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254029 · Mitteilungsvorlage

Neubau des Parkhaus Bonn Hbf, Quantiusstraße; Plangenehmigung gemäß § 18 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) in Verbindung mit § 74 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Nummer
254029
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
09.01.2026
Letzte Änderung
28.10.2026
  • Quantiusstraße Straße· Bonn-Zentrum, Bonn Hauptort
  • Hauptbahnhof Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Rates 05.02.2026 Kenntnisnahme
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 03.03.2026 Kenntnisnahme
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Untergeordnet

  1. 254029-02 ST Stellungnahme der Verwaltung zur Anfrage des BBB zum Neubau des Parkhaus Bonn Hbf, Quantiusstraße; Plangenehmigung gemäß § 18 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) in Verbindung mit § 74 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
  2. 254029-01 BBB Anfrage Neubau des Parkhaus Bonn Hbf, Quantiusstraße; Plangenehmigung gemäß § 18 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) in Verbindung mit § 74 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Drucksachenfolge 254029

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Mitteilungsvorlage
öffentlich
254029
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Neubau des Parkhaus Bonn Hbf, Quantiusstraße;
Plangenehmigung gemäß § 18 Abs. 1 Allgemeines
Eisenbahngesetz (AEG) in Verbindung mit § 74
Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Beratungsfolge
Rat 05.02.2026 Kenntnisnahme
Bezirksvertretung Bonn 03.03.2026 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Bereits seit mehreren Jahren wird eine Neubebauung des Grundstücks des
ehemaligen Parkhauses Hbf Bonn in der Quantiusstraße beabsichtigt. Das
Grundstück selbst steht nicht mehr im Eigentum der DB AG, es ist jedoch nicht
von Bahnbetriebszwecken freigestellt. Die Zulässigkeit von Vorhaben auf
diesem Grundstück richtet sich daher nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz
(AEG). Die Bundesstadt Bonn wurde in diesem Verfahren mehrfach beteiligt,
zuletzt im Winter 2023/2024. Hierüber informierte die Verwaltung mit der
Mitteilungsvorlage 240217, die eine abgegebene Stellungnahme der
Verwaltung zum beabsichtigten Vorhaben beinhaltete.
Mit Schreiben des Eisenbahn-Bundesamtes vom 13. November 2025
wurde nun die Plangenehmigung für das Vorhaben erteilt (siehe Anlage).
In der o. g. Mitteilungsvorlage wurden von der Verwaltung seinerzeit Bedenken
gegen das Vorhaben ausgeführt, die im weiteren Verfahren berücksichtigt
wurden:
1. Gegenüber dem (bereits niedergelegten) Bestandsparkhaus springt die
geplante Fassade an der Quantiusstraße durch die Auskragung der
Geschosse P2 bis P6 um weitere 1,4 m vor und führt zu einer optischen
Einengung des Straßenraums, zumal das Parkhaus auch ca. zwei
Geschosse höher als der Altbestand geplant ist.
2. Auch ist die Auskragung in diesem Umfang nicht nachvollziehbar, da in
den am 08.01.2024 nachgereichten Unterlagen die Attika im Geschoß
P6 um 1,4 m zurückversetzt wurde. Es ist zu prüfen, ob das Gebäude
nicht insgesamt um 1,40 m zurückversetzt werden kann oder eine
Auskragung auch in Richtung des Hauptbahnhofs möglich ist. Diese
Prüfung von Alternativen sollte im Erläuterungsbericht diskutiert und
dokumentiert werden.Seite 1 von 15
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Berücksichtigung im weiteren Verfahren:
Als Reaktion auf die Stellungnahme wurde das Gebäude von 24,60 m Tiefe auf
24,10 m eingekürzt. Die Attika des obersten Parkdecks wurde um 90 cm
zurückversetzt.
3. Bei der dargestellten Fassade zum Hauptbahnhof handelt es sich um
eine reine Funktionsfassade ohne Gestaltung. Aus
denkmalpflegerischen und stadtgestalterischen Gründen kann dies von
der Bundesstadt Bonn nicht akzeptiert werden. Es ist ein
Begrünungskonzept für die Gestaltung dieser Fassade und der
Teilüberdachung vorzulegen.
