253952-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Ergänzende Stellungnahme der Verwaltung zu DS 253952 - Satzungsbeschluss der Denkmalbereichssatzung "Combahnviertel" im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Beuel-Mitte
Kerndaten
- Nummer
- 253952-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 17.04.2026
- Letzte Änderung
- 24.10.2026
Orte
- Beuel Hauptort
- Beuel-Mitte
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 253952-01 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Ergänzende Stellungnahme der Verwaltung zu DS 253952 - Satzungsbeschluss der Denkmalbereichssatzung "Combahnviertel" im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Beuel-Mitte Beratungsfolge Rat 07.05.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Denkmalbereichssatzung „Combahnviertel“ liegt mit DS 253952 den politischen Gremien zur Fassung des Satzungsbeschlusses vor. Trotz der bereits in der Vorlage beschriebenen Dringlichkeit zur Beschlussfassung wurde der Tagesordnungspunkt im Rat am 12.03.2026 und im Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz am 24.03.2026 vertagt. Mit dieser Stellungnahme möchte die Verwaltung vor dem Hintergrund eines aktuellen Schreibens der Bezirksregierung Köln in dieser Angelegenheit erneut die Dringlichkeit und Bedeutung der Beschlussfassung aufzeigen. Die Aufstellung einer Denkmalbereichssatzung liegt nicht im Ermessenspielraum einer Gemeinde. Die Gemeinde ist zur Aufstellung der Satzung verpflichtet, sofern das zuständige Fachamt den Denkmalwert durch ein Fachgutachten festgestellt hat. Das für Bonn zuständige Fachamt ist der Landschaftsverband Rheinland – Amt für Denkmalpflege im Rheinland (LVR- ADR). Vom LVR-ADR wurde bereits im Jahr 2020 ein entsprechendes Gutachten vorgelegt, welches den Denkmalwert des Combahnviertels belegt und die Voraussetzungen zur Ausweisung eines Denkmalbereiches darlegt und als erfüllt ansieht. Für den Fall, dass die Gemeinde in angemessener Zeit keinen Satzungsbeschluss herbeiführt und der Oberen Denkmalbehörde, als genehmigende Behörde, in diesem Fall der Bezirksregierung Köln, keine Satzung zur Genehmigung vorlegt, regelt § 11 DSchG NRW folgendes: „Hat eine Gemeinde keine Denkmalbereichssatzung erlassen, obwohl die Voraussetzungen dafür vorliegen und nachteilige Veränderungen drohen, so fordert die Obere Denkmalbehörde die Gemeinde auf, eine Denkmalbereichssatzung für die Unterschutzstellung eines Denkmalbereiches innerhalb von zwölf Monaten vorzulegen. Die Aufforderung ist ortsüblichSeite 1 von 2 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) bekannt zu machen;(…)“ Sollte innerhalb dieser Frist keine Satzung zur Genehmigung durch die Gemeinde bei der Oberen Denkmalbehörde vorgelegt werden, „kann die Obere Denkmalbehörde den Denkmalbereich durch ordnungsbehördliche Verordnung unter Schutz stellen.“ (§ 11 DSchG NRW). Auf Nachfrage bei der Bezirksregierung Köln zu dem Sachverhalt hat diese am 24.03.2026 schriftlich mitgeteilt, „dass es eine Bürgerinitiative gibt, die sich schon lange für den Schutz des Combahnviertels durch eine Denkmalbereichssatzung einsetzt und sich mehrfach bei der Bezirksregierung Köln beschwert hat.“ Da die Stadt Bonn bisher an der Erstellung der Satzung gearbeitet und sich auch hierzu mit der Bezirksregierung ausgetauscht hat, gab es aus Sicht der Bezirksregierung bisher keinen Anlass einzugreifen. In dem Schreiben teilt die Bezirksregierung weiterhin mit, „falls der Rat der Stadt Bonn die Satzung nicht in der nächsten Ratssitzung beschließen sollte, muss die Bezirksregierung Köln die Stadt nach § 11 Denkmalschutzgesetz auffordern, die Satzung innerhalb von 12 Monaten vorzulegen. Diese Aufforderung muss ortsüblich bekannt gemacht werden. Durch die Veröffentlichung der Bezirksregierung Köln ist der vorläufige Schutz für ein Jahr gegeben. Dies müsste in der Zeit zwischen der nächsten Ratssitzung am 07.05.26 und Ablauf der Frist der Schutzwirkung am 16.05.26 geschehen, um die Schutzwirkung aufrecht zu erhalten. Sollte die Stadt innerhalb des Jahres erneut die Satzung nicht vorlegen, kann die Obere Denkmalbehörde durch ordnungsbehördliche Verordnung unter Schutz stellen. Die Verordnung ist erst dann aufzuheben, sobald eine rechtsverbindliche Denkmalbereichssatzung durch die Stadt in Kraft getreten ist. Vor diesem Hintergrund bitte ich den Rat der Stadt über die Rechtsfolgen einer weiteren Untätigkeit zu informieren und darauf hinzuwirken, die Satzung am 07.05.2026 zu beschließen.“ Die Verwaltung kommt mit dieser ergänzenden Stellungnahme diesem Wunsch der Bezirksregierung nach. Die Verwaltung empfiehlt aufgrund der dargelegten Rechtslage nachdrücklich, dass der Rat entsprechend dem Beschlussvorschlag der Verwaltung in der Sitzung am 07.05.2026 die Denkmalbereichssatzung „Combahnviertel“ beschließt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 08:43 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de