253940-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
SPD-Antrag: Beschilderung von Gerhard-Rohlfs-Straße sowie Professor Dennert-Straße als Anlieger-Straßen
Kerndaten
- Nummer
- 253940-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 24.02.2026
- Letzte Änderung
- 25.10.2026
Orte
- Professor-Dennert-Straße Hauptort
- Gerhard-Rohlfs-Straße
- Bad Godesberg
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
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Volltext
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 253940-01 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I SPD-Antrag: Beschilderung von Gerhard-Rohlfs- Straße sowie Professor Dennert-Straße als Anlieger-Straßen Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 11.03.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Gerhard-Rohlfs-Straße und die Prof.-Dennert-Straße sind öffentliche Straßen, die nicht auf den Kreis der Anlieger beschränkt sind. Es mag sicherlich zutreffen, dass in den Spitzenzeiten mehr ortsfremde Fahrzeuge in den Straßen parken; dies ist jedoch grundsätzlich nicht zu beanstanden, zumal die Straßen zu den übrigen Zeiten eine untergeordnete Verkehrsbedeutung haben. Öffentlicher Parkraum muss grundsätzlich jedem Verkehrsteilnehmer zur Verfügung stehen. Es besteht kein Anspruch darauf, in unmittelbarer Nähe der eigenen Wohnung parken zu können. Das Straßenverkehrsrecht ist ein Gefahrenabwehrrecht, welches privilegienfeindlich ist, so dass einzelne Verkehrsteilnehmer oder Gruppen nicht bevorzugt werden dürfen. Verkehrszeichen dürfen auch nur dort aufgestellt werden, wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend erforderlich ist. Gerade Einschränkungen des fließenden Verkehrs dürfen gemäß § 45 Abs. 9 S. 3 StVO nur erfolgen, wenn eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko bei der Teilnahme am Verkehr erheblich übersteigt. Diese grundlegende Regelung gilt auch bei der Frage, ob eine Straße für den Durchgangsverkehr gesperrt werden kann. Die Sperrung einer Straße für den Durchgangsverkehr kann nicht alleine aus dem Bestreben erfolgen, unerwünschte Parkvorgänge in den betroffenen Straßen zu unterbinden. Eine solche Anordnung wäre im Ergebnis ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Die Verwaltung kann daher in den genannten Straßen kein Durchfahrtsverbot anordnen. Anlage/n KeineSeite 1 von 1
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