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254026 · Beschlussvorlage

ISEK Innenstadt Bad Godesberg - Richtlinie zur Vergabe von Mitteln aus dem Verfügungsfonds

Nummer
254026
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
04.05.2026
Letzte Änderung
24.10.2026
  • Am Fronhof Straße· Alt-Godesberg, Bad Godesberg Hauptort
  • Berliner Platz Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Alt-Godesberg Ortsteil· Bad Godesberg
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 21.05.2026 Anhörung
  2. Sitzung des Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz 20.05.2026 Empfehlung
  3. Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Liegenschaften und Arbeit 10.06.2026 Anhörung
  4. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 27.05.2026 Empfehlung
  5. Sitzung des Rates 15.06.2026 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 254026-01 ISEK Innenstadt Bad Godesberg - Richtlinie zur Vergabe von Mitteln aus dem Verfügungsfonds - Benennung der Personen für das Vergabegremium
  2. 254026-02 AA Linke-Änderungsantrag: ISEK Innenstadt Bad Godesberg - Richtlinie zur Vergabe von Mitteln aus dem Verfügungsfonds

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Beschlussvorlage
öffentlich
254026
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
ISEK Innenstadt Bad Godesberg - Richtlinie zur
Vergabe von Mitteln aus dem Verfügungsfonds
Beratungsfolge
Ausschuss für Planen, Bauen und
Denkmalschutz
20.05.2026 Empfehlung
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
21.05.2026 Anhörung
Bezirksvertretung Bad Godesberg 27.05.2026 Empfehlung
Ausschuss für Wirtschaft, Liegenschaften und
Arbeit
10.06.2026 Anhörung
Rat 11.06.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die als Anlage beigefügten Richtlinien zur Vergabe von Mitteln des Verfügungs-
fonds Bonn-Bad Godesberg des ISEK Innenstadt Bad Godesberg werden be-
schlossen.
Begründung
Das Integrierte Städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK) Innenstadt Bad
Godesberg wurde 2020 beschlossen (DS-Nr. 190431) und stellt im Grundsatz
die Programmatik der Innenstadtentwicklung in Bad Godesberg für mindestens
15 Jahre dar. Mit dem „ISEK Innenstadt Bad Godesberg“ (DS 190431) soll die
Bad Godesberger Innenstadt attraktiver gestaltet werden, eine multifunktionale
Nutzung ermöglicht werden und ein Beitrag geleistet werden, die Innenstadt zu
einem noch lebenswerteren Begegnungsort für alle auszugestalten.
Als weiteres Instrument Im Rahmen der ISEK Umsetzung soll erneut ein
Verfügungsfonds eingerichtet werden. Der Verfügungsfonds ergänzt die
baulichen Aktivitäten in der Bad Godesberger Innenstadt, ermöglicht den
Akteuren selbst aktiv zu werden und aktiviert zu bürgerschaftlichem
Engagement. Der Verfügungsfonds unterstützt dabei die kurzfristige und wenig
bürokratische Realisierung von Ideen, Aktionen und Projekten von
Bewohnerinnen und Bewohnern, Vereinen, Institutionen und dem Einzelhandel
im Innenstadtbereich von Bad Godesberg. Es handelt sich um die finanzielle
Förderung von gemeinwohlorientierten Projekten, die von Personen oder
Organisationen im Fördergebiet selbst eingebracht und umgesetzt
werden. Insbesondere soll auf innovative Impulse und Maßnahmen im BereichSeite 1 von 15
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Einzelhandel, Wohnen und Zusammenleben sowie im Bereich Klimaanpassung
in der überhitzten Innenstadt von Bad Godesberg gesetzt werden, um hier
situativ reagieren zu können.
Der Verfügungsfonds umfasst ein Zuwendungsvolumen von 200.000 Euro. Je
Projekt sollen bis zu 7.500 € Zuschuss vergeben werden können.
Antragsberechtigt sind sowohl natürliche als auch juristische Personen.