Berücksichtigung im weiteren Verfahren:
Bezüglich der Gestaltung der Fassade hat es eine Abstimmung mit der
zuständigen Denkmalbehörde gegeben. Die Bauwerkspläne der Fassaden
wurden angepasst und der Denkmalbehörde zur Vorabstimmung zugesendet.
Diesen Unterlagen wurde zugestimmt. Eine Fassadenbegrünung ist an den
Stirnseiten des Gebäudes in der Quantiusstraße (Ost- und Westseite)
vorgesehen. Das Parkhaus kragt ab dem ersten Parkdeck deutlich gegenüber
dem Erdgeschoss und der Bestandsbebauung aus (siehe Schnitt A -A und
Ansicht West oder Ansicht Ost in den nichtöffentlichen Anlagen der Vorlage).
Somit besteht an den Stirnseiten trotz Grenzbebauung Potenzial für eine
Fassadenbegrünung.
An den Längsfassaden ist eine Fassadenbegrünung nicht möglich. In
Verbindung mit dem Lüftungsquerschnitt der schallabsorbierenden Lamellen
gilt das Parkhaus auf Grund seiner zu 1/3 geöffneten Fassade als offenes
Parkhaus. Eine Fassadenbegrünung an den Längsseiten würde die Einstufung
als offenes Parkhaus verhindern. Die brandschutztechnischen Anforderungen
an ein geschlossenes Parkhaus würden sich jedoch nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand erreichen lassen.
Die Plangenehmigung liegt dieser Mitteilungsvorlage als Anlage bei. Die
Planzeichnungen sind auf Wunsch des Vorhabenträgers als nichtöffentliche
Anlage beigefügt.
Anlage/n
1 Plangenehmigung (öffentlich)
2 Grundriss Erdgeschoss (nichtöffentlich)
3 Grundriss Parkdeck 1 (nichtöffentlich)
4 Grundriss Parkdeck 2 (nichtöffentlich)
5 Grundriss Parkdeck 3 (nichtöffentlich)
6 Grundriss Parkdeck 4 (nichtöffentlich)
7 Grundriss Parkdeck 5 (nichtöffentlich)
8 Grundriss Parkdeck 6 (nichtöffentlich)
9 Grundriss Parkdeck 6 - Solar (nichtöffentlich)
10 Ansicht Nord (nichtöffentlich)
11 Ansicht Süd (nichtöffentlich)Seite 2 von 15
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
12 Ansicht Ost (nichtöffentlich)
13 Ansicht West (nichtöffentlich)
14 Schnitt A-A (nichtöffentlich)
15 Schnitt B-B (nichtöffentlich)Seite 3 von 15
Außenstelle Köln
Werkstattstraße 102
50733 Köln
Az. 641pa/048-2023#077
Datum: 13.11.2025
Plangenehmigung
gemäß § 18 Abs. 1 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG
für das Vorhaben
„Neubau Parkhaus
Quantiusstraße“
in der Stadt Bonn
Bahn-km 31,900
der Strecke 2630 (Köln - Bingen)
Vorhabenträgerin:
DB InfraGo AG
Regionalbereich West (I.SP-W-KÖL)
Trankgasse 11
50667 KölnSeite 4 von 15
Plangenehmigung gemäß § 18 Abs. 1 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben „Neubau Parkhaus Quantiusstraße.,
Bonn Hbf“, Bahn-km 31,900 der Strecke 2630 Köln - Bingen, Az. 641pa/048-2023#077 vom 13.11.2025, VMS-Nr. 3502529
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Inhaltsverzeichnis
A. Verfügender Teil ......................................................................................................................... 3
A.1 Genehmigung des Plans ........................................................................................................ 3
A.2 Besondere Entscheidungen ................................................................................................... 4
A.2.1 Wasserrecht ....................................................................................................................... 4
A.2.2 Konzentrationswirkung ...................................................................................................... 4
A.3 Hinweise und Nebenbestimmungen ...................................................................................... 4
A.4.1 Hinweis auf allgemein zu beachtende Vorschriften ................................................................ 4
A.4.2 Naturschutz und Landschaftspflege .................................................................................. 5
A.4.3 Eigentum und andere Rechte Dritter ................................................................................. 5
A.4.4 Immissionsschutz .............................................................................................................. 5
A.4.5 Abfallwirtschaft, Altlasten und Bodenschutz ...................................................................... 6
A.4.6 Sondernutzungserlaubnis .................................................................................................. 7
