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254084 · Mitteilungsvorlage

Merkblatt bei Investitionen in den Wohnungsbau in Bonn: Aktualisierung 2025

Nummer
254084
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
09.03.2026
Letzte Änderung
25.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz 24.03.2026 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Rates 11.05.2026 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
254084
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Merkblatt bei Investitionen in den Wohnungsbau in
Bonn: Aktualisierung 2025
Beratungsfolge
Ausschuss für Planen, Bauen und
Denkmalschutz
24.03.2026 Kenntnisnahme
Rat 07.05.2026 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Die Verwaltung wurde beauftragt, ein Merkblatt mit allen von Investor*innen,
Bauträger*innen und Projektentwickler*innen bei planbedürftigen Wohnbauvor-
haben zu beachtenden kommunalpolitischen Maßgaben für das Schaffen neu-
en Planungsrechts zu veröffentlichen und den zuständigen Gremien zur Kennt-
nis zu geben (siehe DS 1810510EB4).
In den vergangenen Jahren ist eine Vielzahl von politischen Beschlüssen ge-
fasst worden, in denen zu verschiedenen Themen Vorgaben für die Aufstellung
von Bebauungsplänen formuliert wurden. Die Verwaltung legt den politischen
Gremien auf Grundlage der bisherigen Zusammenstellungen mit der diesjähri-
gen Aktualisierung des Merkblattes eine zusammenfassende und erläuternde
Darstellung dieser Beschlüsse vor.
Im Vergleich zu der zuletzt im Jahr 2024 aktualisierten Fassung (siehe DS
241667) haben sich insbesondere Ergänzungen durch die neu aufgenomme-
nen Kapitel 10 „Bonner Standards für den klimafreundlichen Neubau“ und Kapi-
tel 14 „Erster Bonner Wärmeplan“, sowie durch die Kapitel 24 „Stellplatzsat-
zung“ und Kapitel 25 „Gesamtstädtische Parkraumstrategie (Quartiersgaragen)“
ergeben. Aktualisierungen und Anpassungen wurden darüber hinausgehend in
den Kapiteln 11 bis 13, 15 bis 19 und 21 sowie 25 vorgenommen.
Anlage/n
1 Merkblatt Wohnungsbauinvestitionen 2025 - Redaktionsstand_11_25
(öffentlich)Seite 1 von 46
Merkblatt bei Investitionen in den Wohnungsbau in Bonn
Kommunalpolitische Maßgaben für das Schaffen neuen Planungrechts
Stand: November 2025Seite 2 von 46
2
Präambel Seite 4
Hintergrund Seite 5
1 Vorbildfunktion der Stadt Seite 6
2 Städtische Förderprogramme Seite 7
3 Zielbeschluss Seite 8
4 Planungsvereinbarung & Verwaltungsgebühr Seite 9
5 Qualitätssicherung in Bauleitplanverfahren und
städtebaulichen Verträgen Seite 10
6 Online Veröffentlichung städtebaulicher Verträge Seite 11
7 Bonner Baulandmodell Seite 12
8 Wohnungsbau und Flächen für Büros
und Dienstleistungen Seite 17
9 Familiengerechtes Wohnen im Geschosswohnungsbau
10 Bonner Standards für klimafreundlichen Neubau Seite 18
Seite 23
12 Konzeption zur Energieversorgung Seite 25
13 Solarverpflichtung im Neubau Seite 26
14 Erster Bonner Wärmeplan Seite 27
15 Dachbegrünung Seite 28
Inhaltsverzeichnis
11 Anforderung an kommunale Gebäude bei Neubau und
und Bestandssanierung
Seite 17Seite 3 von 46
3
16 Zielbeschluss Klimaanpassung
17 Schwammstadtkonzept
18 Fassadenbegrünung
19 Umwelt und Naturschutz
20 Bonner Biodiversitätsstrategie
22 Prüffragencheckliste Nachhaltige Planung
23 Leitlinien der Bürger*innenbeteiligung
24 Stellplatzsatzung
Seite 36
Seite 41
Seite 42
Seite 43
Seite 29
Seite 30
Seite 31
Seite 32
21 Niederschlagswasserableitung und Starkregen-
vorsorge Seite 39
25 Gesamtstädtische Parkraumstrategie (Quartiersgaragen) Seite 44Seite 4 von 46
4
Die Stadt Bonn bekennt sich zu dem 2015 in Paris von der Weltgemeinschaft
vereinbarten Klimaschutzziel, den durchschnittlichen Temperaturanstieg auf
deutlich unter zwei Grad, wenn möglich auf 1,5 Grad gegenüber vorindustriellen
Werten zu begrenzen. Gleichzeitig trägt sie den nicht mehr abwendbaren Folgen
des Klimawandels Rechnung, indem sie die Widerstandsfähigkeit gegen extreme
Ausprägungen erhöht und die Betroffenheit ihrer Bürger*innen und urbaner
Infrastrukturen minimiert. Klimaschutz und Klimaanpassung sind wesentliche
Bestandteile einer nachhaltigen Entwicklung. Gemäß dem am 12. Dezember
2019 im Rat beschlossenen Leitbild zu Klimaschutz und Klimaanpassung hat
sich die Stadt Bonn daher unter anderem zu folgenden ambitionierten Zielen
verpflichtet:
• Die Stadt wird bis spätestens 2035 klimaneutral.
• Die Energieversorgung wird sukzessive bis 2035 nahezu vollständig auf
regenerative Energien umgestellt.
• Die Stadt Bonn entwickelt sich kontinuierlich zur klimaresilienten Stadt und
trägt dazu bei, die Vulnerabilität zu reduzieren. Die Stadt Bonn verfolgt im
Sinne der Ziele für nachhaltige Entwicklung der UN (Sustainable
Development Goals - SDGs) in einem ganzheitlichen Ansatz die Ziele einer
nachhaltigen Stadtentwicklung.
Mit Blick auf den sich deutlich intensivierenden Klimawandel fasste der Rat der Stadt
Bonn am 12.12.2023 den Zielbeschluss zur Klimaanpassung (DS 231893). Dieser ver-
deutlicht die Absicht der Stadt Bonn die Aktivitäten zur Klimaanpassung in den Berei-
chen Hitze-, Starkregen- und Trockenheitsvorsorge sowie Maßnahmen zur Reduktion
von Vulnerabilität bei besonders betroffenen Personengruppen zu verstärken.
Aktuell erarbeitet die Stadt Bonn ein integriertes Klimaanpassungskonzept. Für die
Sparte der Vorsorge vor Trockenheit wurde bereits vorab, am 16.04.2024 das Bonner
Schwammstadtkonzept (DS 230255-02) im Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda beschlossen.
Über die der Stadtverwaltung zur Verfügung stehenden Handlungsoptionen hinaus, ist
zur Zielerreichung eine aktive Unterstützung und Mitwirkung sämtlicher Akteur*innen
in der Stadt und der Stadtgesellschaft erforderlich. Auch und gerade von Investor*in-
nen, Bauträger*innen und Projektentwickler*innen, deren heute geplante bzw. reali-
sierte Vorhaben weit über das Jahr 2035 in die Zukunft reichen, erwartet die Bundes-
stadt Bonn ambitionierte Beiträge zur Erreichung der gesetzten Klimaschutzziele und
begrüßt daher ausdrücklich Vorhaben, welche zugunsten des Klimaschutzes und der
Klimaanpassung über gesetzliche und kommunale Vorgaben hinausgehen.
PräambelSeite 5 von 46
5
Die Bundesstadt Bonn ist sich ihrer Verantwortung und zentralen Rolle be- wusst
und nutzt vor diesem Hintergrund die ihr zur Verfügung stehenden
Steuerungsmöglichkeiten. Dies betrifft die Transformation zu einem insgesamt
klimaneutralen Konzern, die direkten Zugriffsmöglichkeiten der Stadt über das
Planungsrecht und die eigene Infrastruktur sowie die Schaffung von Anreizen durch
Beratung, Information und Förderung, um Dritte zu freiwilligen
klimaschutzorientierten Maßnahmen und Verhaltensweisen zu motivieren.
Städtische Neubau- und Sanierungsmaßnahmen erfüllen heute schon Standards,
die deutlich über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. Vor dem
Hintergrund der angestrebten Klimaneutralität des Konzerns Stadt werden auch
diese Standards entsprechend fortgeschrieben.
In den vergangenen Jahren ist eine Vielzahl von politischen Beschlüssen gefasst
worden, in denen zu verschiedenen Themen Vorgaben für die Aufstellung von
Bebauungsplänen in Bonn formuliert wurden. In diesem Merkblatt sollen sie
zusammenfassend dargestellt und erläutert werden. Übergeordnete Strategien und
Leitlinien, wie die Nachhaltigkeitsstrategie oder die im Zuge der Ausrufung des
Klimanotstandes definierten Maßnahmen, werden ebenfalls aufgeführt.
Im Zusammenhang mit dem Zielbeschluss Bonner Klimaplan (DS 222006) werden
perspektivisch weitere Anforderungen erarbeitetet und nach Beschlussfassung im
Rahmen der kontinuierlichen Fortschreibung des Merkblattes für Investor*innen
ergänzt.
Im Vergleich zur zurückliegenden Aktualisierung haben sich im Jahr 2025
Anpassungen und Ergänzungen in den Kapiteln 10 bis 21 sowie in den Kapiteln 24
bis 26 ergeben.
Der aktuelle Stand des Merkblattes ist unter folgendem Link auf
der Homepage der Bundesstadt Bonn abrufbar:
http://www.bonn.de/merkblatt-wohnungsbauinvestitionen
HintergrundSeite 6 von 46
6
Das Leitbild der Stadt Bonn zu Klimaschutz und Klimaanpassung (DS190114) greift
das vom Rat der Stadt Bonn beschlossene Ziel der Klimaneutralität 2035 auf. Sie
beschreibt zudem die Absicht, die Stadt kontinuierlich zur klimaresilienten Stadt wei-
terzuentwickeln und dazu beizutragen Vulnerabilitäten zu reduzieren. Als Reaktion
auf den Beschluss die Resolution zur Ausrufung des Klimanotstandes zu
unterstützen, erarbeitete die Verwaltung ein 150 Einzelpunkte umfassendes
Programm mit Maßnahmen aus den Themenfeldern „Bauen, Sanieren, erneuerbare
Energien“, „Klimaneutraler Konzern“, „Kommunikation“ und „Klimaanpassung“ und
setzt dieses sukzessive um. Zudem ist darauf die Entwicklung und der Beschluss des
Bonner Klimaplans im März 2023 gefolgt (DS 222006). Dieser beschreibt einen
Fahrplan zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2035.
Zudem beschloss der Rat der Stadt Bonn im März 2019 die Nachhaltigkeitsstrategie
der Stadt Bonn (DS 1812770) , welche ein systematisches Ziel- und Steuerungsinst-
rument für eine nachhaltige Entwicklung in Bonn im Kontext der Agenda 2030 und der
nachhaltigen Entwicklungsziele (Sustainable Development Goals - SDGs) darstellt.
Dieser Strategie zugrunde liegt ein umfassendes Nachhaltigkeitsverständnis, das so-
ziale, wirtschaftliche und ökologische Kriterien umfasst. In der Nachhaltigkeitsstrate-
gie der Stadt Bonn werden die bisherigen Schwerpunkte und Aktivitäten zur Nach-
haltigkeit systematisch zusammengeführt und ergänzt. Darüber hinaus werden auch
die kommunalen Handlungsfelder einbezogen, die bisher nicht explizit im Kontext der
Nachhaltigkeit betrachtet wurden (u.a. Standards für städtische Bauvorhaben uvm.).
1
Vorbildfunktion der Stadt
1
https://www.bonn.de/themen-entdecken/uno-internationales/bonner-nachhaltigkeitsstrategie.php
1Seite 7 von 46
7
Städtische Förderprogramme
Die Stadt Bonn bietet verschiedene befristete Fördermöglichkeiten im Bereich Klima-
schutz und Klimaanpassung an. Aktuelle Informationen erhalten Sie auf der Home-
page der Stadt Bonn im Themenbereich „Klimaförderung“ .