Voraussetzung für eine Zuwendung ist, dass die Projekte einen deutlichen
Bezug zum Fördergebiet (ISEK Innenstadt Bad Godesberg) aufweisen und den
in der Richtlinie unter Abschnitt 1 aufgeführten Zielen entsprechen. Über die
Bewilligung der Anträge entscheidet ein Vergabegremium aus VertreterInnen
aus den Bereichen „Einzelhandel und Gastronomie", „Integration und
Zusammenleben", „Kunst, Kultur und Brauchtum", „Kinder und Jugendliche"
sowie „Umwelt und Klima" (Siehe Richtlinie). Die Benennung der Personen für
das Gremium erfolgt entsprechend der Richtlinien durch den Rat der
Bundesstadt Bonn in einer separaten Vorlage (DS 254026-01).
Der Fonds wird gespeist aus Mitteln des Bundes, des Landes NRW sowie den
erforderlichen Eigenmitteln der Stadt Bonn im Rahmen der
Städtebauförderung für die Umsetzung des ISEK Innenstadt Bad Godesberg.
Wie aus der Vorlage ersichtlich, entfaltet der Beschluss finanzielle
Auswirkungen und erfolgt vorbehaltlich der weiteren Prüfung im Rahmen des
laufenden Projektes zur Aufgabenkritik und der Aufstellung des HH-
Planentwurfes 2027/2028 sowie der mittelfristigen Finanzplanung.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe
1.09.02
Produktgruppenbezeichnung
bes. Städtebaurecht
Produkt
1.09.02.06
Produktbezeichnung
ISEK Bad Godesberg
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
200.000 € 16100902,
72.1000,
Innenauftrag
6109026
(ISEK Bad
Godesberg)
2026:
67.000€
2027:
67.000€
2028:Seite 2 von 15
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
67.000€
Einzahlungen /
Erträge
60.000 € 16100902,
61.1000,
Innenauftrag
6109026
(ISEK Bad
Godesberg)
2026: 20.000
€
2027:
20.000€
2028:
20.000€
Haushaltsbelastung 140.000 EUR 2026: 47.000
€
2027:
47.000€
2028:
47.000€
Anlage/n
1 Anlage1_Richtlinie_Karte_Stadtumbaugebiet (öffentlich)
2 Richtlinie_Verfügungsfonds_Bad Godesberg_ENTWURF (öffentlich)Seite 3 von 15
Bundesstadt Bonn
Integriertes Stadtteilentwicklungskonzept für
die Innenstadt von Bad Godesberg
Abgrenzung des Stadtumbaugebietes gem. § 171b BauGB
Stadtbezirk Bonn Bad Godesberg
Ortsteil Bad Godesberg
Amt 61-21Seite 4 von 15
Verfügungsfonds ISEK Innenstadt Bad Godesberg - Lebendige Zentren
Richtlinien zur Vergabe von Mitteln des Verfügungsfonds ISEK Innenstadt Bad
Godesberg
Präambel
Im Rahmen der Innenstadtentwicklung von Bad Godesberg soll ein Verfügungsfonds zur
Unterstützung der selbstständigen Aktivitäten eingerichtet werden.
Der Verfügungsfonds unterstützt die kurzfristige und wenig bürokratische Realisierung
von Ideen, Aktionen und Projekte von Bewohnerinnen und Bewohnern, Vereinen,
Institutionen und dem Einzelhandel im Innenstadtbereich von Bad Godesberg. Es handelt
sich um die finanzielle Förderung von gemeinwohlorientierten Projekten, die von
Personen oder Organisationen im Fördergebiet selbst eingebracht und umgesetzt
werden.
Insbesondere soll auf innovative Impulse und Maßnahmen im Bereich Einzelhandel,
Wohnen und Zusammenleben sowie im Bereich Klimaanpassung in der überhitzten
Innenstadt von Bad Godesberg gesetzt werden, um hier situativ reagieren zu können.
Das Fördergebiet des Verfügungsfonds entspricht dem Projektbereich des integrierten
Stadtteilentwicklungskonzepts (ISEK) Bad Godesberg (siehe Anlage 1 der Richtlinie). Der
Verfügungsfonds steht von 2026 bis 2028 zur Verfügung.
