254030 · Beschlussvorlage
Beantragung von Fördermitteln aus dem Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ für die Maßnahme "Sanierung der Sportfreianlagen im Endenicher Park"
Kerndaten
- Nummer
- 254030
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 09.12.2025
- Letzte Änderung
- 30.10.2026
Orte
- Endenich Hauptort
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 254030 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 52 Sport- und Bäderamt Dezernat: Dez. IV Beantragung von Fördermitteln aus dem Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ für die Maßnahme "Sanierung der Sportfreianlagen im Endenicher Park" Beratungsfolge Rat 11.12.2025 Entscheidung Begründung der Dringlichkeit: Die Vorlage konnte aufgrund der umfangreichen verwaltungsinternen Abstimmung nicht fristgerecht für die notwendige Beratungsfolge eingebracht werden. Für die Teilnahme am Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ ist ein Ratsbeschluss bis zum 31.01.2026 Voraussetzung. Diese Frist kann in einer späteren Beratungsfolge nicht eingehalten werden, so dass der Stadt Bonn aufgrund fehlenden Ratsbeschlusses Fördermittel von ca. 1 Mio € entgehen könnten. Beschlussvorschlag Die Verwaltung wird beauftragt, für die Maßnahme „Sanierung der Sportfreianlagen im Endenicher Park“ Fördermittel aus dem Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ zu beantragen. Begründung Die Bezirksvertretung Bonn hatte am 04.02.2025 der Entwurfsplanung für die Neugestaltung des Endenicher Parks, der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe am 30.01.2025 der Einleitung des Vergabeverfahrens zugestimmt (DS 242008). Diese Neugestaltung beinhaltet im Wesentlichen eine Sanierung der vorhandenen Sportfreianlagen sowie der Aufenthaltsflächen in der Parkanlage. Die Baumaßnahme passt in idealer Weise zum Förderziel des neu aufgelegten Bundesprogrammes „Sanierung kommunaler Sportstätten“, da den Kommunen überjährige investive Projekte mit besonderer regionaler Bedeutung ermöglicht werden sollen, und zu den zeitlichen Rahmenbedingungen des Förderprogrammes. Das Projekt befindet sich aktuell in der Leistungsphase 4Seite 1 von 17 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) nach der HOAI, hat damit eine fortgeschrittene Reife erlangt und ist zügig umsetzbar, was sich nach dem Projektaufruf positiv auf die Projektauswahl, die voraussichtlich bis Ende Februar 2026 durch den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages erfolgen wird, auswirken soll. Gefördert werden Projekte von besonderer Bedeutung für die soziale Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie hinsichtlich Nachhaltigkeit und Barrierefreiheit. Der Projektaufruf ist als Anlage beigefügt. *** Zur Umsetzung der Maßnahme stehen im Haushalt des Sport- und Bäderamtes bei der Finanzstelle Sportplatz Endenich (5520608011080) aus Vorjahren Haushaltsausgabereste in Höhe von ca. 1.400.000 € zur Verfügung. Der verbleibende Finanzbedarf wird von der Verwaltung aus Mitteln der Pauschale Sportstättenbau (FiStl. 5520008019000) gedeckt. Die maximale Zuschusshöhe beträgt 45 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, die Gesamtkosten werden mit 2.178.000 € geschätzt und sind in voller Höhe zuwendungsfähig. Im Falle einer positiven Entscheidung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages könnte somit eine Fördersumme von 980.100 € erreicht werden. Die Finanzierung der städtischen Eigenmittel erfolgt aus den o.a. Finanzstellen. Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung 1.08.01 Bereitstellung und Betrieb von Sportanlagen 1.52.00.08.01.02 Sportplätze und -außenanlagen Investive Kosten der Maßnahme Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Auszahlungen 1.400.000 € 778.000 € 5520608011080/78.5300 5520008019000/78.5300 2025 2025 Einzahlungen 980.100 € Investiver Finanzsaldo 1.197.900 € Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen Einzahlungen / ErträgeSeite 2 von 17 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Haushaltsbelastung jährlich Anlage/n 1 Projektaufruf_Bundesprogramm_Sanierung_Sportstätten (öffentlich)Seite 3 von 17 Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ Projektaufruf 2025/2026 1. Förderziele, Zuwendungszweck Der Deutsche Bundestag hat mit Beschluss des Bundeshaushalts 2025 in einer ersten Tranche Programmmittel in Höhe von 333 Mio. Euro für ein neues Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ (SKS) bereitgestellt. Die Mittel sind im Wirt- schaftsplan des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität veranschlagt. Es sind Jahresraten über sechs Jahre vorgesehen. Mit den Mitteln soll eine Förderung überjähriger investiver Projekte der Kommunen für Sportstätten mit besonderer regiona- ler oder überregionaler Bedeutung ermöglicht werden. Die Projekte sind von besonde- rer Bedeutung für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die soziale Integration in der Kommune sowie hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeit und Barrierefreiheit. Damit unterstützt der Bund die Kommunen beim Abbau des bestehenden Sanierungs- staus bei kommunalen Sportstätten. Sollte der Haushaltsgesetzgeber wie geplant für den Bundeshaushalt 2026 neue Mittel für eine weitere Förderrunde bereitstellen, bleibt die ergänzende Projektauswahl aus den eingereichten Projektskizzen dieses Projektaufrufs vorbehalten.Seite 4 von 17 2 2. Rechtsgrundlagen Der Bund gewährt für die Durchführung der nach diesem Programm zu fördernden Pro- jekte Zuwendungen vorbehaltlich der Beschlüsse des Haushaltsgesetzgebers nach Maßgabe dieses Projektaufrufs und folgender Regelungen – soweit anzuwenden – in der zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils gültigen Fassung: − §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den hierzu erlassenen All- gemeinen Verwaltungsvorschriften − Jährliche Haushaltsgesetze des Bundes − Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Ge- bietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest- Gk); diese werden unverändert Bestandteil der jeweiligen Zuwendungsbescheide. − Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau) − Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) − Richtlinien für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (RZBau) − Art. 106 bis 109 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Zuwendungs- entscheidung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 3. Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung sind kommunale Sportstätten (gedeckt oder ungedeckt), d. h. bauliche Anlagen, die primär der Ausübung von Sport dienen sowie deren typische bauliche Bestandteile und zweckdienliche Folgeeinrichtungen. Die zu fördernden Sport- stätten müssen für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Gefördert wird die umfassende bauliche Sanierung und Modernisierung der förderge- genständlichen Sportstätten. Das umfasst auch Maßnahmen zur Erhöhung der Barrie- refreiheit. Bestandsgebäude und -freianlagen sind grundsätzlich zu erhalten. Ersatzneu- bauten sind nur in Ausnahmefällen förderfähig. Das kann dann der Fall sein, wenn diesSeite 5 von 17 3 im Vergleich zur Sanierung die nachweislich wirtschaftlichere Variante ist. Bauliche Er- weiterungen von zu sanierenden Sportstätten können nur gefördert werden, wenn diese zur Erreichung der Förderziele gemäß Ziffer 1 zwingend notwendig sind. Sofern Gebäude Fördergegenstand sind, die nach Baufertigstellung unter den Anwen- dungsbereich des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen, müssen