfung BBLM 2025Seite 16 von 46 16 7.6 7.7 Sonstiges Städtebaulicher Vertrag Vor dem Satzungsbeschluss sind mit den planungsbegünstigten Vorhabenträger*in- nen verbindliche städtebauliche Verträge zur Sicherstellung der sich aus dem Bonner Baulandmodell ergebenden Anforderungen abzuschließen. Die bestehenden Regelungen zur Übernahme von Planungskosten, Kosten für Fach- gutachten, Kosten für umweltrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und Er- schließungskosten durch die Planungsbegünstigten bleiben vom Baulandmodell unbe- rührt. Die Verwaltung dokumentiert, dass die gesetzlichen Vorgaben beim Abschluss des städtebaulichen Vertrages, insbesondere im Hinblick auf das Koppelungsverbot, eingehalten werden.Seite 17 von 46 178.1 Verhältnis von Wohnungsbau und Flächen für Büros und Dienstleistungen: 8.29.1 Familiengerechtes Wohnen im Geschosswohnungsbau: 9.2 Drucksache Drucksache Anwendungsbereich Anwendungsbereich Die eingeschränkte Verfügbarkeit von Baulandflächen im Bonner Stadtgebiet und an- haltend ungünstige Rahmenbedingungen der Baufinanzierung führen dazu, dass im- mer weniger Familien ihren Wohnwunsch vom eigenen Einfamilienhaus verwirklichen können. Um einem Teil dieser für die Bonner Stadtgesellschaft wichtigen Bevölkerungsgruppe ein adäquates Wohnangebot auch in Bonn zu machen, soll bei zukünftigen Planungen stärker familiengerechtes Wohnen im Geschosswohnungsbau umgesetzt werden. Fol- gende Punkte sind hierbei zu berücksichtigen: Die Zahl der Einpendler*innen nach Bonn, insbesondere mit einem Kfz, muss aus öko- nomischen und ökologischen Gründen zukünftig erheblich reduziert werden. Hierbei sollte auch eine Reduzierung des Verkehrslärms das Ziel sein. Demzufolge soll bei der Neuaufstellung und Änderung von Bebauungsplänen, insbesondere vorhabenbe- zogenen Bebauungsplänen, zur Schaffung von Dienstleistungs- und Büroflächen die Versorgung mit Wohnraum der dort Beschäftigten möglichst im Baugebiet berücksich- tigt werden, um den Ziel- und Quellverkehr zu reduzieren. Denkbar sind in diesem Zusammenhang unter anderem Umsetzungen von Werkswohnungsbaukonzepten. DS 230568-02 AA DS 221204 8 9 Familiengerechtes Wohnen im Ge- schosswohnungsbau Wohnungsbau und Flächen für Büros und DienstleistungenSeite 18 von 46 18 Bonner Standards für klimafreundlichen Neubau: Ausformulierung der Bonner Standards Anlage I: 1. Bei zukünftigen Planungen ist verstärkt Wohnraum für Familien mit Kindern vorzu- sehen. Dabei soll insbesondere Wohnraum für Familien mit mehreren Kindern einge- plant werden. 2. Als Ziel wird ein Anteil von 20 % der Wohnnutzung als besonders familiengerechter Wohnraum angestrebt. 3. Für die Umsetzung sollen „Haus-in-Haus-Wohnungen“ nicht nur als Eigentumswoh- nungen, sondern auch als Mietwohnungen angeboten werden können. 4. Grünflächen sollen kindgerecht gestaltet und vorrangig für alle Bewohner*innen nutzbar sein. 5. Auf den familiengerechten Wohnraum findet das Bonner Baulandmodell Anwen- dung. Bonner Standards für klimafreundlichen Neubau 10.1 Link Anlage 10Drucksachen DS 242211 Bei der Vergabe städtischer Baugrundstücke, bei städtebaulichen Verträgen und bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen sowie bei der Vergabe von Grundstücken durch von der Stadt beauftragten Entwicklungsträger*innen zur Errichtung von Wohn- und Nichtwohngebäuden gelten die „Bonner Standards für klimafreundlichen Neubau“, die vor dem Hintergrund des Bonner Klimaplans 2035 entwickelt und im Februar 2025 vom Rat der Stadt Bonn beschlossen wurden. Für alle kommunalen Gebäude wie Schulen und Kindertagesstätten, gelten abweichend die Vorgaben des städtischen Gebäudemanagements, die im Kapitel 11 beschrieben werden. 10.2 AnwendungsbereichSeite 19 von 46 19 10.4 Zwei Standards zur Auswahl - Planungssicherheit, frühe Konzepte, Förderpotentiale Die „Bonner Standards für klimafreundlichen Neubau“ sehen zwei mögliche Varianten vor und räumen damit eine Flexibilität für individuelle Lösungen ein. Die im Rahmen der Bonner Standards für klimafreundlichen Neubau eingeführten Instrumente des Nachweises des GWP (Global Warming Potential) im Rahmen einer Ökobilanz und der fossilfreien Energieerzeugung vor Ort sind auch Teil der Europäischen Energy Performance of Buildings Directive (EBPD-Richtlinie), die bis 2026 in nationales Recht umgesetzt werden muss. 100 Die Bonner Standards für klimafreundlichen Neubau, stützen sich auf Anforderungen, die sich aktuell im Rahmen der Steuerungsradien von Förderprogrammen wie der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) bewegen: Seit 2023 gilt seitens der BEG für Wohn- und Nichtwohngebäude das „Förderprogramm klimafreundlicher Neubau (KFN)“, seit Oktober 2024 zusätzlich das „Förderprogramm klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment (KNN)“. Vorhabenträger*innen können mit der Einhaltung der Standards potenziell sowohl auf die Bundesförderungen als auch auf Sonderförderungen im Rahmen der Wohnbauförderung NRW zurückgreifen. Es ist davon auszugehen, dass die in den Förderprogrammen eingeführten Anforderungen aus der Ökobilanz in den kommenden Jahren gesetzlich verankert und die Grenzwerte in den Förderrichtlinien angehoben werden, um die Zielvorgaben der Europäischen Union bis 2030 erreichen zu können. Die Einführung der Anforderungen an das Global Warming Potential GWP aus der Ökobilanz nach QNG im neuen Bonner Standard ist somit eine vorausschauende Maßnahme, insbesondere aufgrund der Zeitspanne zwischen Zielbeschluss und Realisierung. 100 Die „Bonner Standards für klimafreundlichen Neubau“ sind eine zielgerichtete Maßnahme im Sinne der Klimaneutralität als auch ein Beitrag zur Planungssicherheit für Vorhabenträger*innen in Bonn. Sie beschränken sich nicht allein auf die Erreichung einer hohen Energieeffizienz von Gebäuden. Im Sinne der Reduktion von Treibhausgasemissionen sind neben der Energieeffizienz die regenerative Energieversorgung, der gesamte Lebenszyklus eines Gebäudes sowie der Flächenverbrauch relevant. 