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253952-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Ergänzende Stellungnahme der Verwaltung zu DS 253952 - Satzungsbeschluss der Denkmalbereichssatzung "Combahnviertel" im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Beuel-Mitte

Nummer
253952-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
17.04.2026
Letzte Änderung
24.10.2026
  • Beuel Stadtbezirk· Beuel-Mitte Hauptort
  • Beuel-Mitte Ortsteil· Beuel
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Rates 11.06.2026 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz 20.05.2026 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 253952 Satzungsbeschluss der Denkmalbereichssatzung "Combahnviertel" im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Mitte

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
253952-01 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Ergänzende Stellungnahme der Verwaltung zu DS
253952 - Satzungsbeschluss der
Denkmalbereichssatzung "Combahnviertel" im
Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Beuel-Mitte
Beratungsfolge
Rat 07.05.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Denkmalbereichssatzung „Combahnviertel“ liegt mit DS 253952 den
politischen Gremien zur Fassung des Satzungsbeschlusses vor. Trotz der
bereits in der Vorlage beschriebenen Dringlichkeit zur Beschlussfassung wurde
der Tagesordnungspunkt im Rat am 12.03.2026 und im Ausschuss für Planen,
Bauen und Denkmalschutz am 24.03.2026 vertagt.
Mit dieser Stellungnahme möchte die Verwaltung vor dem Hintergrund eines
aktuellen Schreibens der Bezirksregierung Köln in dieser Angelegenheit erneut
die Dringlichkeit und Bedeutung der Beschlussfassung aufzeigen.
Die Aufstellung einer Denkmalbereichssatzung liegt nicht im
Ermessenspielraum einer Gemeinde. Die Gemeinde ist zur Aufstellung der
Satzung verpflichtet, sofern das zuständige Fachamt den Denkmalwert durch
ein Fachgutachten festgestellt hat. Das für Bonn zuständige Fachamt ist der
Landschaftsverband Rheinland – Amt für Denkmalpflege im Rheinland (LVR-
ADR). Vom LVR-ADR wurde bereits im Jahr 2020 ein entsprechendes
Gutachten vorgelegt, welches den Denkmalwert des Combahnviertels belegt
und die Voraussetzungen zur Ausweisung eines Denkmalbereiches darlegt und
als erfüllt ansieht.
Für den Fall, dass die Gemeinde in angemessener Zeit keinen
Satzungsbeschluss herbeiführt und der Oberen Denkmalbehörde, als
genehmigende Behörde, in diesem Fall der Bezirksregierung Köln, keine
Satzung zur Genehmigung vorlegt, regelt § 11 DSchG NRW folgendes:
„Hat eine Gemeinde keine Denkmalbereichssatzung erlassen, obwohl die
Voraussetzungen dafür vorliegen und nachteilige Veränderungen drohen, so
fordert die Obere Denkmalbehörde die Gemeinde auf, eine
Denkmalbereichssatzung für die Unterschutzstellung eines Denkmalbereiches
innerhalb von zwölf Monaten vorzulegen. Die Aufforderung ist ortsüblichSeite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
bekannt zu machen;(…)“
Sollte innerhalb dieser Frist keine Satzung zur Genehmigung durch die
Gemeinde bei der Oberen Denkmalbehörde vorgelegt werden, „kann die Obere
Denkmalbehörde den Denkmalbereich durch ordnungsbehördliche Verordnung
unter Schutz stellen.“ (§ 11 DSchG NRW).
Auf Nachfrage bei der Bezirksregierung Köln zu dem Sachverhalt hat diese am
24.03.2026 schriftlich mitgeteilt, „dass es eine Bürgerinitiative gibt, die sich
schon lange für den Schutz des Combahnviertels durch eine
Denkmalbereichssatzung einsetzt und sich mehrfach bei der Bezirksregierung
Köln beschwert hat.“
Da die Stadt Bonn bisher an der Erstellung der Satzung gearbeitet und sich
auch hierzu mit der Bezirksregierung ausgetauscht hat, gab es aus Sicht der
Bezirksregierung bisher keinen Anlass einzugreifen.
In dem Schreiben teilt die Bezirksregierung weiterhin mit, „falls der Rat der
Stadt Bonn die Satzung nicht in der nächsten Ratssitzung beschließen sollte,
muss die Bezirksregierung Köln die Stadt nach § 11 Denkmalschutzgesetz
auffordern, die Satzung innerhalb von 12 Monaten vorzulegen. Diese
Aufforderung muss ortsüblich bekannt gemacht werden. Durch die
Veröffentlichung der Bezirksregierung Köln ist der vorläufige Schutz für ein Jahr
gegeben. Dies müsste in der Zeit zwischen der nächsten Ratssitzung am
07.05.26 und Ablauf der Frist der Schutzwirkung am 16.05.26 geschehen, um
die Schutzwirkung aufrecht zu erhalten.
Sollte die Stadt innerhalb des Jahres erneut die Satzung nicht vorlegen, kann
die Obere Denkmalbehörde durch ordnungsbehördliche Verordnung unter
Schutz stellen. Die Verordnung ist erst dann aufzuheben, sobald eine
rechtsverbindliche Denkmalbereichssatzung durch die Stadt in Kraft getreten
ist.
Vor diesem Hintergrund bitte ich den Rat der Stadt über die Rechtsfolgen einer
weiteren Untätigkeit zu informieren und darauf hinzuwirken, die Satzung am
07.05.2026 zu beschließen.“
Die Verwaltung kommt mit dieser ergänzenden Stellungnahme diesem Wunsch
der Bezirksregierung nach.
Die Verwaltung empfiehlt aufgrund der dargelegten Rechtslage
nachdrücklich, dass der Rat entsprechend dem Beschlussvorschlag der
Verwaltung in der Sitzung am 07.05.2026 die Denkmalbereichssatzung
„Combahnviertel“ beschließt.
Anlage/n
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