A.4.7 Brand- und Katastrophenschutz ........................................................................................ 7
A.4.8 Denkmalschutz, Bodendenkmalschutz .............................................................................. 7
A.4.9 Kampfmittel ........................................................................................................................ 7
A.4.10 Unterrichtungspflichten .................................................................................................. 7
A.4 Zusagen der Vorhabenträgerin .............................................................................................. 8
A.5 Entscheidung über Einwendungen, Forderungen, Hinweise und Anträge ............................ 8
A.6 Sofortige Vollziehung ............................................................................................................. 8
A.7 Gebühr und Auslagen ............................................................................................................ 8
B. Begründung ................................................................................................................................ 8
B.1 Sachverhalt ............................................................................................................................ 8
B.1.1 Gegenstand des Vorhabens .............................................................................................. 8
B.1.2 Verfahren ........................................................................................................................... 8
B.2 Rechtsgrundlage .................................................................................................................... 9
B.3 Zuständigkeit .......................................................................................................................... 9
B.4 Umweltverträglichkeit ............................................................................................................. 9
B.5 Materiell-rechtliche Würdigung des Vorhabens ................................................................... 10
B.5.1 Planrechtfertigung ............................................................................................................ 10
B.5.2 Immissionsschutz ............................................................................................................ 10
B.5.3 Naturschutz und Landschaftspflege ................................................................................ 10
B.5.4 Kampfmittel ...................................................................................................................... 11
B.5.5 Sonstige Nebenbestimmungen........................................................................................ 11
B.6 Gesamtabwägung ................................................................................................................ 11
B.7 Sofortige Vollziehung ........................................................................................................... 11
B.8 Entscheidung über Gebühr und Auslagen ........................................................................... 11
C. Rechtsbehelfsbelehrung ........................................................................................................... 11Seite 5 von 15
Plangenehmigung gemäß § 18 Abs. 1 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben „Neubau Parkhaus Quantiusstraße.,
Bonn Hbf“, Bahn-km 31,900 der Strecke 2630 Köln - Bingen, Az. 641pa/048-2023#077 vom 13.11.2025, VMS-Nr. 3502529
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Auf Antrag der DB InfraGo AG (Vorhabenträgerin) erlässt das Eisenbahn-Bundesamt
nach § 18 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m. § 74 Abs. 6 Verwal-
tungsverfahrensgesetz (VwVfG) folgende
Plangenehmigung
A. Verfügender Teil
A.1 Genehmigung des Plans
Der Plan für das Vorhaben „Neubau Parkhaus Bonn Hbf (Quantiusstraße)“, in der Stadt
Bonn, Bahn-km 31,900 der Strecke 2630, Köln - Bingen, wird mit den in dieser Geneh-
migung aufgeführten Nebenbestimmungen genehmigt.
Gegenstand des Vorhabens ist im Wesentlichen:
• Neubau eines bereits abgebrochenen Parkhauses am Hbf Bonn
Einzelheiten sind dem genehmigten Plan zu entnehmen.
