254052 · Beschlussvorlage
Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 8023-16 „Maarstraße“, Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Beuel-Ost
Kerndaten
- Nummer
- 254052
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 07.01.2026
- Letzte Änderung
- 28.10.2026
Orte
- Beuel-Ost Hauptort
- Maarstraße
- Königswinterer Straße
- Schwarzer Weg
- Markt
- Stadthaus
- Broichstraße
- Beuel
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Empfehlung
- Sondersitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 254052 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 8023-16 „Maarstraße“, Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Beuel-Ost Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 21.01.2026 Empfehlung Rat 22.01.2026 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Rat beschließt 1. über die im Rahmen der Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplanentwurf Nr. 8023-16 abgegebenen Stellungnahmen gemäß den Anlagen A-C. 2. den Bebauungsplan Nr. 8023-16 im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Beuel- Ost, zwischen einer Parallelen von ca. 140 m östlich der Königswin- terer Straße der Maarstraße bis einschließlich Grundstück Maar- straße Nr. 50, der Rhein-Sieg-Eisenbahn und Schwarzer Weg gemäß § 10 BauGB als Satzung. Begründung Plangebiet Der ca. 5,3 ha große Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Beuel-Ost und erstreckt sich auf eine Fläche zwischen einer Parallelen von ca. 140 m östlich der Königswinterer Straße, Maarstraße bis einschließlich des Flurstückes östlich des Grundstückes Maarstraße Nr. 50, Schwarzer Weg und einen Teil der Gleisfläche der Rhein- Sieg-Eisenbahn. Der Charakter des Geltungsbereichs zeichnet sich überwiegend durch flächenintensive gewerbliche Nutzungen aus. So sind große Gewerbehallen von Bau- und Verpackungsstoffherstellern zu verzeichnen, außerdem ein Autoverwerter mit entsprechender offener Abstellfläche für die Fahrzeuge. Im westlichen Bereich an der Maarstraße befinden sich ein Markt für Autoteile und eine Kfz-Werkstatt. Im östlichen Teil sind ein Discounter und ein Drogeriemarkt vorhanden, in der zulaufenden Spitze des Plangebiets sind einige kleinere Gebäude vorhanden, die zum Teil ebenfalls einer gewerblichen Nutzung unterliegen, jedoch auch bewohnt sind.Seite 1 von 25 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Vorhandenes Planungsrecht Der Regionalplan Köln legt das Plangebiet als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) fest. Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den Bereich als gewerbliche Baufläche dar. Die Gleisflächen der Rhein-Sieg-Eisenbahn werden als Fläche für Bahnanlagen dargestellt. Für das Plangebiet existiert derzeit kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Städtebauliche Ziele Aufgrund der Zielsetzungen des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (BEZK) und der Regionalplanung gilt es, das Gewerbegebiet Beuel-Ost durch bauleitplanerische Maßnahmen sukzessive entsprechend zu entwickeln. Somit sind Regelungen zur Steuerung des Einzelhandels gemäß dem BEZK und der Regionalplanung zu treffen. Für das gesamte Plangebiet soll Einzelhandel daher grundsätzlich ausgeschlossen werden. Darüber hinaus bietet die Planaufstellung auch die Möglichkeit, zugleich Regelungen zu Umsetzungen der Leitlinien und Ziele des Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes vorzunehmen. Durch die Steuerung des Einzelhandels entsprechend den landesplanerischen Vorgaben, der Regionalplanung und des BEZK im Geltungsbereich des Bebauungsplans sollen die bestehenden Versorgungszentren, insbesondere das angrenzende Bezirkszentrum Beuel und die Nahversorgung der Bevölkerung in der Umgebung in ihrem Fortbestand und ihrer weiteren Entwicklung geschützt werden. Ziel dieser Einzelhandelssteuerung ist es außerdem, bestehende Flächen, die sich für eine gewerbliche Nutzung eignen, angesichts des nur geringen Angebots an Gewerbeflächen für produzierende bzw. emittierende Betriebe vorzuhalten. Der Fachbeitrag „Gewerbe- und Industrieflächen – Bundesstadt Bonn“ von 2018 vom Büro Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH hat die Bedarfe an Gewerbe- und Industrieflächen bis 2035 sowie die vorhandenen Reserve- und mögliche Potenzialflächen untersucht (DS-Nr. 1810933). Im Ergebnis ist für die Bundesstadt Bonn erkennbar, dass im Stadtgebiet heute und in Zukunft nicht mehr ausreichend Flächen zur Verfügung gestellt werden können, um die erforderlichen Bedarfe zu decken. Weiterhin wird deutlich, dass die Bundesstadt Bonn sukzessive Gewerbe- und Industrieflächen verliert und konkurrierende Nutzungen regelmäßig die ursprünglichen gewerblich- industriellen Standorte belegen und überformen. Insofern ist die Freihaltung geeigneter Flächen von konkurrierenden Bodennutzungen, die eine höhere Flächenproduktivität aufweisen und daher auch zahlungskräftiger sind, unbedingt erforderlich. Gemäß der Regionalplanung sind großflächige Einzelhandelsbetriebe in einemSeite 2 von 25 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) GIB bereits nicht zulässig, kleinflächige Betriebe sollen im Plangebiet ausgeschlossen werden, um die Flächen dem produzierenden Gewerbe vorzubehalten. Die bereits vorhandenen Betriebe im Plangebiet, die nicht diesen Vorgaben entsprechen, werden jedoch über einen erweiterten Bestandsschutz gesichert, um Planungsschäden zu vermeiden. Mit Verweis auf die vom Rat am 15. November 2012 beschlossenen Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes (DS-Nr. 1210191NV8) sollen Vergnügungsstätten, Bordelle, bordellartige Betriebe und Sexshops im Plangebiet nicht zulässig sein. Dies begründet sich damit, dass im Plangebiet keine Eignungsfläche ausgewiesen ist, in der Vergnügungsstätten zulässig wären, und es sich außerdem um eine Gemengelage handelt, in der auch Wohnnutzungen vorhanden sind, die vor den Beeinträchtigungen durch Vergnügungsstätten zu schützen sind. Im Plangebiet vorhandene Lagerplätze sollen außerdem zukünftig nur zulässig sein, wenn sie durch entsprechende Begrünungsmaßnahmen zum öffentlichen Raum abgeschirmt werden. Die Begrünung von Lagerplätzen schließt die Begrünung von Zaunanlagen ein. Mit dieser Festsetzung wird ein Beitrag zu dem „Gebietsmanagement für Klimaschutz und Klimaanpassung in bestehenden und neuen Gewerbegebieten“ geleistet, welches als Teil des Bonner Klimaplans vom Rat der Bundesstadt Bonn am 23. März 2023 beschlossen wurde (DS-Nr. 222006). Zusätzlich wird mit der Festsetzung dem Ziel des ursprünglichen Aufstellungsbeschlusses entsprochen, den Straßenraum an der Maarstraße städtebaulich aufzuwerten. Planungsablauf Auf der Grundlage einer Strukturuntersuchung für das Gewerbegebiet Beuel- Ost beschloss der Rat der Bundesstadt Bonn für das ursprünglich nach § 34 BauGB zu beurteilende Plangebiet in seiner Sitzung am 16. Dezember 2009 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 8023-16 (DS-Nr. 0911394). Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen städtebauliche Fehlentwicklungen, die den Zielen des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes entgegenstehen, vermieden werden. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Bundesstadt Bonn am 22. Dezember 2009 und erneut am 23.März 2016 öffentlich bekannt gemacht. Aufgrund eines den städtebaulichen Planungszielen entgegenstehenden Bauantrages wurde zur Sicherung der Bauleitplanung für das Plangebiet vom Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am 22. August 2023 eine Veränderungssperre erlassen (DS-Nr. 231180). Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB können nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, außerdem dürfen erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. Die Veränderungssperre wurde durch Beschluss des Rates vom 12. Dezember 2024 um ein Jahr verlängert (DS-Nr. 241805). In seiner Sitzung am 3. Juli 2025 fasste der Rat den Beschluss zur Veröffentlichung der Planunterlagen nach vorheriger Beratung im AusschussSeite 3 von 25 Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) für Wohnen, Planung und Bauen am 21. Mai 2025 sowie in der Bezirksvertretung Beuel am 25. Juni 2025 (DS-Nr. 242200). Die Veröffentlichung der Planunterlagen wurde im Amtsblatt Nr. 36 der Bundesstadt Bonn am 27. August 2025 öffentlich bekanntgemacht und der Bebauungsplanentwurf nebst Begründung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB im Zeitraum vom 28. August 2025 bis 28. September 2025 veröffentlicht sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Zusätzlich wurden die Planunterlagen im Stadthaus in diesem Zeitraum öffentlich ausgelegt. Während der Veröffentlichung wurde eine Stellungnahme von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange abgegeben. Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit sind nicht eingegangen. Die wörtliche Wiedergabe der Stellungnahme ist der Anlage A zu entnehmen. Die Tabelle Anlage B enthält die in der Stellungnahme vorgetragenen Aspekte sowie das Ergebnis der Abwägung. Die Gesamtabwägung ist der Anlage C zu entnehmen. Planverfahren Da innerhalb des Plangebiets keine räumlichen Differenzierungen vorgenommen werden, reicht es aus, einen Textbebauungsplan aufzustellen, der keine detaillierten Festsetzungen zur Gebietsart oder zum Maß der baulichen Nutzung trifft, da diese Parameter sowie auch die überbaubaren Grundstücksflächen gemäß den maßgeblichen Vorgaben des § 34 BauGB beurteilt werden können. Zur Sicherung der Versorgungsbereiche nach dem BEZK erfolgt die Aufstellung des Bebauungsplans auf Grundlage des § 9 Abs. 2a und 2b BauGB als einfacher Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB. Die genannten Absätze treten damit jeweils an die Stelle einer Beurteilung von Baugesuchen nach § 34 Abs. 3 BauGB und dienen neben einer Vereinfachung der Genehmigungsprozesse dem Erhalt zentraler Versorgungsbereiche im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (§ 9 Abs. 2a BauGB) sowie der Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vergnügungsstätten auf die vorhandene Wohnbebauung innerhalb des Plangebietes (§ 9 Abs. 2b BauGB). Vor dem Hintergrund des baldigen Auslaufens der Veränderungssperre empfiehlt die Verwaltung einen zeitnahen Satzungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 8023-16. Die in Bearbeitung befindliche Fortschreibung des BEZK wird keine grundlegenden Änderungen für das Plangebiet ergeben, sodass der Bebauungsplan bereits auf Basis des geltenden BEZK von 2008/2012 sowie der Berücksichtigung aktueller Rechtsprechungen und insbesondere der aktuellen Ziele der Raumordnung beschlossen werden kann. Da sich der aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab durch die Aufstellung des Bebauungsplanes nichtSeite 4 von 25 Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) wesentlich verändert und der Bebauungsplan lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b enthält, wird hier das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB angewendet. Bei Bebauungsplänen im vereinfachten Verfahren ist eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB nicht erforderlich. Anlage/n 1 Anlage A: Stellungnahmen der Veröffentlichung (öffentlich) 2 Anlage B: Abwägungstabelle (öffentlich) 3 Anlage C: Gesamtabwägung (öffentlich) 4 Übersichtsplan (öffentlich) 5 Begründung (öffentlich) 6 Bebauungsplan Nr. 8023-16 (öffentlich)Seite 5 von 25 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplanentwurf Nr. 8023-16 „Maarstraße“ Stellungnahmen A 1 Die Veröffentlichung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs Nr. 8023-16 im Internet sowie die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Amtsblatt Nr. 36 (57. Jahrgang) der Bundesstadt Bonn vom 27.08.2025 öffentlich bekannt gemacht. Die Veröffentlichung und öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte anschließend vom 28.08.2025 bis einschließlich 28.09.2025. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden nummeriert. Es erfolgt eine wörtliche Wiedergabe der Schreiben, an die sich jeweils die Benennung der in der betroffenen Stellungnahme vorgetragenen Aspekte in Schlagworten anschließt. Die Abwägungsvorschläge der Verwaltung zu den Stellungnahmen kann der Anlage C „Gesamtabwägung“ entnommen werden, die tabellarische Auflistung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen der Anlage B „Abwägungstabelle“. 1. Stellungnahme des Polizeipräsidiums Bonn vom 03.09.2025 Sehr geehrte Damen und Herren, gerne begleiten wir Ihr Vorhaben im Rahmen der Technischen- und Städtebaulichen Kriminalprävention. (Städtebauliche Kriminalprävention, Einbruchschutz nach DIN, AMOK-Beratung nach DIN 0827 (NGRS-Systeme), Vandalismusschutz, u.v.m.) Bitte informieren Sie den Träger sowie die Fachplaner frühzeitig über das neutrale, unverbindliche und kostenlose Angebot! Hierzu möchte ich gleichfalls anregen, einen entsprechenden textlichen Hinweis im Bebauungsplan zu platzieren. Dieser könnte wie folgt aussehen: Städtebauliche – und technische Kriminalprävention: Wohngebäude (MFH&EFH), Garagenanlagen, Grünanlagen sowie Gewerbe- und Industrieobjekte sollen zum wirksamen Schutz vor Kriminalität - wie zB. Einbrüchen, Vandalismus und Sabotage - auf Ihre kriminalitätsfördernden Faktoren und Gegebenheiten durch das KK KP/O des Polizeipräsidiums Bonn frühzeitig beurteilt und beraten werden. Die Beratung ist kostenlos und die Umsetzung ist nicht verpflichtend. Die Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen kann zu einer Auszeichnung führen. Erreichbarkeiten und Informationen: E-Mail: urbanundsicher.bonn@polizei.nrw.de Telefon: 0228-15-7621 sowie 0228-15-7676 Link: https://bonn.polizei.nrw/artikel/staedtebauliche-kriminalpraevention-6 Vorgetragene Aspekte in Schlagworten: • KriminalpräventionSeite 6 von 25 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplanentwurf Nr. 8023-16 „Maarstraße“ Abwägungstabelle B 1 Tabellarische Auflistung und Bewertung der im Rahmen der Veröffentlichung und öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 und die Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs Nr. 8023-16 eingegangenen Stellungnahmen. Die wörtliche Wiedergabe der eingereichten Stellungnahmen mit Benennung der in der jeweiligen Stellungnahme vorgetragenen Aspekte in Schlagworten kann der Anlage A „Stellungnahmen“, die Abwägung zu den vorgetragenen Stellungnahmen der Anlage C „Gesamtabwägung“ entnommen werden. Laufende Nr. Stellungnahme Vorgetragene Aspekte Beschlussvorschlag 1 Stellungnahme des Polizeipräsidiums Bonn vom 03.09.2025 Kriminalprävention Keine BerücksichtigungSeite 7 von 25 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplanentwurf Nr. 8023-16 „Maarstraße“ Gesamtabwägung C 1 Abwägungsvorschläge der Verwaltung zu den im Rahmen der Veröffentlichung und öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Öffentlichkeit) und die Beteiligung gemäß. § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und Träger öffentlicher Belange) des Bebauungsplanentwurfs Nr. 8023-16 eingegangenen Stellungnahmen. Die wörtliche Wiedergabe der eingereichten Stellungnahmen mit Benennung der in der jeweiligen Stellungnahme vorgetragenen Aspekte in Schlagworten kann der Anlage A „Stellungnahmen“, die tabellarische Auflistung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen der Anlage B „Ab- wägungstabelle“ entnommen werden. Abwägung Kriminalprävention Im Bebauungsplan werden ausschließlich Festsetzungen zur Steuerung von Einzelhandel und Vergnügungsstätten sowie Begrünungsmaßnahmen getroffen, ein Hinweis zur Kriminalprävention ist nicht erforderlich. Darüber hinaus sind Hinweise auf Beratungsangebote nicht im Rahmen ei- nes Bebauungsplanverfahrens zu regeln.Seite 8 von 25 Bebauungsplan Nr. 8023-16 Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplans Stadtbezirk Beuel Ortsteil Beuel-Ost Maßstab 1: 2500 Datum: 22.06.2023 100 mSeite 9 von 25 Bundesstadt Bonn Bebauungsplan Nr. 8023-16 „Maarstraße“ Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Beuel-Ost BegründungSeite 10 von 25 Inhalt 1 Allgemeine Vorgaben ........................................................................................... 1 1.1 Plangebiet ............................................................................................................... 1 1.2 Vorhandenes Planungsrecht ................................................................................... 1 1.2.1 Vorgaben des Landesentwicklungsplans NRW ................................................ 1 1.2.2 Regionalplan .................................................................................................... 3 1.2.3 Flächennutzungsplan ....................................................................................... 3 1.2.4 Geltendes Planungsrecht ................................................................................. 3 1.2.5 Sonstige Planungen / Satzungen / Nachrichtliche Übernahmen ....................... 3 1.2.5.1 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept .............................................. 3 1.2.5.2 Vergnügungsstättenkonzept ...................................................................... 5 1.3 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung............................................... 5 1.4 Planverfahren .......................................................................................................... 6 2 Inhalt der Planung ................................................................................................ 7 2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans .................................................................. 7 2.2 Festsetzungen des Bebauungsplans ....................................................................... 7 2.2.1 Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung - Einzelhandel........................... 7 2.2.2 Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung - Vergnügungsstätten ............... 9 2.2.3 Pflanzfestsetzungen ........................................................................................11 3 Auswirkungen der Planung ................................................................................ 12 3.1 Städtebauliche Auswirkungen ................................................................................12 3.2 Auswirkungen auf die Umwelt ................................................................................12 3.3 Sonstige Auswirkungen ..........................................................................................12 3.4 Kosten und Finanzierung........................................................................................13Seite 11 von 25 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8023-16 „Maarstraße“ – Begründung 1 1 Allgemeine Vorgaben 1.1 Plangebiet Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 8023-16 beträgt ca. 5,3 ha und umfasst einen Bereich zwischen einer Parallelen von ca. 140 m östlich der Königswinterer Straße, der Maarstraße bis einschließlich Grundstück Maarstraße Nr. 50, Rhein-Sieg- Eisenbahn und Schwarzer Weg. Das Plangebiet ist damit Bestandteil des Gewerbegebietes Beuel-Ost, welches aufgrund seiner Größe (über 100 ha) und seiner historischen Entwicklung durch eine große Zahl von unterschiedlichen Betrieben und Betriebsgrößen sowie einem in der Mitte des Gewerbegebietes Beuel-Ost liegenden, planungsrechtlich festgesetzten Industriegebiet gekennzeichnet ist. Der Charakter des Plangebiets zeichnet sich überwiegend durch flächenintensive gewerbliche Nutzungen aus. So sind große Gewerbehallen von Bau- und Verpackungsstoffherstellern zu verzeichnen, außerdem ein Autoverwerter mit entsprechender offener Abstellfläche für die Fahrzeuge, ein Discountmarkt sowie ein im Bau befindlicher Drogeriemarkt. Im westlichen Bereich an der Maarstraße befinden sich ein Großhandel für Montage- und Befestigungsmaterial und ein Autoservice. In der östlich zulaufenden Spitze des Plangebiets sind einige kleinere Gebäude vorhanden, die zum Teil ebenfalls einer gewerblichen Nutzung unterliegen, jedoch auch bewohnt sind. Die Wohnnutzung wurde bei beiden Gebäuden vor Entstehen des faktischen Gewerbegebietes genehmigt. 1.2 Vorhandenes Planungsrecht 1.2.1 Vorgaben des Landesentwicklungsplans NRW Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) ist am 08.02.2017 in Kraft getreten. Der aktuell geltende LEP NRW ergibt sich aus der LEP-Fassung von 2017, der 1. Änderung 2019 und der 2. Änderung des LEP NRW 2024. Die Ziele des LEP NRW sind gemäß Raumordnungsgesetz bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen als verbindliche Vorgaben zu beachten. Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung sind in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Da der Schutz der aktuell vorhandenen Beueler Zentrenstruktur und der Vorbehaltung der im Plangebiet vorhandenen Flächen für Handwerksbetriebe und produzierendes Gewerbe zentraler Anlass der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 8023-16 ist, sind die Vorgaben des LEP NRW, besonders aus dem Kapitel 6.5 – Großflächiger Einzelhandel – zu beachten. Die Ziele 6.5-1 bis 6.5-3 werden insoweit berücksichtigt, als dass im Plangebiet kein Kerngebiet gemäß § 7 oder Sondergebiet im Sinne des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt wird. Das Plangebiet im Gewerbegebiet Beuel-Ost liegt gemäß dem Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept (BEZK) nicht in einem bestehenden zentralen Versorgungsbereich oder in einem neu geplanten zentralen Versorgungsbereich in städtebaulich integrierter Lage, der aufgrund seiner räumlichen Zuordnung sowie verkehrsmäßigen Anbindung für die Versorgung der Bevölkerung zentrale Funktionen des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs erfüllen soll. Im Gegenteil soll der Bebauungsplan vielmehr dazu beitragen, die vorhandenen zentralen Versorgungsbereiche zu schützen und das Plangebiet dem produzierenden undSeite 12 von 25 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8023-16 „Maarstraße“ – Begründung 2 verarbeitenden Gewerbe vorzubehalten, indem die Möglichkeiten zur Einzelhandelsnutzung in seinem Geltungsbereich ausgeschlossen