10.3 HintergrundSeite 20 von 46 20Die Bonner Standards für klimafreundlichen Neubau erfordern grundsätzlich: 1. Einhaltung des flächenbezogenen Maximalwertes für das Treibhausgaspotenzial (Global Warming Potential - GWP ) im Lebenszyklus gemäß dem „Qualitätssiegels Nachhaltige Gebäude (QNG) premium“ 100 2. Die Erzeugung von Wärme muss frei von fossilen Energien und Biomasse gemäß Definition der Bundesförderung für effiziente Gebäude -BEG - erfolgen. Die dort beschriebenen Ausnahmen für Gebäude- und Wärmenetze können geltend gemacht werden. Zusätzlich muss mindestens einer der beiden Bonner Standards für klimafreundliche Neubauten wie im Folgenden beschrieben eingehalten werden: Bonner Standard 55 PREMIUM: 3. Die Einhaltung der Anforderungen an den Energieeffizienzstandard 55 gemäß Definition nach dem BEG-Förderstandard KNN - festgelegt durch 3a. Den maximalen spezifischen Transmissionswärmeverlust / die maximalen mittleren U-Werte 3b. Den maximalen Jahres-Primärenergiebedarf 4. Zur Errichtung von Gebäuden muss mit der Verwaltung (Abteilung Umweltvorsorge und -planung) ein Konzept zum optimierten Flächenverbrauch abgestimmt werden, das sich bei Wohngebäuden für jede Wohneinheit an den Anforderung zur Anzahl der Räume in Abhängigkeit von der Wohnfläche gemäß der Tabelle 2 der technischen Mindestanforderungen des BEG-Förderstandards „KNN“ - Stand Oktober 2024 - und den Flächen der zum Zeitpunkt des Zielbeschlusses aktuellen Wohnbauförderung NRW – mindestens Stand März 2024 - orientiert. Für Nichtwohngebäude muss ein Konzept abgestimmt werden, das die Potentiale zu Mehrfachnutzung und Umnutzbarkeit berücksichtigt. Bonner Standard 40 PREMIUM: 3. Einhaltung der Anforderungen an den Energieeffizienzstandard 40 gemäß Definition nach dem BEG-Förderstandard KFN - festgelegt durch 3a. Den maximalen spezifischen Transmissionswärmeverlust / die maximalen mittleren U-Werte 3b. Den maximalen Jahres-Primärenergiebedarf 10.5 Systematik der AnforderungenSeite 21 von 46 21Werden mehrere Gebäude innerhalb eines Vorhabens errichtet, kann für jedes Gebäude entweder der Bonner Standard 55 PREMIUM oder der Bonner Standard 40 PREMIUM eingehalten werden. Wohngebäude werden nach GEG §3 Absatz (1) Punkt 33 definiert, mischgenutzte Gebäude werden gemäß den Regeln des Qualitätssiegels Nachhaltige Gebäude (QNG) als ein Gebäude mit verschiedenen Nutzungszonen bilanziert. Das Konzept zum optimierten Flächenverbrauch im Bonner Standard 55 PREMIUM Als neues Instrument, das statt maximale Energieeffizienz auf die Suffizienz setzt, sieht der Bonner Standard 55 PREMIUM für Wohnnutzung ein Konzept vor, das sich an die Definition des BEG-Förderprogrammes Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment „KNN“ orientiert: Pro Gesamtwohnfläche muss eine Mindestanzahl an möglichen Aufenthaltsräumen eingehalten werden. Dabei kann die Gesamtwohnfläche bei Wohnungen, die unter Normalbelegung mehr als zwei Personen vorsehen, vom KNN-Schlüssel bis zur maximalen von der Wohnraumförderung NRW geförderte Wohnfläche für die angedachte Personenzahl und geringfügig um ortsbedingte Flächenanpassungen abweichen. Im Konzept können abweichend zum aktuellen KNN-Schlüssel auch gemeinschaftliche Wohnformen wie Cluster oder WG-Konzepte nachgewiesen werden, die in Summe für die mögliche Normalbelegung eine maximale Gesamtwohnfläche von 40m² pro Person einhält. Daneben sollen Ansätze zu Wohnraumanpassungen für Veränderungen im Lebenszyklus geprüft und nachgewiesen werden. Um auch für den Nichtwohnbereich Ansätze der Suffizienz in der Planung zu verankern, wird für den Bonner Standard 55 PREMIUM von Vorhabenträger*innen die Erstellung und Abstimmung eines optimierten Flächenkonzeptes verlangt, das sich auf die Themen Mehrfachnutzung und Umnutzungspotential fokussiert. Die Konzepte sind, wie auch die anderen geforderten Nachweise, frühzeitig im Rahmen der Planung mit der Verwaltung (Amt für Umwelt und Stadtgrün, Abteilung 67-4 Umweltvorsorge und -planung) abzustimmen. 10.6 Berücksichtigung im Bebauungsplanverfahren Die Bonner Standards für klimafreundlichen Neubau werden bereits im Rahmen der Planungsvereinbarungen kommuniziert, im Zielbeschluss fixiert und im städtebaulichen Vertrag, bzw. im Erbbaurechtsvertrag verbindlich festgeschrieben. Dadurch wirken sie vor allem in frühen Planungsphasen, in denen der größte Einfluss für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen von Gebäuden liegt.Seite 22 von 46 22 10.7 Nachweis der Einhaltung der Anforderungen Es ist zu beachten, dass die städtebauliche Ordnung, das ausgewählte Energiekonzept, der angestrebte Effizienzstandard, die daraus folgende Anforderung an den Wohnungs- und Flächenschlüssel sowie die Einhaltung des Grenzwertes der Ökobilanz in der Entwicklungsphase zu komplexeren Abstimmungsbedarfen führen als bisher üblich. Bestimmte Planungsansätze erfolgen so bereits in einer frühen Phase, entlasten aber in späteren Planungsphasen. Es wird empfohlen, frühzeitig im Prozess die notwendigen Studien und Gutachten zu beauftragen und nach Klärung der städtebaulichen Grundlagen mit der Bearbeitung zu beginnen, um die Verfahren nicht zu verzögern und die Ergebnisse zielführend in die Überarbeitungen übernehmen zu können.Im Rahmen der Planungsvereinbarung werden die Grundsatzbeschlüsse der Stadt Bonn allgemein anerkannt. Im Folgenden werden die Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen der Bonner Standards für klimafreundlichen Neubau zu drei Zeitpunkten eingefordert: I.Veröffentlichung: durch Vorlage der abgestimmten Gutachten und des Formblattes I II.Baugenehmigung: durch Vorlage der Nachweise und des Formblattes II III.Bauabnahme: durch Vorlage der Nachweise und des Formblattes III Aufbau der Formblätter mit Anhängen: Angabe Fachplanungsbüro + Qualifikationsbestätigung + Konzepte/Berechnungen/Nachweise zu: 1. Ökobilanz 2. Energieversorgung 3. Effizienzstandard 4. Flächensuffizienz (nur bei Bonner Standard 55 PREMIUM) Die Nachweise erfolgen unaufgefordert durch Vorlage zusammen mit den anderen im jeweiligen Verfahrensschritt notwendigen Unterlagen an die koordinierende Stelle (Stadtplanungsamt, bzw. Bauordnungsamt).Seite 23 von 46 23 KfW 40 (sic, nunmehr EG/EH) Standard bei städtischen Gebäuden: Städtische Liegenschaften auf dem Weg zur Klimaneutralität und Nachhaltigkeit: Anforderung an kommunale Gebäude bei Neubau und Bestandssanierung 11.1 DS 212355 11 Drucksachen DS 211039 Das Städtische Gebäudemanagement Bonn plant und führt Neubauten, sowie Sanie- rungen von Bestandsgebäuden, die nach dem 23.06.2021 dem Ausschuss bzw. dem Rat der Stadt Bonn zur Beschlussfassung vorgelegt werden, unter Berücksichtigung des Effizienzgebäudestandards-40 durch, soweit wirtschaftliche und technische Vor- aussetzungen deren Durchführung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrund- satzes dies zulassen (DS 211039) Das Städtische Gebäudemanagement Bonn folgt darüber hinaus bei Planungen für Neubau-, Erweiterungs- und Sanierungsprojekte der Bundesstadt Bonn, bei de- nen die Phase der Entwurfsplanung noch nicht vollendet wurde und die nach dem 26.01.2022 Betriebsausschuss bzw. dem Rat der Stadt Bonn zur Beschlussfassung vorgelegt werden, folgenden Kriterien (DS 212355): 1. Eine Ökobilanz und Lebenszyklusanalyse der Energieversorgung und der Bau- konstruktion (einschließlich der Herstellung, Instandsetzung und Entsorgung) wird im Planungsprozess durch das SGB verlangt und zur Entscheidungsfindung und Optimierung der Planung genutzt. 