253924 · Beschlussvorlage
Ausbuchung/Auflösung der Bilanzierungshilfe nach NKF-CUIG NRW
Kerndaten
- Nummer
- 253924
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 21.11.2025
- Letzte Änderung
- 30.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 253924 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 20 Stadtkämmerei Dezernat: Dez. II Ausbuchung/Auflösung der Bilanzierungshilfe nach NKF-CUIG NRW Beratungsfolge Rat 11.12.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag Im Rahmen der vom Rat festgestellten Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre 2020 bis 2023 wurden Bilanzierungshilfen zur Isolierung der krisenbedingten Finanzschäden (d. h. Minder-/Mehrerträge oder Minder- /Mehraufwendungen im Sinne des Gesetzes zur Isolierung der aus der COVID- 19-Pandemie und dem Krieg gegen die Ukraine folgenden Belastungen der kommunalen Haushalte im Land Nordrhein-Westfalen -NKF-COVID-19- Ukraine-Isolierungsgesetz /NKF-CUIG-) aktiviert. Diese Bilanzierungshilfen werden einmalig im Jahresabschluss 2026 erfolgsneutral gegen die allgemeine Rücklage als Teil des Eigenkapitals ausgebucht. Diese Ausbuchung steht unter dem gesetzlichen Vorbehalt (vgl. § 6 Absatz 2 Nr. 3 NKF CUIG), dass dadurch weder eine Überschuldung eintritt noch eine bereits bestehende Überschuldung erhöht wird. Begründung 1. Hintergrund der Bilanzierungshilfe Durch die Covid-19-Pandemie und den Ukrainekrieg sind den Kommunen erhebliche finanzielle Haushaltsbelastungen in Form von Mehrausgaben/- aufwendungen und Mindereinnahmen/-erträge entstanden. Das Land NRW hatte daher das „Gesetz zur Isolierung der aus der Covid-19-Pandemie folgenden Belastungen der kommunalen Haushalte im Land Nordrhein- Westfalen (NKF-COVID-19- Isolierungsgesetz – NKF-CIG später NKF-COVID- 19-Ukraine-Isolierungsgesetz)“ vom 29. September 2020 (bzw. 9. Dezember 2022) beschlossen, um befristet die Aufstellung der Haushalte erleichtern und die Mehrbelastung der Jahresergebnisse neutralisieren zu können. Im jeweiligen Jahresabschluss war die Summe der COVID-19- Pandemie/kriegsbedingten Haushaltsbelastungen über dem Anlagevermögen als „Aufwendungen zur Erhaltung der gemeindlichenSeite 1 von 4 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Leistungsfähigkeit“ und als außerordentlicher Ertrag auszuweisen (§ 5 Abs. 5 in Verbindung mit § 6 NKF- CUIG; § 33a Abs. 1 Satz 2 KomHVO NRW). In den Jahresabschlüssen wurden folgende Haushaltsbelastungen isoliert: 2021 34.696.596,63 EUR 2022 24.895.221,02 EUR 2023 91.208.108,28 EUR 2024 (Korrektur 2023) 494.209,68 EUR Bestand 151.294.135,61 EUR 2. Auflösung der Bilanzierungshilfe Die Bilanzierungshilfe ist, beginnend im Haushaltsjahr 2026, linear längstens über 50 Jahre erfolgswirksam abzuschreiben (§ 6 Abs. 1 NKF-CUIG). Außerplanmäßige Abschreibungen sind zulässig, sie dürfen aber nur vorgenommen werden, soweit sie mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Kommune in Einklang stehen (§ 6 Abs. 3 NKF-CUIG). Im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung wird es in die Entscheidung der örtlichen Gemeinde gestellt, einmalig mit der Aufstellung der Haushaltsatzung für das Haushaltsjahr 2026 darüber zu beschließen, den aus der Isolierung der pandemiebedingten Belastungen entstandenen gesonderten Bilanzposten ganz oder in Teilen mit dem Eigenkapital zu verrechnen. Diese Verrechnung kann nach Entscheidung der Kommune (Beschluss des Rates) ganz oder in Teilen mit der Ausgleichsrücklage oder der allgemeinen Rücklage erfolgen. Voraussetzung ist weiterhin, dass hierdurch eine gemäß § 75 Absatz 7 GO NRW unzulässige Überschuldung nicht eintritt bzw. eine bereits eingetretene Überschuldung dadurch nicht erhöht wird. Dies ist bei der Bundesstadt Bonn nicht gegeben. Da die Bundesstadt Bonn eine beschlossene und genehmigte Haushaltssatzung im Rahmen des Doppelhaushaltes für die Jahre 2025 und 2026 hat, wurde mit der Kommunalaufsicht vereinbart, die Auflösung der Bilanzierungshilfe im Rahmen eines Ratsbeschlusses vorzunehmen. Die Verrechnung ist einmalig im Haushaltsjahr 2025 bzw. für den Jahresabschluss 2026 zulässig. 