Der Plan besteht aus den folgenden Unterlagen:
Unterlage Unterlagen- bzw. Planbezeichnung Bemerkung
1 Erläuterungsbericht vom 02.09.2025, 15 Seiten genehmigt
2.1
2.2
2.3
Übersichtskarte vom 20.08.2023, M 1:50.000
Übersichtsplan vom 20.08.2023, M 1:25.000
Übersichtslageplan vom 20.08.2023, M 1:10.000
genehmigt
genehmigt
genehmigt
3.1
3.2
3.3
Lageplan Bonn Hbf vom 29.11.2024, M 1:500
Lageplan BE-Fläche vom 29.11.2024, M 1:500
Kabel- und Leitungsplan vom 29.11.2024, M 1:500
genehmigt
genehmigt
genehmigt
4 Bauwerksverzeichnis vom 10.08.2023, 1 Seite genehmigt
5.1
5.2
5.3
5.4
5.5
5.6
5.7
5.8
5.9
5.10
5.11
Grundriss Erdgeschoß vom 29.11.2024, M 1:100
Grundriss Parkdeck 1 vom 29.11.2024, M 1:100
Grundriss Parkdeck 2 vom 29.11.2024, M 1:100
Grundriss Parkdeck 3 vom 29.11.2024, M 1:100
Grundriss Parkdeck 4 vom 29.11.2024, M 1:100
Grundriss Parkdeck 5 vom 29.11.2024, M 1:100
Grundriss Parkdeck 6 vom 29.11.2024, M 1:100
Grundriss Parkdeck 6 (Solaranlagen) vom 29.11.2024, M 1:100
Schnitt A-A vom 20.08.2024, M 1:100
Schnitt B-B vom 29.11.2024, M 1:100
Ansicht Nord vom 29.11.2024, M 1:100
genehmigt
genehmigt
genehmigt
genehmigt
genehmigt
genehmigt
genehmigt
genehmigt
genehmigt
genehmigt
genehmigtSeite 6 von 15
Plangenehmigung gemäß § 18 Abs. 1 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben „Neubau Parkhaus Quantiusstraße.,
Bonn Hbf“, Bahn-km 31,900 der Strecke 2630 Köln - Bingen, Az. 641pa/048-2023#077 vom 13.11.2025, VMS-Nr. 3502529
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Unterlage Unterlagen- bzw. Planbezeichnung Bemerkung
5.12
5.13
5.14
5.15
Ansicht Süd vom 29.11.2024, M 1:100
Ansicht Ost vom 29.11.2024, M 1:100
Ansicht West vom 29.11.2024, M 1:100
Grundriss Entwässerung vom 20.08.2023, M 1:100
genehmigt
genehmigt
genehmigt
genehmigt
6 Schalltechnische Untersuchung vom 21.06.2023, 93 Seiten nur zur Infor-
mation
7 Baulärmgutachten vom 22.04.2023, 48 Seiten nur zur Infor-
mation
8.1
8.2
BoVEK-Check
BoVEK Kurzkonzept
nur zur Infor-
mation
9 Baugrundgutachten nur zur Infor-
mation
10 EBA-Umwelterklärung nur zur
Information
A.2 Besondere Entscheidungen
A.2.1 Wasserrecht
Für die Grundstücksentwässerung wird parallel zur Quantiusstraße eine neue
Grundleitung verlegt, an der die Fallleitungen angeschlossen werden. Die Fallleitung
leitet die Abwässer über einen vorhandenen Kontrollschacht in die öffentliche Kanali-
sation der Stadt Bonn. Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist daher nicht notwendig.
A.2.2 Konzentrationswirkung
Durch die Plangenehmigung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der
notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm be-
rührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Plangenehmigung sind andere be-
hördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verlei-
hungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht er-
forderlich (§ 18 Abs. 1 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 VwVfG i. V. m. § 75
Abs. 1 VwVfG).
A.3 Hinweise und Nebenbestimmungen
A.4.1 Hinweis auf allgemein zu beachtende Vorschriften
Bei der Ausführungsplanung, dem Bau und Betrieb der Anlage sind insbesondere zu
beachten:Seite 7 von 15
Plangenehmigung gemäß § 18 Abs. 1 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben „Neubau Parkhaus Quantiusstraße.,
Bonn Hbf“, Bahn-km 31,900 der Strecke 2630 Köln - Bingen, Az. 641pa/048-2023#077 vom 13.11.2025, VMS-Nr. 3502529
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 die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO),
 die Unfallverhütungsvorschriften der gesetzlichen und autonomen Unfallversi-
cherer sowie die Betriebssicherheitsverordnung,
 die Regeln der Sicherheitstechnik, insbesondere ist beim Bau der Anlage zu
gewährleisten, dass Betriebsgefährdungen des Eisenbahnverkehrs und Ge-
fährdungen der Reisenden ausgeschlossen werden,
 das Arbeitsschutzgesetz sowie die Baustellenverordnung.
A.4.2 Naturschutz und Landschaftspflege
- entfällt -
A.4.3 Eigentum und andere Rechte Dritter
Im Rahmen der Durchführung des Vorhabens dürfen ohne vorherige schriftliche Ver-
einbarung Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden. Vor Baubeginn sind Abstim-
mungen mit den Leitungsträgern zu treffen. Zu allen im Baufeld vorhandenen Kabeln
und Leitungen Dritter ist ein genügender Sicherheitsabstand einzuhalten. Es sind alle
Vorkehrungen zu treffen, um eine Beschädigung von Anlagen Dritter zu vermeiden. In
Leitungsnähe sind die Erdarbeiten nur von Hand und mit äußerster Vorsicht auszufüh-
ren. Bei der Durchführung von Erdarbeiten in der Nähe von Kabeln und Leitungen sind
die Schutzanweisungen der Versorgungsunternehmen zu beachten.
