254056-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Einrichtung eines Zebrastreifens im Bereich Pappelweg/Sommerbergweg auf dem Heiderhof
Kerndaten
- Nummer
- 254056-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 21.05.2026
- Letzte Änderung
- 24.10.2026
Orte
- Sommerbergweg Hauptort
- Pappelweg
- Heiderhof
- Bad Godesberg
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Übergeordnet
Volltext
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 254056-01 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Bürgerantrag: Einrichtung eines Zebrastreifens im Bereich Pappelweg/Sommerbergweg auf dem Heiderhof Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 27.05.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung hat den Antrag geprüft: Die Einrichtung eines Fußgängerüberweges kommt aus rechtlicher Sicht nicht in Betracht. Ein Fußgängerüberweg über die bevorrechtigte Straße an Knotenpunkten mit abknickender Vorfahrt darf gemäß VwV zu § 26 StVO nicht angelegt werden. In den Empfehlungen für Fußverkehrsanlagen (EFA 2002) wird in Ausnahmefällen als Alternative die Regelung des Knotenpunkts mittels Lichtsignalanlage oder die Anlage eines Kreisverkehrs vorgeschlagen. Beide Varianten wären mit nur mit hohem (finanziellem) Aufwand umzusetzen. Bis auf die KiTa und den Tennisverein besitzt der Sommerbergweg kaum Ziele, welche Wegeverbindungen für den Fußverkehr benötigen. Aus angrenzenden Verkehrszählungen und dem Verkehrsmodell der Stadt Bonn ist ebenso ersichtlich, dass der Pappelweg keine besonders stark befahrene Straße ist. Grundsätzlich erscheint somit eine grundlegende Umgestaltung des vorgeschlagenen Knotenpunkts aus verkehrsplanerischer Sicht nicht notwendig. Bei entsprechendem Beschluss können jedoch andere Verbesserungen der Querungssituation (Mittelinsel o.ä.) geprüft werden, auch, um Eltern mit Kindern das Queren zur KiTa zu vereinfachen. Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bad Godesberg: Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird entsprechend den Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür maßgebli- chen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung in der Bezirks- vertretung Bad Godesberg ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/nSeite 1 von 2 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 07:08 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de