2
2 www.bonn.de/klimafoerderung
2Seite 8 von 46
8
3.1
Grundsatzbeschluss zur Schaffung von Planungsrecht:
3.2
3.3
Drucksache
Anwendungsbereich
Inhalte des Zielbeschlusses
Der Zielbeschluss beschreibt zum einen die Zielvorstellung eines Projekts/Vorhabens
und wird zum anderen mit einer ersten Einschätzung der Verwaltung vorgestellt. Vor
einer intensiven Auseinandersetzung mit einem Projekt werden folgende Punkte im
Rahmen des Zielbeschlusses vorab festgelegt:
• Der Zielvorstellung soll generell gefolgt werden (oder nicht), weil…
• Das Verfahren wird bestimmt (z.B. Angebotsbebauungsplan, Vollver-
fahren, gestuftes Verfahren, vorhabenbezogener Bebauungsplan etc.)
• Notwendige Schritte zur Qualifizierung der Zielvorstellung (z.B. Mehrfach-
beauftragung, Wettbewerb oder Behandlung im Städtebau- und Ge-
staltungsbeirat)
• Schon zu diesem Zeitpunkt absehbare Anforderungen, Problemstellungen
oder erforderliche Fachgutachten werden dargestellt (z.B. Notwendigkeit
einer Kita, Fachgutachten zum Lärm, Artenschutz, Klimaschutz, Klimaan-
passung, Altlasten, Entwässerung, Baumbestand u.a.). Frühzeitige Einbe-
ziehung der Öffentlichkeit (gemäß den „Leitlinien Bürgerbeteiligung Bonn“;
siehe Kapitel 23)
• Darstellung des Vorhabens im Kontext der Bonner Nachhaltigkeits-
strategie mittels Prüffragencheckliste Stufe I (siehe Kapitel 22)
• Vorschlag der Priorität
Vor intensiver Beschäftigung der Verwaltung mit eingehenden Anträgen zur Schaffung
bzw. Änderung von Planungsrecht wird nach Vorberatungen abschließend durch den
Rat der Bundesstadt Bonn ein Grundsatzbeschluss („Zielbeschluss“) gefasst, ob und
wenn ja, in welcher Form und mit welchen Maßgaben ein Bebauungsplanverfahren
durchgeführt werden soll. Mit dem Zielbeschluss wird auch die Priorität des Verfahrens
festgelegt. Voraussetzung für den Zielbeschluss ist eine von den Vorhabenträger*in-
nen unterzeichnete Zustimmungserklärung zum Bonner Baulandmodell (siehe Kapitel
7).
DS 1611330
Zielbeschluss
3Seite 9 von 46
94.1
17. Satzung zur Veränderung der Verwaltungsgebührenordnung:
4.2
Drucksache
Anwendungsbereich
Die Gebühr wird zu drei unterschiedlichen Zeitpunkten anteilig erhoben: das erste
Drittel nach erfolgtem oder abgelehntem Grundsatzbeschluss („Zielbeschluss“,
siehe Kapitel 3), das zweite Drittel nach Bekanntmachung der öffentlichen
Auslegung des Planentwurfs und das letzte Drittel nach dem Satzungsbeschluss
über den Bebauungsplan.
Im Zusammenhang mit der Aufstellung von Bebauungsplänen, die von einem/-r Vorha-
benträger*in angestoßen wurden, wird regelmäßig ein städtebaulicher Vertrag als Pla-
nungsvereinbarung nach § 11 bzw. § 12 BauGB abgeschlossen, durch den sich Vorha-
benträger*innen verpflichten, städtebauliche Planungsleistungen und Fachgutachten
durch qualifizierte Büros auf eigene Kosten erstellen zu lassen und diese der Stadt zur
Verfügung zu stellen. Auf Seiten der Verwaltung fällt in diesem Zusammenhang - trotz
der Einschaltung externer Dienstleister*innen durch die Vorhabenträger*innen -
regelmäßig ein Abstimmungs- und Prüfaufwand an. Daher ist die verwaltungsseitige
Betreuung von Bebauungsplanverfahren in Bonn seit Ende des Jahres 2014 nach der
Verwaltungsgebührenordnung der Stadt Bonn gebührenpflichtig. Die Höhe der Ge-
bühr richtet sich nach der Größe des Verfahrensgebiets (siehe Ziffer 13.6 des Bonner
Gebührentarifs, Stand: Juli 2019):
DS 1413038
bis 0,25ha
bis 0,5ha
bis 1ha
bis 2ha
bis 3ha
bis 4ha
bis 5ha
> 5 ha
2.500,00 €
3.330,00 €
5.400,00 €
9.000,00 €
11.200,00 €
13.300,00 €
15.200,00 €
17.000,00 €
Planungsvereinbarung
& Verwaltungsgebühr4Seite 10 von 46
10
Qualitätssicherung in Bauleitplanver-
fahren und städtebaulichen Verträgen
Drucksache
5
5.1
5.2 Anwendungsbereich
Die Qualitätssicherung durch städtebauliche, landschaftsplanerische und / oder hoch-
baulichen Wettbewerbe blickt in Bonn auf eine lange Tradition zurück und konnte in
den letzten Jahren die bauliche Qualität maßgeblich beeinflussen. Zur Qualitäts-
sicherung in Bauleitplanverfahren und bei der Erarbeitung von städtebaulichen
Verträgen sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
1.) Der Rat stimmt den Maßgaben (s. Anlage) zur Durchführung städtebaulicher,
hoch- baulicher und/ oder landschaftsplanerischer Qualitätssicherungsverfahren im
Rahmen von Bauleitplanverfahren, städtebaulichen Verträgen sowie - wenn möglich -
Grundstücksvergaben zu.
2.a) Die Vorgaben finden bei künftigen Bebauungsplanverfahren, in denen noch keine
Planungsvereinbarung unterzeichnet wurde, Anwendung. Laufende Verfahren bleiben
von den Regelungen unberührt.
2.b) Sie gelten rückwirkend bei städtebaulichen Verträgen mit Aussagen zu
qualitätssichernden Maßgaben im Hochbau bzw. im Freiraum sofern mit der Planung
noch nicht begonnen wurde.
3.) Die Stadt wird bei städtischen Wettbewerbsverfahren im Rahmen der „Richtlinie für
Planungswettbewerbe (RPW 2013)“ die Beteiligung der Öffentlichkeit ins Verfahren
einbeziehen. Der Leitfaden „Partizipation und Vergabe“ (Dt. Städtetag u.a.) findet dabei
Berücksichtigung.
4.) Der Wettbewerb nach RPW soll das grundsätzliche Verfahren für die
Qualitätssicherung in Bauleitplanverfahren und städtebaulichen Verträgen sein, gemäß
der Tabelle in der Anlage.
Qualitätssicherung in Bauleitplanverfahren und städtebaulichen Verträgen (Anwen-
dung geänderter Anlage zu 04 AA gem. politischer Überarbeitung): DS 231332-04 AASeite 11 von 46
11
5.) Mehrfachbeauftragungen können im Einzelfall bei sehr partizipationsrelevanten
Projekten als Verfahren genutzt werden, sollen aber nicht der Regelfall sein. Wann
und ob das Verfahren eingesetzt wird, ebenfalls die Anzahl der Teilnehmer, soll
jeweils vorher mit der Politik abgestimmt werden.
6.) Eine Bürger*innenbeteiligung soll in sinnvollem Umfang vor und nach dem Wett-
bewerb gewährleistet werden. Eine Vertretung der Öffentlichkeit in einer Jury kann er-
wogen werden, wenn es sich um Planungen von Freianlagen und öffentliche Flächen
(Plätze, Grünflächen, größere Spielanlagen etc.) handelt.
Online-Veröffentlichung
städtebaulicher Verträge
Drucksachen6
6.1
Veröffentlichung städtebaulicher Verträge auf bonn.de:
6.2 Anwendungsbereich
Im Rahmen der Erstellung oder Änderung von Bebauungsplänen, bzw. anderweitigen
Baurechtsschaffungen, haben die zwischen Stadt und Investor*in (Vorhabenträger*in)
vereinbarten städtebaulichen Verträge eine hohe Bedeutung gewonnen. In ihnen sind
umfassende Regelungen festgeschrieben, etwa hinsichtlich Sozialbauquoten, Mobili-
tät, Baustandards, Erschließung und Gestaltung. Diese Verträge sind zu einem
wichtigen Teil der politischen Regulierung von Bauprojekten geworden. Sie betreffen
die gesamte Öffentlichkeit, weshalb eine möglichst hohe Transparenz wünschenswert
ist. Zugleich kann die Veröffentlichung dazu dienen, eventuell vorhandene
Mutmaßungen zu Inhalten der Verträge zu wider- oder belegen. Es kommt hinzu, dass
die umfassenden Regelungen in vielen Fällen für lange Dauer vereinbart werden.
Sofern diese Verträge vereinfacht öffentlich zugänglich sind, kann die Öffentlichkeit hier
auch eine Kontrollfunktion übernehmen. Die Verwaltung veröffentlicht entsprechend im
Zusammenhang mit Bauprojekten geschlossene städtebauliche Verträge nach
Unterzeichnung zukünftig innerhalb von vier Wochen auf bonn.de. Persönliche
Angaben werden dabei geschwärzt.
DS 222225Seite 12 von 46
12
7.1
7.2
Drucksachen
Anwendungsbereich
Einführung verbindlicher Regelungen zur Steigerung der Anteile des öffentlich geför-
derten Wohnungsbaus und der Übernahme von Folgekosten für die soziale und tech-
nische Infrastruktur bei Neubauvorhaben mit Planungsrecht: DS 1613742EB5
Bonner Baulandmodell: Konkretisierung und Modifizierung des Ratsbeschlusses zur
Einführung verbindlicher Regelungen zur Steigerung der Anteile des öffentlich geför-
derten Wohnungsbaus und der Übernahme von Folgekosten für die soziale und tech-
nische Infrastruktur bei Neubauvorhaben mit Planungsrecht: DS 1811574EB5
Evaluierung und weitere Modifizierung des Bonner Baulandmodells: DS 201298-04 AA
Mietmodell im Rahmen der Übernahme von Folgekosten für die Schaffung von Kinder-
tagesbetreuungsplätzen im Bonner Baulandmodel: DS 210781-03 AA
Bonner Baulandmodell: Konkretisierung bzw. Modifizierung der Beschlüsse
1613742EB5, 201298-04AA und 210781-03AA: DS 220278
Der Leitfaden zur Anwendung des Bonner Baulandmodells für Vorhabenträger*innen
und eine ergänzende FAQ-Broschüre sind auf der Homepage der Stadt Bonn abruf-
bar .
Das Bonner Baulandmodell regelt einheitlich und verbindlich, für alle von ihm erfass-
ten Wohnungsbauvorhaben, welche Leistungen Vorhabenträger*innen im Sinne der
Allgemeinheit zu erbringen haben. Ein Anliegen des Modells ist es, für die Aushand-
lung von städtebaulichen Verträgen nach § 11 BauGB einen geregelten Rahmen zu
schaffen und somit Transparenz und Sicherheit für alle an einer Planung beteiligten
Akteur*innen herzustellen. Im Mittelpunkt steht dabei, dass sich Planungsbegünstigte
in einem städtebaulichen Vertrag dazu verpflichten, 50% der für Wohnzwecke geplan-
ten Bruttogrundfläche eines Neubauvorhabens zu den Bedingungen des geförderten
Wohnungsbaus zu errichten und eine Kostenbeteiligung zur Herstellung von Betreu-
ungsplätzen in Kindertagesstätten zu leisten.
