254029-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Stellungnahme der Verwaltung zur Anfrage des BBB zum Neubau des Parkhaus Bonn Hbf, Quantiusstraße; Plangenehmigung gemäß § 18 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) in Verbindung mit § 74 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Kerndaten
- Nummer
- 254029-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 22.03.2026
- Letzte Änderung
- 25.10.2026
Orte
- Quantiusstraße Hauptort
- Bonn
Beratungsfolge
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 254029-02 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Stellungnahme der Verwaltung zur Anfrage des BBB zum Neubau des Parkhaus Bonn Hbf, Quantiusstraße; Plangenehmigung gemäß § 18 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) in Verbindung mit § 74 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Beratungsfolge Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz 24.03.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung nimmt zur Großen Anfrage des BBB bzgl. des Neubaus des Parkhauses an der Quantiusstraße wie folgt Stellung: Frage 1: Die Neuplanung des Parkhauses wird im Vergleich zu dem daneben gelegenen Hotelbau und dem Studentenwohnheim den Straßenraum der Quantiusstraße massiv einengen, welche rechtlichen Möglichkeiten hätten der Stadt Bonn zur Verfügung gestanden, um auf diese Situation Einfluss zu nehmen? Das Grundstück für den Neubau des Parkhauses Quantiusstraße ist für Bahnbetriebszwecke nicht entbehrlich und unterliegt dem Eisenbahnrecht. Die Genehmigung des Neubaus des Parkhauses Quantiusstraße erfolgte daher als Plangenehmigung gemäß § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) in Verbindung mit § 74 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Nach § 76 Abs. 6 Nr. 2 VwVfG kann anstelle eines Planfeststellungsverfahrens eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn mit den Trägern öffentlicher Belange (TÖB), deren Aufgabenbereich berührt wird, - in der hier vorliegenden Konstellation u.a. die Stadt Bonn – das Benehmen hergestellt worden ist. Eine Zustimmung oder das Einvernehmen eines TÖB zu der Planung ist nicht erforderlich. Im Unterschied zum „Einvernehmen“, welches eine zwingende Zustimmung (Vetorecht) einer anderen Stelle erfordert, bedeutet im Verwaltungsrecht „im Benehmen“ lediglich eine vorherige Abstimmung oder Anhörung, bei der die Entscheidung ohne Einigkeit getroffen werden kann. Die Plangenehmigung obliegt somit dem Eisenbahn-Bundesamt als zuständige Planfeststellungsbehörde. Die Bundesstadt Bonn wurde an dem Verfahren beteiligt (siehe DS 240217), es besteht aber keine Verpflichtung derSeite 1 von 2 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Planfeststellungsbehörde, die vorgebrachten Aspekte der Stadt vollumfänglich zu berücksichtigen. Die Plangenehmigung für das Vorhaben Neubau Parkhaus Quantiusstraße wurde am 13.11.2025 erteilt, die Zustellung an die Stadt Bonn erfolgte ebenfalls am 13.11.2025. Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs gegen die Plangenehmigung hätte innerhalb eines Monats nach Zustellung der Plangenehmigung durch Klageerhebung beim Oberverwaltungsgericht NRW bestanden. Die Plangenehmigung war der DS 254029 als Anlage beigefügt. Frage 2: Wie wurde im Genehmigungsverfahren und durch die Stadt die Auswirkung des genehmigten Baus auf das örtliche Klima und eine Erwärmung der Umgebung insbesondere an Hitzetagen geprüft? Frage 3: Ist eine Dachbegrünung zumindest in Teilen vorgesehen und wenn nein, warum nicht? Wie bereits unter der Ziffer 1) mitgeteilt, ist die prüfende Behörde das Eisenbahn-Bundesamt. Im Erläuterungsbericht zum Vorhaben wird lediglich auf den Baustellenbetrieb und -verkehr eingegangen, erhebliche Beeinträchtigungen seien demnach aufgrund der temporären Baumaßnahme nicht zu erwarten. Seitens der Verwaltung wurden im Rahmen der Trägerbeteiligung keine klimatischen Belange geltend gemacht (siehe Mitteilungsvorlage DS 240217). Das oberste Geschoss ist als offenes Parkdeck vorgesehen, wobei ein Teil der Fläche mit Photovoltaikanlagen bedeckt wird. Auf eine Dachbegrünung wurde demnach verzichtet. Auf Anregung der Stadt wird jedoch eine Fassadenbegrünung an der Ost- und Westseite des Parkhauses angebracht. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 06:59 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de