254061 · Beschlussvorlage
Vorgehensweise bei der Veranlagung der Grundsteuer B für das Jahr 2026 unter Berücksichtigung der Entscheidungen des VG Gelsenkirchen vom 4. Dezember 2025
Kerndaten
- Nummer
- 254061
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 11.12.2025
- Letzte Änderung
- 28.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (9.232 Zeichen)
Beschlussvorlage öffentlich 254061 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. II Vorgehensweise bei der Veranlagung der Grundsteuer B für das Jahr 2026 unter Berücksichtigung der Entscheidungen des VG Gelsenkirchen vom 4. Dezember 2025 Beratungsfolge Rat 11.12.2025 Entscheidung Begründung der Dringlichkeit: Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat am 4. Dezember 2025 in mehreren die Städte Bochum, Essen, Dortmund und Gelsenkirchen betreffenden Verfahren entschieden, dass die dort festgelegten höheren Grundsteuerhebesätze zur Bestimmung der Grundsteuer für in der jeweiligen Gemeinde liegende Nichtwohngrundstücke gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstoßen. Darauf basierende Grundsteuerbescheide sind nach Auffassung des Gerichts rechtswidrig. Der Wortlaut dieser Gerichtsentscheidungen ist der Verwaltung mangels bisheriger Veröffentlichung noch nicht bekannt. Eine finale juristische Bewertung der Auswirkungen dieser Entscheidungen auf Bonn und auf die Anwendung von differenzierten Hebesätzen allgemein kann daher derzeit nicht erfolgen. Diese setzt eine nähere Prüfung der Urteilsbegründung voraus. Allerdings ist davon auszugehen, dass sich die bereits im Jahr 2024 dargestellten rechtlichen Risiken bei Anwendung von differenzierten Grundsteuerhebesätzen durch die vorgenannten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen weiter konkretisiert haben. (siehe DS 241905) Beschlussvorschlag Der Rat der Bundesstadt Bonn entscheidet über die beschriebene Variante B. Begründung Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 13. Februar 2025 die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Jahr 2025 beschlossen. Zum einen beschloss der Rat dem Grunde nach die Einführung differenzierender Hebesätze bei der Grundsteuer B fürSeite 1 von 4 Seite 2 Wohn- und Nichtwohngrundstücke. Zum anderen legte er die Höhe der Hebesätze fest: Für Wohngrundstücke gilt ab dem Jahr 2025 ein Hebesatz von 657 Prozent (%) und für Nichtwohngrundstücke ein Hebesatz von 900 %. (DS 252428) Die Haushaltsplanansätze für die Grundsteuer B liegen für die Jahre 2025 und 2026 unter Berücksichtigung dieser Grundsteuerhebesätze derzeit bei jeweils 32,6 Mio. EUR für die Nichtwohn-Immobilien und bei 67,8 Mio. EUR für die Wohn-Immobilien. Die Haushaltsansätze aus der Grundsteuer insgesamt belaufen sich demnach sowohl für 2025 als auch für 2026 auf insgesamt 100,4 Mio. EUR. Für eine aufkommensneutrale Umsetzung der Grundsteuerreform wäre die Erreichung eines Grundsteueraufkommens von 102,5 Mio. € erforderlich gewesen. Die v. g. Planansätze werden nach aktuellem Stand auch nahezu erreicht. Die juristischen Risiken bei der Anwendung von differenzierenden Grundsteuerhebesätzen hat die Verwaltung bereits im Herbst 2024 dargestellt (siehe DS 241905). Im Einklang mit dem Deutschen Städtetag ging und geht die Verwaltung davon aus, dass – sofern letztlich die Verfassungswidrigkeit der Anwendung von differenzierten Grundsteuerhebesätzen festgestellt würde – dies für die betroffenen Haushaltsjahre zur allgemeinen Anwendung des ermäßigten Hebesatzes für alle Grundstücksarten führte. Da bis zu einer endgültigen Klärung in Gestalt höchstrichterlicher Rechtsprechung vermutlich noch mehrere Jahre vergehen werden, liegt hierin ein massives fiskalisches Risiko für die Städte und Gemeinden in NRW. Wie bereits zuvor beschrieben, wurde für 2025 und 2026 für den Gesamtbereich „Nichtwohnen“ ein Planansatz von jeweils 32,6 Mio. € gebildet. Bei einem Hebesatz von 657 % hätte das geplante Steueraufkommen unter Berücksichtigung des vorhandenen Messbetragsvolumens für 2025 und 2026 lediglich bei jeweils 23,8 Mio. € gelegen. Die Urteile des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. Dezember 2025 machen den Eintritt des oben genannten Szenarios nunmehr deutlich wahrscheinlicher, wenngleich eine abschließende juristische Bewertung dieser aktuell noch nicht veröffentlichten Urteile zurzeit noch nicht möglich ist. Insofern ist derzeit auch die Reaktion der Kommunen in NRW, die differenzierende Grundsteuerhebesätze anwenden, bislang uneinheitlich bzw. noch in Diskussion. Die Verwaltung sieht aktuell – unberührt einer theoretisch denkbaren Einführung eines einheitlichen Grundsteuerhebesatzes – für die Veranlagung der Grundsteuer B für das Jahr 2026 zwei Möglichkeiten zur kurzfristigen Reaktion auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen: Variante a) Die Jahresabgabenbescheide 