2. Der Gesamtenergiebedarf ist unter Berücksichtigung von Energie- und CO2-spa- renden Konzepten nachhaltig zu planen und zu realisieren. 3. Maßnahmen zur Steigerung von Energiegewinnen über den eigenen Energiebe- darf hinaus sollen, soweit wirtschaftlich vertretbar, berücksichtigt werden. 4. Baumaterialien: a. Nachhaltige Baustoffe mit geringeren Treibhausgasemissionen und geringeren anderen negativen Umweltwirkungen sollen bevorzugt verwendet werden. 11.2 AnwendungsbereichSeite 24 von 46 24 c. Zur Unterstützung des Recycling-Kreislaufes sollen soweit möglich wiederverwer- tete Materialien eingesetzt werden. d. Folgende Materialien sind zu vermeiden: - Organische Dämm- und Baumaterialien auf der Basis von fossilen Rohstoffen (z.B. EPS- oder XPS-Schäume). - Nicht zu trennende Verbundstoffe und schwer recycelbare Stoffe - PVC-haltige Produkte 5. Die Planung zielt auf eine hohe Flexibilität und Robustheit sowie eine Langlebigkeit der Gebäude ab, welche Umbauten und anderweitige Nutzungen ermöglicht. 6. Eine Zertifizierung zum nachhaltigen Bauen, z.B. nach dem „Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen“ (BNB) des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat in der mindestens zweithöchsten Kategorie, wird bei Projekten mit einem finanziellen Volumen ab 15 Mio. € angewandt. Konzeption zur Energieversorgung 12 12.1 Drucksache Klimaoffensive der Stadt Bonn: 12.2 Bei allen energiepolitischrelevantenVorhaben (Bebauungspläne, größere Einzelob- Anwendungsbereich jekte etc.) wird in den Erläuterungsberichten das Thema „Energieversorgung“ aufge- führt mit folgenden Unterpunkten: • vorgeschlagene Energieversorgung des Gebietes/Objektes (inkl. Begründung) • Maßnahmen bzw. Festsetzungen zur Verminderung des Energiebedarfs • Potentialanalyse für den Einsatz regenerativer Energiequellen DS 9500876 Durch die Vorgaben aus den Kapiteln 10. Bonner Standards für klimafreundlichen Neubau“ und „11. Anforderungen an kommunale Gebäude“ ergeben sich für die Energieversorgung bestimmte, teilweise aktuellere Vorgaben als in der ursprünglichen DS 9500876, die im Rahmen der Erstellung der Energiekonzepte Beachtung finden müssen. b. Eine hohe Recyclingfähigkeit der verwendeten Materialien (Rückbau, Trennung und Verwertung) wird angestrebt.Seite 25 von 46 25 12.3 Hintergrund Bei Bebauungsplänen muss als Grundlage für die politische Entscheidung zur Ener- gieversorgung und zum Energieeffizienzstandard spätestens zum Satzungsbeschluss das Energiekonzept auf der Grundlage einer vergleichenden Betrachtung verschiede- ner Varianten verbindlich vorliegen. Zur Offenlage sollten mindestens die Eckpunkte des Konzeptes feststehen und die noch zu untersuchenden Optionen benannt werden. 12.4 Berücksichtigung im Bebauungsplanverfahren 12.5 Nachweis der Einhaltung der Anforderungen Die Stadt Bonn hat 1995 unter dem Titel „Klimaoffensive Bonn“ ein kommunales Pro- gramm zur Verminderung der Emission klimawirksamer Gase beschlossen. Es ist ein Energiekonzept zu erstellen, welches frühzeitig im Verfahren mit der Verwaltung abzustimmen ist. Das Energiekonzept ist auf Basis einer vergleichenden Betrachtung verschiedener Versorgungsvarianten mit der Stadt Bonn abzustimmen. Die zu realisierende Energieversorgung und der einzuhaltende Energieeffizienzstandard werden im Durchführungs- oder Erbbaurechtsvertrag, bzw. im städtebaulichen Vertrag gemeinsam mit den anderen Punkten der Bonner Standards für klimafreundlichen Neubau festgeschrieben und in diesem Rahmen auch nachgewiesen (siehe Kapitel 10).Seite 26 von 46 26 Solarverpflichtung im Neubau 13.2 Hintergrund Drucksache Bonner Solarverpflichtung sowie Festsetzungen zu Dachbegrünungen im Kontext der NRW-Solarpflicht: DS 252928 13 13.1 Durch die am 01.01.2024 in Kraft getretene Novellierung der Landesbauordnung NRW ist die bisherige Solarverpflichtung im Neubau der Stadt Bonn obsolet (DS 210919 + DS 201344). Jedoch ist in der Umsetzung von Solaranlagen die Kombination mit der Dachbegrünung (siehe Kapitel 15) zu beachten . Die "Verordnung zur Umsetzung der Solaranlagen-Pflicht nach § 42a und § 48 Absatz 1a der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Solaranlagen-Verordnung Nordrhein-Westfalen – SAN-VO NRW)" wurde am 6. Juni 2024 erlassen und ist seit dem 19. Juni 2024 in Kraft. Diese Verordnung konkretisiert die bereits in der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) festgelegte Pflicht zur Errichtung von Solaranlagen.Seite 27 von 46 27 Erster Bonner Wärmeplan 14.2 14.3 Drucksache Hintergrund Anwendungsbereich Laut Wärmeplanungsgesetz (WPG) ist die Wärmeplanung eine für die Kommunen verpflichtende „rechtlich unverbindliche strategische Fachplanung, die a) Möglichkeiten für den Ausbau und die Weiterentwicklung leitungsgebundener Energieinfrastrukturen für die Wärmeversorgung, die Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus sowie zur Einsparung von Wärme aufzeigt und b) die mittel- und langfristige Gestaltung der Wärmeversorgung für das beplante Gebiet beschreibt“ (§ 3 Abs. 1 Nr. 20 WPG). Laut Stadtratsbeschluss ist der Wärmeplan „bei allen Planungen, Prozessen und Entscheidungen als Fachplanung zu berücksichtigen“. Die Daten der Wärmeplanung liegen dazu als „digitaler Zwilling“ vor. Die Themen Sanierung, Wärmebedarfsreduktion, Heizungswechsel, Wärmenetzausbau sind daher bei allen Planungen zu berücksichtigen, ebenso wie die Flächenvorhaltung / -bereitstellung für Erneuerbare-Energien-Anlagen für Fernwärme- oder Nahwärmenetze oder Gebäudenetze. DS 252604 Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) i.V.m. dem Landeswärmeplanungsgesetz (L-WPG) schreibt vor, dass alle Kommunen mit über 100.000 Einwohnenden verpflichtet sind, bis spätestens 30.06.2026 eine kommunale Wärmeplanung vorzulegen (gemäß § 13 Absatz 5 WPG i.V.m. § 2 Absatz 1 LWPG NRW) . Bonn hat die Wärmeplanung nach EU-weiter Ausschreibung an den örtlichen Verteilnetzbetreiber Bonn-Netz GmbH (eine Tochter der Stadtwerke Bonn) und seine Partner vergeben. Der erstellte Wärmeplan wurde am 03.07.2025 vom Rat beschlossen. 