werden und nur bestimmte Ausnahmen zulässig sind. Die zentralen Versorgungsbereiche nach dem Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept (BEZK; siehe Kap. 1.2.5.1.) in der Umgebung des Plangebietes, insbesondere das B-Zentrum Beuel, bieten ausreichende räumliche Kapazitäten, um eine wohnortnahe Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten zu gewährleisten, sodass vorliegend kein städtebauliches Erfordernis besteht, ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche festzusetzen (Ziele 6.5-2 und -3). Aufgrund der nicht integrierten Lage ist der Standort im Gewerbegebiet Beuel-Ost grundlegend nicht für eine wohnortnahe Nahversorgung oder die Etablierung eines zentralen Versorgungsbereiches geeignet. Da im Geltungsbereich keine zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur in größerem Umfang vorhanden oder vorgesehen sind, bzw. vorhandene derartige Einrichtungen auch in einem Gewerbegebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind, liegen wesentliche Voraussetzungen für die Festsetzung eines Kerngebietes nicht vor. Ziel des BEZK ist es, großflächige Betriebe mit nicht zentren- und nicht nahversorgungsrelevantem Einzelhandel nur in definierten Eignungsflächen anzusiedeln, von denen jedoch keine in das Plangebiet fällt. Da kein Sondergebiet nach § 11 Abs. 3 BauNVO und aufgrund der Maßgaben des BEZK auch kein anderweitiger, großflächiger nicht zentren- und nicht nahversorgungsrelevanter Einzelhandel im Plangebiet vorgesehen ist, folgt die Planung den Grundsätzen 6.5-4 und 6.5-6 sowie dem Ziel 6.5-5 des LEP NRW. Nach Ziel 6.5-7 dürfen vorhandene Standorte von Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 BauNVO außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen als Sondergebiete festgesetzt werden. Dabei sind die Sortimente und deren Verkaufsflächen in der Regel auf die Verkaufsflächen, die baurechtlichen Bestandsschutz genießen, zu begrenzen. Von der Möglichkeit zur Festsetzung eines Sondergebietes soll vorliegend jedoch nicht Gebrauch gemacht werden, weil damit diese Nutzung dauerhaft in städtebaulich nicht integrierter Lage festgesetzt und die Zielsetzung des BEZK zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche verfehlt würde. Um den wirtschaftlichen Interessen der Betreiber bzw. Eigentümer vorhandener Betriebe, hier also dem Lebensmitteldiscounter und dem Drogeriemarkt, ausreichend Rechnung zu tragen, werden hierfür Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO getroffen, die einen Bestandsschutz der entsprechenden Nutzungen als Fremdkörper in einem anders geprägten Gebiet ermöglichen. Bei einer nachhaltigen Aufgabe der Nutzung erlischt der Bestandsschutz jedoch und es gelten anschließend die Regelungen zur Feinsteuerung von Einzelhandelsbetrieben, die auch für die übrigen Grundstücke im Plangebiet Anwendung finden. Ziel 6.5-8 besagt, dass die Gemeinden dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender Einzelhandelsagglomerationen außerhalb Allgemeiner Siedlungsbereiche entgegenzuwirken haben. Darüber hinaus haben sie dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuwirken. Sie haben sicherzustellen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche von Gemeinden durch Einzelhandelsagglomerationen vermieden wird. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes führen nicht zur Verfestigung einer Agglomeration, da zur Vermeidung von Entschädigungsansprüchen nach § 42 BauGB nur der vorhandene Bestand nach § 1 Abs. 10 BauNVO abgesichert wird und keine neuen Betriebe angesiedeltSeite 13 von 25 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8023-16 „Maarstraße“ – Begründung 3 werden. Vielmehr wird durch die Planung einer Erweiterung und Verfestigung entgegengewirkt. 1.2.2 Regionalplan Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Bonn/Rhein-Sieg legt im Geltungsbereich des Plangebiets einen Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich (GIB) fest. Auch im Entwurf des in Aufstellung befindlichen neuen Regionalplans ist das Gebiet als GIB festgelegt. Der im Bebauungsplan vorgesehene Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen und Vergnügungsstätten ist konform mit den Zielsetzungen der Regionalplanung für Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche. 1.2.3 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt den Bereich als gewerbliche Baufläche dar. Die Gleisflächen der Rhein-Sieg-Eisenbahn werden als Fläche für Bahnanlagen dargestellt. Da der Bebauungsplan Nr. 8023-16 keine Baugebiete der §§ 2-11 BauNVO festsetzt, kann der Bebauungsplan als aus dem FNP entwickelt angesehen werden. 1.2.4 Geltendes Planungsrecht Der Rat der Bundesstadt Bonn beschloss in seiner Sitzung am 16.12.2009, den Textbebauungsplan Nr. 8023-16 gemäß § 2 des Baugesetzbuches (BauGB) aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Bundesstadt Bonn am 23.03.2016 erneut öffentlich bekannt gemacht. Ziel des Aufstellungsbeschlusses ist neben der Verwirklichung der Ziele des BEZK eine Aufwertung des Straßenraums. Lagerflächen im Gewerbegebiet Beuel-Ost sollen nur zulässig sein, wenn z. B. Abschirmungs- und Begrünungsmaßnahmen erfüllt werden. Um die im Aufstellungsbeschluss genannten Ziele zu sichern, wurde vom Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am 22.08.2023 eine Veränderungssperre erlassen. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB können nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, außerdem dürfen erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. Die Veränderungssperre trat mit Verkündung im Amtsblatt am 13.09.2023 in Kraft. 1.2.5 Sonstige Planungen / Satzungen / Nachrichtliche Übernahmen 1.2.5.1 Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept Im Jahr 2008 beschloss der Rat der Bundesstadt Bonn das „Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept“ (BEZK); eine Anpassung wurde in der Ratssitzung am 13.12.2012 beschlossen. Ziel des BEZK ist vorrangig die Erhaltung und Stärkung der zentralörtlichen Funktion der Stadt Bonn als Oberzentrum durch Sicherung und Stärkung der Versorgungsfunktion und der Einkaufsbereiche in der Innenstadt sowie die Erhaltung und Stärkung der Einzelhandelszentralität in den einzelnen Stadtbezirkszentren und sonstigen zentralen Bereichen. Beeinträchtigungen durch Einzelhandelsvorhaben in städtebaulich nicht integrierten Lagen sind zu vermeiden. Zusätzlich sind Gewerbegebiete von Einzelhandelsbetrieben freizuhalten, um diese für Handwerk und produzierendes Gewerbe zu sichern.Seite 14 von 25 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8023-16 „Maarstraße“ – Begründung 4 Mit diesem vom Rat beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzept reagiert die Bundesstadt Bonn auf die äußerst dynamische Entwicklung im Bereich des Einzelhandels, insbesondere auf die generelle Zunahme der Einzelhandelsunternehmen an nicht integrierten Standorten. Folge sind neben der Entwertung traditioneller Einkaufsstandorte, Nutzungskonflikten in den peripheren Bereichen und Investitionsunsicherheit für die öffentliche Hand und die private Wirtschaft sowie die Gefährdung der wohnungsnahen Grundversorgung. Die Umsetzung des Ziels lebendiger, multifunktionaler, attraktiver Zentren ist vor diesem Hintergrund erheblich erschwert. Ziel des Konzeptes ist es daher, für die weitere Entwicklung und Steuerung des Einzelhandels einen Handlungsrahmen zu setzen, der