Bonner Baulandmodell
7
3 https://www.bonn.de/vv/produkte/wohnungsmarktentwicklung-bonner-baulandmodell.php
3Seite 13 von 46
13
Das Bonner Baulandmodell gilt für alle Wohnungsbauvorhaben, für die im Rahmen ei-
nes Bauleitplanverfahrens Planungsrecht geschaffen wird und für die nach dem Stich-
tag zur Anwendung (30.03.2017; Ratsbeschluss zur Einführung eines Baulandmodells)
eine entsprechende Planungsvereinbarung geschlossen wurde. Für die Anwendung
der mit Ratsbeschluss vom 28.06.2021 erweiterten Anforderungen ist entscheidend, ob
ein erster politischer Beschluss (in der Regel der Zielbeschluss, siehe Kapitel 3) vor
dem 28.06.2021 gefasst wurde. Ist dies nicht der Fall, gelten für das Vorhaben die
aktualisierten Bedingungen. Das Bonner Baulandmodell wird auf das gesamte im
Rahmen eines Bauleitplanverfahrens geschaffene Wohnbaurecht angewendet. Dies ist
unabhängig davon, ob Grundstückseigentümer*innen für Teile der geplanten Be-
bauung in der Vergangenheit (vor dem Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans)
das Recht auf eine Baugenehmigung nach § 34 BauGB gehabt hätten oder ob beste-
hende Bebauungspläne nach § 30 BauGB aus städtebaulichen Gründen aufgehoben
oder angepasst werden müssen. Anders verhält es sich bei bereits für Wohnzwecke
bebauten Flächen. Vorhandene und weiterhin bestehende Wohngebäude bleiben bei
der Ermittlung der Bruttogrundfläche Wohnen, die dem Baulandmodell zugrunde gelegt
wird, außen vor. Entstehen an einem bestehenden Gebäude durch die Planung
Baurechte, die eine Erweiterung der Bruttogrundfläche ermöglichen (z. B.
Aufstockung), so ist für diese zusätzlichen Flächen das Bonner Baulandmodell
anzuwenden. Werden Bestandsgebäude jedoch niedergelegt und die entsprechenden
Flächen anschließend neu bebaut, so werden die Regelungen des Bonner
Baulandmodells auf die gesamte, neu entstehende Bruttogrundfläche Wohnen des
Vorhabens angewendet.
Die Anwendung des Bonner Baulandmodells hinsichtlich der Quotierung für den
öffentlich geförderten Wohnungsbau bei Wohnungsbauvorhaben erfolgt in zwei Stufen.
Es kommt mit einer Quotierung von 50% der zukünftigen Bruttogrundfläche Wohnen für
den öffentlich geförderten Wohnungsbau (hiervon mindestens 75% über Förderweg A
zu errichten) zur vollen Anwendung, wenn Planungsrecht für mehr als 20
Wohneinheiten oder 2.100 m² Wohnfläche (bemessen an der Bruttogrundfläche
Wohnen) geschaffen wird. Bei der Schaffung von Planungsrecht für 8-20
Wohneinheiten oder 850 bis unter 2.100 m² Bruttogrundfläche Wohnen reduziert sich
die Quotierung für den geförderten Wohnungsbau auf 40% (auch hiervon mindestens
75% über Förderweg A zu errichten).
7.3 Quotierung für den geförderten WohnungsbauSeite 14 von 46
14Die Planungsbegünstigten werden verpflichtet, die Folgekosten für die Herstellung von
Plätzen in Kindertagesbetreuungseinrichtungen in dem Maße zu übernehmen, in
welchem der Bedarf zum Bau dieser Plätze durch das Vorhaben ausgelöst wird.
Für die Verpflichtung der Planungsbegünstigten, sich an den Folgekosten für die
Schaffung von Kindertagesbetreuungsplätzen, zu beteiligen, wird folgendes Vorgehen
festgelegt:
1. Priorität:
Variante a):
Bereitstellung eines Grundstücks im Plangebiet, Bau der Kindertageseinrichtung nach
den Vorgaben der Stadt Bonn durch die Planungsbegünstigten und nach Fertigstell-
ung Verkauf der Einrichtung an die Stadt Bonn zum Verkehrswert. Der Kaufpreis wird
um den Betrag reduziert, den die Planungsbegünstigten als Kostenbeteiligung für die
Herstellung der Anzahl an Plätzen leisten müssen, die durch das
Wohnungsbauvorhaben erforderlich werden.
Variante b):
Bereitstellung eines Grundstücks im Plangebiet bzw. dessen Nachbarschaft, Bau der
Kindertageseinrichtung nach den Vorgaben der Stadt Bonn durch die Planungsbe-
günstigten und Betrieb durch anerkannte Träger der Jugendhilfe.
7.4 Kostenbeteiligung für die soziale Infrastruktur
Auf Antrag können besondere gemeinschaftliche Wohnprojekte und genossen-
schaftliche Eigentumsformen von den Regelungen des Bonner Baulandmodells
ausgenommen werden. In einem solchen Fall müssen die Eigennutzung des
geschaffenen Wohnraums und das Ziel des besonderen Wohnens für mindestens 10
Jahre gesichert werden. Werden 100% öffentlich geförderter Wohnungsbau errichtet,
verzichtet die Stadt Bonn auf die Erhebung von Finanzierungsbeiträgen zur Errichtung
von Kita-Plätzen. Kommt es zu einer anderweitigen, freiwilligen Übererfüllung des
geforderten Anteils an gefördertem Wohnungsbau, werden weitere
Kostenbeteiligungen entsprechend reduziert.
Die Vorgaben des Bonner Baulandmodells zur Quotierung des öffentlich geförderten
Wohnungsbaus gelten unter dem Vorbehalt, dass die Bewilligung der Wohnungsbau-
fördermittel sichergestellt werden kann. Für die Erfüllung der Quoten können
Investor*innengemeinschaften gebildet werden, vorausgesetzt diese Gemeinschaft
erfüllt auf demselben Plangebiet die in den vorherigen Punkten ausgeführten Quoten.Seite 15 von 46
15
2. Priorität:
Bereitstellung eines Grundstücks durch die Planungsbegünstigten im Plangebiet und
Ankauf des Grundstücks durch die Stadt Bonn zum Verkehrswert, Bau der Kinderta-
geseinrichtung durch die Stadt Bonn. Die Planungsbegünstigten leisten hierzu durch
Kaufpreisreduzierung eine Kostenbeteiligung für die Anzahl der Plätze, die durch das
Wohnungsbauvorhaben erforderlich werden.
3. Priorität:
In Fällen, in denen der Bau einer Einrichtung aus städtebaulichen oder aus flächen-
mäßigen Gründen nicht innerhalb des Plangebiets erfolgen kann, entrichten die Pla-
nungsbegünstigten eine finanzielle Abgabe entsprechend dem ausgelösten Bedarf an
die Stadt Bonn; die Stadt Bonn setzt diese Mittel zweckgebunden für den Bau oder die
Erweiterung von Kindertageseinrichtungen ein. Die hierdurch finanzierten Einrichtun-
gen sollen sich dabei bevorzugt in räumlicher Nähe zum Baugebiet befinden.
Die Errichtung einer Kindertagesstätte hat nach den Vorgaben der Stadt Bonn zu erfol-
gen. Ein entsprechender Leitfaden wird den Investor*innen durch das Amt für Kinder,
Jugend und Familien zur Verfügung gestellt.
7.5
Es werden eine Angemessenheitsprüfung der in einem städtebaulichen Vertrag ver-
einbarten Leistungen der Planungsbegünstigen durchgeführt und eine Angemessen-
heitsgrenze anhand eines für den Standort ermittelten pauschalisierten Gesamter-
trages des Wohnbauvorhabens festgelegt. Als Angemessenheitsgrenze werden 30%
des pauschalisiert ermittelten Gesamtertrags festgesetzt. Liegt die Summe der durch
das Bonner Baulandmodell beschriebenen Belastungen für die Planungsbegünstigten
über der Angemessenheitsgrenze, werden die im städtebaulichen Vertrag zu
vereinbarenden Leistungen soweit reduziert, dass die Angemessenheitsgrenze
eingehalten wird.
Angemessenheitsprüfung im Bonner Baulandmodell
4
4 Das Berechnungstool steht für Beispielrechnungen unter nachfolgendem Link zur Verfügung:
Berechnungstool Angemessenheitsprüfung BBLM 2025Seite 16 von 46
16
7.6
7.7 Sonstiges
Städtebaulicher Vertrag
Vor dem Satzungsbeschluss sind mit den planungsbegünstigten Vorhabenträger*in-
nen verbindliche städtebauliche Verträge zur Sicherstellung der sich aus dem Bonner
Baulandmodell ergebenden Anforderungen abzuschließen.
Die bestehenden Regelungen zur Übernahme von Planungskosten, Kosten für Fach-
gutachten, Kosten für umweltrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und Er-
schließungskosten durch die Planungsbegünstigten bleiben vom Baulandmodell unbe-
rührt. Die Verwaltung dokumentiert, dass die gesetzlichen Vorgaben beim Abschluss
des städtebaulichen Vertrages, insbesondere im Hinblick auf das Koppelungsverbot,
eingehalten werden.Seite 17 von 46
178.1
Verhältnis von Wohnungsbau und Flächen für Büros und Dienstleistungen:
8.29.1
Familiengerechtes Wohnen im Geschosswohnungsbau:
9.2
Drucksache
Drucksache
Anwendungsbereich
Anwendungsbereich
Die eingeschränkte Verfügbarkeit von Baulandflächen im Bonner Stadtgebiet und an-
haltend ungünstige Rahmenbedingungen der Baufinanzierung führen dazu, dass im-
mer weniger Familien ihren Wohnwunsch vom eigenen Einfamilienhaus verwirklichen
können.
Um einem Teil dieser für die Bonner Stadtgesellschaft wichtigen Bevölkerungsgruppe
ein adäquates Wohnangebot auch in Bonn zu machen, soll bei zukünftigen Planungen
stärker familiengerechtes Wohnen im Geschosswohnungsbau umgesetzt werden. Fol-
gende Punkte sind hierbei zu berücksichtigen:
Die Zahl der Einpendler*innen nach Bonn, insbesondere mit einem Kfz, muss aus öko-
nomischen und ökologischen Gründen zukünftig erheblich reduziert werden. Hierbei
sollte auch eine Reduzierung des Verkehrslärms das Ziel sein. Demzufolge soll bei der
Neuaufstellung und Änderung von Bebauungsplänen, insbesondere vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplänen, zur Schaffung von Dienstleistungs- und Büroflächen die
Versorgung mit Wohnraum der dort Beschäftigten möglichst im Baugebiet berücksich-
tigt werden, um den Ziel- und Quellverkehr zu reduzieren. Denkbar sind in diesem
Zusammenhang unter anderem Umsetzungen von Werkswohnungsbaukonzepten.
DS 230568-02 AA
DS 221204
8
9 Familiengerechtes Wohnen im Ge-
schosswohnungsbau
Wohnungsbau und Flächen für Büros
und DienstleistungenSeite 18 von 46
18
Bonner Standards für klimafreundlichen Neubau:
Ausformulierung der Bonner Standards Anlage I:
1. Bei zukünftigen Planungen ist verstärkt Wohnraum für Familien mit Kindern vorzu-
sehen. Dabei soll insbesondere Wohnraum für Familien mit mehreren Kindern einge-
plant werden.
2. Als Ziel wird ein Anteil von 20 % der Wohnnutzung als besonders familiengerechter
Wohnraum angestrebt.
3. Für die Umsetzung sollen „Haus-in-Haus-Wohnungen“ nicht nur als Eigentumswoh-
nungen, sondern auch als Mietwohnungen angeboten werden können.
4. Grünflächen sollen kindgerecht gestaltet und vorrangig für alle Bewohner*innen
nutzbar sein.
5. Auf den familiengerechten Wohnraum findet das Bonner Baulandmodell Anwen-
dung.