3. Vorschlag der Verwaltung Ausweislich des aufgestellten Jahresabschlusses 2024 beläuft sich die Bilanzposition 0 (Aufwendungen zum Erhalt der gemeindlichen Leistungsfähigkeit) zum Schlussbilanzstichtag 31. Dezember 2024 auf 151.294.135,61 EUR. Nach den vorgenannten Regelungen bestehen zwei Handlungsalternativen: Variante 1: Abschreibung des o.g. Betrages über eine Laufzeit von längstens 50 Jahren. Die jährliche Belastung beträgt somit bei einer vorgeschriebenen linearen Ausbuchung 3.025.882,71 EUR. Im Haushaltsplan 2025/2026 wurdeSeite 2 von 4 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) diese Vorgehensweise unterstellt und dieser jährlich ab 2026 ergebnisrelevant als Aufwand aus Abschreibung (Sachkonto 570100) veranschlagt. Variante 2: Ergebnisneutrale Ausbuchung gegen das Eigenkapital in einer Summe. Dies hat zur Folge, dass sich das Eigenkapital und somit die Bemessungsgrenze der 5%-Entnahme im Rahmen einer Genehmigungsfähigkeit der kommenden Haushaltspläne verringert. Diese Variante wurde mit der Kommunalaufsicht besprochen und es bestehen keine Vorbehalte gegen die Beschlussfassung. Exkurs/Erläuterungen zum weiteren Vorgehen: Bei der Bewertung der Vorteilhaftigkeit beider Handlungsalternativen sind insbesondere die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der kommunalen Altschuldenentlastung zu berücksichtigen. Mit dem am 18.07.2025 (GV. NRW. S. 653) in Kraft getretenen Gesetz zur anteiligen Entschuldung von Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen (Altschuldenentlastungsgesetz Nordrhein-Westfalen – ASEG NRW) vom 10.07.2025 werden neben den Verfahrensabläufen in § 7 Absatz explizit die Ablösung der übernommenen Liquiditätskredite gegen die allgemeine Rücklage geregelt: „Die so durch das Land Nordrhein-Westfalen übernommenen Verbindlichkeiten sind im Zeitpunkt der Übernahme erfolgsneutral gegen die allgemeine Rücklage eigenkapitalerhöhend zu verrechnen.“ Die Betrachtung des Eigenkapitals und der damit verbundenen 5%-Grenze (max. Entnahme aus der Allgemeinen Rücklage mit Genehmigungsvorbehalt der Kommunalaufsicht) stellt sich sodann wie folgt dar: Stand der Allgemeinen Rücklage 31.12.2024 998.443.963,73 Jahresergebnis 2025 (über Ausgleichsrücklage) 0,00 Ausbuchung Bilanzierungshilfe 2025 -151.294.135,61 Zwischensumme 847.149.828,12 Eigenkapitalstärkung durch die anteilige Übernahme der Kassenkredite gem. ASEG 226.000.000,00 Erwartetes Eigenkapital 31.12.2025 1.073.149.828,12 Fazit Die Stärkung des städtischen Eigenkapitals durch die Umsetzung des ASEGSeite 3 von 4 Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) birgt die einmalige Möglichkeit, die 5%-Grenze der Entnahme aus der Allgemeinen Rücklage nahezu konstant zu halten, aber die generationenungerechte Abschreibung der Bilanzierungshilfe zu verhindern und somit auch Konsolidierungspotentiale für nachfolgende Haushalte zu generieren. Das Verfahren und die Vorgehensweise dieses Beschlusses wurden mit der Kommunalaufsicht abgesprochen und dem Verfahren wurde zugestimmt. Die Verwaltung schlägt daher dem Rat die weitere Verfolgung der zuvor dargestellte Variante 2 vor. Anlage/n KeineSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 01:48 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de