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253926-02 · Mitteilungsvorlage

Lärmschutzmaßnahmen Autobahn hier: Mitteilungsvorlage zum Sachstand des Verfahrens

Nummer
253926-02
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
02.08.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • Poppelsdorf Ortsteil· Bonn Hauptort
  • Villemombler Straße Straße· Lengsdorf, Hardtberg
  • Endenich Ortsteil· Bonn
  • Lengsdorf Ortsteil· Hardtberg
  • Brüser Berg Ortsteil· Hardtberg
  • Hardtberg Stadtbezirk
  • Bonn Stadtbezirk
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  1. 253926 Grüne/Linke Anregung: Lärmschutzmaßnahmen Autobahn

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Mitteilungsvorlage
öffentlich
253926-02
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Lärmschutzmaßnahmen Autobahn
hier: Mitteilungsvorlage zum Sachstand des
Verfahrens
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Hardtberg 22.09.2026 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Aufgrund der Anregung zu Lärmschutzmaßnahmen auf der Autobahn A565 im
Bereich Bonn Hardtberg vom 02.12.2025, ist die Verwaltung an die Autobahn
GmbH herangetreten und kann Folgendes berichten:
Eine Reduzierung der Geschwindigkeit auf 80 km/h wird durch die Autobahn
GmbH nicht umgesetzt, da Gemeinden nicht berechtigt sind, Anträge für
straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen aus Lärmschutzgründen zu stellen.
Hingegen können betreffende Bürger entsprechende Lärmschutzanträge
stellen, auf Grund derer auch zur Vermeidung anschließender Klagen unter
ermessensfehlerfreier Abwägung im jeweiligen Einzelfall eine Bewertung der
straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen aus Lärmschutzgründen erfolgen
kann. Allerdings zeigte sich laut Autobahn GmbH in der Vergangenheit, dass
die maßgeblichen Richtwerte gemäß der Lärmschutz-Richtlinien-StV für die
gestellten Einzelanträge deutlich unterschritten wurden.
Generell geht es bei der Lärmvorsorge darum, unzumutbare Einwirkungen
durch Verkehrslärm beim Neubau oder bei einer wesentlichen Änderung von
Straßen (z. B. beim 6-streifigen Ausbau) zu vermeiden. Wenn die
lärmtechnischen Untersuchungen zeigen, dass in diesen Fällen die
Immissionsgrenzwerte überschritten werden, besteht ein gesetzlicher Anspruch
auf Lärmschutz. Der Straßenbaulastträger ist in dem Fall verantwortlich für die
Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen.
Der Bundesverkehrswegeplan 2030 sieht einen 6-streifigen Ausbau der A565
im Abschnitt zwischen den Anschlussstellen BN-Hardtberg und BN-Endenich in
der Stufe „vordringlicher Bedarf“ vor. Dieser Abschnitt umfasst auch die
genannten Bereiche südlich der Ausfahrt BN-Poppelsdorf und südlich der
Ausfahrt BN-Lengsdorf, die bei zukünftigen Planungen entsprechend
einbezogen werden würden.
Neben der Lärmvorsorge gibt es die Lärmsanierung. Bei der Lärmsanierung
handelt es sich um den Lärmschutz an bestehenden Straßen, z. B. bei
Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen an der Straße. ImSeite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Gegensatz zu der Lärmvorsorge ist die Lärmsanierung eine freiwillige Leistung
des Bundes auf der Grundlage haushaltsrechtlicher Regelungen. Sie kann im
Rahmen der vorhandenen Mittel durchgeführt werden. Der betroffene
Autobahnabschnitt der A565 im Bereich der Stadt Bonn zwischen den
Anschlussstellen Merl und Bonn-Endenich ist im Bestand lärmtechnisch der
Lärmsanierung zuzuordnen. Eine Fahrbahnsanierung ist auf der A565
zwischen Merl bis Bonn-Lengsdorf vorgesehen. Bei dieser
Erhaltungsmaßnahme wurde nun aktuell entschieden, den Einbau eines
lärmoptimierten Asphalts SMA LA 8 von der Ausfahrt Meckenheim-Nord bis zur
Villemombler Straße vorzusehen mit einer Lärmminderung von mindestens 3
dB(A). Die Erhaltungsmaßnahme könnte im Herbst 2026 in einem ersten
Bauabschnitt für die Fahrtrichtung Köln umgesetzt werden, 2027 für die
Fahrtrichtung Koblenz. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu erwähnen,
dass diese Maßnahme aufgrund der vorgesehenen Baustellenführung 3+1 dem
„Lenkungskreis der Rheinbrücke Bonn-Nord“ zur Entscheidung vorgelegt
worden ist.
Die Autobahn GmbH gab den Hinweis, dass sie die Ergebnisse aus dem
Lärmaktionsplan zur Kenntnis nimmt. Dargestellte Lärmbrennpunkte und
daraus resultierende Lärmminderungsvorschläge in Lärmaktionsplänen setzen
kein Einvernehmen mit der Autobahn GmbH des Bundes voraus. Demnach
besteht kein Anspruch auf Realisierung der in Lärmaktionsplänen festgelegten
Maßnahmen an den Straßen, welche sich in der Baulast des Bundes befinden.
Zudem weist die Autobahn GmbH darauf hin, dass Bebauungspläne, wie der
„Brüser Berg“ in den 1980er Jahren an die Autobahn herangesetzt wurden. Die
Zuständigkeit betreffend Lärmschutz in solchen Bereichen liegt daher bei der
Stadt Bonn.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 11:02 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de