254029 · Mitteilungsvorlage
Neubau des Parkhaus Bonn Hbf, Quantiusstraße; Plangenehmigung gemäß § 18 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) in Verbindung mit § 74 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Kerndaten
- Nummer
- 254029
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 09.01.2026
- Letzte Änderung
- 28.10.2026
Orte
- Quantiusstraße Hauptort
- Hauptbahnhof
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
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- Stellungnahme der Verwaltung zur Anfrage des BBB zum Neubau des Parkhaus Bonn Hbf, Quantiusstraße; Plangenehmigung gemäß § 18 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) in Verbindung mit § 74 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- BBB Anfrage Neubau des Parkhaus Bonn Hbf, Quantiusstraße; Plangenehmigung gemäß § 18 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) in Verbindung mit § 74 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Drucksachenfolge 254029
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Mitteilungsvorlage öffentlich 254029 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Neubau des Parkhaus Bonn Hbf, Quantiusstraße; Plangenehmigung gemäß § 18 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) in Verbindung mit § 74 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Beratungsfolge Rat 05.02.2026 Kenntnisnahme Bezirksvertretung Bonn 03.03.2026 Kenntnisnahme Mitteilung: Bereits seit mehreren Jahren wird eine Neubebauung des Grundstücks des ehemaligen Parkhauses Hbf Bonn in der Quantiusstraße beabsichtigt. Das Grundstück selbst steht nicht mehr im Eigentum der DB AG, es ist jedoch nicht von Bahnbetriebszwecken freigestellt. Die Zulässigkeit von Vorhaben auf diesem Grundstück richtet sich daher nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG). Die Bundesstadt Bonn wurde in diesem Verfahren mehrfach beteiligt, zuletzt im Winter 2023/2024. Hierüber informierte die Verwaltung mit der Mitteilungsvorlage 240217, die eine abgegebene Stellungnahme der Verwaltung zum beabsichtigten Vorhaben beinhaltete. Mit Schreiben des Eisenbahn-Bundesamtes vom 13. November 2025 wurde nun die Plangenehmigung für das Vorhaben erteilt (siehe Anlage). In der o. g. Mitteilungsvorlage wurden von der Verwaltung seinerzeit Bedenken gegen das Vorhaben ausgeführt, die im weiteren Verfahren berücksichtigt wurden: 1. Gegenüber dem (bereits niedergelegten) Bestandsparkhaus springt die geplante Fassade an der Quantiusstraße durch die Auskragung der Geschosse P2 bis P6 um weitere 1,4 m vor und führt zu einer optischen Einengung des Straßenraums, zumal das Parkhaus auch ca. zwei Geschosse höher als der Altbestand geplant ist. 2. Auch ist die Auskragung in diesem Umfang nicht nachvollziehbar, da in den am 08.01.2024 nachgereichten Unterlagen die Attika im Geschoß P6 um 1,4 m zurückversetzt wurde. Es ist zu prüfen, ob das Gebäude nicht insgesamt um 1,40 m zurückversetzt werden kann oder eine Auskragung auch in Richtung des Hauptbahnhofs möglich ist. Diese Prüfung von Alternativen sollte im Erläuterungsbericht diskutiert und dokumentiert werden.Seite 1 von 15 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Berücksichtigung im weiteren Verfahren: Als Reaktion auf die Stellungnahme wurde das Gebäude von 24,60 m Tiefe auf 24,10 m eingekürzt. Die Attika des obersten Parkdecks wurde um 90 cm zurückversetzt. 