1. Zuwendungszweck
Der übergeordnete Zweck des Verfügungsfonds ist die Bezuschussung
gemeinwohlorientierter Projekte in der Innenstadt von Bad Godesberg. Der
Verfügungsfonds soll dem Allgemeinwohl der Menschen in Bad Godesberg dienen.
Dazu unterscheidet der Verfügungsfonds unterschiedliche Zielsetzungen, welche
wahlweise unterstützt werden sollen. Eine Kombination der Ziele ist möglich, aber
keine Voraussetzung für eine Zuwendung.
Die Ziele sind:
- Eine Image- und Identifikationssteigerung mit der Innenstadt, insbesondere
durch eine Stärkung des Einzelhandels sowie eine Belebung und
Attraktivitätssteigerung.
- Die Steigerung von Klimaschutz und der Anpassung der Innenstadt an den
KlimawandeI sowie die Gestaltung der lokalen Transformationsprozesse.Seite 5 von 15
- Die Netzwerkbildung und -pflege sowie Kooperationsaktionen verschiedener
Akteure in Bad Godesberg zur Stärkung des sozialen Miteinanders, der
Begegnung sowie der Integration und Teilhabe aller Menschen.
2. Zuwendungsvoraussetzungen und Eigenanteil
Die Projekte müssen einen deutlichen Bezug zum Fördergebiet (ISEK Innenstadt Bad
Godesberg) sowie zu den unter Ziffer 1 benannten Zwecken und damit
einhergehenden Zielen aufweisen. Zuwendungen sind ausschließlich
zweckentsprechend zu verwenden.
Soweit erforderlich müssen öffentlich-rechtliche Genehmigungen vorliegen (z. B.
Sondernutzungen). Bei den notwendigen Genehmigungen für investive Maßnahmen
sind insbesondere die Regelungen zu den Zweckbindungsfristen zu beachten
(Sicherstellung der Projektlaufdauer, Umgang und Eigentum von Gegenständen und
Anlagen im öffentlichen Raum, etc.)
Nicht berücksichtigt werden:
- Projekte, die eindeutig den Pflichtaufgaben des Bundes, des Landes oder der
Bundesstadt Bonn zuzuordnen sind
- Projekte, die der Gewinnerzielung dienen oder der Bevorteilung einzelner
Personen dienen
- Unbefristete oder bereits laufende Projekte
- Personal-, Betriebs- und Sachkosten, die dem laufenden Betrieb einer
bestehenden Einrichtung dienen
- Projekte, für die Fördermittel anderer Finanzierungsträger eingesetzt sind
- Jegliche Kosten, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Projekt stehen (z.
B. Bußgelder, Abschreibungen, Finanzierungs- oder Gerichtskosten)
Von Antragstellenden ist eine erkennbare, der Zuwendungshöhe angemessene und im
Rahmen der Möglichkeiten vertretbare entgeltliche oder unentgeltliche Eigenleistung
in das Projekt einzubringen. Dies kann in Form der Übernahme von Kosten, von
eigenem Arbeitseinsatz, der Bereitstellung von Arbeitsmaterialien und Gerätschaften
oder dem Überlassen von Räumlichkeiten geschehen. Projekte, die als Zweck die
Stärkung des Einzelhandels verfolgen, sind insbesondere gefordert einen Eigenanteil
einzubringen. Gefordert ist ein Eigenanteil von mindestens 20 % an den
zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Ausnahmen sind bei Vorliegen von Gründen
möglich, wenn es dem Antragsteller bzw. der Antragsstellerin nicht zumutbar ist, den
Eigenanteil in dieser Höhe zu übernehmen. Dies ist entsprechend darzulegen. Über
die Angemessenheit entscheidet das Vergabegremium.
Freiwillige, unentgeltliche Arbeit kann mit einem pauschalen Stundensatz von 15 Euro
pro Stunde in der Kostenplanung als Eigenanteil berücksichtigt werden. Der maximaleSeite 6 von 15
Betrag liegt bei 40 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Eine Auszahlung des
Ansatzes als Zuwendung für freiwillige, unentgeltliche Arbeit ist ausgeschlossen.