14 14.1 Erster kommunaler Wärmeplan für Bonn (Klimaplan):Seite 28 von 46 28 Dachbegrünung 15 15.1 Dachbegrünung in Bonn: 15.2 15.3 Drucksache Anwendungsbereich Ausnahmeregelungen In besonderen Einzelfällen kann es Ausnahmen des beschriebenen Anwendungsbe- reichs geben. Diese sind von der Verwaltung ausführlich zu begründen und den zu- ständigen Gremien zur Entscheidung vorzulegen. DS 252928 Bei Dächern mit einer Neigung bis zu 5° wird die Herstellung eines Solargründachs erwartet. Für die extensive Dachbegrünung ist hierbei eine Substratschicht von 8-10 cm bei einem Abflussbeiwert von 0,5 oder geringer verpflichtend. Bei Dächern über 5° geneigt sind, ist eine Kombination nach aktuellem Stand der Technik nicht mehr sinnvoll. Bei mehr als 5° geneigten Dächern greift daher zunächst nur die Solarpflicht NRW. Nicht mit PV-Anlagen belegte Flächen können weiterhin freiwillig begrünt werden. Wünschenswert sind in diesen Fällen höhere Substratstärken von mindestens 10cm bei extensiver Begrünung oder sogar Intensive Formen der Dachbegrünung ab 20cm Substratstärke. Verbindliche Festsetzungen zur Begrünung von Dachflächen die stärker als 5° geneigt, aber nicht mit PV belegt sind, hält sich die Verwaltung in Bereichen vor, die besonders stark von Hitze belastet sind und/oder in denen auf Basis erstellter Detail- Klimagutachten Empfehlungen zur Begrünung von Dächern zur Reduktion der Hitzebelastung vorliegen. Bei der Planung und Ausführung der Gebäudebegrünung ist die FLL- Dachbegrünungsrichtlinie als Standard-Regelwerk maßgebend.Seite 29 von 46 29 Zielbeschluss Klimaanpassung 16 16.1 Zielbeschluss Klimaanpassung: 16.2 Drucksache Anwendungsbereich DS 231893-01 AABereits gemäß BauGB sind die Belange von Klimaschutz und Klimaanpassung in der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Der Bonner Zielbeschluss beschreibt darüber hin- aus folgende Anforderungen: a.) Hitzevorsorge – möglichst weitgehender Erhalt der Klimafunktionen der Flächen mit hohem und sehr hohem Schutzbedarf und Reduktion der thermischen Belastungsschwerpunkte, insbesondere in Bereichen mit der Handlungspriorität 1 und 2 gemäß Planungshinweiskarte Hitze (DS 231894). b.) Trockenheitsvorsorge – Stärkung des natürlichen Wasserkreislaufs und Erhöhung des Anteils der dezentralen Nutzung des anfallenden Regenwassers, insbesondere im Rahmen anstehender Planungsvorhaben und in Fokusräumen mit erhöhter Hand- lungspriorität gemäß Schwammstadt-Konzept (DS 230255-02). c.) Starkregenvorsorge – Reduktion potenzieller Risikofaktoren, um Schäden durch Überflutungen in Folge von Starkregenereignissen zu minimieren. Verbesserung der Überflutungssituation durch Maßnahmenumsetzung und Schutz des aktuellen Überflutungsszenarios gegen Verschlechterung der Situation, gemäß Starkregen- und Hochwassergefahrenkarten. d.) Vulnerabilität – Reduktion der Hitzeexposition mittels verhaltens- und verhältnisprä- ventiver Maßnahmen, um hitzebedingte Erkrankungen und Todesfälle zu reduzieren. Prioritär sind Maßnahmen für vulnerable Bevölkerungsgruppen, aber auch Personen, die sich z.B. bei Veranstaltungen, beim Sport, in ihrer Wohnung oder aufgrund ihrer Berufstätigkeit einer starken Hitzeexposition aussetzen, zu ergreifen. e.) Nutzung von Synergien zwischen den definierten Zielsetzungen sowie zu den Be- reichen Klimaschutz und Biodiversität Klimaanpassung ist ein abwägungsrelevanter Belang unter vielen. Die aufgeführten Zielsetzungen lösen demnach keine absoluten Vorgaben oder Tabubereiche für Entwicklungsvorhaben aus. Mit dem Zielbeschluss soll jedoch die Bedeutung von Klimaanpassungsmaßnahmen, insbesondere in handlungsprioritären Räumen gemäß den vorliegenden Planungsgrundlagen zur Hitze, Trockenheits- und Starkregenvorsorge bekräftigt werden.Seite 30 von 46 30 Schwammstadtkonzept 17.2 Drucksache Anwendungsbereich Erstellungsbeschluss Schwammstadtkonzept: Die im Schwammstadt-Konzept aufgeführten Zielsetzungen sind nach Möglichkeit bei allen raumwirksamen Vorhaben zu berücksichtigen. Absicht der Stadt Bonn ist es vor allem sich wieder stärker am natürlichen Wasserkreislauf zu orientieren. Anfallendes Niederschlagswasser soll nicht vorrangig abgeleitet, sondern möglichst (dezentral) vor Ort genutzt und / oder gespeichert werden. Das Schwammstadt-Konzept beschreibt in Kapitel 3 die bisher bekannten und geeigneten Bausteine, welche sich im Sinne der Trockenheitsvorsorge eignen. Konkrete Zielsetzung ist es, die Hitzebelastung durch Verdunstung zu reduzieren, die Vegetation besser gegen Trockenheit zu wappnen und Synergiepotenziale z.B. zur Förderung der Biodiversität, der Starkregenvorsorge oder des Klimaschutzes auszuschöpfen. Daneben ist auch die Regen- und Brauchwassernutzung im Sinne eines sparsameren Umgangs mit der Ressource Wasser wünschenswert und zudem in Teilen gesetzlich vorgeschrieben. DS 230255-02 17 17.1Seite 31 von 46 31 Fassadenbegrünung18 18.1 Fassadenbegrünung von Gebäuden: Folgende Optionen zur Förderung der Fassadenbegrünung von Gebäuden auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse können durch die Verwaltung eingefordert werden: • Festsetzung von Fassadenbegrünungen in Bebauungsplänen bei geeigneten Bau- projekten – beispielsweise solchen mit großen, fensterlosen Fassaden (z.B. Gewerbe- hallen, Handelsbetriebe, Sporthallen) – ergänzend zur bereits standardisierten Fest- setzung von Dachbegrünungen • Einzelfallbezogene Prüfung von Fassadenbegrünungen im Rahmen vorhabenbezo- gener Bebauungspläne und Festsetzung bei Eignung • In jedem Planverfahren wird diesbezüglich eine Aussage getroffen Mit dem Beschluss der Vorlage „Fassadenbegrünung von Gebäuden“ (DS 1813053NV5) vom 14.05.2019 wurde die Verwaltung durch den Rat der Stadt Bonn damit beauftragt, Fragestellungen zur Dach- und Fassadenbegrünung differenziert zu untersuchen sowie eine Empfehlung zu geben, um die Realisierung von Gebäudebegrünungen in Bonn (durch planerische Mittel) zu fördern. Die Bonner Biodiversitätsstrategie empfiehlt, Dächer und Fassaden zu begrünen. Damit bieten sie Lebensraum und Nahrung für Insekten und wirken sich durch eine Reduzierung der Hitzebelastung positiv auf das städtische Klima aus. 18.2 18.3 Hintergrund Drucksachen Anwendungsbereich DS 1813053NV5, DS 200165Seite 32 von 46 32 Umwelt- und Naturschutz 19 19.3 19.1 Drucksache Baurechtliche Eingriffsregelung19.2 Hintergrund und rechtliche Vorgaben Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Baugesetzbuch (BauGB) insbesondere die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Natur- schutzes und der Landschaftspflege, zu berücksichtigen. Hierzu zählen unter anderem Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und biologische Vielfalt oder umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit. Zur rechtssicheren Berücksichtigung der Umweltbelange ist bei der Aufstellung von Bebauungsplänen im Vollverfahren eine Umweltprüfung mit Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen. Neben den baurechtlichen Vorgaben zum Umwelt- und Naturschutz sind unmittelbar geltende naturschutzrechtliche Vorgaben zu beachten. Schutz