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254029-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Stellungnahme der Verwaltung zur Anfrage des BBB zum Neubau des Parkhaus Bonn Hbf, Quantiusstraße; Plangenehmigung gemäß § 18 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) in Verbindung mit § 74 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Nummer
254029-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
22.03.2026
Letzte Änderung
25.10.2026
  • Quantiusstraße Straße· Bonn-Zentrum, Bonn Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz 20.05.2026 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 254029 Neubau des Parkhaus Bonn Hbf, Quantiusstraße; Plangenehmigung gemäß § 18 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) in Verbindung mit § 74 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
254029-02 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Stellungnahme der Verwaltung zur Anfrage des
BBB zum Neubau des Parkhaus Bonn Hbf,
Quantiusstraße; Plangenehmigung gemäß § 18
Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) in
Verbindung mit § 74 Abs. 6
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Beratungsfolge
Ausschuss für Planen, Bauen und
Denkmalschutz
24.03.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung nimmt zur Großen Anfrage des BBB bzgl. des Neubaus des
Parkhauses an der Quantiusstraße wie folgt Stellung:
Frage 1: Die Neuplanung des Parkhauses wird im Vergleich zu dem
daneben gelegenen Hotelbau und dem Studentenwohnheim den
Straßenraum der Quantiusstraße massiv einengen, welche rechtlichen
Möglichkeiten hätten der Stadt Bonn zur Verfügung gestanden, um auf
diese Situation Einfluss zu nehmen?
Das Grundstück für den Neubau des Parkhauses Quantiusstraße ist für
Bahnbetriebszwecke nicht entbehrlich und unterliegt dem Eisenbahnrecht. Die
Genehmigung des Neubaus des Parkhauses Quantiusstraße erfolgte daher als
Plangenehmigung gemäß § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) in
Verbindung mit § 74 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Nach § 76
Abs. 6 Nr. 2 VwVfG kann anstelle eines Planfeststellungsverfahrens eine
Plangenehmigung erteilt werden, wenn mit den Trägern öffentlicher Belange
(TÖB), deren Aufgabenbereich berührt wird, - in der hier vorliegenden
Konstellation u.a. die Stadt Bonn – das Benehmen hergestellt worden ist. Eine
Zustimmung oder das Einvernehmen eines TÖB zu der Planung ist nicht
erforderlich. Im Unterschied zum „Einvernehmen“, welches eine zwingende
Zustimmung (Vetorecht) einer anderen Stelle erfordert, bedeutet im
Verwaltungsrecht „im Benehmen“ lediglich eine vorherige Abstimmung oder
Anhörung, bei der die Entscheidung ohne Einigkeit getroffen werden kann.
Die Plangenehmigung obliegt somit dem Eisenbahn-Bundesamt als zuständige
Planfeststellungsbehörde. Die Bundesstadt Bonn wurde an dem Verfahren
beteiligt (siehe DS 240217), es besteht aber keine Verpflichtung derSeite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Planfeststellungsbehörde, die vorgebrachten Aspekte der Stadt vollumfänglich
zu berücksichtigen. Die Plangenehmigung für das Vorhaben Neubau Parkhaus
Quantiusstraße wurde am 13.11.2025 erteilt, die Zustellung an die Stadt Bonn
erfolgte ebenfalls am 13.11.2025. Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs gegen
die Plangenehmigung hätte innerhalb eines Monats nach Zustellung der
Plangenehmigung durch Klageerhebung beim Oberverwaltungsgericht NRW
bestanden. Die Plangenehmigung war der DS 254029 als Anlage beigefügt.
Frage 2: Wie wurde im Genehmigungsverfahren und durch die Stadt die
Auswirkung des genehmigten Baus auf das örtliche Klima und eine
Erwärmung der Umgebung insbesondere an Hitzetagen geprüft?
Frage 3: Ist eine Dachbegrünung zumindest in Teilen vorgesehen und
wenn nein, warum nicht?
Wie bereits unter der Ziffer 1) mitgeteilt, ist die prüfende Behörde das
Eisenbahn-Bundesamt. Im Erläuterungsbericht zum Vorhaben wird lediglich auf
den Baustellenbetrieb und -verkehr eingegangen, erhebliche
Beeinträchtigungen seien demnach aufgrund der temporären Baumaßnahme
nicht zu erwarten. Seitens der Verwaltung wurden im Rahmen der
Trägerbeteiligung keine klimatischen Belange geltend gemacht (siehe
Mitteilungsvorlage DS 240217). Das oberste Geschoss ist als offenes Parkdeck
vorgesehen, wobei ein Teil der Fläche mit Photovoltaikanlagen bedeckt wird.
Auf eine Dachbegrünung wurde demnach verzichtet. Auf Anregung der Stadt
wird jedoch eine Fassadenbegrünung an der Ost- und Westseite des
Parkhauses angebracht.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 06:59 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de