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253940 · Antrag

SPD-Antrag: Beschilderung von Gerhard-Rohlfs-Straße sowie Professor Dennert-Straße als Anlieger-Straßen

Nummer
253940
Art
Antrag
Veröffentlicht
12.11.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Professor-Dennert-Straße Straße· Alt-Godesberg, Bad Godesberg Hauptort
  • Gerhard-Rohlfs-Straße Straße· Alt-Godesberg, Bad Godesberg
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg
  1. Einreichung erledigt · 12.11.2025
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 11.03.2026

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 11.03.2026 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 253940-01 ST SPD-Antrag: Beschilderung von Gerhard-Rohlfs-Straße sowie Professor Dennert-Straße als Anlieger-Straßen

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Antrag
öffentlich
253940
Antragsteller/in:
SPD Bezirksfraktion Bad Godesberg
Dr. Uli Barth
11.11.2025, gez. BBM Yildiz
SPD-Antrag: Beschilderung von Gerhard-Rohlfs-
Straße sowie Professor Dennert-Straße als
Anlieger-Straßen
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 03.12.2025 Entscheidung
Inhalt des Antrags
Die Gerhard-Rohlfs-Straße sowie die Professor-Dennert-Straße werden als
Anliegerstraßen ausgewiesen und dazu an Beginn und Ende mit dem
Verkehrszeichen „Verbot für Kraftwagen“ (Zeichen 251) mit Zusatzschild
„Anlieger frei“ beschildert.
Begründung
Die kostenfreien PKW-Stellflächen werden in oben genannten Straßen
aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Bahnhof Bad Godesberg zunehmend als
Parkplätze für Pendler genutzt, wodurch der Parkdruck in dem Quartier steigt.
Zwar werden von Seiten der Bahn Park&Ride-Parkflächen zur Verfügung
gestellt. Da diese aber kostenpflichtig sind (€ 3,30 / Tag), werden sie nur in
geringem Umfang genutzt.
Die Nutzung der umliegenden Straßen als Park&Ride-Parkplatz betrifft nach
Beobachtung der Anwohner sowohl den täglichen Pendlerverker, als auch
Langzeitparker (bis zu 3 Wochen) in den Ferienzeiten.
Die Anwohner müssen von der Nutzung der zur Verfügung stehenden
Parkflächen als Pendler-Parkplätze entlastet werden. Aufgrund der
bestehenden Bebauung gibt es nur in geringem Umfang Parkmöglichkeiten auf
Grundstücken oder in Garagen bzw. hauseigenen Tiefgaragen.
Die Einführung einer Anwohner-Parkzone erscheint zunächst als naheliegende
Lösung, bei näherer Betrachtung aber nicht sinnvoll bzw. gerechtfertigt. DieSeite 1 von 4
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betroffenen Straßen sind relativ kurz, eine Ausweisung als Anwohner-Parkzone
(i.d.R. Quartier- oder Stadtteil-bezogen) ist nicht sinnvoll. Zudem stellt der
Nachweis des erheblichen Parkraummangels einen erheblichen Aufwand gem.
§ 45 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2a StVO dar. Der VGH Baden-Württemberg
spricht in einer Entscheidung von erheblichem Parkraummangel, wenn eine
repräsentative tatsächliche Betrachtung des für die Anordnung einer
Bewohnerparkzone in den Blick genommenen Gebiets ergibt, dass zu den
Zeiten, zu denen die Bewohnerparkregelungen gelten sollen, regelmäßig mehr
als 80 % der für Bewohner des städtischen Quartiers zur Verfügung stehenden
Parkmöglichkeiten belegt sind (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
14.11.2022 – , Rn. 21).Eine rechnerische Gegenüberstellung der Zahl der
zugelassenen Fahrzeuge im Referenzgebiet mit der Zahl der öffentlichen und
privaten Stellplätze und Garagen, die den Bewohnern des betrachteten
Bereichs zur Verfügung stehen, reicht nach Ansicht des VGH Baden-
Württemberg regelmäßig nicht aus (VGH Baden-Württemberg, aaO., Rn. 23).
Hinzu kommen weitere Anforderungen an die Aufteilung von
Bewohnerparkplätzen und frei verfügbaren Parkplätzen innerhalb eines
Quartiers.
Diese Anforderungen führen zu einem erheblichen Aufwand für die
rechtssichere Anordnung einer Bewohner-Parkzone, der für das kleine Gebiet,
das von der Problematik betroffen ist, besonderer Begründung bedarf. Hinzu
kommt, dass die Kosten für einen Anwohner-Parkausweis von derzeit € 360
p.a. pro Jahr eine erhebliche Belastung für die betroffenen Anwohner
darstellen. Dies gilt umso mehr, als der Parkdruck nicht aus dem Gebiet heraus
verursacht wird, sondern durch die unmittelbare Nähe zum Bahnhof und den
Versuch von ÖPNV-Kunden, Parkgebühren zu vermeiden.
Aus diesem Grund schlägt die SPD-Fraktion als einfachere und
kostengünstigere Lösung die Anordnung einer Anlieger-Straße vor.
Die nur schwierig umsetzbare Kontrollmöglichkeit ist bekannt. Dennoch
erscheint die abschreckende Wirkung der Beschilderung „Gesperrt – Anlieger
frei“ eine vergleichsweise einfach umsetzbare und hoffentlich wirkungsvolle
Maßnahme zu sein. Sollte die Maßnahme keine oder unzureichende Wirkung
entfalten, ist eine Ergänzung um eine Anwohner-Parkregelung immer noch
möglich.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das reine Parken kein hinreichendes
„Anliegen“ für das Befahren einer Anliegerstraße. Im Vordergrund steht
vielmehr, dass die Benutzung der Straße einen Bezug zu einem angrenzenden
Grundstück aufweisen muss. Besuchern, Kunden, Lieferanten und
Handwerkern ist das Befahren gestattet, sofern der Besuchszweck erkennbar
und plausibel ist. Das reine Abkürzen oder Parken ohne einen Grund ist
hingegen untersagt.Seite 2 von 4
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Zur Überwachung der Einhaltung von „Anlieger frei”-Beschränkungen können
Verkehrskontrollen durchgeführt werden. Nutzer der Straße müssen im
Zweifelsfalle einen konkreten Anliegerbezug nachweisen können. Die Angabe
eines Grundstücks oder Anliegers wird dabei regelmäßig als ausreichend
anerkannt, solange kein Missbrauchsverdacht vorliegt. Dieses Erfordernis
macht es aber grundsätzlich möglich, auch ruhenden Verkehr zu kontrollieren,
soweit die Fahrzeuge keinen Grundstücken in der Straße zugeordnet werden
können.
Dass die Bonner Polizei sich bislang außerstande sieht, die korrekte Nutzung
von Anliegerstraßen zu überwachen, steht der Anordnung einer Anliegerstraße
nicht entgegen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass hier gerade die
Prüfung des ruhenden Verkehrs im Mittelpunkt steht, die in die Zuständigkeit
des städtischen Ordnungsdienstes fällt.
In jedem Fall aber sollte bereits die abschreckende Wirkung des
Verkehrszeichens Grund genug sein, diese einfache Maßnahme zu ergreifen.
Anlage/n
1 Anlage DS 253940 (öffentlich)Seite 3 von 4
Kartengrundlage Copyright: GoogleSeite 4 von 4

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Datenstand: 02.11.2026, 17:55 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de