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253923-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Parkraumkonzept Beuel-Zentrum - Optimierung der Parksituation

Nummer
253923-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
06.01.2026
Letzte Änderung
28.10.2026
  • Rheinaustraße Straße· Beuel-Mitte, Beuel Hauptort
  • Endenicher Straße Straße· Weststadt, Bonn
  • Venusberg Ortsteil· Bonn
  • Nordstadt Ortsteil· Bonn
  • Beuel Stadtbezirk· Beuel-Mitte
  • Bonn Stadtbezirk
  • Beuel-Zentrum siedlung· Beuel-Mitte, Beuel
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 04.03.2026 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 253923 Bürgerantrag: Parkraumkonzept Beuel-Zentrum - Optimierung der Parksituation

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
253923-01 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Bürgerantrag: Parkraumkonzept Beuel-Zentrum -
Optimierung der Parksituation
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 21.01.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat sowohl im Zusammenhang mit dem
Radentscheid (vgl. DS 202321) sowie dem Zielbeschluss zur
gesamtstädtischen Parkraumstrategie (vgl. DS 212060) eine freizuhaltende
Mindestgehwegbreite von 1,50m (bzw. 1,80m in stark frequentierten Bereichen)
beschlossen. Durch das sog. „Bremer Urteil“ zum Gehwegparken (OVG 1 LC
64/22) wurden diese Werte zudem bestätigt. Des Weiteren gilt es zu beachten,
dass die einschlägigen technischen Regelwerke (u.a. Richtlinie zur Anlage von
Stadtstraßen - RASt06) Mindestgehwegbreiten von 2,50m festsetzen. Hierbei
gilt es zudem zu berücksichtigen, dass Gehwege gemäß StVO (vgl. §12 StVO)
sowie planerisch für Fußgänger*innen vorgesehen sind. Parken ist
grundsätzlich verboten, sofern es nicht durch Zusatzzeichen oder eine
Bodenmarkierung explizit zugelassen wird. Entsprechende Regelungen sind
jedoch grundsätzlich nur als Ausnahme vorgesehen und sollten nicht die Regel
darstellen.
Da für die Umsetzung von Parkraumkonzepten neue Anordnungen für die
erforderliche Markierung und Beschilderung der Parkregelungen erforderlich
sind, gilt es grundsätzlich aktuelle Vorgaben aus der StVO sowie den
technischen Regelwerken bzw. politischer Beschlüsse anzuwenden. Daher war
die Betrachtung der bestehenden Parkregelungen sowie der vorhandenen
Gehwegbreiten eine zentrale Aufgabe an das beauftragte Ingenieurbüro. Die
Erhebungsdaten zu den Restgehwegbreiten sind im Parkraumkonzept
graphisch dargelegt (vgl. DS 241704, S. 44, Karte 9 sowie S. 47, Abbildung
27). In diesen Darstellungen gilt es zu differenzieren. Neben Bereichen in
denen zum Erhebungszeitpunkt Gehwegparken angeordnet und somit legal
war, gab es auf der anderen Seite auch Bereiche, in denen Fahrzeuge auf
Gehwegen geparkt haben, obwohl dies nicht angeordnet und somit regelwidrig
war.
Konkreter Handlungsbedarf zur Wiederherstellung ausreichender
Gehwegbreiten wurde bei der Erstellung der Markierungs- und
Beschilderungspläne in erster Linie in den Bereichen gesehen, in denen die
erforderlichen Mindestgehwegbreiten unterschritten wurden. Gehwegparken,
bei dem die Mindestgehwegbreiten gewährleistet werden können, wurde
weitestgehend erhalten und nur neu geordnet, sofern dadurch kein zusätzlicherSeite 1 von 3
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Parkraumentfall generiert wurde.
Bei der Erstellung der Markierungs- und Beschilderungspläne wurde für jede
einzelne Straße geprüft, ob und in welchem Umfang durch eine geänderte
Anordnung Parkplätze erhalten oder ggf. zusätzlich geschaffen werden können.
