253953 · Anregungen und Beschwerden
Bürgerantrag: Neuregelung der Nutzung des Beueler Rheinufers für lärmintensive Veranstaltungen
Kerndaten
- Nummer
- 253953
- Art
- Anregungen und Beschwerden
- Veröffentlicht
- 12.11.2025
- Letzte Änderung
- 30.10.2026
Orte
- Beuel Hauptort
- Rheinufer
- Bonn
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Entscheidung federführend
Dateien
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Anregungen und Beschwerden öffentlich 253953 Der Oberbürgermeister Federführung: Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und Verwaltungssteue- rung Dezernat: Dez. OB 11.11.2025 Bürgerantrag: Neuregelung der Nutzung des Beueler Rheinufers für lärmintensive Veranstaltungen Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 10.12.2025 Entscheidung Inhalt der Anregungen und Beschwerden Der Antrag lautet: hiermit stelle ich gemäß § 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) den Antrag, dass die Bundesstadt Bonn/Stadtverwaltung die Nutzung des Beueler Rheinufers für Veranstaltungen mit erheblicher Lärm- belastung neu regelt. Beschlussvorschlag: Die Bundesstadt Bonn beziehungsweise die Stadtverwaltung wird gebeten, dass das Beueler Rheinufer künftig nicht mehr als Standort für lärmintensive Veranstaltungen genutzt wird. Alternativ ist die Zahl solcher Veranstaltungen pro Kalenderjahr auf ein absolutes Minimum zu reduzieren und durch strenge Lärmschutzauflagen zu reglementieren, um die Lärmbelastung für die Anwoh- nerinnen und Anwohner auf ein zumutbares Maß zu senken. Regelungen zur Durchführung von Veranstaltungen 1. Die Anzahl der Kirmestage am Beueler Rheinufer soll auf maximal sechs Tage pro Kalenderjahr begrenzt werden. 2. Die Zahl sonstiger Veranstaltungen, einschließlich Sportveranstaltungen, ist auf höchstens fünf Termine jährlich zu beschränken. 3. Keine der genannten Veranstaltungen darf länger als drei aufeinander fol- gende Tage andauern. 4. An Wochenenden, an denen ein Feiertag dem Wochenende unmittelbar vor- ausgeht oder folgt, sollen grundsätzlich keine Veranstaltungen stattfinden. Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag.Seite 1 von 3 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Anlage/n 1 Bürgerantrag (öffentlich) 2 Bürgerantrag komplett (nichtöffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:49 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de