der Tiere vor Lichtimmissionen: Gemäß § 1a Abs. 3 BauGB sind im Rahmen der baurechtlichen Eingriffsregelung die voraussichtlich erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Lei- stungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes (Eingriffe in Natur und Landschaft) zu ermitteln und bewerten. Bei der baurechtlichen Abwägung (§ 1 Abs.7 BauGB) sind voraussichtlich erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie Maß- nahmen zu deren Vermeidung und Ausgleich besonders zu berücksichtigen. Bei nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen erfolgen erforderliche Maßnahmen zur Kompensa- tion durch geeignete Festsetzungen in Bebauungsplänen nach § 9 BauGB. Die genau- en Maßnahmen und Ausführungsangaben werden, wenn nicht in den Festsetzungen veranschaulicht, in einem Städtebaulichen Vertrag festgehalten. Die Ermittlung der Beeinträchtigungen, deren Auswirkungen und die Gegenüberstellung der Flächenwer- tigkeit (Bilanzierung nach LANUK) vor und nach geplanter Bebauung sind in einem Landespflegerischen Fachbeitrag zusammen zu fassen. Dieser kann Teil des Umwelt- berichtes sein. Die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen ist verbindlich und durch den Eingriffsverursacher zu planen, umzusetzen und auf die vertraglich festge- legte Dauer zu unterhalten. Eine frühzeitige Absprache mit der Unteren Naturschutz- behörde ist erforderlich. DS 0512894NV4Seite 33 von 46 33 5https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/web/babel/media/methodenhand- buch_asp_nrw_aktualisierung_2021.pdf 19.4 Besonderer Artenschutz Bei allen Bebauungsplanverfahren sowie auch bei baurechtlichen Genehmigungsver- fahren und Bauvorhaben, die keiner baurechtlichen Genehmigung bedürfen (z.B. Ab- bruchvorhaben), sind grundsätzlich die Zugriffsverbote des besonderen Artenschutzes nach § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu beachten. Demnach ist es beispielsweise verboten, Tiere besonders geschützter Arten zu fangen, zu verlet- zen oder zu töten, ihre Entwicklungsformen (z.B. Vogeleier) und Fortpflanzungs- und Ruhestätten (z.B. Nester, Nischen an Gebäuden, Baumhöhlen etc.) aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören sowie streng geschützte Tierarten und europäische Vogelarten z.B. während ihrer Fortpflanzungs-, Aufzucht- oder Überwin- terungszeiten erheblich zu stören. Das Zugriffsverbot gilt ferner auch für besonders geschützte Wildpflanzen. Zur Beachtung und Vermeidung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, in der anlage-, bau- und betriebsbe- dingte Auswirkungen von Bauvorhaben auf planungsrelevante geschützte Tier- und Pflanzenarten detailliert untersucht und bewertet werden. Bei der ASP handelt es sich um ein zweistufiges Prüfverfahren. In der Stufe 1 (Vorprüfung) wird zunächst das Un- tersuchungsgebiet abgegrenzt, das voraussichtlich betroffene Artenspektrum festge- legt und geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten durch die Auswirkungen des Vorhabens (Wirkfaktoren) artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Wenn in der Vorprü- fung mögliche artenschutzrechtliche Konflikte festgestellt werden, erfolgt in der Stufe 2 im Rahmen mittels eines speziellen Fachgutachtens eine vertiefende Prüfung, in deren Zuge Vermeidungsmaßnahmen oder auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (sog. CEF-Maßnahmen) konzipiert werden, mit denen das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände verhindert werden kann. Die Umsetzung dieser Maßnahme ist verbindlich. Nähere Informationen zur Artenschutzprüfung finden sich im „Methoden- handbuch zur Artenschutzprüfung in NRW“ (Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, 2021) . Im Zusammenhang mit artenschutzrechtlichen Konflikten durch Bauvorhaben sind ins- besondere auch mögliche Auswirkungen von Licht auf Tierarten (insbesondere Vögel und Insekten) zu berücksichtigen. 5Seite 34 von 46 34 Bei der Erstellung eines Beleuchtungskonzepts für neue Grundstücke sollte beispiels- weise der Betrieb von nach oben über die Horizontale hinaus strahlenden Leuchten unterbleiben. Auch bei der Neugestaltung von Außen- bzw. Grünanlagen ist die Be- leuchtung kritisch zu prüfen und ggf. Auflagen und Maßnahmen zum Artenschutz festzulegen und verbindlich umzusetzen (DS-Nr.: (0512894NV4) / (9234/2021) / (9235/2021) / (9236/2021) / (9237/2021) ). Ein weiteres erhebliches artenschutzrechtliches Konfliktpotenzial für Vögel stellen große Glasflächen dar. Vogelschlag an Glasfassaden zählt nachweislich zu den be- deutendsten anthropogen bedingten Todesursachen für heimische Vögel. Kommt es durch die Anbringung ungeeigneter Glasfronten zu einem „signifikant erhöhtem Tö- tungsrisiko“ für heimische Vögel, ist der Verbotstatbestand nach §44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt. Daraus können sich kostenaufwändige Rückbaumaßnahmen ergeben (DS-Nr. 1410305EB4). Zur Minimierung der Gefährdungsfaktoren durch Glasflächen können bereits bausei- tig nachweislich wirksame Maßnahmen ergriffen werden. Folgende Maßnahmen sind dazu geeignet: • Sichtbarmachung von Glasflächen mittels hoch wirksamer Markierungen (horizontale / vertikale Streifen, gepunktete Linien, individuelle Muster, Sandstrahlungen) • Verwendung alternativer lichtdurchlässiger, nicht transparenter Materialen (Milchglas, Ornamentglas, Glasbausteine, Sandstrahlungen) • Vermeidung von großflächigen Glasfronten, sowie von Durchsichten und Korridoren. Aufgeklebte Vogel-Silhouetten sind unwirksam und bieten keinen Schutz gegen Vogel- schlag an Glasflächen. Weitere Empfehlungen und Praxisbeispiele zum Umgang mit Vögeln bei der Fassa- den- und Lichtgestaltung von Gebäuden finden sich im unter anderem in dem Leitfa- den „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ . 6 https://vogelglas.vogelwarte.ch/assets/files/broschueren/Glasbroschuere_2022_D.pdf 6Seite 35 von 46 35 7 https://www.bonn.de/themen-entdecken/umwelt-natur/baumschutzsatzung.php 19.6 19.5 Kommunaler Baumschutz Gebietsschutz und europäisches Schutzgebietsnetz Natura 2000 Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen oder sonstigen Bauvorhaben sind ausgewie- sene naturschutzrechtliche Schutzgebiete (z.B. Naturschutzgebiete oder Landschafts- schutzgebiete) sowie europarechtlich geschützte Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (FFH- Gebiete) oder Vogelschutzgebiete (Schutzgebietsnetz Natura 2000) zu beachten. Für Bauvorhaben, die im räumlichen Zusammenhang entsprechender Schutzgebiete ge- plant sind, sind der Schutzzweck und die Verbote der entsprechenden Schutzgebiets- verordnungen bzw. der Schutzzweck und die Erhaltungsziele von Natura 2000-Gebie- ten zu berücksichtigen und sich ggf. ergebende Konflikte zu vermeiden. Die Stadt Bonn verfolgt mit einer eigenen kommunalen Baumschutzsatzung das Ziel, den Baumbestand im Innenbereich besonders zu schützen. Bäume dienen der Si- cherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und damit vor allem auch der Verbesserung des Kimas im Siedlungsbereich. Sie haben damit auch eine wichtige Wohlfahrtsfunktion für die Lebensqualität der Bonner Bürger*innen. Fer- ner sollen sie wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit sowie zur Belebung und Gliederung des Orts- und Landschaftsbildes erhalten und gepflegt werden. Gemäß der Baumschutzsatzung sind alle öffentlichen und privaten Bäume ab einem definierten Stammumfang geschützt. Es ist verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zer- stören, zu schädigen oder in ihrem Aufbau wesentlich zu verändern. Auf Antrag kann die Untere Naturschutzbehörde eine Ausnahme oder Befreiung von den Verboten der Satzung erteilen. Eine Erlaubnis zur Entfernung von satzungsgeschützten Bäumen ist im Regelfall mit der Auflage von Ersatzpflanzungen oder einer Ausgleichszahlung ver- bunden. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen ist der geschützte Baumbestand im Plangebiet zu erfassen und zu dokumentieren. Die Erhaltung geschützter Bäume ist bei der weiteren Bebauungsplanung und der baurechtlichen Abwägung besonders zu berücksichtigen. Der Antrag auf Erlaubnis der Entfernung satzungsgeschützter Bäume erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Nähere Informationen zur Baumschutzsatzung und der Antragstellung finden sich auf der Homepage der Stadt Bonn .7Seite 36 von 46 36 Bonner Biodiversitätsstrategie 20 Die Biodiversitätsstrategie der Bundesstadt Bonn Fassadenbrüter: Nisthilfen für Vögel: und Fledermäuse: 19.7 Kommunaler BodenschutzDie Stadt Bonn verfolgt das Ziel, natürliche und naturnahe Böden zu erhalten und zu schützen. Im urbanen Raum sind Böden insbesondere wegen ihrer Fähigkeit, Wasser aufzu- nehmen, zu speichern und dieses in trockenen Phasen wieder abzugeben, ein ausgleichender Faktor bei Extremwetterlagen. Diese Fähigkeit trägt dazu bei, dass sich die Menschen, die sich in dem Siedlungsbereich aufhalten, wohl fühlen. Bereits im Planungsstadium eines Bauvorhabens kann eine möglichst geringe Ver- siegelung von Flächen und somit ein möglichst hoher Erhalt von Böden angestrebt werden. Während der eigentlichen Bauphase sind die Böden insbesondere vor Ver- dichtung zu schützen. Dies kann bereits bei der Organisation der Baustellen und des Baustellenverkehrs oder aber durch technische Maßnahmen, wie einer Abdeckung der Fahrwege, erreicht werden. Bei großen betroffenen Flächen oder beim Vorliegen von ausgewiesenen schützens- werten Böden kann die Untere Bodenschutzbehörde eine bodenkundliche Baubegleitung anordnen. DS 220672-1 DS 1610366 DS 1713709 20.1 Drucksachen 20.2 Hintergrund Städte sind mit ihrer Vielzahl an unterschiedlichen Habitaten und Mikrohabitaten grundsätzlich Orte mit einer hohen lokalen und regionalen Artenvielfalt. Wird die bio- logische Vielfalt in der Stadtentwicklung aber nicht ausreichend berücksichtigt, kommt es zu einem Rückgang. Zahlreiche Gebäudebrüter, wie Haussperling, Mehlschwalbe oder Mauersegler, sowie auch Fledermäuse sind im Stadtgebiet selten geworden und stehen in vielen Fällen auf der Roten Liste gefährdeter Arten.Seite 37 von 46 37 Dieser Rückgang beruht unter anderem darauf, dass diese Arten keine ausreichen- den Nistplätze, Lebensräume und Nahrungsangebote vorfinden. Zum Mangel an Nistplätzen führen vor allem auch zunehmende Sanierungsmaßnah- men an Gebäuden. Um das Klima zu schützen und Energiekosten zu reduzieren, wer- den immer mehr Häuser energetisch aufgewertet. Hierzu zählen Wärmesanierungen, wie die Fassadendämmung. Diese Modernisierungen führen zu vollständig dichten und glatten Fassaden mit fugenlos bündigen Oberflächen. Solche Oberflächen sind für gebäudebrütende Vogelarten oder Fledermäuse unbewohnbar. Sie nutzen Nischen und Ritzen in Fassaden, um dort ihre Nester bzw. Fortpflanzungsstätten anzulegen. Durch den Strukturverlust und den damit verbundenen Wegfall dieser Nischen als Nist- und Schlafplätze, haben einige Vogel- und Fledermausarten massive Probleme. Einen maßgeblichen Einfluss auf das Angebot an Nistplätzen, Lebensräumen und Nahrungsplätzen und somit auf die biologische Vielfalt von Arten und Lebensräumen in der Stadt hat ferner die Gestaltung der Außenanlagen von Gebäuden. So haben vor allem Flächenversiegelungen – neben den negativen Auswirkungen auf das innerstäd- tische Mikroklima, die dezentrale Wasserrückhaltung und die Bodenfunktionen – nach- weislich negativen Einfluss auf die biologische Vielfalt in der Stadt, da entsprechende Flächen keinerlei Lebensraumfunktionen für Tiere und Pflanzen bieten. Zu dem ver- stärkt zu verzeichnenden Rückgang an biologischer Vielfalt (insbesondere Rückgang der Arten- und Individuenzahlen von Insekten als zentraler Faktor in der ökologischen Nahrungskette) tragen ferner naturfern gestaltete Außen- bzw. Grünanlagen (z.B. Vielschnittrasen, gebietsfremde bzw. exotische Pflanzen, Nadelgehölze, Stein- oder Schottergärten etc.) bei. 20.3 Hinweise und Empfehlungen Um Gebäudebrüter und Fledermäuse zu schützen und Bauarbeiten nicht zu ver- zögern, ist bei bekannten Vorkommen am Haus und bei allen Gebäuden mit Lücken in der Fassade die Untere Naturschutzbehörde möglichst frühzeitig über geplante Arbeiten im Dach- oder Fassadenbereich zu informieren. Gemeinsam mit den Eigentümer*innen können dann Vorgehensweisen gefunden werden, die sowohl den Schutz der Tiere als auch einen reibungslosen Ablauf der Arbeiten sicherstellen.Seite 38 von 46 38 Im Zusammenhang mit anstehenden Sanierungsmaßnahmen weist die Verwaltung auf die Möglichkeiten des Schutzes und der Schaffung neuer Lebensräume von Tie- ren hin. Darunter fallen Brut- und Nistplätze für Arten, die Gebäude und deren Um- gebung als Brutstandorte nutzen und Außenanlagen mit geeigneten Nahrungs- und Habitatstrukturen. Nähere Informationen dazu finden sich unter anderem auch in der BUND-Informationsbroschüre „Artenschutz bei Gebäudesanierungen – Eine Broschü- re für Architekten, Energieberater, Bauherren und das ausführende Handwerk“ . Zur Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt in der Stadt Bonn sind Außenan- lagen grundsätzlich unter Verwendung gebietsheimischer Pflanzenarten zu begrünen und möglichst naturnah und strukturreich zu gestalten (z.B. Anlage von Bereichen mit blühenden und Frucht tragenden Pflanzen zur Förderung von Wildbienen und ande- ren Insekten, Schaffung