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253952-02 AA · Änderungsantrag

CDU/SPD/FDP (Kooperation) Änderungsantrag: Satzungsbeschluss der Denkmalbereichssatzung "Combahnviertel" im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Mitte Antrag zur Vorlage 253952

Nummer
253952-02 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
20.05.2026
Letzte Änderung
24.10.2026
  • Rheindorfer Straße Straße· Beuel-Mitte, Beuel Hauptort
  • Combahnstraße Straße· Beuel-Mitte, Beuel
  • Rathausstraße Straße· Beuel-Mitte, Beuel
  • Von-Sandt-Straße Straße· Beuel-Mitte, Beuel
  • Bonn Stadtbezirk
  • Beuel Stadtbezirk· Beuel-Mitte
  1. Sitzung des Rates 11.06.2026 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz 20.05.2026 Empfehlung
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Übergeordnet

  1. 253952 Satzungsbeschluss der Denkmalbereichssatzung "Combahnviertel" im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Mitte

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Änderungsantrag
öffentlich
253952-02 AA
Antragsteller/in:
CDU-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Bert Moll
Ulrich Gödeke
SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Gabriel Kunze
FDP-Gruppe im Rat der Stadt Bonn
Frank Thomas
20.05.2026
CDU/SPD/FDP (Kooperation) Änderungsantrag:
Satzungsbeschluss der Denkmalbereichssatzung
"Combahnviertel" im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil
Mitte
Antrag zur Vorlage 253952
Beratungsfolge
Ausschuss für Planen, Bauen und
Denkmalschutz
20.05.2026 Empfehlung
Rat 11.06.2026 Entscheidung
Inhalt des Änderungsantrags
Die Verwaltung wird beauftragt,
1. die Beschlussfassung über die eingegangenen Stellungnahmen und die
Denkmalbereichssatzung in der vorgelegten Form zurückzustellen sowie ein
Gestaltungshandbuch zum Entwurf der Denkmalbereichssatzung zu erarbeiten
und im Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz vorzustellen.
2. Der Entwurf ist hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereiches dahingehend
zu prüfen, Arrondierungen von Bereichen ohne erhaltenswerte Bebauung zu
reduzieren, z. B. durch Abgrenzung auch an Parzellengrenzen.
3. Danach ist mit dem Gestaltungshandbuch erneut eine
Öffentlichkeitsanhörung zum Entwurf der Denkmalbereichssatzung
Combahnviertel durchzuführen.
4. Die aktualisierte und geänderte Vorlage DS-Nr. 253952 ist im Anschluss zur
abschließenden Beschlussfassung wieder vorzulegen.
BegründungSeite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Der geänderte Beschluss der BV Beuel vom 04.03.2026 dokumentiert bei einer
Enthaltung den Wunsch fast aller Fraktionen, auf die bestehenden
Informationsdefizite bei den Betroffenen durch eine
Bürgerinformationsveranstaltung zu reagieren.
Um eine substanzielle Diskussion zu ermöglichen und nicht die bereits einmal
durchgeführte Veranstaltung zur Öffentlichkeitsbeteiligung zu wiederholen, wird
ergänzend vorgeschlagen, ein anschauliches Gestaltungshandbuch zu
erarbeiten und die zu erwartenden Vorgaben für eine denkmalgerechte
Gestaltung anhand konkreter Beispiele mit den Betroffenen zu erörtern.
Außerdem wird im Gegensatz zum mehrheitlich gefassten Beschluss der BV
Beuel vorgeschlagen, dies nicht im Nachgang zu einer über die Köpfe der
Bürgerinnen und Bürger hinweg beschlossenen Satzung als Alibi-Veranstaltung
zu tun, sondern das Verfahren und die Ergebnisse bis zur Durchführung der
Veranstaltung offenzuhalten.
Dieser Aufschub sollte es Wert sein, um einer Politikverdrossenheit
entgegenzutreten und die Betroffenen wirklich ernst zu nehmen. Durch die
Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 20 der Bundesstadt Bonn vom 13.05.2026
über die Aufforderung zur Vorlage der Denkmalbereichssatzung
Combahnviertel bei der Oberen Denkmalbehörde binnen eines Jahres steht ein
ausreichender Zeitraum zur Verfügung.
Zugleich trat mit dieser Bekanntmachung die Schutzwirkung für den
Denkmalbereich gemäß § 4 Abs. 1 DSchG NRW ein, sodass in dieser Zeit
keine nachteiligen Veränderungen zu befürchten sind.
Die beantragte Überprüfung des Satzungsentwurf ist damit begründet, dass im
Combahnviertel der Denkmalschutz die Combahnstraße, Kaiser-Karl-Str.,
Rathausstraße, Rheindorfer Str., von Sandt-Straße sowie Professor-Neu-Alle
umfasst. Eine stärkere Konzentration des Satzungsgebietes auf diesen
besonders schützenswerten Kernbereich des Combahnviertels soll einerseits
Bürgerinnen und Bürgern, andererseits aber auch die Verwaltung ein Stück
weit von den bürokratischen Folgen eines denkmalrechtlichen
Erlaubnisvorbehalts entlasten. Daher sollte der Geltungsbereich so groß wie
nötig und so klein wie möglich sein.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 08:33 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de