253926-02 · Mitteilungsvorlage
Lärmschutzmaßnahmen Autobahn hier: Mitteilungsvorlage zum Sachstand des Verfahrens
Kerndaten
- Nummer
- 253926-02
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 02.08.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- Poppelsdorf Hauptort
- Villemombler Straße
- Endenich
- Lengsdorf
- Brüser Berg
- Hardtberg
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Übergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (4.104 Zeichen)
Mitteilungsvorlage öffentlich 253926-02 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Lärmschutzmaßnahmen Autobahn hier: Mitteilungsvorlage zum Sachstand des Verfahrens Beratungsfolge Bezirksvertretung Hardtberg 22.09.2026 Kenntnisnahme Mitteilung: Aufgrund der Anregung zu Lärmschutzmaßnahmen auf der Autobahn A565 im Bereich Bonn Hardtberg vom 02.12.2025, ist die Verwaltung an die Autobahn GmbH herangetreten und kann Folgendes berichten: Eine Reduzierung der Geschwindigkeit auf 80 km/h wird durch die Autobahn GmbH nicht umgesetzt, da Gemeinden nicht berechtigt sind, Anträge für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen aus Lärmschutzgründen zu stellen. Hingegen können betreffende Bürger entsprechende Lärmschutzanträge stellen, auf Grund derer auch zur Vermeidung anschließender Klagen unter ermessensfehlerfreier Abwägung im jeweiligen Einzelfall eine Bewertung der straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen aus Lärmschutzgründen erfolgen kann. Allerdings zeigte sich laut Autobahn GmbH in der Vergangenheit, dass die maßgeblichen Richtwerte gemäß der Lärmschutz-Richtlinien-StV für die gestellten Einzelanträge deutlich unterschritten wurden. Generell geht es bei der Lärmvorsorge darum, unzumutbare Einwirkungen durch Verkehrslärm beim Neubau oder bei einer wesentlichen Änderung von Straßen (z. B. beim 6-streifigen Ausbau) zu vermeiden. Wenn die lärmtechnischen Untersuchungen zeigen, dass in diesen Fällen die Immissionsgrenzwerte überschritten werden, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Lärmschutz. Der Straßenbaulastträger ist in dem Fall verantwortlich für die Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen. Der Bundesverkehrswegeplan 2030 sieht einen 6-streifigen Ausbau der A565 im Abschnitt zwischen den Anschlussstellen BN-Hardtberg und BN-Endenich in der Stufe „vordringlicher Bedarf“ vor. Dieser Abschnitt umfasst auch die genannten Bereiche südlich der Ausfahrt BN-Poppelsdorf und südlich der Ausfahrt BN-Lengsdorf, die bei zukünftigen Planungen entsprechend einbezogen werden würden. Neben der Lärmvorsorge gibt es die Lärmsanierung. Bei der Lärmsanierung handelt es sich um den Lärmschutz an bestehenden Straßen, z. B. bei Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen an der Straße. ImSeite 1 von 2 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Gegensatz zu der Lärmvorsorge ist die Lärmsanierung eine freiwillige Leistung des Bundes auf der Grundlage haushaltsrechtlicher Regelungen. Sie kann im Rahmen der vorhandenen Mittel durchgeführt werden. Der betroffene Autobahnabschnitt der A565 im Bereich der Stadt Bonn zwischen den Anschlussstellen Merl und Bonn-Endenich ist im Bestand lärmtechnisch der Lärmsanierung zuzuordnen. Eine Fahrbahnsanierung ist auf der A565 zwischen Merl bis Bonn-Lengsdorf vorgesehen. Bei dieser Erhaltungsmaßnahme wurde nun aktuell entschieden, den Einbau eines lärmoptimierten Asphalts SMA LA 8 von der Ausfahrt Meckenheim-Nord bis zur Villemombler Straße vorzusehen mit einer Lärmminderung von mindestens 3 dB(A). Die Erhaltungsmaßnahme könnte im Herbst 2026 in einem ersten Bauabschnitt für die Fahrtrichtung Köln umgesetzt werden, 2027 für die Fahrtrichtung Koblenz. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu erwähnen, dass diese Maßnahme aufgrund der vorgesehenen Baustellenführung 3+1 dem „Lenkungskreis der Rheinbrücke Bonn-Nord“ zur Entscheidung vorgelegt worden ist. Die Autobahn GmbH gab den Hinweis, dass sie die Ergebnisse aus dem Lärmaktionsplan zur Kenntnis nimmt. Dargestellte Lärmbrennpunkte und daraus resultierende Lärmminderungsvorschläge in Lärmaktionsplänen setzen kein Einvernehmen mit der Autobahn GmbH des Bundes voraus. Demnach besteht kein Anspruch auf Realisierung der in Lärmaktionsplänen festgelegten Maßnahmen an den Straßen, welche sich in der Baulast des Bundes befinden. Zudem weist die Autobahn GmbH darauf hin, dass Bebauungspläne, wie der „Brüser Berg“ in den 1980er Jahren an die Autobahn herangesetzt wurden. Die Zuständigkeit betreffend Lärmschutz in solchen Bereichen liegt daher bei der Stadt Bonn. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 11:02 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de