Bonner Standards für
klimafreundlichen Neubau
10.1
Link Anlage
10Drucksachen
DS 242211
Bei der Vergabe städtischer Baugrundstücke, bei städtebaulichen Verträgen und bei
vorhabenbezogenen Bebauungsplänen sowie bei der Vergabe von Grundstücken
durch von der Stadt beauftragten Entwicklungsträger*innen zur Errichtung von Wohn-
und Nichtwohngebäuden gelten die „Bonner Standards für klimafreundlichen Neubau“,
die vor dem Hintergrund des Bonner Klimaplans 2035 entwickelt und im Februar 2025
vom Rat der Stadt Bonn beschlossen wurden.
Für alle kommunalen Gebäude wie Schulen und Kindertagesstätten, gelten
abweichend die Vorgaben des städtischen Gebäudemanagements, die im Kapitel 11
beschrieben werden.
10.2 AnwendungsbereichSeite 19 von 46
19
10.4 Zwei Standards zur Auswahl - Planungssicherheit,
frühe Konzepte, Förderpotentiale
Die „Bonner Standards für klimafreundlichen Neubau“ sehen zwei mögliche Varianten
vor und räumen damit eine Flexibilität für individuelle Lösungen ein. Die im Rahmen der
Bonner Standards für klimafreundlichen Neubau eingeführten Instrumente des
Nachweises des GWP (Global Warming Potential) im Rahmen einer Ökobilanz und
der fossilfreien Energieerzeugung vor Ort sind auch Teil der Europäischen Energy
Performance of Buildings Directive (EBPD-Richtlinie), die bis 2026 in nationales Recht
umgesetzt werden muss.
100
Die Bonner Standards für klimafreundlichen Neubau, stützen sich auf Anforderungen,
die sich aktuell im Rahmen der Steuerungsradien von Förderprogrammen wie der
Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) bewegen: Seit 2023 gilt seitens der BEG
für Wohn- und Nichtwohngebäude das „Förderprogramm klimafreundlicher Neubau
(KFN)“, seit Oktober 2024 zusätzlich das „Förderprogramm klimafreundlicher Neubau
im Niedrigpreissegment (KNN)“. Vorhabenträger*innen können mit der Einhaltung der
Standards potenziell sowohl auf die Bundesförderungen als auch auf
Sonderförderungen im Rahmen der Wohnbauförderung NRW zurückgreifen.
Es ist davon auszugehen, dass die in den Förderprogrammen eingeführten
Anforderungen aus der Ökobilanz in den kommenden Jahren gesetzlich verankert und
die Grenzwerte in den Förderrichtlinien angehoben werden, um die Zielvorgaben der
Europäischen Union bis 2030 erreichen zu können. Die Einführung der Anforderungen
an das Global Warming Potential GWP aus der Ökobilanz nach QNG im neuen
Bonner Standard ist somit eine vorausschauende Maßnahme, insbesondere aufgrund
der Zeitspanne zwischen Zielbeschluss und Realisierung.
100
Die „Bonner Standards für klimafreundlichen Neubau“ sind eine zielgerichtete
Maßnahme im Sinne der Klimaneutralität als auch ein Beitrag zur Planungssicherheit
für Vorhabenträger*innen in Bonn. Sie beschränken sich nicht allein auf die Erreichung
einer hohen Energieeffizienz von Gebäuden. Im Sinne der Reduktion von
Treibhausgasemissionen sind neben der Energieeffizienz die regenerative
Energieversorgung, der gesamte Lebenszyklus eines Gebäudes sowie der
Flächenverbrauch relevant.
10.3 HintergrundSeite 20 von 46
20Die Bonner Standards für klimafreundlichen Neubau erfordern grundsätzlich:
1. Einhaltung des flächenbezogenen Maximalwertes für das Treibhausgaspotenzial
(Global Warming Potential - GWP ) im Lebenszyklus gemäß dem „Qualitätssiegels
Nachhaltige Gebäude (QNG) premium“
100
2. Die Erzeugung von Wärme muss frei von fossilen Energien und Biomasse
gemäß Definition der Bundesförderung für effiziente Gebäude -BEG - erfolgen. Die dort
beschriebenen Ausnahmen für Gebäude- und Wärmenetze können geltend gemacht
werden.
Zusätzlich muss mindestens einer der beiden Bonner Standards für klimafreundliche
Neubauten wie im Folgenden beschrieben eingehalten werden:
Bonner Standard 55 PREMIUM:
3. Die Einhaltung der Anforderungen an den Energieeffizienzstandard 55
gemäß Definition nach dem BEG-Förderstandard KNN - festgelegt durch
3a. Den maximalen spezifischen Transmissionswärmeverlust / die maximalen mittleren
U-Werte
3b. Den maximalen Jahres-Primärenergiebedarf
4. Zur Errichtung von Gebäuden muss mit der Verwaltung (Abteilung
Umweltvorsorge und -planung) ein Konzept zum optimierten Flächenverbrauch
abgestimmt werden, das sich bei Wohngebäuden für jede Wohneinheit an den
Anforderung zur Anzahl der Räume in Abhängigkeit von der Wohnfläche gemäß der
Tabelle 2 der technischen Mindestanforderungen des BEG-Förderstandards „KNN“ -
Stand Oktober 2024 - und den Flächen der zum Zeitpunkt des Zielbeschlusses
aktuellen Wohnbauförderung NRW – mindestens Stand März 2024 - orientiert. Für
Nichtwohngebäude muss ein Konzept abgestimmt werden, das die Potentiale zu
Mehrfachnutzung und Umnutzbarkeit berücksichtigt.
Bonner Standard 40 PREMIUM:
3. Einhaltung der Anforderungen an den Energieeffizienzstandard 40 gemäß
Definition nach dem BEG-Förderstandard KFN - festgelegt durch
3a. Den maximalen spezifischen Transmissionswärmeverlust / die maximalen mittleren
U-Werte
3b. Den maximalen Jahres-Primärenergiebedarf
10.5 Systematik der AnforderungenSeite 21 von 46
21Werden mehrere Gebäude innerhalb eines Vorhabens errichtet, kann für jedes
Gebäude entweder der Bonner Standard 55 PREMIUM oder der Bonner Standard 40
PREMIUM eingehalten werden. Wohngebäude werden nach GEG §3 Absatz (1) Punkt
33 definiert, mischgenutzte Gebäude werden gemäß den Regeln des Qualitätssiegels
Nachhaltige Gebäude (QNG) als ein Gebäude mit verschiedenen Nutzungszonen
bilanziert.
Das Konzept zum optimierten Flächenverbrauch im Bonner Standard 55
PREMIUM
Als neues Instrument, das statt maximale Energieeffizienz auf die Suffizienz setzt, sieht
der Bonner Standard 55 PREMIUM für Wohnnutzung ein Konzept vor, das sich an die
Definition des BEG-Förderprogrammes Klimafreundlicher Neubau im
Niedrigpreissegment „KNN“ orientiert: Pro Gesamtwohnfläche muss eine
Mindestanzahl an möglichen Aufenthaltsräumen eingehalten werden. Dabei kann die
Gesamtwohnfläche bei Wohnungen, die unter Normalbelegung mehr als zwei
Personen vorsehen, vom KNN-Schlüssel bis zur maximalen von der
Wohnraumförderung NRW geförderte Wohnfläche für die angedachte Personenzahl
und geringfügig um ortsbedingte Flächenanpassungen abweichen. Im Konzept können
abweichend zum aktuellen KNN-Schlüssel auch gemeinschaftliche Wohnformen wie
Cluster oder WG-Konzepte nachgewiesen werden, die in Summe für die mögliche
Normalbelegung eine maximale Gesamtwohnfläche von 40m² pro Person einhält.
Daneben sollen Ansätze zu Wohnraumanpassungen für Veränderungen im
Lebenszyklus geprüft und nachgewiesen werden.
Um auch für den Nichtwohnbereich Ansätze der Suffizienz in der Planung zu
verankern, wird für den Bonner Standard 55 PREMIUM von Vorhabenträger*innen die
Erstellung und Abstimmung eines optimierten Flächenkonzeptes verlangt, das sich auf
die Themen Mehrfachnutzung und Umnutzungspotential fokussiert.
Die Konzepte sind, wie auch die anderen geforderten Nachweise, frühzeitig im Rahmen
der Planung mit der Verwaltung (Amt für Umwelt und Stadtgrün, Abteilung 67-4
Umweltvorsorge und -planung) abzustimmen.
10.6 Berücksichtigung im Bebauungsplanverfahren
Die Bonner Standards für klimafreundlichen Neubau werden bereits im Rahmen der
Planungsvereinbarungen kommuniziert, im Zielbeschluss fixiert und im städtebaulichen
Vertrag, bzw. im Erbbaurechtsvertrag verbindlich festgeschrieben. Dadurch wirken sie
vor allem in frühen Planungsphasen, in denen der größte Einfluss für die Reduzierung
der Treibhausgasemissionen von Gebäuden liegt.Seite 22 von 46
22
10.7 Nachweis der Einhaltung der Anforderungen
Es ist zu beachten, dass die städtebauliche Ordnung, das ausgewählte
Energiekonzept, der angestrebte Effizienzstandard, die daraus folgende Anforderung
an den Wohnungs- und Flächenschlüssel sowie die Einhaltung des Grenzwertes der
Ökobilanz in der Entwicklungsphase zu komplexeren Abstimmungsbedarfen führen als
bisher üblich. Bestimmte Planungsansätze erfolgen so bereits in einer frühen Phase,
entlasten aber in späteren Planungsphasen. Es wird empfohlen, frühzeitig im Prozess
die notwendigen Studien und Gutachten zu beauftragen und nach Klärung der
städtebaulichen Grundlagen mit der Bearbeitung zu beginnen, um die Verfahren nicht
zu verzögern und die Ergebnisse zielführend in die Überarbeitungen übernehmen zu
können.Im Rahmen der Planungsvereinbarung werden die Grundsatzbeschlüsse der Stadt
Bonn allgemein anerkannt.
Im Folgenden werden die Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen der Bonner
Standards für klimafreundlichen Neubau zu drei Zeitpunkten eingefordert:
I.Veröffentlichung: durch Vorlage der abgestimmten Gutachten und des Formblattes I
II.Baugenehmigung: durch Vorlage der Nachweise und des Formblattes II
III.Bauabnahme: durch Vorlage der Nachweise und des Formblattes III
Aufbau der Formblätter mit Anhängen:
Angabe Fachplanungsbüro + Qualifikationsbestätigung +
Konzepte/Berechnungen/Nachweise zu:
1. Ökobilanz
2. Energieversorgung
3. Effizienzstandard
4. Flächensuffizienz (nur bei Bonner Standard 55 PREMIUM)
Die Nachweise erfolgen unaufgefordert durch Vorlage zusammen mit den anderen im
jeweiligen Verfahrensschritt notwendigen Unterlagen an die koordinierende Stelle
(Stadtplanungsamt, bzw. Bauordnungsamt).Seite 23 von 46
23
KfW 40 (sic, nunmehr EG/EH) Standard bei städtischen Gebäuden:
Städtische Liegenschaften auf dem Weg zur Klimaneutralität und
Nachhaltigkeit:
Anforderung an kommunale Gebäude
bei Neubau und Bestandssanierung
11.1
DS 212355
11
Drucksachen
DS 211039
Das Städtische Gebäudemanagement Bonn plant und führt Neubauten, sowie Sanie-
rungen von Bestandsgebäuden, die nach dem 23.06.2021 dem Ausschuss bzw. dem
Rat der Stadt Bonn zur Beschlussfassung vorgelegt werden, unter Berücksichtigung
des Effizienzgebäudestandards-40 durch, soweit wirtschaftliche und technische Vor-
aussetzungen deren Durchführung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrund-
satzes dies zulassen (DS 211039)
Das Städtische Gebäudemanagement Bonn folgt darüber hinaus bei Planungen
für Neubau-, Erweiterungs- und Sanierungsprojekte der Bundesstadt Bonn, bei de-
nen die Phase der Entwurfsplanung noch nicht vollendet wurde und die nach dem
26.01.2022 Betriebsausschuss bzw. dem Rat der Stadt Bonn zur Beschlussfassung
vorgelegt werden, folgenden Kriterien (DS 212355):
1. Eine Ökobilanz und Lebenszyklusanalyse der Energieversorgung und der Bau-
konstruktion (einschließlich der Herstellung, Instandsetzung und Entsorgung) wird
im Planungsprozess durch das SGB verlangt und zur Entscheidungsfindung und
Optimierung der Planung genutzt.