die nachfolgend aufgeführten energetischen Standards mindestens eingehalten werden. Notwendige Maßnahmen für das Erreichen darüberhinausgehender energetischer Stan- dards sind förderfähig. a) Anforderungen an bestehende Gebäude: Die Gebäude müssen nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme erstmals die Effi- zienzgebäude-Stufe 85 oder bei Baudenkmälern oder sonstiger besonders erhaltens- werter Bausubstanz im Sinne des § 105 GEG die Effizienzgebäude-Stufe „Denkmal“ gem. der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) erreichen. Das Erreichen der Effizienzgebäude-Stufe 70 oder besser wirkt sich positiv auf die Bewertung der Projektskizze aus. b) Anforderungen an zu errichtende Gebäude: Ersatzneubauten und Erweiterungen müssen nach Abschluss der Maßnahme die Ef- fizienzgebäude-Stufe 55 gem. KfW-Förderprogramm Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment erreichen. Bei Ersatzneubauten muss die Wärmeversorgung zu 100 Prozent mit Erneuerbaren Energien erfolgen. Der Anschluss an ein Wärmenetz ist – auch bei Sanierungen – förderfähig. Im Rahmen der Sanierung von Sportfreianlagen ist die Umwandlung in bzw. Sanierung von Kunstrasenplätzen möglich. Dabei sind zertifizierte, nachhaltige Materialien zu ver- wenden, die eine angemessene Lebensdauer sicherstellen und recycelbar sind. Nicht förderfähig sind Kunststoffrasensysteme mit synthetischen Füllstoffen. In Freibädern sind sowohl Maßnahmen zum Erreichen einer möglichst klimaneutralen Wärmeversorgung bzw. der Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien als auch zur Reduzierung des Einsatzes von Ressourcen (Wasser, Chemikalien, etc.) förderfähig. In Hallenbädern sind ebenfalls Maßnahmen förderfähig, die den Wasserverbrauch redu- zieren oder dazu führen, den Einsatz von Chemikalien, bspw. zur Desinfektion des Be- ckenwassers, zu senken.Seite 6 von 17 4 Hinsichtlich der notwendigen Barrierefreiheit bietet der Leitfaden barrierefreies Bauen des Bundes eine grundsätzliche Orientierung. Die Förderung umfasst grundsätzlich konzeptionelle, investitionsvorbereitende und in- vestive Ausgaben. Dies schließt Ausgaben für energetische Fachplanungs- und Baube- gleitungsleistungen durch anerkannte Energieeffizienz-Expertinnen/Experten ein. Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung und zur Unterstützung der regio- nalen Bedeutsamkeit werden Interessenbekundungen für interkommunale Projekte aus- drücklich begrüßt und sind förderfähig. Gefördert werden können auch Objekte, die im Eigentum Dritter stehen sowie Projekte mehrerer Antragsteller. Dabei kommt es auf die kommunale Nutzung vor Ort an. Einzelne Fördermaßnahmen müssen klar definiert sein, d.h. sie müssen in Abgrenzung zu anderen Maßnahmen im Umfeld einzeln betrachtet werden können. Die Förderung entsprechender Bauabschnitte ist zulässig. Gefördert werden nur neue Maßnahmen. Maßnahmen, die bereits in früheren Förder- runden des Bundesprogramms „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ (SJK) oder aus dem „Investitionspakt Sportstätten“ eine Zu- wendung erhalten haben, kommen für eine erneute Förderung im Bundesprogramm SKS grundsätzlich nicht in Betracht. Nicht gefördert werden ferner Einrichtungen, die ausschließlich oder überwiegend − dem Spitzensport (Nutzung durch Bundes- und/oder Landeskaderathletinnen und - athleten) oder dem professionellen Sport dienen oder − gewerblich betrieben werden.Seite 7 von 17 5 4. Antragsberechtigung / Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt und Zuwendungsempfänger sind nur Städte und Gemeinden (Kom- munen), in deren Gebiet sich das zu fördernde Projekt befindet. Dies umfasst auch Samtgemeinden (Niedersachsen), Verbandsgemeinden (Rheinland-Pfalz, Sachsen-An- halt, Brandenburg) sowie