einerseits die vorhandene Zentrenstruktur erhält und andererseits zugleich auch die Entwicklungsschwerpunkte für den großflächigen nicht zentren- und nicht nahversorgungsrelevanten Einzelhandel definiert. Außerdem sollen funktionsfähige Nahversorgungsstrukturen in den Ortsteilen gefördert werden, indem Einzelhandel an allen anderen Standorten weitgehend ausgeschlossen wird. Das Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept sieht zur Erreichung der Ziele nachfolgende Steuerung vor: - Zentren- bzw. nahversorgungsrelevante Sortimente sind als Hauptsortiment in den abgegrenzten Zentren zu konzentrieren. - Großflächiger (mehr als 800 m² Verkaufsfläche) zentren- bzw. nahversorgungsrelevanter Einzelhandel (mit Ausnahme des Sortimentes Nahrungs- und Genussmittel) soll nur noch in der Bonner Innenstadt (A-Zentrum) und in den Stadtbezirkszentren (B-Zentren) konzentriert werden. - Zentren- bzw. nahversorgungsrelevanter Einzelhandel unterhalb der Großflächigkeit (bis 800 m² Verkaufsfläche) kann auch in den sonstigen zentralen Bereichen (C- und D-Zentren) angesiedelt werden. Bei entsprechend maßvoller Dimensionierung der Betriebe können für den Lebensmitteleinzelhandel Ausnahmen gemacht werden, um den heutigen Größenordnungen der Betriebseinheiten gerecht zu werden. In C-Zentren soll eine entsprechende Ansiedlung für Betriebe bis zu 1500 m² Verkaufsfläche möglich sein, in D-Zentren nur in Ausnahmen. - Nicht-zentren- und nicht-nahversorgungsrelevanter Einzelhandel ab einer Verkaufsfläche über 800 m² soll in der Innenstadt, den Stadtbezirkszentren (A- und B- Zentren) und in definierten Eignungsflächen konzentriert werden. Die definierten Eignungsflächen für den großflächigen Einzelhandel mit nicht-zentren- und nicht-nahversorgungsrelevanten Sortimenten außerhalb der A- und B-Zentren umfassen zum größten Teil Gewerbegebiete, in denen bereits nennenswerter Einzelhandel vorhanden ist, um die einzelhandelsbedingten Bodenpreissteigerungen in Gewerbegebieten ohne nennenswerten Einzelhandel zu begrenzen und vorhandene Gewerbeflächen tatsächlich für handwerkliche oder produzierende Betriebe zu erhalten. - Zulässigkeit von Randsortimenten: Bei Branchen mit nicht-zentren- bzw. nicht-nahversorgungsrelevantem Einzelhandel sind zentrenrelevante Randsortimente nur bis zu 10 % der gesamten Verkaufsfläche bis maximal 800 m² und nur mit direktem Bezug zum Hauptsortiment zulässig. Nahversorgungsrelevante Randsortimente sind grundsätzlich nicht zulässig. - Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen:Seite 15 von 25 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8023-16 „Maarstraße“ – Begründung 5 Bei Bestandsbetrieben, die mit ihrem Standort nicht dem Bonner Einzelhandels- u. Zentrenkonzept entsprechen, ist eine einmalige zehnprozentige Erweiterung des Betriebes gemessen am Verkaufsflächenbestand von 2008 zulässig. Die Regelung des zehnprozentigen Randsortiments bleibt davon unberührt. Nach dem BEZK liegt das Plangebiet in keinem ausgewiesenen A, B, C oder D-Zentrum und enthält keine Eignungsflächen für großflächigen nicht-zentrenrelevanten bzw. nicht- nahversorgungsrelevanten Einzelhandel. Derzeit wird das Einzelhandels- und Zentrenkonzept erneut fortgeschrieben. Die genannten Zielsetzungen sollen im Wesentlichen beibehalten werden und auf geänderte rechtliche und wirtschaftsstrukturelle Rahmenbedingungen sowie Veränderungen in der Siedlungsstruktur aktualisiert werden. Die öffentliche Auslegung der Fortschreibung befindet sich derzeit in der politischen Beratung (Stand: 1. Quartal 2025). Erkennbar ist bereits jetzt, dass die mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 8023-16 verfolgten Ziele der Einzelhandelssteuerung mit denen der Fortschreibung des BEZK übereinstimmen. 1.2.5.2 Vergnügungsstättenkonzept Um die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten, die Ansiedlung von Vergnügungsstätten, Sexshops und Bordellen/bordellartige Betriebe in den Stadtbezirkszentren aus städtebaulichen Gründen steuern zu können, beauftragte der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am 31.05.2012 die Verwaltung, ein auf Spielhallen/Wettbüros fokussiertes städtebauliches Entwicklungskonzept (Spielhallenkonzept oder Spielhallenrahmenplan) zu erarbeiten. Dieser Auftrag wurde zum Anlass genommen, das „Konzept zur Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen“ aus dem Jahr 1988 zu überarbeiten. In Folge wurden zunächst die Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes durch den Rat beschlossen, welche Grundlage für die vorliegende Planung sind. Gemäß dem Vergnügungsstättenkonzept sollen Vergnügungsstätten, Sexshops und Bordelle/bordellartige Betriebe nur in Gewerbegebieten zulässig sein, die das Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept als Eignungsflächen für großflächigen nicht-zentren und nicht- nahversorgungsrelevanten Einzelhandel definiert. In sonstigen Gewerbegebieten sollen sie ausgeschlossen werden, um die wenigen in Bonn vorhandenen Gewerbeflächen für produzierendes Gewerbe und Handwerksbetriebe vorzuhalten. 1.3 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung Konkreter Planungsanlass der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 8023-16 ist die Umsetzung des BEZK und der damit verbundene Schutz der zentralen Versorgungsbereiche. Das BEZK selbst entfaltet keine unmittelbare Rechtswirksamkeit. Daher muss es über Bebauungspläne in verbindliches Planungsrecht umgesetzt werden. Es ist als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Des Weiteren ist eine städtebauliche Standortsteuerung des Einzelhandels unerlässlich, um die wenigen vorhandenen Gewerbeflächen dem Handwerk und dem produzierenden Gewerbe vorzuhalten. Wie sich in den letzten Jahren zeigte, beabsichtigen Unternehmen im Bereich des Gewerbegebiets Beuel-Ost wiederholt Einzelhandelsvorhaben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten umzusetzen. Diese dem BEZK, der Regionalplanung und den landesplanerischen Vorgaben widersprechenden Entwicklungswünsche bedürfen einer städtebaulichen Steuerung mittels Bebauungsplänen.Seite 16 von 25 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8023-16 „Maarstraße“ – Begründung 6 Im Plangebiet wurde bereits eine Baugenehmigung für einen Lebensmitteldiscounter und einen Drogeriemarkt erwirkt. Diese mussten entgegen den städtebaulichen Entwicklungsabsichten der Stadt schlussendlich erteilt werden, nachdem kein Bebauungsplan zur Regelung der Einzelhandelsvorhaben vorhanden war. Außerdem wurde im Februar 2023 ein Antrag auf Nutzungsänderung einer gewerblich genutzten Halle im Plangebiet in ein Lebensmittelgeschäft bei der Verwaltung eingereicht. Dieser Antrag wurde zunächst nach § 15 BauGB für 12 Monate zurückgestellt, im September 2023 erfolgte ein Erlass über eine Veränderungssperre für das Plangebiet, um die Ziele des Bebauungsplanes und des BEZK zu sichern. 