2. Der Gesamtenergiebedarf ist unter Berücksichtigung von Energie- und CO2-spa-
renden Konzepten nachhaltig zu planen und zu realisieren.
3. Maßnahmen zur Steigerung von Energiegewinnen über den eigenen Energiebe-
darf hinaus sollen, soweit wirtschaftlich vertretbar, berücksichtigt werden.
4. Baumaterialien:
a. Nachhaltige Baustoffe mit geringeren Treibhausgasemissionen und geringeren
anderen negativen Umweltwirkungen sollen bevorzugt verwendet werden.
11.2 AnwendungsbereichSeite 24 von 46
24
c. Zur Unterstützung des Recycling-Kreislaufes sollen soweit möglich wiederverwer-
tete Materialien eingesetzt werden.
d. Folgende Materialien sind zu vermeiden:
- Organische Dämm- und Baumaterialien auf der Basis von fossilen
Rohstoffen (z.B. EPS- oder XPS-Schäume).
- Nicht zu trennende Verbundstoffe und schwer recycelbare Stoffe
- PVC-haltige Produkte
5. Die Planung zielt auf eine hohe Flexibilität und Robustheit sowie eine Langlebigkeit
der Gebäude ab, welche Umbauten und anderweitige Nutzungen ermöglicht.
6. Eine Zertifizierung zum nachhaltigen Bauen, z.B. nach dem „Bewertungssystem
Nachhaltiges Bauen“ (BNB) des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat
in der mindestens zweithöchsten Kategorie, wird bei Projekten mit einem finanziellen
Volumen ab 15 Mio. € angewandt.
Konzeption zur Energieversorgung
12
12.1 Drucksache
Klimaoffensive der Stadt Bonn:
12.2
Bei allen energiepolitischrelevantenVorhaben (Bebauungspläne, größere Einzelob-
Anwendungsbereich
jekte etc.) wird in den Erläuterungsberichten das Thema „Energieversorgung“ aufge-
führt mit folgenden Unterpunkten:
• vorgeschlagene Energieversorgung des Gebietes/Objektes (inkl.
Begründung)
• Maßnahmen bzw. Festsetzungen zur Verminderung des Energiebedarfs
• Potentialanalyse für den Einsatz regenerativer Energiequellen
DS 9500876
Durch die Vorgaben aus den Kapiteln 10. Bonner Standards für klimafreundlichen
Neubau“ und „11. Anforderungen an kommunale Gebäude“ ergeben sich für die
Energieversorgung bestimmte, teilweise aktuellere Vorgaben als in der ursprünglichen
DS 9500876, die im Rahmen der Erstellung der Energiekonzepte Beachtung finden
müssen.
b. Eine hohe Recyclingfähigkeit der verwendeten Materialien (Rückbau, Trennung
und Verwertung) wird angestrebt.Seite 25 von 46
25
12.3 Hintergrund
Bei Bebauungsplänen muss als Grundlage für die politische Entscheidung zur Ener-
gieversorgung und zum Energieeffizienzstandard spätestens zum Satzungsbeschluss
das Energiekonzept auf der Grundlage einer vergleichenden Betrachtung verschiede-
ner Varianten verbindlich vorliegen. Zur Offenlage sollten mindestens die Eckpunkte
des Konzeptes feststehen und die noch zu untersuchenden Optionen benannt werden.
12.4 Berücksichtigung im Bebauungsplanverfahren
12.5 Nachweis der Einhaltung der Anforderungen
Die Stadt Bonn hat 1995 unter dem Titel „Klimaoffensive Bonn“ ein kommunales Pro-
gramm zur Verminderung der Emission klimawirksamer Gase beschlossen. Es ist ein
Energiekonzept zu erstellen, welches frühzeitig im Verfahren mit der Verwaltung
abzustimmen ist.
Das Energiekonzept ist auf Basis einer vergleichenden Betrachtung verschiedener
Versorgungsvarianten mit der Stadt Bonn abzustimmen.
Die zu realisierende Energieversorgung und der einzuhaltende Energieeffizienzstandard
werden im Durchführungs- oder Erbbaurechtsvertrag, bzw. im städtebaulichen Vertrag
gemeinsam mit den anderen Punkten der Bonner Standards für klimafreundlichen
Neubau festgeschrieben und in diesem Rahmen auch nachgewiesen (siehe Kapitel 10).Seite 26 von 46
26
Solarverpflichtung im Neubau
13.2 Hintergrund
Drucksache
Bonner Solarverpflichtung sowie Festsetzungen zu Dachbegrünungen
im Kontext der NRW-Solarpflicht: DS 252928
13
13.1
Durch die am 01.01.2024 in Kraft getretene Novellierung der Landesbauordnung
NRW ist die bisherige Solarverpflichtung im Neubau der Stadt Bonn obsolet (DS
210919 + DS 201344). Jedoch ist in der Umsetzung von Solaranlagen die
Kombination mit der Dachbegrünung (siehe Kapitel 15) zu beachten .
Die "Verordnung zur Umsetzung der Solaranlagen-Pflicht nach § 42a und § 48 Absatz
1a der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Solaranlagen-Verordnung
Nordrhein-Westfalen – SAN-VO NRW)" wurde am 6. Juni 2024 erlassen und ist seit
dem 19. Juni 2024 in Kraft. Diese Verordnung konkretisiert die bereits in der
Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) festgelegte Pflicht zur
Errichtung von Solaranlagen.Seite 27 von 46
27
Erster Bonner Wärmeplan
14.2
14.3
Drucksache
Hintergrund
Anwendungsbereich
Laut Wärmeplanungsgesetz (WPG) ist die Wärmeplanung eine für die Kommunen
verpflichtende „rechtlich unverbindliche strategische Fachplanung, die a)
Möglichkeiten für den Ausbau und die Weiterentwicklung leitungsgebundener
Energieinfrastrukturen für die Wärmeversorgung, die Nutzung von Wärme aus
erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination
hieraus sowie zur Einsparung von Wärme aufzeigt und b) die mittel- und langfristige
Gestaltung der Wärmeversorgung für das beplante Gebiet beschreibt“ (§ 3 Abs. 1 Nr.
20 WPG).
Laut Stadtratsbeschluss ist der Wärmeplan „bei allen Planungen, Prozessen und
Entscheidungen als Fachplanung zu berücksichtigen“. Die Daten der Wärmeplanung
liegen dazu als „digitaler Zwilling“ vor. Die Themen Sanierung,
Wärmebedarfsreduktion, Heizungswechsel, Wärmenetzausbau sind daher bei allen
Planungen zu berücksichtigen, ebenso wie die Flächenvorhaltung / -bereitstellung für
Erneuerbare-Energien-Anlagen für Fernwärme- oder Nahwärmenetze oder
Gebäudenetze.
DS 252604
Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) i.V.m. dem Landeswärmeplanungsgesetz (L-WPG)
schreibt vor, dass alle Kommunen mit über 100.000 Einwohnenden verpflichtet sind,
bis spätestens 30.06.2026 eine kommunale Wärmeplanung vorzulegen (gemäß § 13
Absatz 5 WPG i.V.m. § 2 Absatz 1 LWPG NRW) . Bonn hat die Wärmeplanung nach
EU-weiter Ausschreibung an den örtlichen Verteilnetzbetreiber Bonn-Netz GmbH (eine
Tochter der Stadtwerke Bonn) und seine Partner vergeben. Der erstellte Wärmeplan
wurde am 03.07.2025 vom Rat beschlossen.
14
14.1
Erster kommunaler Wärmeplan für Bonn (Klimaplan):Seite 28 von 46
28
Dachbegrünung
15
15.1
Dachbegrünung in Bonn:
15.2
15.3
Drucksache
Anwendungsbereich
Ausnahmeregelungen
In besonderen Einzelfällen kann es Ausnahmen des beschriebenen Anwendungsbe-
reichs geben. Diese sind von der Verwaltung ausführlich zu begründen und den zu-
ständigen Gremien zur Entscheidung vorzulegen.
DS 252928
Bei Dächern mit einer Neigung bis zu 5° wird die Herstellung eines Solargründachs
erwartet. Für die extensive Dachbegrünung ist hierbei eine Substratschicht von 8-10
cm bei einem Abflussbeiwert von 0,5 oder geringer verpflichtend. Bei Dächern über 5°
geneigt sind, ist eine Kombination nach aktuellem Stand der Technik nicht mehr
sinnvoll. Bei mehr als 5° geneigten Dächern greift daher zunächst nur die Solarpflicht
NRW. Nicht mit PV-Anlagen belegte Flächen können weiterhin freiwillig begrünt
werden. Wünschenswert sind in diesen Fällen höhere Substratstärken von mindestens
10cm bei extensiver Begrünung oder sogar Intensive Formen der Dachbegrünung ab
20cm Substratstärke.
Verbindliche Festsetzungen zur Begrünung von Dachflächen die stärker als 5° geneigt,
aber nicht mit PV belegt sind, hält sich die Verwaltung in Bereichen vor, die besonders
stark von Hitze belastet sind und/oder in denen auf Basis erstellter Detail-
Klimagutachten Empfehlungen zur Begrünung von Dächern zur Reduktion der
Hitzebelastung vorliegen.
Bei der Planung und Ausführung der Gebäudebegrünung ist die FLL-
Dachbegrünungsrichtlinie als Standard-Regelwerk maßgebend.Seite 29 von 46
29
Zielbeschluss Klimaanpassung
16
16.1
Zielbeschluss Klimaanpassung:
16.2
Drucksache
Anwendungsbereich
DS 231893-01 AABereits gemäß BauGB sind die Belange von Klimaschutz und Klimaanpassung in der
Bauleitplanung zu berücksichtigen. Der Bonner Zielbeschluss beschreibt darüber hin-
aus folgende Anforderungen:
a.) Hitzevorsorge – möglichst weitgehender Erhalt der Klimafunktionen der Flächen
mit hohem und sehr hohem Schutzbedarf und Reduktion der thermischen
Belastungsschwerpunkte, insbesondere in Bereichen mit der Handlungspriorität 1 und
2 gemäß Planungshinweiskarte Hitze (DS 231894).
b.) Trockenheitsvorsorge – Stärkung des natürlichen Wasserkreislaufs und Erhöhung
des Anteils der dezentralen Nutzung des anfallenden Regenwassers, insbesondere im
Rahmen anstehender Planungsvorhaben und in Fokusräumen mit erhöhter Hand-
lungspriorität gemäß Schwammstadt-Konzept (DS 230255-02).
c.) Starkregenvorsorge – Reduktion potenzieller Risikofaktoren, um Schäden durch
Überflutungen in Folge von Starkregenereignissen zu minimieren. Verbesserung der
Überflutungssituation durch Maßnahmenumsetzung und Schutz des aktuellen
Überflutungsszenarios gegen Verschlechterung der Situation, gemäß Starkregen- und
Hochwassergefahrenkarten.
d.) Vulnerabilität – Reduktion der Hitzeexposition mittels verhaltens- und verhältnisprä-
ventiver Maßnahmen, um hitzebedingte Erkrankungen und Todesfälle zu reduzieren.
