253923-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Parkraumkonzept Beuel-Zentrum - Optimierung der Parksituation
Kerndaten
- Nummer
- 253923-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 06.01.2026
- Letzte Änderung
- 28.10.2026
Orte
- Rheinaustraße Hauptort
- Endenicher Straße
- Venusberg
- Nordstadt
- Beuel
- Bonn
- Beuel-Zentrum
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Übergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (6.248 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 253923-01 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Bürgerantrag: Parkraumkonzept Beuel-Zentrum - Optimierung der Parksituation Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 21.01.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Der Rat der Bundesstadt Bonn hat sowohl im Zusammenhang mit dem Radentscheid (vgl. DS 202321) sowie dem Zielbeschluss zur gesamtstädtischen Parkraumstrategie (vgl. DS 212060) eine freizuhaltende Mindestgehwegbreite von 1,50m (bzw. 1,80m in stark frequentierten Bereichen) beschlossen. Durch das sog. „Bremer Urteil“ zum Gehwegparken (OVG 1 LC 64/22) wurden diese Werte zudem bestätigt. Des Weiteren gilt es zu beachten, dass die einschlägigen technischen Regelwerke (u.a. Richtlinie zur Anlage von Stadtstraßen - RASt06) Mindestgehwegbreiten von 2,50m festsetzen. Hierbei gilt es zudem zu berücksichtigen, dass Gehwege gemäß StVO (vgl. §12 StVO) sowie planerisch für Fußgänger*innen vorgesehen sind. Parken ist grundsätzlich verboten, sofern es nicht durch Zusatzzeichen oder eine Bodenmarkierung explizit zugelassen wird. Entsprechende Regelungen sind jedoch grundsätzlich nur als Ausnahme vorgesehen und sollten nicht die Regel darstellen. Da für die Umsetzung von Parkraumkonzepten neue Anordnungen für die erforderliche Markierung und Beschilderung der Parkregelungen erforderlich sind, gilt es grundsätzlich aktuelle Vorgaben aus der StVO sowie den technischen Regelwerken bzw. politischer Beschlüsse anzuwenden. Daher war die Betrachtung der bestehenden Parkregelungen sowie der vorhandenen Gehwegbreiten eine zentrale Aufgabe an das beauftragte Ingenieurbüro. Die Erhebungsdaten zu den Restgehwegbreiten sind im Parkraumkonzept graphisch dargelegt (vgl. DS 241704, S. 44, Karte 9 sowie S. 47, Abbildung 27). In diesen Darstellungen gilt es zu differenzieren. Neben Bereichen in denen zum Erhebungszeitpunkt Gehwegparken angeordnet und somit legal war, gab es auf der anderen Seite auch Bereiche, in denen Fahrzeuge auf Gehwegen geparkt haben, obwohl dies nicht angeordnet und somit regelwidrig war. Konkreter Handlungsbedarf zur Wiederherstellung ausreichender Gehwegbreiten wurde bei der Erstellung der Markierungs- und Beschilderungspläne in erster Linie in den Bereichen gesehen, in denen die erforderlichen Mindestgehwegbreiten unterschritten wurden. Gehwegparken, bei dem die Mindestgehwegbreiten gewährleistet werden können, wurde weitestgehend erhalten und nur neu geordnet, sofern dadurch kein zusätzlicherSeite 1 von 3 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Parkraumentfall generiert wurde. Bei der Erstellung der Markierungs- und Beschilderungspläne wurde für jede einzelne Straße geprüft, ob und in welchem Umfang durch eine geänderte Anordnung Parkplätze erhalten oder ggf. zusätzlich geschaffen werden können. Neben den Gehwegbreiten sind dabei jedoch auch Mindestfahrbahnbreiten für den fließenden Verkehr, Ausweichflächen im Begegnungsverkehr, das Freihalten von Einmündungsbereichen und Sichtachsen an Querungsstellen oder das Beachten von Schleppkurven im Kurvenbereich zu beachten. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte sind im öffentlichen Straßenraum, insbesondere in den oftmals schmalen Straßenräumen, nur wenige zusätzliche Parkplätze realisierbar. Vor dem Hintergrund der gemäß RASt06 definierten Mindestgehwegbreiten von 2,50m wird aus verkehrsplanerischer Sicht eine neue Anordnung von Gehwegparken nur dann angestrebt, wenn diese Breiten eingehalten werden können. Bei Altregelungen wird die definierte Mindestgehwegbreite von 1,50m als absolutes Mindestmaß gesetzt, sofern möglich jedoch auch ein Verschieben komplett oder soweit möglich auf die Fahrbahn angestrebt. Die im Bürgerantrag dargestellten südlichen Bereiche der Rheinaustraße können aus Sicht der Verwaltung, trotz der teils sehr breiten Gehwege, nur bedingt als Grundlage herangezogen werden, da insbesondere die westliche Straßenseite durch private Zufahrten geprägt ist. Da private Zufahrten grundsätzlich freizuhalten sind, können vor diesen keine Parkplätze im öffentlichen Raum angeordnet werden (vgl. § 12 StVO, Ziffer 3). Auf dieser Grundlage kontrolliert der Verkehrsaußendienst auch entsprechende Parkverstöße. Die Verwaltung ist sich der Veränderungen, die mit der Umsetzung eines Parkraumkonzeptes einhergehen, grundsätzlich bewusst und ist bestrebt Kompensationen im privaten / halb öffentlichen Raum für entfallene Parkplätze zu schaffen. Dies kann sowohl über die Errichtung von Quartiersgaragen als auch über die Mehrfachnutzung bestehender Parkplätze geschaffen werden. Allerdings unterliegen diese Alternativen gewissen Restriktionen. Quartiersgaragen in gewachsenen Quartieren bedürfen entsprechender Freiflächen und müssen u.a. mit dem geltenden Planungsrecht in Einklang gebracht werden. Überdies sind wirtschaftliche Faktoren bei der Errichtung und dem Betrieb zu beachten. Bei der Mehrfachnutzung bestehender Parkplätze, z.B. von Einzelhandelsunternehmen sind insbesondere lärmschutzrechtliche und bauordnungsrechtliche Restriktionen zu beachten (vgl. DS 240755-01). Im Rahmen von aktuell laufenden Pilotprojekten (z.B. mit einem großen Einzelhandelsunternehmen an der Endenicher Straße) werden jedoch Erfahrungen gesammelt und Prozesse entwickelt, die perspektivisch eine breitere Umsetzung ermöglichen können. Die Erfahrungen aus den bereits umgesetzten Parkraumkonzepten auf dem Venusberg und in der Nordstadt zeigen, dass der Parkdruck innerhalb der Gebiete mit der Einführung der Parkraumbewirtschaftung trotz eines gewissen Entfalls von Stellplätzen in der Regel zurückgeht. Die Verwaltung wird jedoch die Umsetzung der Maßnahmen detailliert betrachten und sofern notwendig, in Teilbereichen durch geringfügige Anpassungen nachsteuern. Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Beuel: Die Bezirksvertretung Beuel nimmt die inhaltlichen Ausführungen derSeite 2 von 3 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Stellungnahme der Verwaltung zur Kenntnis und erachtet den Bürgerantrag damit als erledigt. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:48 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de