1.4 Planverfahren Da innerhalb des Plangebiets keine räumlichen Differenzierungen vorgenommen werden, reicht es aus, einen einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB aufzustellen, der keine detaillierten Festsetzungen zur Gebietsart oder zum Maß der baulichen Nutzung trifft, da diese Parameter sowie auch die überbaubaren Grundstücksflächen gemäß den maßgeblichen Vorgaben des § 34 BauGB beurteilt werden können. Zur Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche sowie der verbrauchernahen Versorgung nach den Zielen des gesamtstädtischen BEZK gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB trifft der Bebauungsplan Festsetzungen auf Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB. Der genannte Absatz tritt damit an die Stelle einer Beurteilung von Baugesuchen nach § 34 BauGB und soll so Genehmigungsprozesse vereinfachen. Dies ist möglich, da der Bebauungsplan durch Beschränkung bestimmter gewerblicher Nutzungen dem Erhalt und der Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche dienen soll bzw. Beeinträchtigungen von schutzbedürftigen Nutzungen oder Beeinträchtigungen der städtebaulichen Funktion vermeiden soll, und daher bestimmte nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässige Nutzungen nicht zulässig sind. Die Fokussierung der Einzelhandelsentwicklung auf die zentralen Versorgungsbereiche kommt unter anderem einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung zugute und resultiert aus der Querschnittsaufgabe Innenentwicklung in der Stadtplanung. Das BEZK spielt als städtebauliches Entwicklungskonzept eine wichtige vorbereitende Rolle bei der Abgrenzung und Aufgabenzuweisung der zentralen Versorgungsbereiche. Um eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, sowie eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten zu vermeiden, werden im Plangebiet zusätzlich auf der Grundlage des § 9 Abs. 2b BauGB und den Zielen und Leitlinien des Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes Vergnügungsstätten, Sexshops, Bordelle und bordellartige Betriebe ausgeschlossen. Da sich der aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab durch die Aufstellung des Bebauungsplanes nicht wesentlich verändert und der Bebauungsplan lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b BauGB sowie Pflanzfestsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nr. 25 BauGB enthält, kann hier das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB angewendet werden. Auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird daher verzichtet. Ein Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 BauGB ist nicht erforderlich.Seite 17 von 25 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8023-16 „Maarstraße“ – Begründung 7 2 Inhalt der Planung 2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans Durch die Steuerung des Einzelhandels entsprechend den Vorgaben des BEZK und den Vorgaben der Regionalplanung im Geltungsbereich des Bebauungsplans sollen die bestehenden Versorgungszentren im Stadtbezirk Beuel in ihrem Fortbestand und ihrer weiteren Entwicklung geschützt werden, indem verhindert wird, dass sich zentren- und nahversorgungsrelevanter Einzelhandel außerhalb ausgewiesener Zentren ansiedelt. Dabei handelt es sich insbesondere um das nahegelegene Beueler B-Zentrum. Ziel dieser Steuerung ist es außerdem, bestehende Flächen, die sich für eine gewerbliche Nutzung eignen, angesichts des nur geringen Angebots an Gewerbeflächen für produzierende bzw. emittierende Betriebe vorzuhalten. Der Fachbeitrag „Gewerbe- und Industrieflächen – Bundesstadt Bonn“ von 2018 vom Büro Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH hat die Bedarfe an Gewerbe- und Industrieflächen bis 2035 sowie die vorhandenen Reserve- und mögliche Potenzialflächen untersucht. Im Ergebnis ist für die Bundesstadt Bonn erkennbar, dass im Stadtgebiet heute und in Zukunft nicht mehr ausreichend Flächen zur Verfügung gestellt werden können, um die erforderlichen Bedarfe zu decken. Weiterhin wird deutlich, dass die Bundesstadt Bonn sukzessive Gewerbe- und Industrieflächen verliert und konkurrierende Nutzungen regelmäßig die ursprünglichen gewerblich-industriellen Standorte belegen und überformen. Insofern ist die Freihaltung geeigneter Flächen von konkurrierenden Bodennutzungen, die eine höhere Flächenproduktivität aufweisen und daher auch zahlungskräftiger sind, unbedingt erforderlich. Dementsprechend sollen die Vorgaben des BEZK zu den Sortimenten in den verschiedenen Einzelhandelslagen der Stadt im Bebauungsplan bezogen auf seinen Geltungsbereich umgesetzt werden. Dabei werden bereits bestehende Betriebe, die nicht diesen Vorgaben entsprechen, in ihrem Bestand gesichert werden, um Planungsschäden zu vermeiden. Mit Verweis auf die vom Rat am 15.11.2012 beschlossenen Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes sowie zur Sicherung der städtebaulichen Funktion des Gebiets sollen Vergnügungsstätten, Bordelle, bordellartige Betriebe und Sexshops im Plangebiet nicht zulässig sein. Zu weiteren Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung besteht in dem bereits überwiegend bebauten Gebiet hingegen kein Bedarf, da diese Parameter sowie auch die überbaubaren Grundstücksflächen gemäß den maßgeblichen Vorgaben des § 34 BauGB beurteilt werden können. 2.2 Festsetzungen des Bebauungsplans 2.2.1 Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung - Einzelhandel Die Festsetzungen des Bebauungsplans für den Einzelhandel werden aus dem BEZK und den Zielen der Regionalplanung abgeleitet. Aus diesem Grund muss das Plangebiet zunächst einer der Kategorien, für die das BEZK jeweils Aussagen trifft, zugeordnet werden: Das Plangebiet ist im Regionalplan als ein Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich (GIB) ausgewiesen. In diesen Bereichen ist die Ansiedlung oder Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO nicht zulässig. Zudem liegt das Gebiet in der Nähe des zentralen Versorgungsbereichs (B-Zentrum Beuel). Das PlangebietSeite 18 von 25 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8023-16 „Maarstraße“ – Begründung 8 selbst weist insgesamt eine nicht integrierte Lage auf, das heißt, es liegt innerhalb eines Gewerbegebietes und nicht angrenzend an Wohnbebauung. Es ist auch keine im BEZK ausgewiesene Eignungsfläche für den großflächigen nicht zentren- und nicht nahversorgungsrelevanten Einzelhandel. Daher werden zur Erhaltung und Fortentwicklung insbesondere des Beueler B-Zentrums Einzelhandelsbetriebe für den Verkauf an Endverbraucher im Bebauungsplan grundsätzlich nicht zugelassen. Aufgrund der geringen Größe des Plangebiets in Verbindung mit der zuvor erläuterten dringenden Nachfrage nach Gewerbeflächen soll durch den Ausschluss von Einzelhandel einer weiteren Verstärkung des Wettbewerbs um die Flächen vorgebeugt werden. Zudem bleibt so die Entwicklung der Bodenpreise soweit möglich unbeeinflusst vom Einzelhandel und damit erfahrungsgemäß moderater. Zugleich bietet das BEZK jedoch die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen zuzulassen und bestimmte Einzelhandelsbetriebe auch in Gebieten mit den Eigenschaften des Plangebiets zuzulassen. Verkaufsflächen an letzte Verbraucher von Handwerks-, produzierenden und weiterverarbeitenden Betrieben mit betriebsbezogenem Einzelhandel (Annexhandel) sind ausnahmsweise bis maximal 800 m² Verkaufsfläche zulässig, wenn eine räumliche Zuordnung zum Hauptbetrieb besteht, der Verkauf im betrieblichen Zusammenhang stattfindet, und eine deutliche flächen- und umsatzmäßige Unterordnung zum Hauptbetrieb gegeben ist. Mit der Obergrenze von 800 m² ist die Grenze zur Großflächigkeit noch eingehalten, sodass nicht mit einer spürbaren Beeinträchtigung von Zentren gerechnet werden muss. Mit dieser funktionalen Zuordnung soll sichergestellt werden, dass der Betrieb nur solche Produkte vertreibt, die im Betrieb selbst angefertigt