3. Gegenstand der Zuwendung
Zuwendungsfähig sind Personal-, Honorar-, Sach- und Nebenkosten der beantragten
und bewilligten Projekte.
Zu den zuwendungsfähigen Projekten gehören:
- Investive Projekte (z. B. Umsetzung von Lichtkonzepten, Aufstellen von Corporate
Design Blumenkübeln oder von Bänken, Spielstationen für Kinder,
Bücherschränke, Kunst im öffentlichen Raum)
- Nicht-investive Projekte (z. B. Straßenfeste, Kinderaktionen, Erstellung von Medien
zur Öffentlichkeitsarbeit)
- Investitionsvorbereitende Projekte (z. B. Workshops zur Belebung des
Einzelhandels und der Gastronomie, Planungskosten für Lichtkonzepte,
Verweilkonzepte)
Zuwendungsfähige Kosten sind:
- Projektbezogene Investitionskosten (z. B. Bänke, Beleuchtungselemente,
Bücherschränke, Pflanzgefäße, Kunstobjekte)
- Projektbezogene Sachkosten (z. B. Plakate, Straßenkreide, Farbe, bei Festen:
Wasser, Strom, Mobil-Toilette, Leihgebühren für Bühne)
- Projektbezogene Bruttohonorarkosten und Personalkosten (z. B. für
Kunstschaffende oder Workshop-Leitungen)
4. Art und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt, ist zweckgebunden und
wirtschaftlich zu verwenden und nach Abschluss des Projekts über einen
Verwendungsnachweis mit Belegen zu dokumentieren. Zuwendungsfähig sind nur
tatsächlich entstandene Kosten.
Die Zuwendung beträgt bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Kosten. Die
Antragstellenden tragen den im Zuwendungsbescheid festgesetzten Eigenanteil an
den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Etwaige Einnahmen müssen in Abzug
gebracht werden. Die Zuwendung kann ausschließlich für den unrentierlichen Teil der
zuwendungsfähigen Kosten gewährt werden.
Die Zuwendung pro Projekt ist auf eine Höchstsumme von 7.500 € (brutto) begrenzt.
Eine Zuwendung oberhalb dieser Wertgrenze kann im Einzelfall durch das
Vergabegremium beschlossen werden.Seite 7 von 15
Der Zuwendungsbescheid bezieht sich stets auf den eingereichten Antrag und die
darin gemachten Angaben. Eine Abweichung vom Projektplan oder die Aufgabe des
Projekts sind dem Zentrenmanagement (Verwaltung des Verfügungsfonds) umgehend
mitzuteilen. Dieses hat zu prüfen, ob und wie weit die Zuwendung im Sinne der Ziele
des Verfügungsfonds weiterhin gewährleistet werden kann.
Eine Kostensteigerung oder Reduzierung der Drittmittel führt nicht zu einer Steigerung
der Zuwendung. Mehrausgaben sind vom Antragstellenden zu tragen.
5. Auflagen und Wirtschaftlichkeit
Ein Projektantrag kann durch das Vergabegremium mit Auflagen versehen oder nur in
einzelnen Punkten bewilligt werden. Das beantragte Projekt ist dann nur in den
bewilligten Teilen zuwendungsfähig.
Die Mittel des Verfügungsfonds sind wirtschaftlich zu verwenden.
Bei einer Auftragssumme in Höhe von bis zu 1000 € netto wird die Einziehung von
Vergleichsangeboten durch den Antragsteller bzw. die Antragsstellerin empfohlen. Es
wird empfohlen, bei wiederkehrenden Aufträgen zwischen Anbietern zu wechseln.
Bei einer Auftragssumme in Höhe von über 1000 € netto ist die Einziehung von
mindestens drei schriftlichen Vergleichsangeboten auf Basis einer eindeutigen
Beschreibung des Beschaffungsgegenstandes oder der Leistung durch den
Antragstellenden bzw. die Antragsstellende erforderlich.
Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt auf der Grundlage des besten
Preis-Leistungs-Verhältnisses. Hierbei ist grundsätzlich das günstigste Angebot zu
wählen. Neben dem Preis bzw. den Kosten können ggf. auch nicht-finanzielle (z.B.
qualitative, umweltbezogene oder soziale) Zuschlagskriterien berücksichtigt werden.