Der Vorhabenträger ist verpflichtet, die Einhaltung dieser Pflichten durch die bauaus-
führenden Firmen sicherzustellen.
A.4.4 Immissionsschutz
1. Bei der Durchführung der Bauarbeiten sind die Zweiunddreißigste Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinen-
lärmschutzverordnung - 32. BImSchV) und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - (AVV Baulärm) zu beachten.
Die Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm sind einzuhalten. Sollten Messungen
ergeben, dass die Immissionsrichtwerte um mehr als 5 dB (A) überschritten werden
bzw. die im Baulärmgutachten ermittelte tatsächliche akustische Vorbelastung um
mehr als 3 dB (A) überschritten wird, sind durch die Vorhabenträgerin geeignete
Schutzvorkehrungen vorzusehen.
2. Bauarbeiten sind in den besonders geschützten Zeiten (Nachtruhe) sowie an Sonn-
und Feiertagen so weit wie möglich zu vermeiden.Seite 8 von 15
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3. Die Vorhabenträgerin hat sicherzustellen, dass die Baustelle so geplant, eingerich-
tet und betrieben wird, dass Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der
Technik vermeidbar sind (z.B. optimierte Aufstellung der Baumaschinen, Ausnut-
zung der schallabschirmenden Wirkung natürlicher und künstlicher Hindernisse).
4. Die Vorhabenträgerin hat dafür zu sorgen, dass während der Bauzeit geräusch-
arme Baumaschinen entsprechend der Baumaschinenlärmverordnung eingesetzt
werden. Es sind Bauverfahren bevorzugt einzusetzen, die lärmarme Vorgehens-
weisen beinhalten.
Die Vorhabenträgerin hat ferner sicherzustellen, dass durch die beauftragten Bau-
unternehmer ausschließlich Bauverfahren und Baugeräte eingesetzt werden, die
hinsichtlich ihrer Erschütterungsemissionen dem Stand der Technik entsprechen.
Erschütterungen sind durch die Auswahl des Bauverfahrens auf ein Mindestmaß
zu begrenzen.
5. Die Vorhabenträgerin hat durch entsprechende Baustellenkontrollen sicherzustel-
len, dass die für Baustellen geltenden Richtlinien und Vorschriften, insbesondere
bzgl. Lärm, Erschütterung, Staub, Wasserreinhaltung und Schutz von angrenzen-
den Flächen eingehalten werden.
6. Den durch Überschreitung des nächtlichen Beurteilungspegels der AVV Baulärm
von 60 dB(A) aufgrund nächtlicher Bauarbeiten betroffenen Anwohnern von Ge-
bäuden ohne ausreichende passive Schallschutzmaßnahmen ist für die Nächte, in
denen die vorgenannte Schwelle überschritten wird, Ersatzwohnraum anzubieten.
7. Die Betroffenen sind über die Unvermeidbarkeit der Lärmeinwirkungen aufzuklä-
ren.
8. Gebäudeschäden im Sinne einer Verminderung des Gebrauchswertes entspre-
chend den Anforderungen der DIN 4150 Teil 3 sind gemäß aktuellem Planungs-
stand an benachbarten Gebäuden geometrisch bedingt nicht zu erwarten, auch
wenn der tatsächliche Werkzeugeinsatz durch das bauausführende Unternehmen
zu einem späteren Zeitpunkt konkret festgelegt wird.
A.4.5 Abfallwirtschaft, Altlasten und Bodenschutz
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
(KrWG), des Landesabfallgesetzes (LAbfG) und der einschlägigen untergesetzlichen
Regelungen bei der Beseitigung und Verwertung von Abfall zu beachten sind.Seite 9 von 15
Plangenehmigung gemäß § 18 Abs. 1 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben „Neubau Parkhaus Quantiusstraße.,
Bonn Hbf“, Bahn-km 31,900 der Strecke 2630 Köln - Bingen, Az. 641pa/048-2023#077 vom 13.11.2025, VMS-Nr. 3502529
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Die Vorhabenträgerin ist gemäß §§ 50, 52 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Ver-
bindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) verpflichtet, über die Entsorgung be-
sonders überwachungsbedürftiger Abfälle einen Nachweis zu führen und diesen der
zuständigen Behörde vor Beginn der Entsorgung vorzulegen.
