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253924 · Beschlussvorlage

Ausbuchung/Auflösung der Bilanzierungshilfe nach NKF-CUIG NRW

Nummer
253924
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
21.11.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 11.12.2025 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
253924
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
20 Stadtkämmerei
Dezernat:
Dez. II
Ausbuchung/Auflösung der Bilanzierungshilfe nach
NKF-CUIG NRW
Beratungsfolge
Rat 11.12.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Im Rahmen der vom Rat festgestellten Jahresabschlüsse für die
Haushaltsjahre 2020 bis 2023 wurden Bilanzierungshilfen zur Isolierung der
krisenbedingten Finanzschäden (d. h. Minder-/Mehrerträge oder Minder-
/Mehraufwendungen im Sinne des Gesetzes zur Isolierung der aus der COVID-
19-Pandemie und dem Krieg gegen die Ukraine folgenden Belastungen der
kommunalen Haushalte im Land Nordrhein-Westfalen -NKF-COVID-19-
Ukraine-Isolierungsgesetz /NKF-CUIG-) aktiviert.
Diese Bilanzierungshilfen werden einmalig im Jahresabschluss 2026
erfolgsneutral gegen die allgemeine Rücklage als Teil des Eigenkapitals
ausgebucht.
Diese Ausbuchung steht unter dem gesetzlichen Vorbehalt (vgl. § 6 Absatz 2
Nr. 3 NKF CUIG), dass dadurch weder eine Überschuldung eintritt noch eine
bereits bestehende Überschuldung erhöht wird.
Begründung
1. Hintergrund der Bilanzierungshilfe
Durch die Covid-19-Pandemie und den Ukrainekrieg sind den Kommunen
erhebliche finanzielle Haushaltsbelastungen in Form von Mehrausgaben/-
aufwendungen und Mindereinnahmen/-erträge entstanden. Das Land NRW
hatte daher das „Gesetz zur Isolierung der aus der Covid-19-Pandemie
folgenden Belastungen der kommunalen Haushalte im Land Nordrhein-
Westfalen (NKF-COVID-19- Isolierungsgesetz – NKF-CIG später NKF-COVID-
19-Ukraine-Isolierungsgesetz)“ vom 29. September 2020 (bzw. 9. Dezember
2022) beschlossen, um befristet die Aufstellung der Haushalte erleichtern und
die Mehrbelastung der Jahresergebnisse neutralisieren zu können.
Im jeweiligen Jahresabschluss war die Summe der COVID-19-
Pandemie/kriegsbedingten Haushaltsbelastungen über dem
Anlagevermögen als „Aufwendungen zur Erhaltung der gemeindlichenSeite 1 von 4
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Leistungsfähigkeit“ und als außerordentlicher Ertrag auszuweisen (§ 5 Abs. 5 in
Verbindung mit § 6 NKF- CUIG; § 33a Abs. 1 Satz 2 KomHVO NRW).
In den Jahresabschlüssen wurden folgende Haushaltsbelastungen isoliert:
2021 34.696.596,63 EUR
2022 24.895.221,02 EUR
2023 91.208.108,28 EUR
2024 (Korrektur 2023) 494.209,68 EUR
Bestand 151.294.135,61 EUR
2. Auflösung der Bilanzierungshilfe
Die Bilanzierungshilfe ist, beginnend im Haushaltsjahr 2026, linear längstens
über 50 Jahre erfolgswirksam abzuschreiben (§ 6 Abs. 1 NKF-CUIG).
Außerplanmäßige Abschreibungen sind zulässig, sie dürfen aber nur
vorgenommen werden, soweit sie mit der dauernden Leistungsfähigkeit der
Kommune in Einklang stehen (§ 6 Abs. 3 NKF-CUIG). Im Rahmen der
kommunalen Selbstverwaltung wird es in die Entscheidung der örtlichen
Gemeinde gestellt, einmalig mit der Aufstellung der Haushaltsatzung für das
Haushaltsjahr 2026 darüber zu beschließen, den aus der Isolierung der
pandemiebedingten Belastungen entstandenen gesonderten Bilanzposten
ganz oder in Teilen mit dem Eigenkapital zu verrechnen. Diese Verrechnung
kann nach Entscheidung der Kommune (Beschluss des Rates) ganz oder in
Teilen mit der Ausgleichsrücklage oder der allgemeinen Rücklage erfolgen.
Voraussetzung ist weiterhin, dass hierdurch eine gemäß § 75 Absatz 7 GO
NRW unzulässige Überschuldung nicht eintritt bzw. eine bereits eingetretene