Prioritär sind Maßnahmen für vulnerable Bevölkerungsgruppen, aber auch Personen,
die sich z.B. bei Veranstaltungen, beim Sport, in ihrer Wohnung oder aufgrund ihrer
Berufstätigkeit einer starken Hitzeexposition aussetzen, zu ergreifen.
e.) Nutzung von Synergien zwischen den definierten Zielsetzungen sowie zu den Be-
reichen Klimaschutz und Biodiversität Klimaanpassung ist ein abwägungsrelevanter
Belang unter vielen. Die aufgeführten Zielsetzungen lösen demnach keine absoluten
Vorgaben oder Tabubereiche für Entwicklungsvorhaben aus. Mit dem Zielbeschluss
soll jedoch die Bedeutung von Klimaanpassungsmaßnahmen, insbesondere in
handlungsprioritären Räumen gemäß den vorliegenden Planungsgrundlagen zur
Hitze, Trockenheits- und Starkregenvorsorge bekräftigt werden.Seite 30 von 46
30
Schwammstadtkonzept
17.2
Drucksache
Anwendungsbereich
Erstellungsbeschluss Schwammstadtkonzept:
Die im Schwammstadt-Konzept aufgeführten Zielsetzungen sind nach Möglichkeit bei
allen raumwirksamen Vorhaben zu berücksichtigen. Absicht der Stadt Bonn ist es vor
allem sich wieder stärker am natürlichen Wasserkreislauf zu orientieren. Anfallendes
Niederschlagswasser soll nicht vorrangig abgeleitet, sondern möglichst (dezentral) vor
Ort genutzt und / oder gespeichert werden. Das Schwammstadt-Konzept beschreibt in
Kapitel 3 die bisher bekannten und geeigneten Bausteine, welche sich im Sinne der
Trockenheitsvorsorge eignen. Konkrete Zielsetzung ist es, die Hitzebelastung durch
Verdunstung zu reduzieren, die Vegetation besser gegen Trockenheit zu wappnen und
Synergiepotenziale z.B. zur Förderung der Biodiversität, der Starkregenvorsorge oder
des Klimaschutzes auszuschöpfen. Daneben ist auch die Regen- und
Brauchwassernutzung im Sinne eines sparsameren Umgangs mit der Ressource
Wasser wünschenswert und zudem in Teilen gesetzlich vorgeschrieben.
DS 230255-02
17
17.1Seite 31 von 46
31
Fassadenbegrünung18
18.1
Fassadenbegrünung von Gebäuden:
Folgende Optionen zur Förderung der Fassadenbegrünung von Gebäuden auf der
Grundlage der Untersuchungsergebnisse können durch die Verwaltung eingefordert
werden:
• Festsetzung von Fassadenbegrünungen in Bebauungsplänen bei geeigneten Bau-
projekten – beispielsweise solchen mit großen, fensterlosen Fassaden (z.B. Gewerbe-
hallen, Handelsbetriebe, Sporthallen) – ergänzend zur bereits standardisierten Fest-
setzung von Dachbegrünungen
• Einzelfallbezogene Prüfung von Fassadenbegrünungen im Rahmen vorhabenbezo-
gener Bebauungspläne und Festsetzung bei Eignung
• In jedem Planverfahren wird diesbezüglich eine Aussage getroffen
Mit dem Beschluss der Vorlage „Fassadenbegrünung von Gebäuden“ (DS
1813053NV5) vom 14.05.2019 wurde die Verwaltung durch den Rat der Stadt Bonn
damit beauftragt, Fragestellungen zur Dach- und Fassadenbegrünung differenziert zu
untersuchen sowie eine Empfehlung zu geben, um die Realisierung von
Gebäudebegrünungen in Bonn (durch planerische Mittel) zu fördern. Die Bonner
Biodiversitätsstrategie empfiehlt, Dächer und Fassaden zu begrünen. Damit bieten sie
Lebensraum und Nahrung für Insekten und wirken sich durch eine Reduzierung der
Hitzebelastung positiv auf das städtische Klima aus.
18.2
18.3
Hintergrund
Drucksachen
Anwendungsbereich
DS 1813053NV5, DS 200165Seite 32 von 46
32
Umwelt- und Naturschutz
19
19.3
19.1 Drucksache
Baurechtliche Eingriffsregelung19.2 Hintergrund und rechtliche Vorgaben
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Baugesetzbuch
(BauGB) insbesondere die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Natur-
schutzes und der Landschaftspflege, zu berücksichtigen. Hierzu zählen unter anderem
Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und biologische Vielfalt
oder umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit. Zur
rechtssicheren Berücksichtigung der Umweltbelange ist bei der Aufstellung von
Bebauungsplänen im Vollverfahren eine Umweltprüfung mit Umweltbericht nach § 2
Abs. 4 BauGB durchzuführen. Neben den baurechtlichen Vorgaben zum Umwelt- und
Naturschutz sind unmittelbar geltende naturschutzrechtliche Vorgaben zu beachten.
Schutz der Tiere vor Lichtimmissionen:
Gemäß § 1a Abs. 3 BauGB sind im Rahmen der baurechtlichen Eingriffsregelung die
voraussichtlich erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Lei-
stungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes (Eingriffe in Natur und Landschaft)
zu ermitteln und bewerten. Bei der baurechtlichen Abwägung (§ 1 Abs.7 BauGB) sind
voraussichtlich erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie Maß-
nahmen zu deren Vermeidung und Ausgleich besonders zu berücksichtigen. Bei nicht
vermeidbaren Beeinträchtigungen erfolgen erforderliche Maßnahmen zur Kompensa-
tion durch geeignete Festsetzungen in Bebauungsplänen nach § 9 BauGB. Die genau-
en Maßnahmen und Ausführungsangaben werden, wenn nicht in den Festsetzungen
veranschaulicht, in einem Städtebaulichen Vertrag festgehalten. Die Ermittlung der
Beeinträchtigungen, deren Auswirkungen und die Gegenüberstellung der Flächenwer-
tigkeit (Bilanzierung nach LANUK) vor und nach geplanter Bebauung sind in einem
Landespflegerischen Fachbeitrag zusammen zu fassen. Dieser kann Teil des Umwelt-
berichtes sein. Die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen ist verbindlich und
durch den Eingriffsverursacher zu planen, umzusetzen und auf die vertraglich festge-
legte Dauer zu unterhalten. Eine frühzeitige Absprache mit der Unteren Naturschutz-
behörde ist erforderlich.
DS 0512894NV4Seite 33 von 46
33
5https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/web/babel/media/methodenhand-
buch_asp_nrw_aktualisierung_2021.pdf
19.4 Besonderer Artenschutz
Bei allen Bebauungsplanverfahren sowie auch bei baurechtlichen Genehmigungsver-
fahren und Bauvorhaben, die keiner baurechtlichen Genehmigung bedürfen (z.B. Ab-
bruchvorhaben), sind grundsätzlich die Zugriffsverbote des besonderen Artenschutzes
nach § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu beachten. Demnach ist es
beispielsweise verboten, Tiere besonders geschützter Arten zu fangen, zu verlet- zen
oder zu töten, ihre Entwicklungsformen (z.B. Vogeleier) und Fortpflanzungs- und
Ruhestätten (z.B. Nester, Nischen an Gebäuden, Baumhöhlen etc.) aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören sowie streng geschützte Tierarten und
europäische Vogelarten z.B. während ihrer Fortpflanzungs-, Aufzucht- oder Überwin-
terungszeiten erheblich zu stören. Das Zugriffsverbot gilt ferner auch für besonders
geschützte Wildpflanzen.
Zur Beachtung und Vermeidung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ist
eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, in der anlage-, bau- und betriebsbe-
dingte Auswirkungen von Bauvorhaben auf planungsrelevante geschützte Tier- und
Pflanzenarten detailliert untersucht und bewertet werden. Bei der ASP handelt es sich
um ein zweistufiges Prüfverfahren. In der Stufe 1 (Vorprüfung) wird zunächst das Un-
tersuchungsgebiet abgegrenzt, das voraussichtlich betroffene Artenspektrum festge-
legt und geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten durch die Auswirkungen des Vorhabens
(Wirkfaktoren) artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Wenn in der Vorprü-
fung mögliche artenschutzrechtliche Konflikte festgestellt werden, erfolgt in der Stufe 2
im Rahmen mittels eines speziellen Fachgutachtens eine vertiefende Prüfung, in deren
Zuge Vermeidungsmaßnahmen oder auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (sog.
CEF-Maßnahmen) konzipiert werden, mit denen das Eintreten artenschutzrechtlicher
Verbotstatbestände verhindert werden kann. Die Umsetzung dieser Maßnahme ist
verbindlich. Nähere Informationen zur Artenschutzprüfung finden sich im „Methoden-
handbuch zur Artenschutzprüfung in NRW“ (Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz, 2021) .
Im Zusammenhang mit artenschutzrechtlichen Konflikten durch Bauvorhaben sind ins-
besondere auch mögliche Auswirkungen von Licht auf Tierarten (insbesondere Vögel
und Insekten) zu berücksichtigen.
5Seite 34 von 46
34
Bei der Erstellung eines Beleuchtungskonzepts für neue Grundstücke sollte beispiels-
weise der Betrieb von nach oben über die Horizontale hinaus strahlenden Leuchten
unterbleiben. Auch bei der Neugestaltung von Außen- bzw. Grünanlagen ist die Be-
leuchtung kritisch zu prüfen und ggf. Auflagen und Maßnahmen zum Artenschutz
festzulegen und verbindlich umzusetzen (DS-Nr.: (0512894NV4) / (9234/2021) /
(9235/2021) / (9236/2021) / (9237/2021) ).
Ein weiteres erhebliches artenschutzrechtliches Konfliktpotenzial für Vögel stellen
große Glasflächen dar. Vogelschlag an Glasfassaden zählt nachweislich zu den be-
deutendsten anthropogen bedingten Todesursachen für heimische Vögel. Kommt es
durch die Anbringung ungeeigneter Glasfronten zu einem „signifikant erhöhtem Tö-
tungsrisiko“ für heimische Vögel, ist der Verbotstatbestand nach §44 Abs. 1 BNatSchG
erfüllt. Daraus können sich kostenaufwändige Rückbaumaßnahmen ergeben (DS-Nr.
1410305EB4).
Zur Minimierung der Gefährdungsfaktoren durch Glasflächen können bereits bausei-
tig nachweislich wirksame Maßnahmen ergriffen werden. Folgende Maßnahmen sind
dazu geeignet:
• Sichtbarmachung von Glasflächen mittels hoch wirksamer Markierungen
(horizontale / vertikale Streifen, gepunktete Linien, individuelle Muster,
Sandstrahlungen)
• Verwendung alternativer lichtdurchlässiger, nicht transparenter Materialen
(Milchglas, Ornamentglas, Glasbausteine, Sandstrahlungen)
• Vermeidung von großflächigen Glasfronten, sowie von Durchsichten und Korridoren.
Aufgeklebte Vogel-Silhouetten sind unwirksam und bieten keinen Schutz gegen Vogel-
schlag an Glasflächen.
Weitere Empfehlungen und Praxisbeispiele zum Umgang mit Vögeln bei der Fassa-
den- und Lichtgestaltung von Gebäuden finden sich im unter anderem in dem Leitfa-
den „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ .
6 https://vogelglas.vogelwarte.ch/assets/files/broschueren/Glasbroschuere_2022_D.pdf
6Seite 35 von 46
35
7 https://www.bonn.de/themen-entdecken/umwelt-natur/baumschutzsatzung.php
19.6
19.5
Kommunaler Baumschutz
Gebietsschutz und europäisches Schutzgebietsnetz
Natura 2000
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen oder sonstigen Bauvorhaben sind ausgewie-
sene naturschutzrechtliche Schutzgebiete (z.B. Naturschutzgebiete oder Landschafts-
schutzgebiete) sowie europarechtlich geschützte Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (FFH-
Gebiete) oder Vogelschutzgebiete (Schutzgebietsnetz Natura 2000) zu beachten. Für
Bauvorhaben, die im räumlichen Zusammenhang entsprechender Schutzgebiete ge-
plant sind, sind der Schutzzweck und die Verbote der entsprechenden Schutzgebiets-
verordnungen bzw. der Schutzzweck und die Erhaltungsziele von Natura 2000-Gebie-
ten zu berücksichtigen und sich ggf. ergebende Konflikte zu vermeiden.