Sollten im Rahmen der Bau-/Abbruch-/Aushubmaßnahmen
 optisch oder geruchlich verunreinigte Abbruch-/Aushubmaterialien und/oder
 andere besonders überwachungsbedürftige Abfälle angetroffen werden bzw.
 durch die vorangegangene Nutzung entstandene umweltrelevante Verunreini-
gungen festgestellt werden,
müssen die Erdarbeiten sofort unterbrochen werden. Die untere Bodenschutzbehörde
ist unverzüglich zu informieren, und die weitere Vorgehensweise ist abzustimmen.
A.4.6 Sondernutzungserlaubnis
Sollten öffentliche Straßen, Wege oder Plätze über den Allgemeingebrauch hinaus in
Anspruch genommen werden, so ist eine Sondernutzungserlaubnis bei der Straßen-
verkehrsbehörde vor Baubeginn zu beantragen.
A.4.7 Brand- und Katastrophenschutz
Besondere Maßnahmen zum Brand- und Katastrophenschutz sind nicht vorgesehen.
A.4.8 Denkmalschutz, Bodendenkmalschutz
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die untere Denkmalbe-
hörde unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst un-
verändert zu erhalten.
A.4.9 Kampfmittel
Sollte sich während der Bauarbeiten ein Verdacht auf Blindgänger oder andere Kampf-
mittel ergeben oder sollten solche aufgefunden werden, müssen die Bauarbeiten sofort
eingestellt werden. Die nächstgelegene Polizeidienststelle und der Kampfmittelbeseiti-
gungsdienst sind unverzüglich zu verständigen; deren Anweisung ist Folge zu leisten.
A.4.10 Unterrichtungspflichten
Die Zeitpunkte des Baubeginns und der Fertigstellung sind dem Eisenbahn-Bundes-
amt, Außenstelle Köln, sowie der Stadt Bonn möglichst frühzeitig schriftlich bekannt zu
geben.Seite 10 von 15
Plangenehmigung gemäß § 18 Abs. 1 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben „Neubau Parkhaus Quantiusstraße.,
Bonn Hbf“, Bahn-km 31,900 der Strecke 2630 Köln - Bingen, Az. 641pa/048-2023#077 vom 13.11.2025, VMS-Nr. 3502529
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A.4 Zusagen der Vorhabenträgerin
Soweit die Vorhabenträgerin im Laufe des Verfahrens Zusagen gemacht oder Abspra-
chen getroffen hat und damit Forderungen und Einwendungen Rechnung getragen hat,
sind diese nur insoweit Gegenstand dieser Plangenehmigung, als sie ihren Nieder-
schlag in den genehmigten Planunterlagen gefunden haben oder in der Plangenehmi-
gung nachfolgend dokumentiert sind.
A.5 Entscheidung über Einwendungen, Forderungen, Hinweise und Anträge
Die Einwendungen der Betroffenen und der sonstigen Einwender sowie die von Behör-
den und Stellen geäußerten Forderungen, Hinweise und Anträge werden zurückgewie-
sen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde oder sie sich nicht auf andere Weise erledigt
haben.
A.6 Sofortige Vollziehung
Die Plangenehmigung ist kraft Gesetzes gegenüber Dritten sofort vollziehbar.
A.7 Gebühr und Auslagen
Die Gebühr und die Auslagen für das Verfahren trägt die Vorhabenträgerin. Die Höhe
der Gebühr und der Auslagen werden in gesonderten Bescheiden festgesetzt.
B. Begründung
B.1 Sachverhalt
B.1.1 Gegenstand des Vorhabens
Das Bauvorhaben „Neubau Parkhaus Quantiusstraße“ dient der Verknüpfung von In-
dividual- und Schienenverkehr. Die Anlagen liegen bei Bahn-km 31,900 der Strecke
2630, Köln - Bingen in der Stadt Bonn.
Die Baumaßnahme erfolgt auf Grundstücken im Eigentum eines Investors, der die Vor-
habenträgerin mit der Planung des Parkhauses beauftragt hat.