Überschuldung dadurch nicht erhöht wird. Dies ist bei der Bundesstadt Bonn
nicht gegeben. Da die Bundesstadt Bonn eine beschlossene und genehmigte
Haushaltssatzung im Rahmen des Doppelhaushaltes für die Jahre 2025 und
2026 hat, wurde mit der Kommunalaufsicht vereinbart, die Auflösung der
Bilanzierungshilfe im Rahmen eines Ratsbeschlusses vorzunehmen. Die
Verrechnung ist einmalig im Haushaltsjahr 2025 bzw. für den
Jahresabschluss 2026 zulässig.
3. Vorschlag der Verwaltung
Ausweislich des aufgestellten Jahresabschlusses 2024 beläuft sich die
Bilanzposition 0 (Aufwendungen zum Erhalt der gemeindlichen
Leistungsfähigkeit) zum Schlussbilanzstichtag 31. Dezember 2024 auf
151.294.135,61 EUR. Nach den vorgenannten Regelungen bestehen zwei
Handlungsalternativen:
Variante 1: Abschreibung des o.g. Betrages über eine Laufzeit von längstens
50 Jahren. Die jährliche Belastung beträgt somit bei einer vorgeschriebenen
linearen Ausbuchung 3.025.882,71 EUR. Im Haushaltsplan 2025/2026 wurdeSeite 2 von 4
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diese Vorgehensweise unterstellt und dieser jährlich ab 2026
ergebnisrelevant als Aufwand aus Abschreibung (Sachkonto 570100)
veranschlagt.
Variante 2: Ergebnisneutrale Ausbuchung gegen das Eigenkapital in einer
Summe. Dies hat zur Folge, dass sich das Eigenkapital und somit die
Bemessungsgrenze der 5%-Entnahme im Rahmen einer
Genehmigungsfähigkeit der kommenden Haushaltspläne verringert. Diese
Variante wurde mit der Kommunalaufsicht besprochen und es bestehen
keine Vorbehalte gegen die Beschlussfassung.
Exkurs/Erläuterungen zum weiteren Vorgehen:
Bei der Bewertung der Vorteilhaftigkeit beider Handlungsalternativen sind
insbesondere die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der
kommunalen Altschuldenentlastung zu berücksichtigen.
Mit dem am 18.07.2025 (GV. NRW. S. 653) in Kraft getretenen Gesetz
zur anteiligen Entschuldung von Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen
(Altschuldenentlastungsgesetz Nordrhein-Westfalen – ASEG NRW) vom
10.07.2025 werden neben den Verfahrensabläufen in § 7 Absatz explizit die
Ablösung der übernommenen Liquiditätskredite gegen die allgemeine
Rücklage geregelt: „Die so durch das Land Nordrhein-Westfalen
übernommenen Verbindlichkeiten sind im Zeitpunkt der Übernahme
erfolgsneutral gegen die allgemeine Rücklage eigenkapitalerhöhend zu
verrechnen.“
Die Betrachtung des Eigenkapitals und der damit verbundenen 5%-Grenze
(max. Entnahme aus der Allgemeinen Rücklage mit Genehmigungsvorbehalt
der Kommunalaufsicht) stellt sich sodann wie folgt dar:
Stand der Allgemeinen Rücklage 31.12.2024 998.443.963,73
Jahresergebnis 2025 (über
Ausgleichsrücklage)
0,00
Ausbuchung Bilanzierungshilfe 2025 -151.294.135,61
Zwischensumme 847.149.828,12
Eigenkapitalstärkung durch die
anteilige Übernahme der Kassenkredite
gem. ASEG
226.000.000,00
Erwartetes Eigenkapital 31.12.2025 1.073.149.828,12
Fazit
Die Stärkung des städtischen Eigenkapitals durch die Umsetzung des ASEGSeite 3 von 4
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birgt die einmalige Möglichkeit, die 5%-Grenze der Entnahme aus der
Allgemeinen Rücklage nahezu konstant zu halten, aber die
generationenungerechte Abschreibung der Bilanzierungshilfe zu verhindern
und somit auch Konsolidierungspotentiale für nachfolgende Haushalte zu
generieren. Das Verfahren und die Vorgehensweise dieses Beschlusses
wurden mit der Kommunalaufsicht abgesprochen und dem Verfahren wurde
zugestimmt.
Die Verwaltung schlägt daher dem Rat die weitere Verfolgung der zuvor
dargestellte Variante 2 vor.
Anlage/n
KeineSeite 4 von 4

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Datenstand: 03.11.2026, 01:48 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de