rechtlich vergleichbare kommunale Zusammenschlüsse. Landkreise sind nur dann antragsberechtigt, wenn sie Eigentümer der Einrichtung sind. Die Stadtstaaten werden hierbei wie Kommunen behandelt. Bei gemeinsamen Projek- ten mehrerer Kommunen übernimmt eine Kommune als alleiniger Zuwendungsempfän- ger die Federführung. Antragsteller und Zuwendungsempfänger sind die jeweiligen Kommunen auch dann, wenn sich das zu fördernde Objekt im Eigentum Dritter (insbesondere Vereinseigentum) befindet. Weiterleitungen der Zuwendung an Dritte nach Maßgabe der VV Nr. 12 zu § 44 BHO sind zulässig. 5. EU-Beihilferecht, besondere Fördervoraussetzungen Das EU-Beihilferecht, maßgeblich die Art. 106 bis 109 AEUV, ist zu beachten. Die an- tragstellenden Kommunen müssen eine entsprechende Eigenerklärung (Musterformular des BBSR) zur etwaigen Beihilferelevanz spätestens im Rahmen der Phase 2 bei Bean- tragung der Zuwendung für die ausgewählten Projektskizzen einreichen. Die Projekte müssen langfristig nutzbar sein, die Zweckbindungsfrist liegt in der Regel bei 20 Jahren, bei Ersatzneubauten bei 25 Jahren. 6. Finanzierung 6.1 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung, förderfähige Ausgaben Die Zuwendung erfolgt durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss als Projektförderung grundsätzlich in Form der Festbetragsfinanzierung. Die Zuwendungen werden bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Der Bundesanteil der Förderung beträgt mindestens 250.000 Euro. Der Höchstbetrag der Förderung liegt bei 8 Millionen Euro.Seite 8 von 17 6 6.2. Komplementärfinanzierung Die Projekte müssen von den Kommunen bzw. Landkreisen (bei Eigentum des Land- kreises) mitfinanziert werden. Der Bund beteiligt sich mit bis zu 45 Prozent an den in der Projektskizze angegebenen zuwendungsfähigen Gesamtausgaben; der Eigenanteil der Kommunen beträgt mindes- tens 55 Prozent der in der Projektskizze angegebenen zuwendungsfähigen Gesamt- ausgaben. Bei Vorliegen einer Haushaltsnotlage beteiligt sich der Bund mit bis zu 75 Prozent an den in der Projektskizze angegebenen zuwendungsfähigen Gesamtausgaben; der kom- munale Eigenanteil reduziert sich entsprechend auf 25 Prozent. Die Haushaltsnotlage ist von der zuständigen Aufsichtsbehörde zu bestätigen. Maßgeblich für die Feststellung der Haushaltsnotlage ist der Zeitpunkt der Antragstellung (Ziff. 7.2 Phase 2). Bei Objekten im Eigentum des Landkreises beträgt die Zuschusshöhe des Bundes ma- ximal 45 Prozent der in der Projektskizze angegebenen zuwendungsfähigen Gesamt- ausgaben; in diesen Fällen ist eine Eigenbeteiligung des Landkreises in Höhe von 55 Prozent obligatorisch. Kommunen und Landkreise müssen ihre Eigenanteile und eventuelle Drittmittelanteile anteilig zu den zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln des Bundes erbringen. Eine Vorleistung mit Bundesmitteln und der spätere Ausgleich mit kommunalen Mitteln sind nicht möglich. Die finanziellen Eigenanteile der Kommune bzw. des Landkreises sind für die Laufzeit der Maßnahme zu erbringen und durch Rats-/Kreistagsbeschluss bzw. Be- schluss des entsprechenden Gremiums mit dem Zuwendungsantrag zu bestätigen. 6.3 Finanzielle Beteiligungen Dritter Dritte können in die Finanzierung einbezogen werden. Der von der Kommune aufzu- bringende Eigenanteil beträgt jedoch in jedem Fall und unabhängig von einer finanziel- len Beteiligung mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Beteiligte Dritte Für grundsätzlich erwünschte finanzielle Beteiligungen privater, öffentlicher oder kirchli- cher Eigentümer oder Nutznießer gilt: Diese können den Eigenanteil der KommuneSeite 9 von 17 7 nicht ersetzen. Sie werden daher bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamt- ausgaben in Abzug gebracht; deren