Wird nicht das günstigste Angebot gewählt, so ist dazu vorab mit den Verwaltenden
des Verfügungsfonds Rücksprache zu halten und die Wahl des Angebots mit dem
Verwendungsnachweis in Form eines Vermerks schriftlich zu begründen.
Soweit eine Angebotseinziehung aufgrund der Besonderheit des Projekts (z. B. bei
Künstlerengagements) nicht möglich erscheint, ist dies mit dem
Verwendungsnachweis in Form eines Vermerks zu begründen.
Bei Nicht-Einhaltung der vergaberechtlichen Vorgaben kann dies zur Folge haben,
dass die Auszahlung der Förderung trotz vorheriger Antragsgenehmigung vollständig
oder in Teilen (den entsprechenden Auftrag betreffend) nicht erfolgt.
Spätestens drei Monate nach Abschluss der Maßnahme hat der Antragsstellende bzw.
die Antragsstellende beim Zentrenmanagement die Abrechnung vorzulegen (s.a. Ziffer
8). Das Zentrenmanagement übernimmt eine Vorprüfung der Abrechnung und leitetSeite 8 von 15
diese an das Stadtplanungsamt weiter. Die Verantwortlichkeit für die Prüfung und
Auszahlung der Abrechnungen liegen bei der Bundesstadt Bonn.
6. Verwaltung des Verfügungsfonds
Die Verwaltung des Verfügungsfonds wird durch das Zentrenmanagement ausgeführt,
das Auftragnehmer der Bundesstadt Bonn ist. Soweit kein Zentrenmanagement
vorhanden ist, übernimmt die Bundesstadt Bonn die Verwaltung des
Verfügungsfonds.
Die Verwaltung des Verfügungsfonds stellt sicher, dass das Vergabegremium
regelmäßig zusammentritt und über die eingegangenen Anträge zu den Projekten
entscheidet.
Die Verwaltung des Verfügungsfonds informiert zu den vorgesehenen Sitzungen des
Vergabegremiums über die zur Verfügung stehenden Mittel und die umgesetzten
Projekte. Daneben steht die Verwaltung des Verfügungsfonds für Informationen über
die Entwicklung im Stadtteil zur Verfügung.
7. Vergabegremium des Verfügungsfonds
Das Vergabegremium setzt sich aus Expertinnen und Experten für die Bereiche
Einzelhandel und Gastronomie, Kunst, Kultur und Brauchtum, Integration und
Zusammenleben, Kinder und Jugendliche sowie Umwelt und Klima in Bad Godesberg
zusammen. Die Benennung der Mitglieder erfolgt auf Vorschlag des
Zentrenmanagements und des Stadtplanungsamts mit einer abgestimmten Vorlage
durch Mehrheitsbeschluss im zuständigen politischen Ratsgremium der Bundesstadt
Bonn, derzeit dem Rat.
Benannt werden können Firmen, Vereine, Unternehmen, Organisationen und
Einzelpersonen. Werden juristische Personen benannt, können diese selbstständig
Vertretungsregelungen innerhalb ihrer Organisation für die Mitwirkung im
Vergabegremium bestimmen.
Es ist auf eine ausgewogene Zusammensetzung aus den oben genannten Bereichen
mit mindestens 9 und maximal 13 Mitgliedern insgesamt zu achten.
Das Vergabegremium besteht weiterhin aus beratenden Mitgliedern ohne
Stimmrecht:
- Zentrenmanagement (Moderation und Verwaltung des Verfügungsfonds)
- Amt 03 – Amt für Wirtschaftsförderung
- Amt 50 – Amt für Soziales und WohnenSeite 9 von 15
- Amt 61 – Stadtplanungsamt
- Quartiersmanagement Bad Godesberg Nord
Das Vergabegremium ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mit
Stimmrecht. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Das Vergabegremium trifft seine
Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Das Gremium kann weitere Personen zu
Sitzungen oder einzelnen Tagesordnungspunkten als eingeladene Gäste zu
spezifischen Themen zulassen.