B.1.2 Verfahren
Die DB InfraGo AG (Vorhabenträgerin) hat mit Schreiben vom 01.09.2023 eine Ent-
scheidung nach § 18 Abs. 1 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben „Neu-
bau Parkhaus Quantiusstraße" beantragt.Seite 11 von 15
Plangenehmigung gemäß § 18 Abs. 1 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben „Neubau Parkhaus Quantiusstraße.,
Bonn Hbf“, Bahn-km 31,900 der Strecke 2630 Köln - Bingen, Az. 641pa/048-2023#077 vom 13.11.2025, VMS-Nr. 3502529
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Das Eisenbahn-Bundesamt hat die Stadt Bonn als Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Aus dieser Beteiligung ergaben sich zahlreiche Änderungen und Abstimmungen zwi-
schen Stadt und Vorhabenträgerin. Die Stadt Bonn hat der hier genehmigten Planung
endgültig zugestimmt, die Zustimmung wurde dem Eisenbahn-Bundesamt durch die
Vorhabenträgerin am 12.06.2025 übermittelt.
B.2 Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die vorliegende planungsrechtliche Entscheidung ist § 18 Abs. 1
AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG. Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der
Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vor-
her festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öf-
fentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen
der Abwägung zu berücksichtigen.
An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann gemäß § 18 Abs. 1 AEG i. V. m.
§ 74 Abs. 6 VwVfG eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
1. Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Be-
troffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen
Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Be-
nehmen hergestellt worden ist und
3. nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die
den Anforderungen des § 73 Abs. 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 VwVfG entsprechen
muss.
B.3 Zuständigkeit
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwal-
tung des Bundes (BEVVG) ist das Eisenbahn-Bundesamt für den Erlass einer pla-
nungsrechtlichen Entscheidung nach § 18 Abs. 1 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für
Betriebsanlagen von Eisenbahnen des Bundes zuständig. Das Vorhaben bezieht sich
auf Betriebsanlagen der Eisenbahninfrastrukturbetreiberin DB InfraGoAG.
B.4 Umweltverträglichkeit
Das Vorhaben betrifft die Änderung einer sonstigen Betriebsanlage von Eisenbahnen,
insbesondere einer intermodalen Umschlagsanlage oder eines Terminals für
Eisenbahnen, Nummer 14.8.3 der Anlage 1 zum UVPG. Da das beantragte VorhabenSeite 12 von 15
Plangenehmigung gemäß § 18 Abs. 1 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben „Neubau Parkhaus Quantiusstraße.,
Bonn Hbf“, Bahn-km 31,900 der Strecke 2630 Köln - Bingen, Az. 641pa/048-2023#077 vom 13.11.2025, VMS-Nr. 3502529
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< 2.000 m² Fläche in Anspruch nimmt, sind die Prüfwerte des § 14a i. V. m. Anlage 1
UVPG nicht erreicht, sodass keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.
B.5 Materiell-rechtliche Würdigung des Vorhabens
B.5.1 Planrechtfertigung
Zweck der Planung ist der Neubau eines bereits abgebrochenen Parkhauses am Hbf
Bonn. Bis zum Juni des Jahres 2023 hat an gleicher Stelle ein Parkhaus existiert. Die-
ses wurde abgebrochen. Gemäß Ratsbeschluss der Stadt Bonn ist nach wie vor ein
Parkhaus an diesem Standort notwendig, um das Bindeglied zwischen ÖPNV und In-
dividualverkehr sicher zu stellen.
Die Maßnahme ist „vernünftigerweise geboten“ im Sinne des Fachplanungsrechts
B.5.2 Immissionsschutz
Der physisch-reale Schutz vor Baulärm ist als ein vom planfestzustellenden/planzuge-
nehmigenden Vorhaben verursachtes Problem in der Planfeststellung/Plangenehmi-
gung zu lösen. Die Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm können nach der schall-
technischen Untersuchung zum Baulärm für das vorliegende Vorhaben nicht durch-
gängig eingehalten werden. Gleichwohl ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung
nicht zu beanstanden, dass gemessene Werte zeitweise um 5 dB(A) überschritten wer-
den (vgl. BVerwG 3 VR 2.15 vom 01.04.2016). Ferner ist eine Überschreitung der akus-
tischen Vorbelastung um 3 dB(A) zeitweise hinzunehmen (vgl. BVerwG 7 A 11.11 vom
10.07.2012).
