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253940-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

SPD-Antrag: Beschilderung von Gerhard-Rohlfs-Straße sowie Professor Dennert-Straße als Anlieger-Straßen

Nummer
253940-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
24.02.2026
Letzte Änderung
25.10.2026
  • Professor-Dennert-Straße Straße· Alt-Godesberg, Bad Godesberg Hauptort
  • Gerhard-Rohlfs-Straße Straße· Alt-Godesberg, Bad Godesberg
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 11.03.2026 Kenntnisnahme
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  1. 253940 SPD-Antrag: Beschilderung von Gerhard-Rohlfs-Straße sowie Professor Dennert-Straße als Anlieger-Straßen

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
253940-01 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
SPD-Antrag: Beschilderung von Gerhard-Rohlfs-
Straße sowie Professor Dennert-Straße als
Anlieger-Straßen
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 11.03.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Gerhard-Rohlfs-Straße und die Prof.-Dennert-Straße sind öffentliche
Straßen, die nicht auf den Kreis der Anlieger beschränkt sind. Es mag
sicherlich zutreffen, dass in den Spitzenzeiten mehr ortsfremde Fahrzeuge in
den Straßen parken; dies ist jedoch grundsätzlich nicht zu beanstanden, zumal
die Straßen zu den übrigen Zeiten eine untergeordnete Verkehrsbedeutung
haben. Öffentlicher Parkraum muss grundsätzlich jedem Verkehrsteilnehmer
zur Verfügung stehen. Es besteht kein Anspruch darauf, in unmittelbarer Nähe
der eigenen Wohnung parken zu können.
Das Straßenverkehrsrecht ist ein Gefahrenabwehrrecht, welches
privilegienfeindlich ist, so dass einzelne Verkehrsteilnehmer oder Gruppen nicht
bevorzugt werden dürfen. Verkehrszeichen dürfen auch nur dort aufgestellt
werden, wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend erforderlich ist.
Gerade Einschränkungen des fließenden Verkehrs dürfen gemäß § 45 Abs. 9
S. 3 StVO nur erfolgen, wenn eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine
Risiko bei der Teilnahme am Verkehr erheblich übersteigt. Diese grundlegende
Regelung gilt auch bei der Frage, ob eine Straße für den Durchgangsverkehr
gesperrt werden kann.
Die Sperrung einer Straße für den Durchgangsverkehr kann nicht alleine aus
dem Bestreben erfolgen, unerwünschte Parkvorgänge in den betroffenen
Straßen zu unterbinden. Eine solche Anordnung wäre im Ergebnis
ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig.
Die Verwaltung kann daher in den genannten Straßen kein Durchfahrtsverbot
anordnen.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 09:37 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de