bzw. weiterverarbeitet wurden. Mit der räumlichen Zuordnung soll sichergestellt werden, dass die Verkaufsstätte dem Betrieb äußerlich erkennbar angegliedert ist. Nahversorgungsrelevante Sortimente werden von dieser Ausnahme nicht erfasst, da der Verkauf dieser Sortimente den dafür geeigneten räumlichen Bereichen der Stadt vorbehalten bleiben soll. Dies hat zur Folge, dass z.B. Handwerksbetriebe des Lebensmittelbereichs (z.B. Bäckereien, Metzgereien) hier keine Einzelhandelsverkaufsflächen errichten können. Darüber hinaus bietet § 1 Abs. 10 BauNVO die Möglichkeit, bereits bestehende Anlagen und Betriebe über den passiven Bestandsschutz hinaus zu schützen und ihnen Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen zuzugestehen. Der Bebauungsplan trifft auf Grundlage der o.g. Vorschrift entsprechende Festsetzungen für den bestehenden Lebensmitteldiscounter mit dem Hauptsortiment Nahrungs- und Genussmittel an der Maarstraße 48 mit einer Verkaufsfläche von 799 m² sowie den bestehenden Drogeriemarkt mit dem Hauptsortiment Drogeriewaren, an der Maarstraße 50 mit einer Verkaufsfläche von 750 m². Durch die Festsetzung wird den beiden Betrieben eine Erneuerung oder Änderung der genehmigten Anlagen ermöglicht. Eine Erneuerung im Sinne von § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO ist die nach einem Verfall, einer Zerstörung oder einer Beseitigung der vorhandenen Anlage erfolgende Neuerrichtung einer gleichartigen Anlage von gleicher Nutzungsart an gleicher Stelle in moderner Form und Ausstattung. Änderungen - und als deren Unterfall Erweiterungen - sind danach bauliche Maßnahmen, die eine Umgestaltung einer baulichen Anlage durch Anbau, Umbau, Ausbau sowie Vergrößerung oder Verkleinerung bewirken.Seite 19 von 25 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8023-16 „Maarstraße“ – Begründung 9 Das Plangebiet ist bereits nach § 34 Abs. 2 BauGB als ein faktisches Gewerbegebiet einzustufen. Gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO ist großflächiger Einzelhandel nur in für ihn festgesetzten Sondergebieten oder in Kerngebieten zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung1 ist ein Einzelhandelsbetrieb großflächig, wenn er eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreitet. Insofern kann hier für den genehmigten Discounter an der Maarstraße 48 sowie für den an der Maarstraße 50 genehmigten Drogeriemarkt nur eine Erweiterung bis 800 m² Verkaufsfläche anstatt der im BEZK vorgesehenen Erweiterung um maximal 10 % der Verkaufsfläche gewährt werden, da sonst die Schwelle zur Großflächigkeit in beiden Fällen überschritten werden würde und es dann nicht auszuschließen ist, dass sich die Einzelhandelsbetriebe nicht nur unwesentlich auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung auswirken könnten. Um einer weiteren Verfestigung der städtebaulich nicht integrierten zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsnutzungen entgegenzuwirken, soll von der Möglichkeit, auch Nutzungsänderungen auf Grundlage des § 1 Absatz 10 BauNVO zuzulassen, jedoch nicht Gebrauch gemacht werden. Nutzungsänderungen in zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente, deren Angebot bei Inkrafttreten dieses Bebauungsplans nicht genehmigt war, sind also nicht zulässig. Auch wenn von den dort genehmigten Einzelhandelseinrichtungen – insbesondere von dem Drogeriemarkt - aufgrund der angebotenen Warensortimente negative Auswirkungen auf die benachbarten Zentren ausgehen können, wird im vorliegenden Fall von einer reinen Bestandsfestsetzung abgesehen, da bei einer entsprechenden Beschränkung der bereits genehmigten und zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses voraussichtlich auch ausgeübten Nutzung Entschädigungsforderungen nach § 42 BauGB nicht sicher ausgeschlossen werden können. Die getroffenen Festsetzungen zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben wirken entsprechend den Zielsetzungen des LEP (Ziel 6.5-8) einer Verfestigung und Erweiterung der bereits bestehenden Einzelhandelsagglomeration entgegen, so dass eine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche nicht zu erwarten ist. Um die geringen in Bonn verfügbaren Gewerbeflächen dem produzierenden Gewerbe vorzubehalten, ist im Plangebiet auch der Ausschluss von nicht zentren- und nicht nahversorgungsrelevanten Sortimenten angemessen. Diese Betriebe können sich südlich angrenzend in einer mit dem BEZK dafür vorgesehenen Eignungsfläche entwickeln. 2.2.2 Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung - Vergnügungsstätten Faktisch handelt es sich bei dem Plangebiet um ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO. Die vom Rat am 15.11.2012 beschlossenen „Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungsstättenkonzeptes“ beinhalten für verschiedene räumliche Bereiche der Stadt differenzierte Maßgaben zur Steuerung von Vergnügungsstätten, Bordellen und bordellartigen Betrieben und Sexshops (DS-Nr. 1210191NV8). Diese Maßgaben sind vorliegend umzusetzen: 1 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.11.2005 – 4 C 10.04Seite 20 von 25 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8023-16 „Maarstraße“ – Begründung 10 Gebiets- typ Vergnügungsstättenkategorie Sexshops Bordelle Glücksspiel Geselligkeit, Unterhaltung Erotik, Sexualität Wohn- gebiete Ausschluss, soweit Zulässigkeit besteht Ausschluss, soweit Zulässigkeit besteht bereits unzulässig Dorf- und Misch- gebiete Ausschluss Ausschluss bereits unzulässig Kern- gebiete der C- und D- Zentren Ausschluss Ausschluss Ausschluss Sonstige Kern- gebiete Ausschluss nur in den in Haupt- geschäfts- bereichen, sonst kein Ausschluss kein Ausschluss Aus- schluss nur in den in Haupt- geschäfts- bereichen, sonst kein Aus- schluss kein Ausschluss Ausschluss nur in den in Haupt- geschäfts- bereichen, sonst kein Ausschluss Gewerbe- gebiete kein Ausschluss in Eignungsflächen für den Einzelhandel und weiteren definierten Bereichen, ansonsten Ausschluss Industrie- gebiete Ausschluss, soweit Zulässigkeit besteht Gemäß den Leitlinien und Zielen für ein Vergnügungsstättenkonzept kommen in Gewerbegebieten für Vergnügungsstätten nur Eignungsflächen für den großflächigen, nicht zentren- und nicht nahversorgungsrelevanten Einzelhandel in Betracht, da dort durch den Einzelhandel ohnehin keine reine Nutzung für das produzierende Gewerbe und verarbeitende Betriebe vorgehalten werden kann und ein Verdrängungseffekt durch eine höhere Flächenproduktivität der Vergnügungsstätten ebenso durch den Einzelhandel hervorgerufen werden kann. Das Plangebiet ist im BEZK nicht als Eignungsfläche für den großflächigen nicht-Seite 21 von 25 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8023-16 „Maarstraße“ – Begründung 11 zentren und nicht-nahversorgungsrelevanten Einzelhandel ausgewiesen und ist daher als Standort von Vergnügungsstätten auszuschließen. Gegen die Ansiedlung von Vergnügungsstätten, Sexshops und Bordellen im Plangebiet spricht außerdem die repräsentative Wirkung für die Gesamtstadt Bonn, die dem Plangebiet mit Eröffnung des Maarstraßenanschlusses als zukünftiges Eingangstor in die Stadt von der Autobahn aus zufallen wird. Vergnügungsstätten, Sexshops, Bordelle und bordellartige Betriebe sind daher im Geltungsbereich des Bebauungsplans auszuschließen. 