Höhe bildet die Grundlage für die Berechnung des kommunalen Eigenanteils und der maximalen Zuschusshöhe des Bundes. Sonderbedarfszuweisungen nach den Finanzausgleichsgesetzen der Länder gelten nicht als freiwillige Beteiligungen in diesem Sinne und können als kommunaler Eigenan- teil gewertet werden. Unbeteiligte Dritte Es ist ausdrücklich erwünscht, unbeteiligte Dritte in die Finanzierung einzuschließen. Als unbeteiligte Dritte gelten solche natürlichen oder juristischen Personen, die nicht selbst Förderempfänger oder Nutznießer der Förderung sind (z.B. unabhängige Stiftun- gen oder Spender). Deren Finanzierungsbeiträge können den über 10 Prozent hinaus- gehenden Eigenanteil der Kommunen ersetzen. 6.4 Kumulierung mit anderen Förderungen Eine Kumulierung der Förderung für dasselbe Projekt mit Mitteln anderer öffentlicher Fördergeber, insbesondere aus Landesförderprogrammen ist möglich. Eine Kumulie- rung mit einer Förderung nach der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Ge- bäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG) sowie der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Kumulierung mit einer Förderung nach der Richtlinie des Bundes zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld, „Kommunalrichtlinie“ (siehe dort Nummer 8.5) sowie nach den Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Ge- bäude – Klimafreundlicher Neubau (KFN) und für die Bundesförderung Klimafreundli- cher Neubau im Niedrigpreissegment (KNN). Auch eine Kumulierung mit Mitteln aus den Programmen der Städtebauförderung des Bundes ist ausgeschlossen. 7. Verfahren 7.1 Zuständigkeit Mit der Durchführung des Programms hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadt- entwicklung und Bauwesen (BMWSB) das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumfor- schung (BBSR) beauftragt.Seite 10 von 17 8 7.2 Antragstellung Das Verfahren ist in zwei Phasen untergliedert. Nach Einreichung der Projektskizzen in der 1. Phase (Interessenbekundungsverfahren) beschließt der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags die zur Antragstellung vorzusehenden Projekte. Die 2. Phase umfasst dann die eigentliche Beantragung der Bundesförderung in Form einer Projekt- zuwendung (Zuwendungsantrag) durch die ausgewählten Kommunen. Phase 1: Einreichung von Projektskizzen (Interessenbekundungsverfahren) In der 1. Phase ist die Projektskizze mit dem Rats- bzw. Kreistagsbeschluss, mit dem die Teilnahme am Projektaufruf 2025 gebilligt wird, zum 15. Januar 2026 ausschließlich online einzureichen. Die Stadtstaaten bestimmen für sich, welches Or- gan für die Beschlussfassung zuständig ist. Mit Einreichung der Projektskizze muss die Gesamtfinanzierung des Projektes seitens des Antragstellers bestätigt werden. Die Skizze muss eine realistische Mittelabflusspla- nung enthalten. Das Projektskizzenformular ist ab dem 10. November 2025 über das Förderportal des Bundes in easy-Online aufrufbar: https://foerderportal.bund.de/easyonline Der mittels easy-Online erstellten Projektskizze sind der Rats- bzw. Kreistagsbeschluss, mit dem die Teilnahme am Projektaufruf 2025 gebilligt wird, sowie ggf. ergänzende Un- terlagen digital beizufügen. Eine postalische Übermittlung der Skizzen ist nicht möglich. Die eingereichten Projektskizzen werden den für die Städtebauförderung zuständigen Landesressorts nach Ablauf der Einreichfrist zur Kenntnisnahme digital zugänglich ge- macht. Ein noch nicht vorliegender Rats-/Kreistagsbeschluss kann im Förderportal easy-Online bis spätestens zum 31. Januar 2026 digital nachgereicht werden.Seite 11 von 17 9 Bewertungskriterien Für die Bewertung der Projekte ist die Einhaltung der unter Ziff. 3 genannten Vorgaben zu den energetischen Anforderungen Voraussetzung. Eine