3. Bei der dargestellten Fassade zum Hauptbahnhof handelt es sich um eine reine Funktionsfassade ohne Gestaltung. Aus denkmalpflegerischen und stadtgestalterischen Gründen kann dies von der Bundesstadt Bonn nicht akzeptiert werden. Es ist ein Begrünungskonzept für die Gestaltung dieser Fassade und der Teilüberdachung vorzulegen. Berücksichtigung im weiteren Verfahren: Bezüglich der Gestaltung der Fassade hat es eine Abstimmung mit der zuständigen Denkmalbehörde gegeben. Die Bauwerkspläne der Fassaden wurden angepasst und der Denkmalbehörde zur Vorabstimmung zugesendet. Diesen Unterlagen wurde zugestimmt. Eine Fassadenbegrünung ist an den Stirnseiten des Gebäudes in der Quantiusstraße (Ost- und Westseite) vorgesehen. Das Parkhaus kragt ab dem ersten Parkdeck deutlich gegenüber dem Erdgeschoss und der Bestandsbebauung aus (siehe Schnitt A -A und Ansicht West oder Ansicht Ost in den nichtöffentlichen Anlagen der Vorlage). Somit besteht an den Stirnseiten trotz Grenzbebauung Potenzial für eine Fassadenbegrünung. An den Längsfassaden ist eine Fassadenbegrünung nicht möglich. In Verbindung mit dem Lüftungsquerschnitt der schallabsorbierenden Lamellen gilt das Parkhaus auf Grund seiner zu 1/3 geöffneten Fassade als offenes Parkhaus. Eine Fassadenbegrünung an den Längsseiten würde die Einstufung als offenes Parkhaus verhindern. Die brandschutztechnischen Anforderungen an ein geschlossenes Parkhaus würden sich jedoch nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreichen lassen. Die Plangenehmigung liegt dieser Mitteilungsvorlage als Anlage bei. Die Planzeichnungen sind auf Wunsch des Vorhabenträgers als nichtöffentliche Anlage beigefügt. Anlage/n 1 Plangenehmigung (öffentlich) 2 Grundriss Erdgeschoss (nichtöffentlich) 3 Grundriss Parkdeck 1 (nichtöffentlich) 4 Grundriss Parkdeck 2 (nichtöffentlich) 5 Grundriss Parkdeck 3 (nichtöffentlich) 6 Grundriss Parkdeck 4 (nichtöffentlich) 7 Grundriss Parkdeck 5 (nichtöffentlich) 8 Grundriss Parkdeck 6 (nichtöffentlich) 9 Grundriss Parkdeck 6 - Solar (nichtöffentlich) 10 Ansicht Nord (nichtöffentlich) 11 Ansicht Süd (nichtöffentlich)Seite 2 von 15 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 12 Ansicht Ost (nichtöffentlich) 13 Ansicht West (nichtöffentlich) 14 Schnitt A-A (nichtöffentlich) 15 Schnitt B-B (nichtöffentlich)Seite 3 von 15 Außenstelle Köln Werkstattstraße 102 50733 Köln Az. 641pa/048-2023#077 Datum: 13.11.2025 Plangenehmigung gemäß § 18 Abs. 1 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben „Neubau Parkhaus Quantiusstraße“ in der Stadt Bonn Bahn-km 31,900 der Strecke 2630 (Köln - Bingen) Vorhabenträgerin: DB InfraGo AG Regionalbereich West (I.SP-W-KÖL) Trankgasse 11 50667 KölnSeite 4 von 15 Plangenehmigung gemäß § 18 Abs. 1 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben „Neubau Parkhaus Quantiusstraße., Bonn Hbf“, Bahn-km 31,900 der Strecke 2630 Köln - Bingen, Az. 641pa/048-2023#077 vom 13.11.2025, VMS-Nr. 3502529 Seite 2 von 12 Inhaltsverzeichnis A. Verfügender Teil ......................................................................................................................... 3 A.1 Genehmigung des Plans ........................................................................................................ 3 A.2 Besondere Entscheidungen ................................................................................................... 4 A.2.1 Wasserrecht ....................................................................................................................... 4 A.2.2 Konzentrationswirkung ...................................................................................................... 4 A.3 Hinweise und Nebenbestimmungen ...................................................................................... 4 A.4.1 Hinweis auf allgemein zu beachtende Vorschriften ................................................................ 4 A.4.2 Naturschutz und Landschaftspflege .................................................................................. 5 A.4.3 Eigentum und andere Rechte Dritter ................................................................................. 5 A.4.4 Immissionsschutz .............................................................................................................. 5 A.4.5 Abfallwirtschaft, Altlasten und Bodenschutz ...................................................................... 6 A.4.6 Sondernutzungserlaubnis .................................................................................................. 