Im Fall einer dringlichen Beschlussfassung besteht die Möglichkeit eines
Umlaufbeschlusses via E-Mail. Das Zentrenmanagement koordiniert und protokolliert
die Entscheidungsfindung.
Das Vergabegremium tagt mindestens zwei Mal pro Jahr. Die Tagesordnung mit Anzahl
und Titel der zu beratendenen Projekte ist dem Vergabegremium mindestens zwei
Wochen vor der Sitzung zuzuleiten.
8. Antragstellung und Verfahren
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen.
Mit Ausnahme des Zentrenmanagements sind auch alle Mitglieder (stimmberechtigte
und beratende) des Verfügungsfondsgremiums antragsberechtigt. Bei der
Beschlussfassung der eigenen Anträge sind diese Mitglieder jedoch auszuschließen
und nicht stimmberechtigt.
Anträge sind mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular zu stellen. Dieses steht
beim Zentrenmanagement oder über die Webseite des Zentrenmanagements oder
der jeweiligen Verwaltung des Verfügungsfonds zur Verfügung.
Anträge in Form des ausgefüllten Antragsformulars richten sich an das
Zentrenmanagement (Postalisch: Am Fronhof 10, 53177 oder an info@zm-bad-
godesberg.de) oder wenn dieses nicht vorhanden ist, an das Stadtplanungsamt der
Bundesstadt Bonn (Berliner Platz 2, 53111 Bonn). Über Sitzungstermine des
Vergabegremiums informiert das Zentrenmanagement auf Nachfrage.
Zur Beratung muss ein Antrag folgende Angaben enthalten:
- Angaben zum Antragstellenden einschl. Anschrift und Bankverbindung
- Titel des Projekts
- Zuordnung zu einer der Hauptzielsetzungen (1. Image- und
Identifikationssteigerung sowie Stärkung des Einzelhandels / 2. Klimaschutz
und Klimawandelanpassung, Gestaltung der lokalen TransformationsprozesseSeite 10 von 15
/ 3. Netzwerkbildung- und -pflege, Kooperationskationen, Integration und
Teilhabe)
- Projektbeschreibung mit Zielsetzung, Handlungsschritten und erwarteten
Auswirkungen
- - Räumliche Verortung im Fördergebiet
- Öffentlich-rechtliche Genehmigungen (z.B. für Sondernutzungen), soweit
erforderlich; diese sind selbstständig bei den zuständigen Behörden
einzuholen
- Angaben zu Kooperationspartnern
- Durchführungszeitraum
- Geplante Öffentlichkeitsarbeit
- Kosten- und Finanzierungsübersicht mit Darstellung eines angemessenen
Eigenanteils und dem Betrag der beantragten Zuwendung
- Rechtsverbindliche Unterschrift
Eingereichte Anträge werden durch das Zentrenmanagement auf Vollständigkeit,
Zuwendungsfähigkeit und Plausibilität geprüft und zur Beratung den Mitgliedern des
Vergabegremiums zur Verfügung gestellt.
Das Vergabegremium hat die Möglichkeit eine Bewilligung an Auflagen zu knüpfen
oder nur einzelne Aspekte eines Antrags zu bewilligen.
Stehen mehr Anträge als Mittel zur Verfügung, so erstellt das Zentrenmanagement
eine Prioritätenliste der Anträge anhand der Qualität der eingereichten Projekte im
Hinblick auf die Zielerreichung und Förderung der jeweiligen Themenbereiche. Auf
eine ausgewogene Berücksichtigung der Themenbereich des Ziffer 1 ist zu achten.
Das Vergabegremium entscheidet dann im Rahmen der zur Verfügung stehenden
Mittel über die Anträge.
Verfügungsfondsanträge können jederzeit gestellt werden, jedoch allerspätestens vor
der letzten Sitzung des Verfügungsfondsgremiums innerhalb der Förderlaufzeit. Der
nächste Sitzungstermin wird rechtzeitig durch das Zentrenmanagement
bekanntgegeben.
Nach einer Entscheidung des Vergabegremiums ergeht ein schriftlicher Bescheid der
Bundesstadt Bonn an den Antragstellenden. Ein positiver Bescheid beinhaltet u. a.
