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254062-01 AA · Änderungsantrag

Grüne-Bezirksfraktion-Änderungsantrag: Fällgenehmigung für einen Spitz-Ahorn auf dem Baugrundstück Annagraben 70, 53111 Bonn im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens Änderungsantrag zur Vorlage 254062

Nummer
254062-01 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
15.04.2026
Letzte Änderung
24.10.2026
  • Annagraben Straße· Bonn-Zentrum, Bonn Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 21.04.2026 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 254062 Fällgenehmigung für einen Spitz-Ahorn auf dem Baugrundstück Annagraben 70, 53111 Bonn im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens

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Änderungsantrag
öffentlich
254062-01 AA
Antragsteller/in:
Grüne Bezirksfraktion Bonn
Dr. Ursula Bach
15.04.2026 gez. Bonnie
Grüne-Bezirksfraktion-Änderungsantrag:
Fällgenehmigung für einen Spitz-Ahorn auf dem
Baugrundstück Annagraben 70, 53111 Bonn im
Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens
Änderungsantrag zur Vorlage 254062
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 21.04.2026 Entscheidung
Inhalt des Änderungsantrags
Die Bezirksvertretung Bonn beschließt die Vorlage mit folgender Änderung:
Die Festsetzung der Ersatzpflanzungen wird neu gefasst.
Als Ersatzpflanzung werden für die auf dem Grundstück zur Fällung
beantragten satzungsgeschützten Bäume insgesamt 21 standortgerechte,
klimastabile Laubbäume im Verhältnis 1:3gefordert. Die Ersatzpflanzungen sind
auf dem Grundstück vorzunehmen. Sofern dies nicht vollständig möglich ist,
sind die verbleibenden Pflanzungen in räumlicher Nähe im Stadtbezirk Bonn
umzusetzen und der Unteren Naturschutzbehörde nachzuweisen.
Begründung
Auf dem Grundstück sind insgesamt sieben satzungsgeschützte Bäume von
der Fällung betroffen. Die bislang vorgesehenen Ersatzpflanzungen reichen
nicht aus, um die ökologische Funktion dieser Bestandsbäume angemessen
auszugleichen. Gerade in der verdichteten Innenstadtlage leisten
ausgewachsene Bäume einen wesentlichen Beitrag zur Verschattung, zur
Kühlung, zur Luftqualität sowie zur Regenwasserrückhaltung. Diese Funktionen
können durch einzelne Neupflanzungen kurzfristig nicht ersetzt werden. Ein
Ausgleich im Verhältnis 1:3 ist daher erforderlich, um den Eingriff in den
Baumbestand klimapolitisch und stadtökologisch angemessen zu
kompensieren.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 02:23 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de