Übererfüllung der unter Ziff. 3 genannten Standards, insbesondere das Erreichen der Effizienzgebäude-Stufe 70 oder besser bei Sanierungen von Gebäuden im Sinne des GEG sowie Interessenbe- kundungen für interkommunale Projekte werden bei der Bewertung positiv berücksich- tigt. Folgende Kriterien wirken sich ebenfalls positiv auf die Bewertung der Projektskizze aus: • eine fortgeschrittene Projektreife von mindestens Leistungsphase 3 der Honora- rordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), die eine zügige Realisierung er- warten lässt • bei der Sanierung von Freibädern das Erreichen eines Anteils erneuerbarer Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme an der Wärmeversorgung von min- destens 75 Prozent. Darüber hinaus werden bei der Bewertung folgende Kriterien berücksichtigt (nicht ku- mulativ, keine Rangfolge): − Umsetzung umfassender Maßnahmen zur Barrierefreiheit, − zügige Umsetzbarkeit, schlüssige Projektstruktur, langfristige Nutzbarkeit, − bedeutender Beitrag zum gesellschaftlichen Zusammenhalt, − Verwendung von nachhaltigen Baumaterialien. Phase 2: Beantragung der Zuwendung für die ausgewählten Projektskizzen (Antrags- verfahren) Die zu fördernden Kommunen werden nach Projektauswahl zu Beginn der 2. Phase durch das BBSR aufgefordert, einen Zuwendungsantrag für die Förderung ihres Projek- tes zu stellen. Der Zuwendungsantrag umfasst insbesondere das Antragsformular, den Ausgaben- und Finanzierungsplan, den Ablauf- und Zeitplan sowie die entsprechenden Nachweise des kommunalen Finanzierungsanteils (Ratsbeschluss/Kreistagsbeschluss)Seite 12 von 17 10 sowie ggf. weiterer Mittelgeber. Der Zuwendungsantrag muss u. a. die Erklärung enthal- ten, dass mit dem beantragten Projekt noch nicht begonnen wurde. Als Vorhabenbe- ginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages (Leistungsphase 6 ff. HOAI) zu werten. Weitere Unterlagen können durch das BBSR jederzeit angefordert werden. Vor Antragstellung wird jede ausgewählte Kommune zu einem kurzfristig durchzufüh- renden Antrags- bzw. Koordinierungsgespräch eingeladen und dahingehend beraten. Spätestens vier Wochen nach dem Antrags- bzw. Koordinierungsgespräch sind von den Kommunen die Zuwendungsanträge einzureichen. Sofern 24 Monate nach dem verfahrenseinleitenden Antrags- bzw. Koordinierungsge- spräch keine Antragsunterlagen eingegangen sind, stehen die Mittel für eine Förderung dieses Projektes nicht mehr zur Verfügung. Soweit es auf Seiten des Zuwendungsemp- fängers zu Projektverzögerungen kommt, die dazu führen, dass 24 Monate nach erteil- tem Zuwendungsbescheid kein Mittelabruf erfolgt, wird die Zuwendung regelmäßig wi- derrufen. 7.3 Einbindung von Energieeffizienz-Expertinnen/Experten Für die Beantragung der Förderung und Begleitung des Vorhabens muss bei Sanie- rungsmaßnahmen an Gebäuden sowie bei Ersatzneubauten eine anerkannte Energie- effizienz-Expertin/ein anerkannter Energieeffizienz-Experte aus der Energieeffizienz-Ex- pertenliste für Förderprogramme des Bundes, Kategorie „Bundesförderung für effiziente Gebäude: Nichtwohngebäude“, eingebunden werden (www.energie-effizienz-exper- ten.de/ in der Kategorie für Nichtwohngebäude geführte Personen). Bei der Sanierung von Baudenkmälern sind Energieeffizienz-Expertinnen/Experten der Kategorie „Bundes- förderung für effiziente Gebäude: Nichtwohngebäude Denkmal“ einzubinden. Die/der Energieeffizienz-Expertin/Experte ist für das Bauvorhaben vorhabenbezogen unabhängig zu beauftragen. Die Einbindung von Energieeffizienz-Expertinnen/Experten kann bereits für die Erarbei- tung der Projektskizze erfolgen. Im Falle einer Projektauswahl sind die dafür angefalle- nen Ausgaben förderfähig.Seite 13 von 17 11 7.4 Baufachliche Prüfung Sofern die vorgesehenen Zuwendungen