2026 für die Veranlagung der Gebühren aus dem Grundbesitz werden wie geplant einschließlich der Veranlagung der Grundsteuer mit gesplitteten Hebesätzen für die Grundsteuer B gerechnet und mit Datum vom 20.01.2026 versendet. Gemäß einer Datenauswertung aus Juni 2025 werden in Bonn rund 93.300Seite 2 von 4 Seite 3 Wohnimmobilien und etwa 12.900 Nicht-Wohnimmobilien zur Grundsteuer veranlagt. Es ist zu befürchten, dass die überwiegende Zahl der Steuerbescheide für die Nicht-Wohnimmobilien mittels Widerspruch angefochten würde. Die Bearbeitung dieser Widersprüche müsste die Verwaltung bis zur Erlangung von Rechtsklarheit zunächst zurückstellen. Diese Widersprüche würden die jeweiligen Eigentümer*innen allerdings nicht von der Zahlungspflicht entbinden, der Liquiditätsfluss für die Stadt wäre demnach weiter gegeben. Im Nachgang könnte der Rat der Bundesstadt Bonn die Entwicklung der Rechtsprechung bewerten und seine weiteren Entscheidungen danach ausrichten. Eine Entscheidung über die Grundsteuerhebesätze (sofern die neuen Hebesätze höher als die bisherigen sein sollen) kann mit Wirkung rückwirkend zum 01.01.2026 noch bis zum 30.06.2026 getroffen werden. Sollte der Rat sich in diesem Zusammenhang für die Rückkehr zu einem einheitlichen Grundsteuerhebesatz entschließen, würde dies nach aller Wahrscheinlichkeit für die Eigentümer*innen von Wohnimmobilien zu einer Grundsteuernachforderung und für die Eigentümer*innen von Nicht- Wohnimmobilien zu einer rückwirkenden Minderung der Steuerlast führen. Für eine gegenüber dem Kalenderjahr 2024 aufkommensneutrale Umsetzung der Grundsteuerreform hatte die Verwaltung auf Basis einer im November 2024 durchgeführten Auswertung des Messbetragsvolumens einen einheitlichen Hebesatz für die Grundsteuer B in Höhe von 732 % errechnet. (DS 242138). Das Messbetragsvolumen hat sich in Bonn seit diesen Auswertungen (anders als in vielen anderen Kommunen) nur leicht verringert, es liegt weiterhin bei rund 13,9 Mio. EUR. An der seinerzeitigen Hebesatzeinschätzung hat sich daher aus Sicht der Verwaltung nichts geändert. Der spätere Versand von Änderungsbescheiden für die Grundsteuer würde zusätzliche Kosten für den Druck, Verpackung und Porto in Höhe von schätzungsweise 130 TEUR verursachen. Aufgrund von Erfahrungswerten früherer Anpassungsbedarfe bei der Veranlagung und Vereinnahmung von Grundbesitzabgaben (v. a. in Bezug auf Nachveranlagung GBA vor 2023 wegen OVG-Urteil und Neufassung des KAG NRW sowie der Einführung der differenzierten Hebesätze) wäre auch bei Rückkehr zu einem einheitlichen Grundsteuerhebesatz ein nicht unerheblicher organisatorischer und buchhalterischer Mehraufwand für die Stadtkasse zu erwarten. In der Vergangenheit wurden mitunter temporäre organisatorische Sonderregelungen getroffen, um sowohl die Bearbeitung der laufenden Erstattungs- und Verrechnungsprozesse auf der einen Seite als auch der Nachforderungsprozesse auf der andern Seite zu beschleunigen. Variante b) Die Veranlagung der Grundsteuer wird (wie bereits bei der Jahresveranlagung 2025) von den am 20.01.2026 zu versendenden Abgabenbescheiden ausgeschlossen. Diese Abgabenbescheide beinhalten dann zunächstSeite 3 von 4 Seite 4 ausschließlich die Abfallentsorgungs-, Straßenreinigungs- und Abwassergebühren. Für die Grundstückseigentümer*innen besteht in diesem Fall hinsichtlich der Grundsteuer keine Veranlassung zu Einlegung von Rechtsmitteln. Es entsteht allerdings auch keine Zahlungsverpflichtung mit entsprechenden Auswirkungen auf die städtische Liquidität. Zu diesen Auswirkungen hatte die Verwaltung bereits in DS 242138 ausgeführt: „Beispielsweise könnten bei einer Beschlussfassung der Grundsteuerhebesätze in der Ratssitzung am 13. Februar 2025 die die Grundsteuerveranlagung nachholenden Abgabenbescheide voraussichtlich erst Mitte März 2025 versendet werden. Die erste Fälligkeit läge dann Mitte April 2025, was zusätzliche Zinsaufwendungen für Liquiditätskredite in Höhe von etwa 135 TEUR zur Folge hätte.“ Die Folgen im Kalenderjahr 2026 wären vergleichbar. Ebenso kämen bei der Nachholung der Grundsteuerveranlagungen zu einem späteren Zeitpunkt wiederum die unter Variante a) geschilderten Kosten für Druck, Verpackung und Port in Gesamthöhe von etwa 130 TEUR. und der zusätzliche Verwaltungsaufwand bei der Stadtkasse hinzu. Auch bei Variante b) könnte der Rat der Bundesstadt Bonn die Entwicklung der Rechtsprechung im Nachgang bewerten und seine weiteren Entscheidungen danach ausrichten. Eine Entscheidung über die Grundsteuerhebesätze (sofern die neuen Hebesätze höher als die bisherigen sein sollen) kann mit Wirkung rückwirkend zum 01.01.2026 noch bis zum 30.06.2026 getroffen werden. Anlage/n KeineSeite 4 von 4
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:44 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de