Unter der Voraussetzung einer vollständigen Erfüllung des Vermeidungs- und Minimie-
rungsgebots (vgl. § 22 Abs. 1 BImSchG) ergibt sich für eisenbahnrechtliche Planvor-
haben allein aus einer absehbaren, verbleibenden Überschreitung der für die Tagzeit
(07 bis 20 Uhr) geltenden Immissionsrichtwerte gem. Nummer 3 der AVV Baulärm (Be-
urteilungspegel) weder eine erhebliche nachteilige Umweltauswirkung i. S. d. § 7 Abs.
1 S. 3 bzw. des § 9 Abs. 1 oder 3 UVPG noch eine mehr als unwesentliche Beeinträch-
tigung der Rechte anderer i. S. d. § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 Nr. 1 VwVfG. Selbst
bei Überschreitung der Richtwerte ist bei Einhaltung der soeben genannten Vorausset-
zungen eine Gesundheitsbeeinträchtigung für die Betroffenen nicht zu erwarten.
B.5.3 Naturschutz und Landschaftspflege
Natur und Landschaft sind von der vollständig innerstädtischen Baumaßnahme nicht
betroffen.Seite 13 von 15
Plangenehmigung gemäß § 18 Abs. 1 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben „Neubau Parkhaus Quantiusstraße.,
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B.5.4 Kampfmittel
Ist bei der Durchführung des Bauvorhabens der Erdaushub außergewöhnlich verfärbt
oder werden verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustel-
len und es ist unverzüglich der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu verständigen.
B.5.5 Sonstige Nebenbestimmungen
Die übrigen Auflagen (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG) sind erforderlich, um den Anfor-
derungen der bereits dort genannten Rechtsgrundlagen Rechnung zu tragen, auf die
hier verwiesen wird. Sie entsprechen dem gestellten Antrag.
B.6 Gesamtabwägung
Am antragsgegenständlichen Vorhaben besteht ein öffentliches Interesse. Die Plan-
feststellungsbehörde hat die unterschiedlichen öffentlichen und privaten Belange er-
mittelt, alle Belange in die Abwägung eingestellt und diese gegeneinander und unter-
einander abgewogen.
B.7 Sofortige Vollziehung
Die Plangenehmigung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a
VwGO).
B.8 Entscheidung über Gebühr und Auslagen
Die Entscheidung über die Gebühren und Auslagen beruht auf § 1 i. V. m. § 22 Abs. 3
und 4 des Bundesgebührengesetzes (BGebG) i. V. m. der besonderen Gebührenver-
ordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell
zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes (Besondere Ge-
bührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt – EBA BGebV).
Über die Höhe ergeht ein gesonderter Bescheid.
C. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die vorstehende Plangenehmigung kann innerhalb eines Monats nach Zustel-
lung Klage beim
Oberverwaltungsgericht für das Land NRW
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster
erhoben werden.Seite 14 von 15
Plangenehmigung gemäß § 18 Abs. 1 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben „Neubau Parkhaus Quantiusstraße.,
Bonn Hbf“, Bahn-km 31,900 der Strecke 2630 Köln - Bingen, Az. 641pa/048-2023#077 vom 13.11.2025, VMS-Nr. 3502529
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Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Be-
gründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.
Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Be-
gründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Die An-
fechtungsklage gegen die vorstehende Plangenehmigung hat kraft Gesetzes keine auf-
schiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der An-
fechtungsklage gegen die vorstehende Plangenehmigung nach § 80 Absatz 5 Satz 1
der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach der
Zustellung dieser Plangenehmigung beim
Oberverwaltungsgericht für das Land NRW
Aegidiikirchplatz 5
48143 Münster
gestellt und begründet werden.
Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfer-
tigen, so kann der durch die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten
Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO innerhalb einer Frist von einem Monat stellen
und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den
Tatsachen Kenntnis erlangt.
Eisenbahn-Bundesamt
Außenstelle Köln
Köln, den 13.11.2025
Az. 641pa/048-2023#077
EVH-Nr. 3502529
Im AuftragSeite 15 von 15

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Datenstand: 03.11.2026, 00:33 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de