7 A.4.7 Brand- und Katastrophenschutz ........................................................................................ 7 A.4.8 Denkmalschutz, Bodendenkmalschutz .............................................................................. 7 A.4.9 Kampfmittel ........................................................................................................................ 7 A.4.10 Unterrichtungspflichten .................................................................................................. 7 A.4 Zusagen der Vorhabenträgerin .............................................................................................. 8 A.5 Entscheidung über Einwendungen, Forderungen, Hinweise und Anträge ............................ 8 A.6 Sofortige Vollziehung ............................................................................................................. 8 A.7 Gebühr und Auslagen ............................................................................................................ 8 B. Begründung ................................................................................................................................ 8 B.1 Sachverhalt ............................................................................................................................ 8 B.1.1 Gegenstand des Vorhabens .............................................................................................. 8 B.1.2 Verfahren ........................................................................................................................... 8 B.2 Rechtsgrundlage .................................................................................................................... 9 B.3 Zuständigkeit .......................................................................................................................... 9 B.4 Umweltverträglichkeit ............................................................................................................. 9 B.5 Materiell-rechtliche Würdigung des Vorhabens ................................................................... 10 B.5.1 Planrechtfertigung ............................................................................................................ 10 B.5.2 Immissionsschutz ............................................................................................................ 10 B.5.3 Naturschutz und Landschaftspflege ................................................................................ 10 B.5.4 Kampfmittel ...................................................................................................................... 11 B.5.5 Sonstige Nebenbestimmungen........................................................................................ 11 B.6 Gesamtabwägung ................................................................................................................ 11 B.7 Sofortige Vollziehung ........................................................................................................... 11 B.8 Entscheidung über Gebühr und Auslagen ........................................................................... 11 C. Rechtsbehelfsbelehrung ........................................................................................................... 11Seite 5 von 15 Plangenehmigung gemäß § 18 Abs. 1 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben „Neubau Parkhaus Quantiusstraße., Bonn Hbf“, Bahn-km 31,900 der Strecke 2630 Köln - Bingen, Az. 641pa/048-2023#077 vom 13.11.2025, VMS-Nr. 3502529 Seite 3 von 12 Auf Antrag der DB InfraGo AG (Vorhabenträgerin) erlässt das Eisenbahn-Bundesamt nach § 18 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m. § 74 Abs. 6 Verwal- tungsverfahrensgesetz (VwVfG) folgende Plangenehmigung A. Verfügender Teil A.1 Genehmigung des Plans Der Plan für das Vorhaben „Neubau Parkhaus Bonn Hbf (Quantiusstraße)“, in der Stadt Bonn, Bahn-km 31,900 der Strecke 2630, Köln - Bingen, wird mit