Die Stadt Bonn verfolgt mit einer eigenen kommunalen Baumschutzsatzung das Ziel,
den Baumbestand im Innenbereich besonders zu schützen. Bäume dienen der Si-
cherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und damit vor
allem auch der Verbesserung des Kimas im Siedlungsbereich. Sie haben damit auch
eine wichtige Wohlfahrtsfunktion für die Lebensqualität der Bonner Bürger*innen. Fer-
ner sollen sie wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit sowie zur Belebung und
Gliederung des Orts- und Landschaftsbildes erhalten und gepflegt werden. Gemäß der
Baumschutzsatzung sind alle öffentlichen und privaten Bäume ab einem definierten
Stammumfang geschützt. Es ist verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zer-
stören, zu schädigen oder in ihrem Aufbau wesentlich zu verändern. Auf Antrag kann
die Untere Naturschutzbehörde eine Ausnahme oder Befreiung von den Verboten der
Satzung erteilen. Eine Erlaubnis zur Entfernung von satzungsgeschützten Bäumen ist
im Regelfall mit der Auflage von Ersatzpflanzungen oder einer Ausgleichszahlung ver-
bunden. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen ist der geschützte Baumbestand im
Plangebiet zu erfassen und zu dokumentieren. Die Erhaltung geschützter Bäume ist
bei der weiteren Bebauungsplanung und der baurechtlichen Abwägung besonders zu
berücksichtigen. Der Antrag auf Erlaubnis der Entfernung satzungsgeschützter Bäume
erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Nähere Informationen zur
Baumschutzsatzung und der Antragstellung finden sich auf der Homepage der Stadt
Bonn .7Seite 36 von 46
36
Bonner Biodiversitätsstrategie
20
Die Biodiversitätsstrategie der Bundesstadt Bonn
Fassadenbrüter: Nisthilfen für Vögel:
und Fledermäuse:
19.7 Kommunaler BodenschutzDie Stadt Bonn verfolgt das Ziel, natürliche und naturnahe Böden zu erhalten und zu
schützen.
Im urbanen Raum sind Böden insbesondere wegen ihrer Fähigkeit, Wasser aufzu-
nehmen, zu speichern und dieses in trockenen Phasen wieder abzugeben, ein
ausgleichender Faktor bei Extremwetterlagen. Diese Fähigkeit trägt dazu bei, dass
sich die Menschen, die sich in dem Siedlungsbereich aufhalten, wohl fühlen.
Bereits im Planungsstadium eines Bauvorhabens kann eine möglichst geringe Ver-
siegelung von Flächen und somit ein möglichst hoher Erhalt von Böden angestrebt
werden. Während der eigentlichen Bauphase sind die Böden insbesondere vor Ver-
dichtung zu schützen. Dies kann bereits bei der Organisation der Baustellen und des
Baustellenverkehrs oder aber durch technische Maßnahmen, wie einer Abdeckung
der Fahrwege, erreicht werden.
Bei großen betroffenen Flächen oder beim Vorliegen von ausgewiesenen schützens-
werten Böden kann die Untere Bodenschutzbehörde eine bodenkundliche
Baubegleitung anordnen.
DS 220672-1
DS 1610366
DS 1713709
20.1 Drucksachen
20.2 Hintergrund
Städte sind mit ihrer Vielzahl an unterschiedlichen Habitaten und Mikrohabitaten
grundsätzlich Orte mit einer hohen lokalen und regionalen Artenvielfalt. Wird die bio-
logische Vielfalt in der Stadtentwicklung aber nicht ausreichend berücksichtigt, kommt
es zu einem Rückgang. Zahlreiche Gebäudebrüter, wie Haussperling, Mehlschwalbe
oder Mauersegler, sowie auch Fledermäuse sind im Stadtgebiet selten geworden und
stehen in vielen Fällen auf der Roten Liste gefährdeter Arten.Seite 37 von 46
37
Dieser Rückgang beruht unter anderem darauf, dass diese Arten keine ausreichen-
den Nistplätze, Lebensräume und Nahrungsangebote vorfinden.
Zum Mangel an Nistplätzen führen vor allem auch zunehmende Sanierungsmaßnah-
men an Gebäuden. Um das Klima zu schützen und Energiekosten zu reduzieren, wer-
den immer mehr Häuser energetisch aufgewertet. Hierzu zählen Wärmesanierungen,
wie die Fassadendämmung. Diese Modernisierungen führen zu vollständig dichten
und glatten Fassaden mit fugenlos bündigen Oberflächen. Solche Oberflächen sind
für gebäudebrütende Vogelarten oder Fledermäuse unbewohnbar. Sie nutzen Nischen
und Ritzen in Fassaden, um dort ihre Nester bzw. Fortpflanzungsstätten anzulegen.
Durch den Strukturverlust und den damit verbundenen Wegfall dieser Nischen als
Nist- und Schlafplätze, haben einige Vogel- und Fledermausarten massive Probleme.
Einen maßgeblichen Einfluss auf das Angebot an Nistplätzen, Lebensräumen und
Nahrungsplätzen und somit auf die biologische Vielfalt von Arten und Lebensräumen
in der Stadt hat ferner die Gestaltung der Außenanlagen von Gebäuden. So haben vor
allem Flächenversiegelungen – neben den negativen Auswirkungen auf das innerstäd-
tische Mikroklima, die dezentrale Wasserrückhaltung und die Bodenfunktionen – nach-
weislich negativen Einfluss auf die biologische Vielfalt in der Stadt, da entsprechende
Flächen keinerlei Lebensraumfunktionen für Tiere und Pflanzen bieten. Zu dem ver-
stärkt zu verzeichnenden Rückgang an biologischer Vielfalt (insbesondere Rückgang
der Arten- und Individuenzahlen von Insekten als zentraler Faktor in der ökologischen
Nahrungskette) tragen ferner naturfern gestaltete Außen- bzw. Grünanlagen (z.B.
Vielschnittrasen, gebietsfremde bzw. exotische Pflanzen, Nadelgehölze, Stein- oder
Schottergärten etc.) bei.
20.3 Hinweise und Empfehlungen
Um Gebäudebrüter und Fledermäuse zu schützen und Bauarbeiten nicht zu ver-
zögern, ist bei bekannten Vorkommen am Haus und bei allen Gebäuden mit
Lücken in der Fassade die Untere Naturschutzbehörde möglichst frühzeitig über
geplante Arbeiten im Dach- oder Fassadenbereich zu informieren. Gemeinsam mit
den Eigentümer*innen können dann Vorgehensweisen gefunden werden, die
sowohl den Schutz der Tiere als auch einen reibungslosen Ablauf der Arbeiten
sicherstellen.Seite 38 von 46
38
Im Zusammenhang mit anstehenden Sanierungsmaßnahmen weist die Verwaltung
auf die Möglichkeiten des Schutzes und der Schaffung neuer Lebensräume von Tie-
ren hin. Darunter fallen Brut- und Nistplätze für Arten, die Gebäude und deren Um-
gebung als Brutstandorte nutzen und Außenanlagen mit geeigneten Nahrungs- und
Habitatstrukturen. Nähere Informationen dazu finden sich unter anderem auch in der
BUND-Informationsbroschüre „Artenschutz bei Gebäudesanierungen – Eine Broschü-
re für Architekten, Energieberater, Bauherren und das ausführende Handwerk“ .
Zur Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt in der Stadt Bonn sind Außenan-
lagen grundsätzlich unter Verwendung gebietsheimischer Pflanzenarten zu begrünen
und möglichst naturnah und strukturreich zu gestalten (z.B. Anlage von Bereichen mit
blühenden und Frucht tragenden Pflanzen zur Förderung von Wildbienen und ande-
ren Insekten, Schaffung von Lebensraumstrukturen für Tier- und Pflanzenarten, wie
z.B. Lesesteinhaufen, offene Bodenstellen mit lückigem Bewuchs, Trockenmauern,
Nistkästen, „Insektenhotels“). Bei der Pflege von Außenanlagen sind schonende Pfle-
gemaßnahmen (z.B. angepasste Mahdzeiten) anzuwenden und auf den Einsatz von
mineralischem Dünger, Torf und Pestiziden zu verzichten. Die Untere Naturschutzbe-
hörde steht diesbezüglich gerne beratend zur Verfügung.
Sogenannte „Schottergärten“ sind nicht gestattet. Bodenversiegelungen sind auf das
unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Rasengittersteine sind nach Möglichkeit
einer Asphalt- oder vollflächigen Pflasterbefestigung vorzuziehen. Ausnahmen stellen
lediglich notwendige Zuwegungen und Stellplätze für Mülltonnen dar.
8 https://www.bund-nrw.de/themen/alle-tiere-pflanzen/artenschutz-an-gebaeuden/gesetzliche-grundla-
gen/
8
20.4 Berücksichtigung biodiversitätssteigernder
Bepflanzung
Städte bieten auf kleinstem Raum einer außergewöhnlich hohen Anzahl von
Pflanzen und Tieren ein Mosaik verschiedenster Lebensräume. Gleichzeitig besteht
ein hoher Nutzungsdruck durch den Menschen. Im Mittelpunkt der zweiten
Zukunftssäule der Bonner Biodiversitätsstrategie (DS 220672-1) stehen daher der
Erhalt und die biodiverse Qualifizierung verbleibender Freiflächen sowie eine
ökologische und nachhaltige Nutzung der urbanen Natur inklusive vorhandener
Forst- und Agrarräume. In diesem Zusammenhang ist explizit erwünscht, dass
Begrünungsmaßnahmen von Bauprojekten mit einer biodiversitätssteigernden
Bepflanzung erfolgen. Dabei sollte Regiosaatgut der Ursprungsgebiete UG2 / UG7
sowie artenschutzrelevante Wildpflanzen verwendet werden. Die so hergestellten
Bepflanzungen sollen sowohl dem Erhalt von Insekten als auch der Avifauna und
kleineren Säugetieren dienen.Seite 39 von 46
39
Niederschlagswasserableitung &
Starkregenvorsorge21
21.1
Abwasserbeseitigungskonzept:
Nachhaltiges Regenwassermanagement:
9 https://www.bonn.de/starkregen
21.2
Drucksachen
Niederschlagswasserableitung in Neubaugebieten
21.3 Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden bei
Starkregen
Satzung der Bundesstadt Bonn über die Entwässerung der Grundstücke,
die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche
Abwasseranlage (Entwässerungssatzung):
Für geplante Neubaugebiete werden bereits frühzeitig die Möglichkeiten für Versicke-
rung oder ortsnahe Gewässereinleitung und Rückhaltung untersucht. Schon bei der
Aufstellung derBebauungsplänesindhydrogeologische Gutachten zu beauftragen,DS 231096
DS 201385
DS 1713264
um die Möglichkeiten der ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung auszuschöpfen..
Damit auch im Bestand das Risiko einer Überflutung rechtzeitig bekannt ist und eine
private Vorsorge erfolgen kann, hat das Tiefbauamt für das gesamte Stadtgebiet ent-
sprechende Untersuchungen durchführen lassen und die Ergebnisse in Starkregen-
und Hochwassergefahrenkarten für die Bevölkerung online veröffentlicht . Bei neu
aufzustellenden Bebauungsplänen wird nun die potenzielle Gefährdung durch
Starkregen bereits mit den ersten Planungsschritten abgeschätzt und die Bebaubarkeit
von Flächen beurteilt. Die Detailtiefe der Planungen vor der Rechtskraft des
Bebauungsplans wird je nach Gegebenheiten deutlich erhöht und zur Überprüfung der
Gesamtplanung abschließend eine Überflutungsbetrachtung mit einem
Oberflächenmodell für einen Regen, der statistisch alle 100 Jahre auftritt, durchgeführt.