von Lebensraumstrukturen für Tier- und Pflanzenarten, wie z.B. Lesesteinhaufen, offene Bodenstellen mit lückigem Bewuchs, Trockenmauern, Nistkästen, „Insektenhotels“). Bei der Pflege von Außenanlagen sind schonende Pfle- gemaßnahmen (z.B. angepasste Mahdzeiten) anzuwenden und auf den Einsatz von mineralischem Dünger, Torf und Pestiziden zu verzichten. Die Untere Naturschutzbe- hörde steht diesbezüglich gerne beratend zur Verfügung. Sogenannte „Schottergärten“ sind nicht gestattet. Bodenversiegelungen sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Rasengittersteine sind nach Möglichkeit einer Asphalt- oder vollflächigen Pflasterbefestigung vorzuziehen. Ausnahmen stellen lediglich notwendige Zuwegungen und Stellplätze für Mülltonnen dar. 8 https://www.bund-nrw.de/themen/alle-tiere-pflanzen/artenschutz-an-gebaeuden/gesetzliche-grundla- gen/ 8 20.4 Berücksichtigung biodiversitätssteigernder Bepflanzung Städte bieten auf kleinstem Raum einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Pflanzen und Tieren ein Mosaik verschiedenster Lebensräume. Gleichzeitig besteht ein hoher Nutzungsdruck durch den Menschen. Im Mittelpunkt der zweiten Zukunftssäule der Bonner Biodiversitätsstrategie (DS 220672-1) stehen daher der Erhalt und die biodiverse Qualifizierung verbleibender Freiflächen sowie eine ökologische und nachhaltige Nutzung der urbanen Natur inklusive vorhandener Forst- und Agrarräume. In diesem Zusammenhang ist explizit erwünscht, dass Begrünungsmaßnahmen von Bauprojekten mit einer biodiversitätssteigernden Bepflanzung erfolgen. Dabei sollte Regiosaatgut der Ursprungsgebiete UG2 / UG7 sowie artenschutzrelevante Wildpflanzen verwendet werden. Die so hergestellten Bepflanzungen sollen sowohl dem Erhalt von Insekten als auch der Avifauna und kleineren Säugetieren dienen.Seite 39 von 46 39 Niederschlagswasserableitung & Starkregenvorsorge21 21.1 Abwasserbeseitigungskonzept: Nachhaltiges Regenwassermanagement: 9 https://www.bonn.de/starkregen 21.2 Drucksachen Niederschlagswasserableitung in Neubaugebieten 21.3 Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden bei Starkregen Satzung der Bundesstadt Bonn über die Entwässerung der Grundstücke, die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Entwässerungssatzung): Für geplante Neubaugebiete werden bereits frühzeitig die Möglichkeiten für Versicke- rung oder ortsnahe Gewässereinleitung und Rückhaltung untersucht. Schon bei der Aufstellung derBebauungsplänesindhydrogeologische Gutachten zu beauftragen,DS 231096 DS 201385 DS 1713264 um die Möglichkeiten der ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung auszuschöpfen.. Damit auch im Bestand das Risiko einer Überflutung rechtzeitig bekannt ist und eine private Vorsorge erfolgen kann, hat das Tiefbauamt für das gesamte Stadtgebiet ent- sprechende Untersuchungen durchführen lassen und die Ergebnisse in Starkregen- und Hochwassergefahrenkarten für die Bevölkerung online veröffentlicht . Bei neu aufzustellenden Bebauungsplänen wird nun die potenzielle Gefährdung durch Starkregen bereits mit den ersten Planungsschritten abgeschätzt und die Bebaubarkeit von Flächen beurteilt. Die Detailtiefe der Planungen vor der Rechtskraft des Bebauungsplans wird je nach Gegebenheiten deutlich erhöht und zur Überprüfung der Gesamtplanung abschließend eine Überflutungsbetrachtung mit einem Oberflächenmodell für einen Regen, der statistisch alle 100 Jahre auftritt, durchgeführt. 9Seite 40 von 46 40 21.4 Grundstücksentwässerung21.5 Lokales Niederschlagswassermanagement Neben der frühzeitigen Prüfung der Versickerung, ortsnahen Gewässereinleitung und Rückhaltung bei Starkniederschlägen sollte die Rückhaltung von Niederschlags- wasser zur lokalen Wiederverwendung geprüft werden. Eine Zwischenspeicherung in Zisternen, Retentionsdächern und vergleichbaren Speicherräumen kann die Ablei- tungswege (Versickerung, Einleitung) entlasten und ortsnah eine Nutzung des Nie- derschlagswassers zur Bewässerung der lokalen Dachbegrünungen und Grünflächen ermöglichen. So kann ein Beitrag zur nachhaltigen lokalen Kühlung des Stadtraum durch Verdunstung geleistet und somit ein angenehmes Lokalklima geschaffen wer- den (Stichworte „wassersensitive Stadtentwicklung“ und „Schwammstadt“). Sofern eine Teilung beziehungsweise eine neue Parzellierung des Grundstücks er- folgt, müssen die neuen Grundstücke also jeweils einen eigenen Anschluss an den öffentlichen Kanal erhalten. Eine gemeinsame Entwässerung der Grundstücke über eine Anschlusssammelleitung wird nicht erlaubt. Gegebenenfalls sind die Benutzungs- und Unterhaltungsrechte für Anschlussleitungen auf den Privatgrundstücken durch die Grundstückseigentümer dinglich im Grundbuch abzusichern (Beispiel: hinterliegende Grundstücke, die über vorderliegende Grundstücke entwässern). Eine gemeinsame Entwässerung der Grundstücke über eine Anschluss-Sammelleitung wird grundsätzlich nicht erlaubt. Sollten diese vorgenannten Bedingungen nicht eingehalten werden können, ist eine öffentliche Entwässerungsanlage in öffentlicher Fläche herzustellen (ggf. über einen Erschließungsvertrag). Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses an die öffentliche Abwasseranlage bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt. Entsprechend der Entwässerungssatzung ist jedes anzuschließende Grundstück mit einer eigenen Anschlussleitung und ohne technischen Zusammenhang mit den Nach- bargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen.Seite 41 von 46 41 Prüffragencheckliste Nachhaltige Planung22 22.1 22.2 22.3 Hintergrund Drucksachen Anwendungsbereich Ratsbeschluss zum „Nachhaltigen Bauen“: DS 190441 Ratsbeschluss zur „Nachhaltige Bauleitplanung: Einführung und Anwendung einer Prüffragencheckliste“: DS 220501-01 Ausgelöst durch den Ratsbeschluss vom 07.11.2019 (DS 190441) zum „Nachhaltigen Bauen“ hat die Verwaltung für den Bereich der Bauleitplanung ein Prüfschema erarbeitet, welches die aufeinanderfolgenden Beschlüsse im Planverfahren (Zielbe- schluss, Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung sowie Offenlagebeschluss) aufgreift und passend zum jeweiligen Planungsstand entsprechende Fragen im Sinne einer Checkliste formuliert. Damit soll sichergestellt werden, dass bei allen Planungsschrit- ten eines Vorhabens die Ziele der Bonner Nachhaltigkeitsstrategie, das Leitbild der Stadt zu Klimaschutz und Klimaanpassung, die Ziele der Bonner Biodiversitätsstrategie sowie die Grundsätze einer mehrfachen Innenentwicklung laufend im Blick gehalten werden und im Handeln von Verwaltung und Politik verankert werden. Dies ermöglicht frühzeitig einen umfassenden Blick auf die Auswirkungen eines