den in dieser Geneh- migung aufgeführten Nebenbestimmungen genehmigt. Gegenstand des Vorhabens ist im Wesentlichen: • Neubau eines bereits abgebrochenen Parkhauses am Hbf Bonn Einzelheiten sind dem genehmigten Plan zu entnehmen. Der Plan besteht aus den folgenden Unterlagen: Unterlage Unterlagen- bzw. Planbezeichnung Bemerkung 1 Erläuterungsbericht vom 02.09.2025, 15 Seiten genehmigt 2.1 2.2 2.3 Übersichtskarte vom 20.08.2023, M 1:50.000 Übersichtsplan vom 20.08.2023, M 1:25.000 Übersichtslageplan vom 20.08.2023, M 1:10.000 genehmigt genehmigt genehmigt 3.1 3.2 3.3 Lageplan Bonn Hbf vom 29.11.2024, M 1:500 Lageplan BE-Fläche vom 29.11.2024, M 1:500 Kabel- und Leitungsplan vom 29.11.2024, M 1:500 genehmigt genehmigt genehmigt 4 Bauwerksverzeichnis vom 10.08.2023, 1 Seite genehmigt 5.1 5.2 5.3 5.4 5.5 5.6 5.7 5.8 5.9 5.10 5.11 Grundriss Erdgeschoß vom 29.11.2024, M 1:100 Grundriss Parkdeck 1 vom 29.11.2024, M 1:100 Grundriss Parkdeck 2 vom 29.11.2024, M 1:100 Grundriss Parkdeck 3 vom 29.11.2024, M 1:100 Grundriss Parkdeck 4 vom 29.11.2024, M 1:100 Grundriss Parkdeck 5 vom 29.11.2024, M 1:100 Grundriss Parkdeck 6 vom 29.11.2024, M 1:100 Grundriss Parkdeck 6 (Solaranlagen) vom 29.11.2024, M 1:100 Schnitt A-A vom 20.08.2024, M 1:100 Schnitt B-B vom 29.11.2024, M 1:100 Ansicht Nord vom 29.11.2024, M 1:100 genehmigt genehmigt genehmigt genehmigt genehmigt genehmigt genehmigt genehmigt genehmigt genehmigt genehmigtSeite 6 von 15 Plangenehmigung gemäß § 18 Abs. 1 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben „Neubau Parkhaus Quantiusstraße., Bonn Hbf“, Bahn-km 31,900 der Strecke 2630 Köln - Bingen, Az. 641pa/048-2023#077 vom 13.11.2025, VMS-Nr. 3502529 Seite 4 von 12 Unterlage Unterlagen- bzw. Planbezeichnung Bemerkung 5.12 5.13 5.14 5.15 Ansicht Süd vom 29.11.2024, M 1:100 Ansicht Ost vom 29.11.2024, M 1:100 Ansicht West vom 29.11.2024, M 1:100 Grundriss Entwässerung vom 20.08.2023, M 1:100 genehmigt genehmigt genehmigt genehmigt 6 Schalltechnische Untersuchung vom 21.06.2023, 93 Seiten nur zur Infor- mation 7 Baulärmgutachten vom 22.04.2023, 48 Seiten nur zur Infor- mation 8.1 8.2 BoVEK-Check BoVEK Kurzkonzept nur zur Infor- mation 9 Baugrundgutachten nur zur Infor- mation 10 EBA-Umwelterklärung nur zur Information A.2 Besondere Entscheidungen A.2.1 Wasserrecht Für die Grundstücksentwässerung wird parallel zur Quantiusstraße eine neue Grundleitung verlegt, an der die Fallleitungen angeschlossen werden. Die Fallleitung leitet die Abwässer über einen vorhandenen Kontrollschacht in die öffentliche Kanali- sation der Stadt Bonn. Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist daher nicht notwendig. A.2.2 Konzentrationswirkung Durch die Plangenehmigung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm be- rührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Plangenehmigung sind andere be- hördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verlei- hungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht er- forderlich (§ 18 Abs. 1 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 VwVfG i. V. m. § 75 Abs. 1 VwVfG). A.3 Hinweise und Nebenbestimmungen A.4.1 Hinweis auf allgemein zu beachtende Vorschriften Bei der Ausführungsplanung, dem Bau und Betrieb der Anlage sind insbesondere zu beachten:Seite 7 von 15 Plangenehmigung gemäß § 18 Abs. 1 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben „Neubau Parkhaus Quantiusstraße., Bonn Hbf“, Bahn-km 31,900 der Strecke 2630 Köln - Bingen, Az. 641pa/048-2023#077 vom 13.11.2025, VMS-Nr. 3502529 Seite 5 von 12 die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), die Unfallverhütungsvorschriften der gesetzlichen und autonomen Unfallversi- cherer sowie die Betriebssicherheitsverordnung, die Regeln der Sicherheitstechnik, insbesondere ist beim Bau der Anlage zu gewährleisten, dass Betriebsgefährdungen des Eisenbahnverkehrs und Ge- fährdungen der Reisenden ausgeschlossen werden, das Arbeitsschutzgesetz sowie die Baustellenverordnung. A.4.2 