253983 · Beschlussvorlage
Feststellung der Gültigkeit der Kommunalwahlen und der Wahl des Integrationsrates (Ausschuss für Chancengleichheit und Integration) der Bundesstadt Bonn 2025
Kerndaten
- Nummer
- 253983
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 07.01.2026
- Letzte Änderung
- 28.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Wahlprüfungsausschusses Wahlprüfungsausschuss (Kommunalwahl 2025) Empfehlung
- Sondersitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 253983 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Feststellung der Gültigkeit der Kommunalwahlen und der Wahl des Integrationsrates (Ausschuss für Chancengleichheit und Integration) der Bundesstadt Bonn 2025 Beratungsfolge Wahlprüfungsausschuss (Kommunalwahl 2025) 20.01.2026 Empfehlung Rat 22.01.2026 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Wahl der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeister, die Wahl des Rates, die Wahlen der Bezirksvertretungen, die Wahl des Integrationsrates (Ausschuss für Chancengleichheit und Integration) vom 14. September 2025 sowie die Stichwahl der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters vom 28. September 2025 werden gemäß § 40 Absatz 1 Buchstabe d) in Verbindung mit §§ 46a und 46b Kommunalwahlgesetz NRW und § 21 Wahlordnung für den Integrationsrat der Stadt Bonn für gültig erklärt. Begründung Gemäß § 40 Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG) muss der neu gewählte Rat nach Vorprüfung durch einen hierfür gebildeten Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen beschließen. Die Regelungen des § 40 KWahlG finden gemäß §§ 46a und 46b KWahlG auch auf die Wahlprüfung der Wahl der Bezirksvertretungen, die Wahl und die Stichwahl der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters sowie gemäß § 21 Wahlordnung des Integrationsrates der Stadt Bonn auch auf die Wahl des Integrationsrates (Ausschuss für Chancengleichheit und Integration) entsprechend Anwendung. Gegen die Gültigkeit der Wahl konnte gemäß § 39 KWahlG jede Wahlberechtigte / jeder Wahlberechtigte, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommenSeite 1 von 2 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) haben, sowie die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich Einspruch erheben. Die einzelnen Wahlergebnisse wurden wie folgt öffentlich bekannt gemacht: • Die Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters vom 14. September 2025 erfolgte am 24. September 2025 (Amtsblatt Nummer 41, 57. Jahrgang). • Die Bekanntmachungen der Ergebnisse der Ratswahl, der Wahl der Bezirksvertretungen sowie der Integrationsratswahl vom 14. September 2025 erfolgte am 8. Oktober 2025 (Amtsblatt Nummer 43, 57. Jahrgang). • Die Bekanntmachung des Ergebnisses der Stichwahl der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters vom 28. September 2025 erfolgte am 15. Oktober 2025 (Amtsblatt Nummer 44, 57. Jahrgang). Einsprüche im Sinne des § 39 KWahlG sind nicht eingegangen. Die Verwaltung schlägt daher vor, die Wahlen für gültig zu erklären. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:40 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de