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253983 · Beschlussvorlage

Feststellung der Gültigkeit der Kommunalwahlen und der Wahl des Integrationsrates (Ausschuss für Chancengleichheit und Integration) der Bundesstadt Bonn 2025

Nummer
253983
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
07.01.2026
Letzte Änderung
28.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Wahlprüfungsausschusses 20.01.2026 Wahlprüfungsausschuss (Kommunalwahl 2025) Empfehlung
  2. Sondersitzung des Rates 22.01.2026 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
253983
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Feststellung der Gültigkeit der Kommunalwahlen
und der Wahl des Integrationsrates (Ausschuss für
Chancengleichheit und Integration) der
Bundesstadt Bonn 2025
Beratungsfolge
Wahlprüfungsausschuss (Kommunalwahl
2025)
20.01.2026 Empfehlung
Rat 22.01.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Wahl der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeister, die Wahl des
Rates, die Wahlen der Bezirksvertretungen, die Wahl des Integrationsrates
(Ausschuss für Chancengleichheit und Integration) vom 14. September 2025
sowie die Stichwahl der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters vom
28. September 2025 werden gemäß § 40 Absatz 1 Buchstabe d) in Verbindung
mit §§ 46a und 46b Kommunalwahlgesetz NRW und § 21 Wahlordnung für den
Integrationsrat der Stadt Bonn für gültig erklärt.
Begründung
Gemäß § 40 Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG) muss der neu gewählte
Rat nach Vorprüfung durch einen hierfür gebildeten Wahlprüfungsausschuss
unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts
wegen beschließen.
Die Regelungen des § 40 KWahlG finden gemäß §§ 46a und 46b KWahlG
auch auf die Wahlprüfung der Wahl der Bezirksvertretungen, die Wahl und die
Stichwahl der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters sowie gemäß §
21 Wahlordnung des Integrationsrates der Stadt Bonn auch auf die Wahl des
Integrationsrates (Ausschuss für Chancengleichheit und Integration)
entsprechend Anwendung.
Gegen die Gültigkeit der Wahl konnte gemäß § 39 KWahlG jede
Wahlberechtigte / jeder Wahlberechtigte, die für das Wahlgebiet zuständige
Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommenSeite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
haben, sowie die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe
des Wahlergebnisses schriftlich Einspruch erheben.
Die einzelnen Wahlergebnisse wurden wie folgt öffentlich bekannt gemacht:
• Die Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl der
Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters vom 14. September
2025 erfolgte am 24. September 2025 (Amtsblatt Nummer 41, 57.
Jahrgang).
• Die Bekanntmachungen der Ergebnisse der Ratswahl, der Wahl der
Bezirksvertretungen sowie der Integrationsratswahl vom 14. September
2025 erfolgte am 8. Oktober 2025 (Amtsblatt Nummer 43, 57.
Jahrgang).
• Die Bekanntmachung des Ergebnisses der Stichwahl der
Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters vom 28. September
2025 erfolgte am 15. Oktober 2025 (Amtsblatt Nummer 44, 57.
Jahrgang).
Einsprüche im Sinne des § 39 KWahlG sind nicht eingegangen.
Die Verwaltung schlägt daher vor, die Wahlen für gültig zu erklären.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 00:40 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de