Naturschutz und Landschaftspflege - entfällt - A.4.3 Eigentum und andere Rechte Dritter Im Rahmen der Durchführung des Vorhabens dürfen ohne vorherige schriftliche Ver- einbarung Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden. Vor Baubeginn sind Abstim- mungen mit den Leitungsträgern zu treffen. Zu allen im Baufeld vorhandenen Kabeln und Leitungen Dritter ist ein genügender Sicherheitsabstand einzuhalten. Es sind alle Vorkehrungen zu treffen, um eine Beschädigung von Anlagen Dritter zu vermeiden. In Leitungsnähe sind die Erdarbeiten nur von Hand und mit äußerster Vorsicht auszufüh- ren. Bei der Durchführung von Erdarbeiten in der Nähe von Kabeln und Leitungen sind die Schutzanweisungen der Versorgungsunternehmen zu beachten. Der Vorhabenträger ist verpflichtet, die Einhaltung dieser Pflichten durch die bauaus- führenden Firmen sicherzustellen. A.4.4 Immissionsschutz 1. Bei der Durchführung der Bauarbeiten sind die Zweiunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinen- lärmschutzverordnung - 32. BImSchV) und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - (AVV Baulärm) zu beachten. Die Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm sind einzuhalten. Sollten Messungen ergeben, dass die Immissionsrichtwerte um mehr als 5 dB (A) überschritten werden bzw. die im Baulärmgutachten ermittelte tatsächliche akustische Vorbelastung um mehr als 3 dB (A) überschritten wird, sind durch die Vorhabenträgerin geeignete Schutzvorkehrungen vorzusehen. 2. Bauarbeiten sind in den besonders geschützten Zeiten (Nachtruhe) sowie an Sonn- und Feiertagen so weit wie möglich zu vermeiden.Seite 8 von 15 Plangenehmigung gemäß § 18 Abs. 1 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben „Neubau Parkhaus Quantiusstraße., Bonn Hbf“, Bahn-km 31,900 der Strecke 2630 Köln - Bingen, Az. 641pa/048-2023#077 vom 13.11.2025, VMS-Nr. 3502529 Seite 6 von 12 3. Die Vorhabenträgerin hat sicherzustellen, dass die Baustelle so geplant, eingerich- tet und betrieben wird, dass Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (z.B. optimierte Aufstellung der Baumaschinen, Ausnut- zung der schallabschirmenden Wirkung natürlicher und künstlicher Hindernisse). 4. Die Vorhabenträgerin hat dafür zu sorgen, dass während der Bauzeit geräusch- arme Baumaschinen entsprechend der Baumaschinenlärmverordnung eingesetzt werden. Es sind Bauverfahren bevorzugt einzusetzen, die lärmarme Vorgehens- weisen beinhalten. Die Vorhabenträgerin hat ferner sicherzustellen, dass durch die beauftragten Bau- unternehmer ausschließlich Bauverfahren und Baugeräte eingesetzt werden, die hinsichtlich ihrer Erschütterungsemissionen dem Stand der Technik entsprechen. Erschütterungen sind durch die Auswahl des Bauverfahrens auf ein Mindestmaß zu begrenzen. 5. Die Vorhabenträgerin hat durch entsprechende Baustellenkontrollen sicherzustel- len, dass die für Baustellen geltenden Richtlinien und Vorschriften, insbesondere bzgl. Lärm, Erschütterung, Staub, Wasserreinhaltung und Schutz von angrenzen- den Flächen eingehalten werden. 6. Den durch Überschreitung des nächtlichen Beurteilungspegels der AVV Baulärm von 60 dB(A) aufgrund nächtlicher Bauarbeiten betroffenen Anwohnern von Ge- bäuden ohne ausreichende passive Schallschutzmaßnahmen ist für die Nächte, in denen die vorgenannte Schwelle überschritten wird, Ersatzwohnraum anzubieten. 7. Die Betroffenen sind über die Unvermeidbarkeit der Lärmeinwirkungen aufzuklä- ren. 8. Gebäudeschäden im Sinne einer Verminderung des Gebrauchswertes entspre- chend den Anforderungen der DIN 4150 Teil 3 sind gemäß aktuellem Planungs- stand an benachbarten Gebäuden geometrisch bedingt nicht zu erwarten, auch wenn der tatsächliche Werkzeugeinsatz durch das bauausführende Unternehmen zu einem späteren Zeitpunkt konkret festgelegt wird. A.4.5 Abfallwirtschaft, Altlasten und Bodenschutz Es wird darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), des Landesabfallgesetzes (LAbfG) und der einschlägigen untergesetzlichen