2.2.3 Pflanzfestsetzungen Ausgehend von den Ergebnissen der „Planungsperspektive Gewerbegebiet Beuel-Ost“ wurde als Bestandteil einer städtebaulichen Neuordnung des Gewerbegebietes Beuel-Ost u.a. das Ziel formuliert, eine Aufwertung des Straßenraums Maarstraße von der Einmündung Königswinterer Straße bis zum geplanten Autobahnanschluss zu erreichen. Hierzu sollen neben der Neuaufteilung des Straßenraums– welche nicht Bestandteil dieses Bebauungsplans ist – auch Pflanzfestsetzungen auf den privaten Grundstücken beitragen. Denn laut den der „Planungsperspektive Gewerbegebiet Beuel-Ost“ zugrunde liegenden Strukturuntersuchungen sind rund 22 % aller Betriebe im Gewerbegebiet Beuel-Ost im weitesten Sinne der Automobilindustrie zuzurechnen. Neben Autohäusern und Gebrauchtwagenhändlern finden sich auch Reifen-, Autoglas- und Ersatzteilehandel, Kfz- Werkstätten, Autokarosserie- und -Lackierbetriebe, Autoverwertungen und Autoverdeck- handel. Insbesondere die metallverarbeitenden Betriebe, wie Altautoverwertung, Schrotthändler und Gebrauchtwagenverkäufer, die ihre Waren ausschließlich unter freiem Himmel präsentieren, prägen das Erscheinungsbild von Teilen des Gewerbegebietes maßgeblich. Insbesondere betrifft dies Teilbereiche entlang der Broichstraße, des Schwarzen Weges sowie der Maarstraße und der Königswinterer Straße. Um negativen Auswirkungen auf das gesamte städtebauliche und gestalterische Erscheinungsbild des Gewerbegebietes Beuel-Ost und einer damit verbundenen Abwertung des gesamten Gewerbegebietes entgegenzutreten, sollen Lagerflächen durch Begrünungsmaßnahmen zum öffentlichen Raum hin abgeschirmt und Zaunanlagen begrünt werden. Hierzu sind Hecken und Sträucher der Pflanzliste 1 „Standortheimische Gehölze und traditionelle Kulturarten in Bonn“ der Bundesstadt Bonn zu verwenden. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten. Weitere Arten können in Abstimmung mit der Bundesstadt Bonn verwendet werden. Eine entsprechende Begrünung kann sich positiv auf Mikroklima auswirken und dient analog dem vom Rat der Bundesstadt Bonn gefassten Aufstellungsbeschluss außerdem der städtebaulichen und gestalterischen Aufwertung des Plangebiets sowie des Straßenbildes. Zudem wird mit der Festsetzung dem Pilotprojekt „Gebietsmanagement für Klimaschutz und Klimaanpassung in bestehenden und neuen Gewerbegebieten“ als Baustein des vom Rat der Bundesstadt Bonn beschlossenen Klimaplans 2035 Rechnung getragen.Seite 22 von 25 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8023-16 „Maarstraße“ – Begründung 12 3 Auswirkungen der Planung 3.1 Städtebauliche Auswirkungen Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sind keine nachteiligen städtebaulichen Auswirkungen zu erwarten. Vielmehr kann durch die Festsetzungen ein Beitrag zum Erhalt der bestehenden Zentren geleistet werden, die für die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung, insbesondere der nicht motorisierten Käuferschichten, mit Gütern des täglichen Bedarfs von besonderer Bedeutung sind. Durch die ungesteuerte Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in der nicht integrierten Lage des Plangebiets könnten negative Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO auf die zentralen Versorgungsbereiche nicht ausgeschlossen werden. Der nach § 1 Abs. 10 BauNVO im Rahmen des Bestandsschutzes gewährte Lebensmitteldiscounter und Drogeriemarkt stellen zwar eine Beeinträchtigung für die Umsetzung des BEZK dar – da ihre Zulassung jedoch bereits vor Aufstellung des Bebauungsplans genehmigt wurde, gehen entsprechende Auswirkungen nicht im eigentlichen Sinne vom Bebauungsplan aus. Um der vorgefundenen Bestandssituation, die außerdem verfassungsrechtlich durch Art. 14 des Grundgesetzes geschützt ist, zu entsprechen und zudem Entschädigungsansprüche nach § 42 BauGB zu vermeiden, wird ein erweiterter Bestandsschutz festgesetzt. In Zukunft könnten daher bei Erneuerungen oder Nutzungsänderungen Auswirkungen eintreten, die ohne diese unvermeidbare Festsetzung nicht eintreten würden. Eine stärkere Einschränkung der Entwicklungsmöglichkeiten für die Eigentümer wäre an dieser Stelle unverhältnismäßig. Durch den Ausschluss von Vergnügungsstätten, Sexshops und Bordellen/bordellartigen Betrieben trägt der Bebauungsplan außerdem dazu bei, eine hochwertige städtebauliche Situation herbeizuführen bzw. zu sichern, damit das Plangebiet in solch einer repräsentativen Weise wirken kann, wie es für seine künftige Lage an einer Einfallstraße aus Sicht der Bundesstadt Bonn angemessen ist. Die Festsetzung zur Begrünung von Lagerplätzen und deren Abschirmung von öffentlichen Flächen trägt zu einer Aufwertung des Straßenbilds bei, da die mit offenen Lagerplätzen in der Regel verbundenen negativen Auswirkungen vermieden oder zumindest minimiert werden. 3.2 Auswirkungen auf die Umwelt Anzeichen einer wesentlichen Umweltrelevanz für die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen sowie Landschaft, Boden, Wasser, Luft, Klima und Kultur- und Sachgüter sind im Hinblick auf die Planung nicht erkennbar. Zusätzliche Eingriffe in den Naturhaushalt werden durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht vorbereitet. Durch die Festsetzung, dass Lagerplätze abzuschirmen und zu begrünen sind, kann sich das Mikroklima leicht verbessern. 3.3 Sonstige Auswirkungen Im Rahmen der neuen, planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 8023-16 werden die Nutzungsmöglichkeiten für die Grundstückseigentümer teilweise eingeschränkt. Unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander wird hier dem Erhalt der Bonner Zentren im Sinne des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes Vorrang vor der uneingeschränkten gewerblichen Nutzung der Grundstücke eingeräumt.Seite 23 von 25 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 8023-16 „Maarstraße“ – Begründung 13 Der Eingriff in das Eigentum wird insofern gemildert, als dass Annexhandel (Artikel, die mit handwerklichen Dienstleistungen angeboten werden bzw. in Beziehung zur gewerblichen Nutzung stehen) bis zu einer angemessenen Größe ermöglicht wird. Für nahversorgungsrelevante Sortimente kann dies allerdings nicht festgesetzt werden, da in diesem Fall sehr wohl von einer Beeinträchtigung der nahegelegenen Zentren ausgegangen werden muss, indem Kundenströme umgeleitet würden. Im Übrigen handelt es sich nicht um einen unverhältnismäßigen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Eigentümerposition, da im vorliegenden Fall die dem Allgemeinwohl dienende Sicherung der Zentren einer teilweisen Einschränkung vielfältiger Nutzungsmöglichkeiten für die Eigentümer gegenübersteht. In vertretbarem Umfang werden Ausnahmen der allgemeinen Einschränkungen zugelassen. Für die betroffenen Grundstücke verbleibt so noch ein umfangreicher Katalog an potentiellen Nutzungen, der den vorhandenen Betrieben Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigt. Die im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren beachtlichen Festsetzungen zur Abschirmung und Eingrünung von Lagerplätzen lassen ebenfalls keine unzumutbaren Beeinträchtigungen in die Eigentums– und Nutzungsrechte der Betroffenen zu erwarten. 3.4 Kosten und Finanzierung Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 8023-16 entstehen der Bundesstadt Bonn keine Kosten. Aufgestellt: Bonn, im März 2025 Die Oberbürgermeisterin Im Auftrag Leiterin des StadtplanungsamtesSeite 24 von 25 Seite 25 von 25
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