Neben den Gehwegbreiten sind dabei jedoch auch Mindestfahrbahnbreiten für
den fließenden Verkehr, Ausweichflächen im Begegnungsverkehr, das
Freihalten von Einmündungsbereichen und Sichtachsen an Querungsstellen
oder das Beachten von Schleppkurven im Kurvenbereich zu beachten. Unter
Berücksichtigung dieser Aspekte sind im öffentlichen Straßenraum,
insbesondere in den oftmals schmalen Straßenräumen, nur wenige zusätzliche
Parkplätze realisierbar. Vor dem Hintergrund der gemäß RASt06 definierten
Mindestgehwegbreiten von 2,50m wird aus verkehrsplanerischer Sicht eine
neue Anordnung von Gehwegparken nur dann angestrebt, wenn diese Breiten
eingehalten werden können. Bei Altregelungen wird die definierte
Mindestgehwegbreite von 1,50m als absolutes Mindestmaß gesetzt, sofern
möglich jedoch auch ein Verschieben komplett oder soweit möglich auf die
Fahrbahn angestrebt.
Die im Bürgerantrag dargestellten südlichen Bereiche der Rheinaustraße
können aus Sicht der Verwaltung, trotz der teils sehr breiten Gehwege, nur
bedingt als Grundlage herangezogen werden, da insbesondere die westliche
Straßenseite durch private Zufahrten geprägt ist. Da private Zufahrten
grundsätzlich freizuhalten sind, können vor diesen keine Parkplätze im
öffentlichen Raum angeordnet werden (vgl. § 12 StVO, Ziffer 3). Auf dieser
Grundlage kontrolliert der Verkehrsaußendienst auch entsprechende
Parkverstöße.
Die Verwaltung ist sich der Veränderungen, die mit der Umsetzung eines
Parkraumkonzeptes einhergehen, grundsätzlich bewusst und ist bestrebt
Kompensationen im privaten / halb öffentlichen Raum für entfallene Parkplätze
zu schaffen. Dies kann sowohl über die Errichtung von Quartiersgaragen als
auch über die Mehrfachnutzung bestehender Parkplätze geschaffen werden.
Allerdings unterliegen diese Alternativen gewissen Restriktionen.
Quartiersgaragen in gewachsenen Quartieren bedürfen entsprechender
Freiflächen und müssen u.a. mit dem geltenden Planungsrecht in Einklang
gebracht werden. Überdies sind wirtschaftliche Faktoren bei der Errichtung und
dem Betrieb zu beachten. Bei der Mehrfachnutzung bestehender Parkplätze,
z.B. von Einzelhandelsunternehmen sind insbesondere lärmschutzrechtliche
und bauordnungsrechtliche Restriktionen zu beachten (vgl. DS 240755-01). Im
Rahmen von aktuell laufenden Pilotprojekten (z.B. mit einem großen
Einzelhandelsunternehmen an der Endenicher Straße) werden jedoch
Erfahrungen gesammelt und Prozesse entwickelt, die perspektivisch eine
breitere Umsetzung ermöglichen können.
Die Erfahrungen aus den bereits umgesetzten Parkraumkonzepten auf dem
Venusberg und in der Nordstadt zeigen, dass der Parkdruck innerhalb der
Gebiete mit der Einführung der Parkraumbewirtschaftung trotz eines gewissen
Entfalls von Stellplätzen in der Regel zurückgeht. Die Verwaltung wird jedoch
die Umsetzung der Maßnahmen detailliert betrachten und sofern notwendig, in
Teilbereichen durch geringfügige Anpassungen nachsteuern.
Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Beuel:
Die Bezirksvertretung Beuel nimmt die inhaltlichen Ausführungen derSeite 2 von 3
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Stellungnahme der Verwaltung zur Kenntnis und erachtet den Bürgerantrag
damit als erledigt. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle
Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 00:48 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de