Regelungen bei der Beseitigung und Verwertung von Abfall zu beachten sind.Seite 9 von 15 Plangenehmigung gemäß § 18 Abs. 1 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben „Neubau Parkhaus Quantiusstraße., Bonn Hbf“, Bahn-km 31,900 der Strecke 2630 Köln - Bingen, Az. 641pa/048-2023#077 vom 13.11.2025, VMS-Nr. 3502529 Seite 7 von 12 Die Vorhabenträgerin ist gemäß §§ 50, 52 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Ver- bindung mit der Nachweisverordnung (NachwV) verpflichtet, über die Entsorgung be- sonders überwachungsbedürftiger Abfälle einen Nachweis zu führen und diesen der zuständigen Behörde vor Beginn der Entsorgung vorzulegen. Sollten im Rahmen der Bau-/Abbruch-/Aushubmaßnahmen optisch oder geruchlich verunreinigte Abbruch-/Aushubmaterialien und/oder andere besonders überwachungsbedürftige Abfälle angetroffen werden bzw. durch die vorangegangene Nutzung entstandene umweltrelevante Verunreini- gungen festgestellt werden, müssen die Erdarbeiten sofort unterbrochen werden. Die untere Bodenschutzbehörde ist unverzüglich zu informieren, und die weitere Vorgehensweise ist abzustimmen. A.4.6 Sondernutzungserlaubnis Sollten öffentliche Straßen, Wege oder Plätze über den Allgemeingebrauch hinaus in Anspruch genommen werden, so ist eine Sondernutzungserlaubnis bei der Straßen- verkehrsbehörde vor Baubeginn zu beantragen. A.4.7 Brand- und Katastrophenschutz Besondere Maßnahmen zum Brand- und Katastrophenschutz sind nicht vorgesehen. A.4.8 Denkmalschutz, Bodendenkmalschutz Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die untere Denkmalbe- hörde unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst un- verändert zu erhalten. A.4.9 Kampfmittel Sollte sich während der Bauarbeiten ein Verdacht auf Blindgänger oder andere Kampf- mittel ergeben oder sollten solche aufgefunden werden, müssen die Bauarbeiten sofort eingestellt werden. Die nächstgelegene Polizeidienststelle und der Kampfmittelbeseiti- gungsdienst sind unverzüglich zu verständigen; deren Anweisung ist Folge zu leisten. A.4.10 Unterrichtungspflichten Die Zeitpunkte des Baubeginns und der Fertigstellung sind dem Eisenbahn-Bundes- amt, Außenstelle Köln, sowie der Stadt Bonn möglichst frühzeitig schriftlich bekannt zu geben.Seite 10 von 15 Plangenehmigung gemäß § 18 Abs. 1 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben „Neubau Parkhaus Quantiusstraße., Bonn Hbf“, Bahn-km 31,900 der Strecke 2630 Köln - Bingen, Az. 641pa/048-2023#077 vom 13.11.2025, VMS-Nr. 3502529 Seite 8 von 12 A.4 Zusagen der Vorhabenträgerin Soweit die Vorhabenträgerin im Laufe des Verfahrens Zusagen gemacht oder Abspra- chen getroffen hat und damit Forderungen und Einwendungen Rechnung getragen hat, sind diese nur insoweit Gegenstand dieser Plangenehmigung, als sie ihren Nieder- schlag in den genehmigten Planunterlagen gefunden haben oder in der Plangenehmi- gung nachfolgend dokumentiert sind. A.5 Entscheidung über Einwendungen, Forderungen, Hinweise und Anträge Die Einwendungen der Betroffenen und der sonstigen Einwender sowie die von Behör- den und Stellen geäußerten Forderungen, Hinweise und Anträge werden zurückgewie- sen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde oder sie sich nicht auf andere Weise erledigt haben. A.6 Sofortige Vollziehung Die Plangenehmigung ist kraft Gesetzes gegenüber Dritten sofort vollziehbar. A.7 Gebühr und Auslagen Die Gebühr und die Auslagen für das Verfahren trägt die Vorhabenträgerin. Die Höhe der Gebühr und der Auslagen werden in gesonderten Bescheiden festgesetzt. B. Begründung B.1 Sachverhalt B.1.1 Gegenstand des Vorhabens Das Bauvorhaben „Neubau Parkhaus Quantiusstraße“ dient der Verknüpfung von In- dividual- und Schienenverkehr. Die Anlagen liegen bei Bahn-km 31,900 der Strecke 2630, Köln - Bingen in der Stadt Bonn. Die Baumaßnahme erfolgt auf Grundstücken im Eigentum eines Investors, der die Vor- habenträgerin mit der Planung des Parkhauses beauftragt hat. B.1.2 Verfahren Die DB InfraGo AG (Vorhabenträgerin) hat mit Schreiben vom 01.09.2023 eine Ent- scheidung nach § 18 Abs. 1 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben „Neu- bau Parkhaus Quantiusstraße" beantragt.Seite 11 von 15 Plangenehmigung gemäß § 18 Abs. 1 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben „Neubau Parkhaus Quantiusstraße., Bonn Hbf“, Bahn-km 31,900 der Strecke 2630 Köln - Bingen, Az. 641pa/048-2023#077 vom 13.11.2025, VMS-Nr. 3502529 Seite 9 von 12 Das Eisenbahn-Bundesamt hat die Stadt Bonn als Träger öffentlicher Belange beteiligt. Aus dieser Beteiligung ergaben sich zahlreiche Änderungen und Abstimmungen zwi- schen Stadt und Vorhabenträgerin. Die Stadt Bonn hat der hier genehmigten Planung endgültig zugestimmt, die Zustimmung wurde dem Eisenbahn-Bundesamt durch die Vorhabenträgerin am 12.06.2025 übermittelt. B.2 Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für die vorliegende planungsrechtliche Entscheidung ist § 18 Abs. 1 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG. Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vor- her festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öf- fentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann gemäß § 18 Abs. 1 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn 1. Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Be- troffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben, 2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Be- nehmen hergestellt worden ist und 3. nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Abs. 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 VwVfG entsprechen muss. B.3 Zuständigkeit Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwal- tung des Bundes (BEVVG) ist das Eisenbahn-Bundesamt für den Erlass einer pla- nungsrechtlichen Entscheidung nach § 18 Abs. 1 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für Betriebsanlagen von Eisenbahnen des Bundes zuständig. Das Vorhaben bezieht sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahninfrastrukturbetreiberin DB InfraGoAG. B.4 Umweltverträglichkeit Das Vorhaben betrifft die Änderung einer sonstigen Betriebsanlage von Eisenbahnen, insbesondere einer intermodalen Umschlagsanlage oder eines Terminals für Eisenbahnen, Nummer 14.8.3 der Anlage 1 zum UVPG. Da das beantragte VorhabenSeite 12 von 15 Plangenehmigung gemäß § 18 Abs. 1 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben „Neubau Parkhaus Quantiusstraße., Bonn Hbf“, Bahn-km 31,900 der Strecke 2630 Köln - Bingen, Az. 641pa/048-2023#077 vom 13.11.2025, VMS-Nr. 3502529 Seite 10 von 12 < 2.000 m² Fläche in Anspruch nimmt, sind die Prüfwerte des § 14a i. V. m. Anlage 1 UVPG nicht erreicht, sodass keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. B.5 Materiell-rechtliche Würdigung des Vorhabens B.5.1 Planrechtfertigung Zweck der Planung ist der Neubau eines bereits abgebrochenen Parkhauses am Hbf Bonn. Bis zum Juni des Jahres 2023 hat an gleicher Stelle ein Parkhaus existiert. Die- ses wurde abgebrochen. Gemäß Ratsbeschluss der Stadt Bonn ist nach wie vor ein Parkhaus an diesem Standort notwendig, um das Bindeglied zwischen ÖPNV und In- dividualverkehr sicher zu stellen. Die Maßnahme ist „vernünftigerweise geboten“ im Sinne des Fachplanungsrechts B.5.2 Immissionsschutz Der physisch-reale Schutz vor Baulärm ist als ein vom planfestzustellenden/planzuge- nehmigenden Vorhaben verursachtes Problem in der Planfeststellung/Plangenehmi- gung zu lösen. Die Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm können nach der schall- technischen Untersuchung zum Baulärm für das vorliegende Vorhaben nicht durch- gängig eingehalten werden. Gleichwohl ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zu beanstanden, dass gemessene Werte zeitweise um 5 dB(A) überschritten wer- den (vgl. BVerwG 3 VR 2.15 vom 01.04.2016). Ferner ist eine Überschreitung der akus- tischen Vorbelastung um 3 dB(A) zeitweise hinzunehmen (vgl. BVerwG 7 A 11.11 vom 10.07.2012). Unter der Voraussetzung