9Seite 40 von 46
40
21.4 Grundstücksentwässerung21.5 Lokales Niederschlagswassermanagement
Neben der frühzeitigen Prüfung der Versickerung, ortsnahen Gewässereinleitung und
Rückhaltung bei Starkniederschlägen sollte die Rückhaltung von Niederschlags-
wasser zur lokalen Wiederverwendung geprüft werden. Eine Zwischenspeicherung in
Zisternen, Retentionsdächern und vergleichbaren Speicherräumen kann die Ablei-
tungswege (Versickerung, Einleitung) entlasten und ortsnah eine Nutzung des Nie-
derschlagswassers zur Bewässerung der lokalen Dachbegrünungen und Grünflächen
ermöglichen. So kann ein Beitrag zur nachhaltigen lokalen Kühlung des Stadtraum
durch Verdunstung geleistet und somit ein angenehmes Lokalklima geschaffen wer-
den (Stichworte „wassersensitive Stadtentwicklung“ und „Schwammstadt“).
Sofern eine Teilung beziehungsweise eine neue Parzellierung des Grundstücks er-
folgt, müssen die neuen Grundstücke also jeweils einen eigenen Anschluss an den
öffentlichen Kanal erhalten. Eine gemeinsame Entwässerung der Grundstücke über
eine Anschlusssammelleitung wird nicht erlaubt. Gegebenenfalls sind die Benutzungs-
und Unterhaltungsrechte für Anschlussleitungen auf den Privatgrundstücken durch die
Grundstückseigentümer dinglich im Grundbuch abzusichern (Beispiel: hinterliegende
Grundstücke, die über vorderliegende Grundstücke entwässern). Eine gemeinsame
Entwässerung der Grundstücke über eine Anschluss-Sammelleitung wird grundsätzlich
nicht erlaubt. Sollten diese vorgenannten Bedingungen nicht eingehalten werden
können, ist eine öffentliche Entwässerungsanlage in öffentlicher Fläche herzustellen
(ggf. über einen Erschließungsvertrag).
Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses an die öffentliche Abwasseranlage
bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt.
Entsprechend der Entwässerungssatzung ist jedes anzuschließende Grundstück mit
einer eigenen Anschlussleitung und ohne technischen Zusammenhang mit den Nach-
bargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen.Seite 41 von 46
41
Prüffragencheckliste Nachhaltige
Planung22
22.1
22.2
22.3
Hintergrund
Drucksachen
Anwendungsbereich
Ratsbeschluss zum „Nachhaltigen Bauen“: DS 190441
Ratsbeschluss zur „Nachhaltige Bauleitplanung: Einführung und Anwendung einer
Prüffragencheckliste“: DS 220501-01
Ausgelöst durch den Ratsbeschluss vom 07.11.2019 (DS 190441) zum „Nachhaltigen
Bauen“ hat die Verwaltung für den Bereich der Bauleitplanung ein Prüfschema
erarbeitet, welches die aufeinanderfolgenden Beschlüsse im Planverfahren (Zielbe-
schluss, Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung sowie Offenlagebeschluss) aufgreift
und passend zum jeweiligen Planungsstand entsprechende Fragen im Sinne einer
Checkliste formuliert. Damit soll sichergestellt werden, dass bei allen Planungsschrit-
ten eines Vorhabens die Ziele der Bonner Nachhaltigkeitsstrategie, das Leitbild der
Stadt zu Klimaschutz und Klimaanpassung, die Ziele der Bonner Biodiversitätsstrategie
sowie die Grundsätze einer mehrfachen Innenentwicklung laufend im Blick gehalten
werden und im Handeln von Verwaltung und Politik verankert werden. Dies ermöglicht
frühzeitig einen umfassenden Blick auf die Auswirkungen eines Vorhabens.
In sämtlichen Phasen eines Bebauungsplanverfahrens, die den politischen Gremien
zur Beschlussfassung vorgelegt werden, wird eine entsprechende Prüffragenchecklis-
te beantwortet (Stufe I-III). Diese verdeutlicht, ob ein Vorhaben keine, eher negative
oder eher positive Auswirkungen im Hinblick auf die Ziele der Nachhaltigkeitsstrategie
hat. Die Prüfung zeigt auch, wo Zielkonflikte vorliegen. Die Nachhaltigkeitsprüfung
versteht sich jedoch nicht als „Nachhaltigkeitsbescheinigung“. Die
Nachhaltigkeitsprüfung trifft daher nicht die Entscheidung für oder gegen ein
Vorhaben, sondern ist Bestandteil jeder Beschlussvorlage im Rahmen der
Bebauungsplanverfahren und somit eine zusätzliche Entscheidungshilfe für die
politischen Gremien, die insbesondere bei Zielkonflikten zwischen unterschiedlichen
Interessenslagen notwendig ist. Ein Vorhaben kann trotz negativer Auswirkungen auf
ein Ziel der Nachhaltigkeitsstrategie dennoch wichtig für die Erreichung anderer Ziele
weiterer Handlungsfelder der Nachhaltigkeitsstrategie sein. Die Checkliste wird in
regelmäßigen Abständen evaluiert und aktualisiert.Seite 42 von 46
42
Leitlinien der Bürger*innenbeteiligung23
23.1
Beschluss zu den Leitlinien Bürger*innenbeteiligung Bonn:
23.2
Drucksache
Bürger*innenbeteiligung in Planungsprozessen
Seit 2014 gibt es in Bonn Leitlinien für die Bürger*innenbeteiligung. In diesen Leitlinien
sind verbindliche Kriterien für die Bürger*innenbeteiligung benannt, nach denen die
Beteiligung der Bürger*innen abläuft und die Grundlage für eine transparente, verläss-
liche und stetige Bürger*innenbeteiligung sind. Die Leitlinien setzen also den Rahmen
für städtische Beteiligungsprozesse in Bonn. Die Leitlinien Bürger*innenbeteiligung
Bonn ergänzen die bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Beteiligung (z.B. im
Baugesetzbuch). Sie stehen im Einklang mit den Bestimmungen der Gemeindeord-
nung Nordrhein-Westfalen. Die Zuständigkeiten und verfassten Rechte der Oberbür-
germeisterin/des Oberbürgermeisters, des Stadtrates, seiner Ausschüsse und der
Bezirksvertretungen bleiben von diesen Leitlinien unberührt. Die Leitlinien Bürger*in-
nenbeteiligung Bonn gelten für Vorhaben der Bundesstadt Bonn. Bei »Vorhaben«
handelt es sich um wichtige Planungen und Vorhaben der Stadt – beispielsweise in den
Bereichen Stadtplanung und Stadtbau, Kultur, Soziales, Handel und Gewerbe –, die
unmittelbar raum- oder entwicklungsbedeutsam sind oder das wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Wohl der Einwohnerschaft nachhaltig berühren (vgl. § 23 Abs. 1 der GO
NRW). Alle allgemein bedeutsamen Planungen und Vorhaben (vgl. § 23 Abs. 1 GO
NRW), die im Rat oder seinen Ausschüssen zu einer öffentlichen Entscheidung führen,
werden auf die Vorhabenliste gesetzt. Das Spektrum der Inhalte und Themen, die
Gegenstand einer Bürger*innenbeteiligung sein können, ist damit sehr breit ange- legt
und erstreckt sich auf nahezu alle kommunalen Handlungsfelder.
Die Leitlinien Bürger*innenbeteiligung Bonn gelten verpflichtend für Vorhaben, bei de-
nen die Bundesstadt Bonn Vorhabenträgerin ist. Auch Vorhaben von Gesellschaften
mit städtischer Beteiligung oder von privaten Vorhabenträger*innen können unmittel-
bar raum- und entwicklungsbedeutsam sein, das wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Wohl der Einwohnerschaft nachhaltig berühren oder den Kriterien der Leitlinien Bür-
ger*innenbeteiligung Bonn entsprechen (vgl. Leitlinien Bürger*innenbeteiligung Bonn,
Abschnitt C1, S. 14).
DS 1410584
10 Internetauftritt: www.bonn-macht-mit.de
10Seite 43 von 46
4311 Die Vorhabenliste ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.bonn-macht-mit.de/vorhabenliste
In diesen Fällen wird den zuständigen Organen der städtischen Gesellschaften oder
der privaten Vorhabenträger*innen empfohlen, die Vorhaben freiwillig auf der
Grundlage der Leitlinien Bürger*innenbeteiligung Bonn umzusetzen und die
Einwohner*innen zu beteiligen. Bei städtebaulichen Verträgen mit privaten
Investor*innen zu Vorhaben im oben genannten Sinn sollte die Oberbürgermeisterin /
der Oberbürgermeister oder der Rat die Anwendung der Leitlinien
Bürger*innenbeteiligung Bonn anregen.
Dieses Kernelement der Leitlinien Bürger*innenbeteiligung dient der frühzeitigen In-
formation der Bürger*innen über Vorhaben und Planungen der Stadt Bonn.Durch eine
frühzeitige Information der Öffentlichkeit soll sichergestellt werden, dass eine Diskus-
sion der Vorhaben und die gemeinsame Entwicklung von Konzepten mit den Bür-
ger*innen erfolgen kann. Die Vorhaben werden auf einer Übersichtskarte von Bonn
dargestellt, sodass jede/-r interessierte/-r Bürger*in sich informieren kann, wo und
was in seiner unmittelbaren Umgebung oder auch insgesamt im ganzen Stadtgebiet
an Vorhaben geplant ist und welche Beteiligungsverfahren stattfinden werden. Die
Vorhabenliste wird laufend aktualisiert und erweitert. Zudem wird regelmäßig eine
gedruckte Version veröffentlicht.
23.3 Vorhabenliste
11
Stellplatzsatzung
24.2
Drucksache
Anwendungsbereich
Bei Wohnungsneubauvorhaben sind die Vorgaben der Stellplatzsatzung hinsichtlich der
Abstellanlagen für den Kfz- und Radverkehr zu berücksichtigen. Dies bezieht sich
sowohl auf Anzahl als auch Qualität der Abstellanlagen.
Gemäß Anlage 4 können besondere Maßnahmen zur Förderung des Umweltverbunds
ergriffen werden, um den Stellplatzbedarf zu reduzieren. Die Maßnahmen und
Reduzierungseffekte sind durch ein unabhängiges und qualifiziertes Ingenieurbüro in
einem Mobilitätskonzept darzustellen.
DS 25269124
24.1
Ratsbeschluss zur Stellplatzsatzung:Seite 44 von 46
4425
25.1 Drucksache:
Ratsbeschluss Gesamtstädtische Parkraumstrategie
Gesamtstädtische Parkraumstrategie
(Quartiersgaragen)
DS 212060
25.2 Anwendungsbereich
Gemäß Ratsbeschluss Ziffer 1g sollen Parkvorgänge aus dem öffentlichen in den
privaten Raum verlagert werden. Daher sind grundsätzlich im Zuge der Planung neuer
Wohnquartiere Quartiersgaragen zu planen, die Zielgruppe der Quartiersgaragen sind
dabei mindestens die Nutzer*innen des Neubauquartiers.Seite 45 von 46
Herausgeberin: Der Oberbürgermeister der Bundesstadt Bonn
Stadtplanungsamt / Presseamt, Foto Titelseite: www.istockphoto.com/acilo
Bundesstadt Bonn, Auflage 100, November 2025, 100% Recyclingpapier, zertifiziert mit dem Blauen Engel
www.bonn.de
Die Bundesstadt Bonn setzt sich für die Umsetzung
der 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung ein:
die Sustainable Development Goals (SDGs).
Dieses Projekt unterstützt das Ziel 11: Nachhaltige
Städte und Gemeinden
www.bonn.de/agenda-2030Seite 46 von 46

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

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Datenstand: 02.11.2026, 20:30 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de