Angaben zur maximalen Höhe der bewilligten Zuwendung, zum
Durchführungszeitraum sowie gegebenenfalls besondere Auflagen zur Durchführung
des Projekts. Ein negativer Bescheid beinhaltet eine Begründung zur Ablehnung des
Antrags.
Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung bei Überschreitung der veranschlagten
Kosten erfolgt nicht. Die Summe der Auszahlung reduziert sich jedoch, wenn die
nachgewiesenen Kosten niedriger als die bewilligten Kosten sind. Eigenmittel sind
vorrangig einzubringen.Seite 11 von 15
Änderungen des geplanten Durchführungszeitraums sind nur mit schriftlicher
Zustimmung der Stadt Bonn möglich.
Mit dem Projekt darf erst nach Erhalt des Bescheids begonnen werden. Ein
zuwendungsunschädlicher vorzeitiger Projektbeginn kann beantragt werden. Die
Entscheidung darüber obliegt der Bundesstadt Bonn.
Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, das
Projekt sowie die entstandenen Kosten zu dokumentieren und die entsprechende
Dokumentation innerhalb von drei Monaten nach Durchführung des Projekts beim
Zentrenmanagement einzureichen.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die zur
Verfügung gestellten Mittel sind freiwillige Leistungen, die von der Haushaltssituation
der Bundesstadt Bonn sowie den Zuwendungen der anderen Fördermittelgeber
abhängig sind.
9. Verwendungsnachweis und Auszahlung der Mittel
Zur Abrechnung eines Projekts ist ein Verwendungsnachweis mit folgenden
Unterlagen einzureichen:
- Formblatt Verwendungsnachwies mit rechtsverbindlicher Unterschrift
- Projektbericht (maximal 2 DIN A4 Seiten)
- Notwendige Genehmigungen und gegebenenfalls eine Inventarliste
- Mindestens 5 Fotos als Beleg mit entsprechenden Bildrechten zur freien
Verwendung (als JPG)
- Belege der Öffentlichkeitsarbeit - Belegliste mit allen zuwendungsfähigen
Ausgaben
- Vergleichsangebote
- Unterschriebene Stundenzettel der freiwilligen, unentgeltlichen Arbeit, sofern
diese in das Projekt eingebracht wird
- Alle Nachweise über Ein- und Auszahlungen, auch Zuschüsse Dritter und
Sponsoring
- Belegliste (Kosten- und Zahlungsnachweise) mit allen zuwendungsfähigen
Ausgaben sowie Rechnungen und Quittungen im Original
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Abschluss des Projekts sowie nach
Prüfung des Verwendungsnachweises. Die Zuwendungsempfängerinnen und
Zuwendungsempfänger haben sämtliche Belege mindestens fünf Jahre nach
Auszahlung der Zuwendung aufzubewahren und bei Bedarf der Bundesstadt Bonn
vorzulegen.Seite 12 von 15
10. Widerrufsmöglichkeiten der Zuwendung und Erstattung
Im Falle eines Verstoßes gegen diese Richtlinien oder falscher Angaben durch kann
der Bescheid auch nach Auszahlung der Zuwendung widerrufen werden. Die
Zuwendung kann vor Beginn, während und nach Abschluss des Projekts durch die
Bundesstadt Bonn widerrufen werden, insbesondere wenn
- das Projekt nicht entsprechend dem Antrag umgesetzt wird
- das Projekt vor positiver Entscheidung und Bewilligung begonnen wird
- das Projekt nicht mehr im Förderzeitraum umgesetzt werden kann
- das Projekt nicht spätestens sechs Monate nach Beendigung abgerechnet wird
- sich herausstellt, dass die Antragstellerin oder Antragsteller nicht in der Lage
ist, das Projekt sachgerecht umzusetzen
- die Verwendung der Mittel nicht sachgerecht nachgewiesen wird
- die Auszahlung der Mittel nicht sachgerecht möglich ist
- notwendige Vergleichsangebote nicht eingeholt wurden
- eine Antragstellerin oder ein Antragsteller von dem Projekt oder dem Antrag
Abstand nimmt
- eine Antragstellerin oder ein Antragsteller nachträglich den Antrag ändert oder
ergänzt
- sich eine Antragstellergemeinschaft aufgelöst hat
- Verstöße gegen die Zweckbindungsfrist und gegen die zweckentsprechende
Verwendung der Mittel
zweckentsprechende Verwendung der Mittel bekannt werden.