von Bund und Ländern für eine Maßnahme zu- sammen mindestens 6 Millionen Euro betragen, ist die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung (Bundesbauverwaltung) zu beteiligen. Das Verfahren richtet sich nach den „Richtlinien für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (RZBau)“. Diese sind unter folgendem Link abrufbar: https://www.fib-bund.de/Inhalt/Richtlinien/RZBau/ Bei Zuwendungen unterhalb von 6 Millionen Euro ist eine Einbeziehung der Bundes- bauverwaltung grundsätzlich nicht verpflichtend. In diesen Fällen sind die zuständigen bautechnischen Dienststellen des Zuwendungsempfängers sowie ggf. deren Aufsichts- behörden zu beteiligen. Im Einzelfall kann das BBSR nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob eine Be- teiligung der Bundesbauverwaltung auch bei Zuwendungen unterhalb von 6 Millionen Euro erfolgen soll. Eine baufachliche Prüfung durch das BBSR erfolgt nicht. 7.5 Ausführungen zum Nachweis der Einhaltung der energetischen Anforderungen Nach Abschluss des Vorhabens quantifiziert und bestätigt die/der Energieeffizienz-Ex- pertin/Experte die Einhaltung der energetischen Vorgaben gemäß Ziffer 3 und die Ein- sparung von Primär- und Endenergie und CO2-Emissionen. Sie/er bestätigt auch die für die jeweiligen Maßnahmen angefallenen förderfähigen Aus- gaben. 7.6 Informationspflicht, begleitende Öffentlichkeitsarbeit Die Förderempfänger verpflichten sich: − dem Bund entsprechende Informationen über das Förderprojekt sowie über öffent- lichkeits- und presserelevante Ereignisse zu erteilen und eine Beteiligung der För- dermittelgeber an solchen Ereignissen anzufragen und grundsätzlich vorzusehen sowie Termine abzustimmen,Seite 14 von 17 12 − den Fördergeber bei seinen Berichterstattungspflichten projektbezogen zu unterstüt- zen, − bei der wissenschaftlichen Begleitung durch den Fördergeber mitzuwirken, − auf die besondere Förderung durch den Bund hinzuweisen und − bei der Vernetzung und dem Erfahrungsaustausch der Projekte mitzuwirken.Seite 15 von 17 13 8. Weiteres Verfahren 16. Oktober 2025 Veröffentlichung des Projektaufrufs 2025 10. November 2025 Freischaltung des Projektskizzenformulars in easy-Online 15. Januar 2026 23:59 Uhr Fristende zur Einreichung der Projektskizzen über easy-Online 31. Januar 2026 Fristende für die digitale Nachreichung von geforderten Un- terlagen (z.B. Ratsbeschluss/Kreistagsbeschluss) aus- schließlich über easy-Online Bis Februar 2026 Sichtung und Vorprüfung der Projektskizzen durch den Zu- wendungsgeber Ende Februar 2026 Beschluss der zur Antragstellung vorzusehenden Projekte durch den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags und Pressemitteilung des BMWSB zum Beschluss danach Durchführung der Antrags- bzw. Koordinierungsgespräche Erstellung der Zuwendungsanträge durch die Kommunen in Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber Erteilung Zuwendungsbescheide durch das BBSRSeite 16 von 17 14 9. Kontakt Projektskizzen sind über das Projektskizzenformular in easy-Online unter folgender URL bis zum 15. Januar 2026 einzureichen: https://foerderportal.bund.de/easyonline Fragen zum Projektaufruf richten Sie bitte per E-Mail mit dem Betreff „Projektaufruf 2025/2026 – Sanierung kommunaler Sportstätten“ an: sks2025@pd-g.de Telefon-Hotline ab 3. November 2025 montags bis freitags von 9:00 bis 15:00 Uhr un- ter: 030 / 257679 - 440 Fragen zu easy-Online: 030 / 257679 - 450 Es ist beabsichtigt, eine digitale Informationsveranstaltung zum Interessenbekundungs- verfahren durchzuführen. Weitere Informationen zum Projektaufruf finden sich auf der Internetseite des BBSR www.bbsr.bund.de/SKS2025.Seite 17 von 17
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:38 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de