Vorhabens. In sämtlichen Phasen eines Bebauungsplanverfahrens, die den politischen Gremien zur Beschlussfassung vorgelegt werden, wird eine entsprechende Prüffragenchecklis- te beantwortet (Stufe I-III). Diese verdeutlicht, ob ein Vorhaben keine, eher negative oder eher positive Auswirkungen im Hinblick auf die Ziele der Nachhaltigkeitsstrategie hat. Die Prüfung zeigt auch, wo Zielkonflikte vorliegen. Die Nachhaltigkeitsprüfung versteht sich jedoch nicht als „Nachhaltigkeitsbescheinigung“. Die Nachhaltigkeitsprüfung trifft daher nicht die Entscheidung für oder gegen ein Vorhaben, sondern ist Bestandteil jeder Beschlussvorlage im Rahmen der Bebauungsplanverfahren und somit eine zusätzliche Entscheidungshilfe für die politischen Gremien, die insbesondere bei Zielkonflikten zwischen unterschiedlichen Interessenslagen notwendig ist. Ein Vorhaben kann trotz negativer Auswirkungen auf ein Ziel der Nachhaltigkeitsstrategie dennoch wichtig für die Erreichung anderer Ziele weiterer Handlungsfelder der Nachhaltigkeitsstrategie sein. Die Checkliste wird in regelmäßigen Abständen evaluiert und aktualisiert.Seite 42 von 46 42 Leitlinien der Bürger*innenbeteiligung23 23.1 Beschluss zu den Leitlinien Bürger*innenbeteiligung Bonn: 23.2 Drucksache Bürger*innenbeteiligung in Planungsprozessen Seit 2014 gibt es in Bonn Leitlinien für die Bürger*innenbeteiligung. In diesen Leitlinien sind verbindliche Kriterien für die Bürger*innenbeteiligung benannt, nach denen die Beteiligung der Bürger*innen abläuft und die Grundlage für eine transparente, verläss- liche und stetige Bürger*innenbeteiligung sind. Die Leitlinien setzen also den Rahmen für städtische Beteiligungsprozesse in Bonn. Die Leitlinien Bürger*innenbeteiligung Bonn ergänzen die bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Beteiligung (z.B. im Baugesetzbuch). Sie stehen im Einklang mit den Bestimmungen der Gemeindeord- nung Nordrhein-Westfalen. Die Zuständigkeiten und verfassten Rechte der Oberbür- germeisterin/des Oberbürgermeisters, des Stadtrates, seiner Ausschüsse und der Bezirksvertretungen bleiben von diesen Leitlinien unberührt. Die Leitlinien Bürger*in- nenbeteiligung Bonn gelten für Vorhaben der Bundesstadt Bonn. Bei »Vorhaben« handelt es sich um wichtige Planungen und Vorhaben der Stadt – beispielsweise in den Bereichen Stadtplanung und Stadtbau, Kultur, Soziales, Handel und Gewerbe –, die unmittelbar raum- oder entwicklungsbedeutsam sind oder das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl der Einwohnerschaft nachhaltig berühren (vgl. § 23 Abs. 1 der GO NRW). Alle allgemein bedeutsamen Planungen und Vorhaben (vgl. § 23 Abs. 1 GO NRW), die im Rat oder seinen Ausschüssen zu einer öffentlichen Entscheidung führen, werden auf die Vorhabenliste gesetzt. Das Spektrum der Inhalte und Themen, die Gegenstand einer Bürger*innenbeteiligung sein können, ist damit sehr breit ange- legt und erstreckt sich auf nahezu alle kommunalen Handlungsfelder. Die Leitlinien Bürger*innenbeteiligung Bonn gelten verpflichtend für Vorhaben, bei de- nen die Bundesstadt Bonn Vorhabenträgerin ist. Auch Vorhaben von Gesellschaften mit städtischer Beteiligung oder von privaten Vorhabenträger*innen können unmittel- bar raum- und entwicklungsbedeutsam sein, das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl der Einwohnerschaft nachhaltig berühren oder den Kriterien der Leitlinien Bür- ger*innenbeteiligung Bonn entsprechen (vgl. Leitlinien Bürger*innenbeteiligung Bonn, Abschnitt C1, S. 14). DS 1410584 10 Internetauftritt: www.bonn-macht-mit.de 10Seite 43 von 46 4311 Die Vorhabenliste ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.bonn-macht-mit.de/vorhabenliste In diesen Fällen wird den zuständigen Organen der städtischen Gesellschaften oder der privaten Vorhabenträger*innen empfohlen, die Vorhaben freiwillig auf der Grundlage der Leitlinien Bürger*innenbeteiligung Bonn umzusetzen und die Einwohner*innen zu beteiligen. Bei städtebaulichen Verträgen mit privaten Investor*innen zu Vorhaben im oben genannten Sinn sollte die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister oder der Rat die Anwendung der Leitlinien Bürger*innenbeteiligung Bonn anregen. Dieses Kernelement der Leitlinien Bürger*innenbeteiligung dient der frühzeitigen In- formation der Bürger*innen über Vorhaben und Planungen der Stadt Bonn.Durch eine frühzeitige Information der Öffentlichkeit soll sichergestellt werden, dass eine Diskus- sion der Vorhaben und die gemeinsame Entwicklung von Konzepten mit den Bür- ger*innen erfolgen kann. Die Vorhaben werden auf einer Übersichtskarte von Bonn dargestellt, sodass jede/-r interessierte/-r Bürger*in sich informieren kann, wo und was in seiner unmittelbaren Umgebung oder auch insgesamt im ganzen Stadtgebiet an Vorhaben geplant ist und welche Beteiligungsverfahren stattfinden werden. Die Vorhabenliste wird laufend aktualisiert und erweitert. Zudem wird regelmäßig eine gedruckte Version veröffentlicht. 23.3 Vorhabenliste 11 Stellplatzsatzung 24.2 Drucksache Anwendungsbereich Bei Wohnungsneubauvorhaben sind die Vorgaben der Stellplatzsatzung hinsichtlich der Abstellanlagen für den Kfz- und Radverkehr zu berücksichtigen. Dies bezieht sich sowohl auf Anzahl als auch Qualität der Abstellanlagen. Gemäß Anlage 4 können besondere Maßnahmen zur Förderung des Umweltverbunds ergriffen werden, um den Stellplatzbedarf zu reduzieren. Die Maßnahmen und Reduzierungseffekte sind durch ein unabhängiges und qualifiziertes Ingenieurbüro in einem Mobilitätskonzept darzustellen. DS 25269124 24.1 Ratsbeschluss zur Stellplatzsatzung:Seite 44 von 46 4425 25.1 Drucksache: Ratsbeschluss Gesamtstädtische Parkraumstrategie Gesamtstädtische Parkraumstrategie (Quartiersgaragen) DS 212060 25.2 Anwendungsbereich Gemäß Ratsbeschluss Ziffer 1g sollen Parkvorgänge aus dem öffentlichen in den privaten Raum verlagert werden. Daher sind grundsätzlich im Zuge der Planung neuer Wohnquartiere Quartiersgaragen zu planen, die Zielgruppe der Quartiersgaragen sind dabei mindestens die Nutzer*innen des Neubauquartiers.Seite 45 von 46 Herausgeberin: Der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn Stadtplanungsamt / Presseamt, Foto Titelseite: www.istockphoto.com/acilo Bundesstadt Bonn, Auflage 100, November 2025, 100% Recyclingpapier, zertifiziert mit dem Blauen Engel www.bonn.de Die Bundesstadt Bonn setzt sich für die Umsetzung der 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung ein: die Sustainable Development Goals (SDGs). Dieses Projekt unterstützt das Ziel 11: Nachhaltige Städte und Gemeinden www.bonn.de/agenda-2030Seite 46 von 46
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