Das Vergabegremium ist über den Widerruf zu informieren. Dies gilt insbesondere für
Verstöße gegen die Zweckbindungsfrist und gegen die zweckentsprechende
Verwendung der Mittel.
Ausgezahlte Mittel sind unverzüglich zu erstatten, soweit der Zuwendungsbescheid
aufgehoben oder unwirksam wird. Im Falle von Kleinstbeträgen (bis 50 Euro) kann die
Verwaltung von der Rückerstattung absehen.
Zu Unrecht ausgezahlte Beträge werden mit der Aufhebung des Bescheids zur
Rückzahlung fällig und sind vom Zeitpunkt der Auszahlung an mit 5 % über dem
jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.
11. Bekanntmachung der Maßnahmen
Alle bewilligten Projekte werden auf der Webseite des Zentrenmanagements
(www.zm-bad-godesberg.de) veröffentlicht.Seite 13 von 15
12. Publizitätsvorschriften
Bei der Erstellung von Medien und Pressetexten ist ein Hinweis auf die Förderung im
Rahmen der Städtebauförderung durch die Bundesstadt Bonn, den Bund und das
Land NRW zu platzieren. Nach Möglichkeit sind die jeweiligen Logos zu verwenden.
Produkte der Öffentlichkeitsarbeit sind vor der Veröffentlichung mit dem
Zentrenmanagement abzustimmen.
Die zu verwendenden Logos werden vom Zentrenmanagement zur Verfügung gestellt.
13. Zweckbindungsdauer im Investitionsbereich
Für investive Projekte, wie Ersteinrichtungen oder bewegliche Gegenstände, ist eine
Zweckbindungsfrist von fünf Jahren ab Anschaffungsdatum von den
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger einzuhalten und
sicherzustellen. Dies beinhaltet die zweckentsprechende Nutzung sowie die
Instandhaltung und Ersatzbeschaffung. Die laufenden Kosten für Betrieb, Wartung,
Versicherung etc. sind, sofern nicht anders beantragt und beschieden, von den
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger zu tragen.
Die bestehende Zweckbindung in Bezug auf Einrichtungen und Gegenstände, die von
den Zuwendungsempfängerinnen und ‑empfängern im Rahmen der Förderung
angeschafft wurden, begründet auf Seiten der Bundesstadt Bonn keinerlei aus dem
Eigentum resultierende Pflichten. Insbesondere entstehen hieraus keine
Verkehrssicherungspflichten. Sämtliche einschlägigen Pflichten verbleiben
ausschließlich bei den Zuwendungsempfängerinnen und ‑empfängern.
Nach Ablauf der zeitlichen Bindung geht das Eigentum auf die
Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger, soweit mit der Bundesstadt Bonn im
Vorfeld nichts anderes vereinbart wurde, über.
14. Entlastung, Prüfung
Die Verwaltung des Verfügungsfonds bereitet jährlich zum 31.12. und auf Verlangen
der Bundesstadt Bonn eine Aufstellung der bewilligten und verausgabten Mittel auf.
Die Aufstellung wird auf die zweckentsprechende Auszahlung und Verwendung der
Mittel durch die Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt – Amt 61, geprüft und so die
Entlastung von Vergabegremium und Verwaltung des Verfügungsfonds festgestellt.
Das Prüfrecht des Rechnungsprüfungsamtes der Bundesstadt Bonn und der
staatlichen Prüfbehörden erstreckt sich auch auf die Verwaltung des
Verfügungsfonds.Seite 14 von 15
15. Inkrafttreten der Richtlinie
Die Richtlinie tritt am Tage nach dem Beschluss durch den Rat der Bundesstadt Bonn
in KraftSeite 15 von 15

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Datenstand: 03.11.2026, 00:55 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de