einer vollständigen Erfüllung des Vermeidungs- und Minimie- rungsgebots (vgl. § 22 Abs. 1 BImSchG) ergibt sich für eisenbahnrechtliche Planvor- haben allein aus einer absehbaren, verbleibenden Überschreitung der für die Tagzeit (07 bis 20 Uhr) geltenden Immissionsrichtwerte gem. Nummer 3 der AVV Baulärm (Be- urteilungspegel) weder eine erhebliche nachteilige Umweltauswirkung i. S. d. § 7 Abs. 1 S. 3 bzw. des § 9 Abs. 1 oder 3 UVPG noch eine mehr als unwesentliche Beeinträch- tigung der Rechte anderer i. S. d. § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 Nr. 1 VwVfG. Selbst bei Überschreitung der Richtwerte ist bei Einhaltung der soeben genannten Vorausset- zungen eine Gesundheitsbeeinträchtigung für die Betroffenen nicht zu erwarten. B.5.3 Naturschutz und Landschaftspflege Natur und Landschaft sind von der vollständig innerstädtischen Baumaßnahme nicht betroffen.Seite 13 von 15 Plangenehmigung gemäß § 18 Abs. 1 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben „Neubau Parkhaus Quantiusstraße., Bonn Hbf“, Bahn-km 31,900 der Strecke 2630 Köln - Bingen, Az. 641pa/048-2023#077 vom 13.11.2025, VMS-Nr. 3502529 Seite 11 von 12 B.5.4 Kampfmittel Ist bei der Durchführung des Bauvorhabens der Erdaushub außergewöhnlich verfärbt oder werden verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustel- len und es ist unverzüglich der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu verständigen. B.5.5 Sonstige Nebenbestimmungen Die übrigen Auflagen (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG) sind erforderlich, um den Anfor- derungen der bereits dort genannten Rechtsgrundlagen Rechnung zu tragen, auf die hier verwiesen wird. Sie entsprechen dem gestellten Antrag. B.6 Gesamtabwägung Am antragsgegenständlichen Vorhaben besteht ein öffentliches Interesse. Die Plan- feststellungsbehörde hat die unterschiedlichen öffentlichen und privaten Belange er- mittelt, alle Belange in die Abwägung eingestellt und diese gegeneinander und unter- einander abgewogen. B.7 Sofortige Vollziehung Die Plangenehmigung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a VwGO). B.8 Entscheidung über Gebühr und Auslagen Die Entscheidung über die Gebühren und Auslagen beruht auf § 1 i. V. m. § 22 Abs. 3 und 4 des Bundesgebührengesetzes (BGebG) i. V. m. der besonderen Gebührenver- ordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes (Besondere Ge- bührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt – EBA BGebV). Über die Höhe ergeht ein gesonderter Bescheid. C. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die vorstehende Plangenehmigung kann innerhalb eines Monats nach Zustel- lung Klage beim Oberverwaltungsgericht für das Land NRW Aegidiikirchplatz 5 48143 Münster erhoben werden.Seite 14 von 15 Plangenehmigung gemäß § 18 Abs. 1 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben „Neubau Parkhaus Quantiusstraße., Bonn Hbf“, Bahn-km 31,900 der Strecke 2630 Köln - Bingen, Az. 641pa/048-2023#077 vom 13.11.2025, VMS-Nr. 3502529 Seite 12 von 12 Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Be- gründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Be- gründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Die An- fechtungsklage gegen die vorstehende Plangenehmigung hat kraft Gesetzes keine auf- schiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der An- fechtungsklage gegen die vorstehende Plangenehmigung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung dieser Plangenehmigung beim Oberverwaltungsgericht für das Land NRW Aegidiikirchplatz 5 48143 Münster gestellt und begründet werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfer- tigen, so kann der durch die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt. Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Köln Köln, den 13.11.2025 Az. 641pa/048-2023#077 EVH-Nr. 3502529 Im AuftragSeite 15 von 15
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:33 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de